Normen
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;
AVG §56;
BDG 1979 §149 Abs5 idF 2004/I/176;
BDG 1979 §26 Abs1 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §27 Abs1 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §27 Abs1 Z1;
BDG 1979 §4a;
BDG 1979 Anl1 Z12.12;
BDG 1979 Anl1 Z12.17;
EURallg;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;
AVG §56;
BDG 1979 §149 Abs5 idF 2004/I/176;
BDG 1979 §26 Abs1 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §27 Abs1 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §27 Abs1 Z1;
BDG 1979 §4a;
BDG 1979 Anl1 Z12.12;
BDG 1979 Anl1 Z12.17;
EURallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe M BO 2 im militärischen Dienstgrad eines Oberst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Theresianischen Militärakademie in Verwendung.
Unbestritten ist, dass er an der Corvinus-Universität in Budapest eine Ausbildung zum "Specialized Master of Sciences in Defence Economics" abgeschlossen hat.
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge ersuchte er in seiner Eingabe vom 28. Mai 2008 um Zulassung zur M BO 1- Ausbildung, da er eine höherwertige Verwendung anstrebe. Diesem Ansuchen schloss er Unterlagen betreffend sein obgenanntes Studium an. Mit Erledigung vom 17. Oktober 2008 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass für den Beschwerdeführer der Fachbereich des Intendanzdienstes in Frage käme. Der nächste Intendanzlehrgang werde vermutlich im Herbst 2009 an der Landesverteidigungsakademie stattfinden. Sollte er zum Einberufungszeitpunkt zu diesem Lehrgang alle Voraussetzungen für diesen und einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz vorweisen können, werde ihm von Amts wegen ein Kursplatz zugewiesen werden.
Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. November 2008 dahingehend Stellung, die Aussage, wonach für ihn der Fachbereich des Intendanzdienstes in Frage komme, entspreche nicht der Intention seines Antrages auf Zulassung zur M BO 1- Grundausbildung. Er beantrage daher eine bescheidmäßige Absprache dahingehend, ob die von ihm vorgelegten Unterlagen das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen belegen und er daher in Zusammenhang mit Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen der M BO 1- Grundausbildung zugeführt werden könne.
Mit Bescheid vom 30. April 2009 stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages vom 7. November 2008 fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 26 BDG 1979 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2004 die Zulassungsvoraussetzung eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses nach Z. 1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 auf Grund fehlender Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise im Sinn des § 4a BDG 1979 bis dato nicht erbringen und deshalb auch nicht der Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes zugeführt werden könne.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung sei jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse. Allerdings könne ihm zugestanden werden, dass er vor allem hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft und an den Zulassungsvoraussetzungen ein besonderes Interesse an der Feststellung habe. "Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und vor allem aber im Sinne einer bedienstetenfreundlichen Verwaltung" habe sich die belangte Behörde basierend auf diesen Erwägungen dazu entschieden, seinen Antrag nicht auf Grund fehlenden Interesses der Partei zurückzuweisen, sondern über seinen Antrag inhaltlich zu entscheiden.
Inhaltlich gelangte die belangte Behörde unter Heranziehung der §§ 4a und 26 BDG 1979 sowie der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes, BGBl. II Nr. 388/2004, zur Beurteilung, der zitierten Verordnung zufolge müsse der Beschwerdeführer, um zu dieser Grundausbildung überhaupt erst zugelassen werden zu können, den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften nachweisen. Solange der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anerkennung seines Ausbildungsnachweises nach § 4a BDG 1979 einbringe und die belangte Behörde über diesen im Hinblick auf einen konkreten Arbeitsplatz nicht positiv entschieden habe, könne er das Zulassungserfordernis bzw. das besondere Ernennungserfordernis der Hochschulbildung nicht nachweisen.
Gegen den Bescheid vom 30. April 2009 erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 2009/12/0114 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. August 2009 sprach die belangte Behörde in Abänderung des Bescheides vom 30. April 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab (Schreibung im Original):
"Ihr Antrag vom 07.11.2008 auf bescheidmäßige Absprache dahingehend, ob die von Ihnen vorgelegten Unterlagen das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die MBO 1 - Grundausbildung belegen und Sie daher der MBO 1 - Grundausbildung zugeführt werden können, wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung;
§ 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995;
§ 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG 1984), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/2005."
Begründend erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der von ihr in Betracht gezogenen Rechtsnormen in rechtlicher Hinsicht:
"a. Bescheidabänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 steht den Behörden das Recht zu, Bescheide aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von Amts wegen abzuändern.
Der Ihrem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt kommt dem des Erkenntnisses des VwGH vom 20.05.2009, Zl. 2008/12/0144-5 zu Grunde liegenden Sachverhaltes vor allem in Hinblick auf die gleiche Ausbildung, die gleiche Verwendungsgruppe und ein ähnliches Antragsbegehren, sehr nahe. Zusammengefasst hat der VwGH mit Zl. 2008/12/0144-5 erkannt, dass die Behörde keine negative Sachentscheidung treffen hätte dürfen, sondern den Antrag zurückweisen hätte müssen.
Bei einer datumsmäßigen bzw. chronologischen Betrachtung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens kann angeführt werden, dass der am 30.04.2009 an Sie ergangene Bescheid in Unkenntnis des Erkenntnisses des VwGH vom 20.05.2009, Zl. 2008/12/0144-5, erlassen wurde.
Da niemandem aus dem Bescheid vom 30.04.2009 iSd. § 68 Abs. 2 AVG 1991 ein Recht erwachsen ist, war der Bescheid in Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH 20.05.2009, Zl. 2008/12/0144-5, entsprechend von Amts wegen abzuändern.
b. 'Generelle' Anerkennung einer Ausbildung in Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen zur MBO 1 Grundausbildung.
Sinngemäß kann Ihrem Antrag vom 07.11.2008 entnommen werden, dass Sie die Feststellung begehren, ob Ihre Ausbildung generell als Zulassungsvoraussetzung für die MBO 1 Grundausbildung taugt.
Einen Bezug zu einem konkreten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MBO 1 haben Sie in Ihrem Antrag nicht hergestellt und Ihre Dienstbehörde kann in Ihrem Antrag auch kein Begehren um Anerkennung von Ausbildungsnachweisen iSd. § 4a BDG 1979 erkennen.
Ihren Unterlagen ist zu entnehmen, das Sie die Ausbildung zum 'Specialized Master of Siences in Defence Economics' an der Corvinus - Universität in Budapest / Ungarn abgeschlossen haben. Wie schon in der Mitteilung GZ … angeführt, käme für Sie im Falle einer Ausbildung auf Fachhochschul- bzw. Universitätsniveau im Bereich der Wirtschaftswissenschaften auf Grund der Ziffern 1.12,
12.12 und 12.17 der Anlage 1 zum BDG 1979 und den in der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes, BGBl. II Nr. 388/2004, formulierten Zulassungsbedingungen zur Grundausbildung, der Grundausbildungslehrgang zum Offizier des Intendanzdienstes in Betracht.
Zu den Zulassungsvoraussetzungen für die MBO 1 Grundausbildung im Fachbereich Intendanzdienst kann angeführt werden, dass gem. § 26 Abs. 1 BDG 1979 die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln haben. Diese Vorgabe des Gesetzgebers wurde in der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes, BGBl. II Nr. 388/2004, umgesetzt.
Gemäß § 4 der oa. Verordnung müssen Bedienstete, um zu diesem Grundausbildungslehrgang zugewiesen werden zu können, entweder ein Hochschulstudium der Rechtswissenschaften oder Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses nach der Z 1.13 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, vorweisen.
Dies bedeutet letztendlich, dass Ihre Zulassung zur MBO 1 Grundausbildung von der Frage der Absolvierung eines dementsprechenden Hochschulstudiums abhängt.
Da Sie jedoch Ihre Ausbildung an einer ungarischen Bildungseinrichtung nach do. Rechtsvorschriften absolviert haben, bedeutet dies, dass zur Beurteilung Ihrer Hochschulbildung die Ziffer 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. der § 4 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes, nicht unmittelbar bzw. überhaupt nicht anwendbar ist, weil Sie eben keinen Diplom-, Master- oder Doktorgrad iSd.
Universitätsgesetzes 2002 (= österreichisches Recht) oder einen akademischen Grad iSd. des Fachhochschul-Studiengesetzes (= österreichisches Recht) erworben haben.
Ob die von Ihnen vorgelegten Unterlagen - diese stammen von einer Universität eines EU-Mitgliedstaates - die Zulassungsvoraussetzungen belegen, kann nur nach Maßgabe des § 4a BDG 1979 beurteilt werden.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 13.03.2009, Zl. 2008/121/0007, unter Bezugnahme auf die ErläutRV zum EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz ausführte, sei Spruchinhalt eines Bescheides nach § 4a BDG 1979 nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinne einer Nostrifizierung (oder deren Versagung), sondern vielmehr ob bzw. mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinn der in Geltung stehenden (gemeinschaftsrechtlichen) Richtlinie die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden.
Dies bedeutet, dass selbst bei einem Verfahren iSd. § 4a BDG 1979 dem zuständigen Leiter der Zentralstelle nicht die Kompetenz einer generellen Anerkennung im Sinne einer Nostrifizierung zusteht. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen muss immer den Bezug auf die jeweiligen Aufgaben eines konkreten Arbeitsplatzes vorweisen.
Weitere Ausführungen zu der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Sinne des § 4a BDG 1979 erübrigen sich aber, da Sie ja ohnehin ein diesbezügliches Verfahren nicht begehrt haben.
Eine wie von Ihnen begehrte generelle Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen für die MBO 1 Grundausbildung würde dem Grunde nach bedeuten, dass der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine nicht - österreichische Ausbildung ohne Durchführung eines Anerkennungsverfahrens im Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz beurteilt. Eine solche Beurteilung im Sinne einer Nostrifizierung entzieht sich somit der Behördenzuständigkeit Ihrer Dienstbehörde und ist dementsprechend auch nicht im BDG 1979 normiert.
Daraus folgt auch eindeutig, dass Ihrer Dienstbehörde die gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne Ihres Begehrens nicht zusteht.
c. Judikatur des VwGH
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. ua. die Erkenntnisse des VwGH vom 04.02.2009, Zl. 2008/12/0209 und vom 13.03.2009, Zl. 2008/12/0007). Auf Grund der Tatsache, dass weder ein öffentliches Interesse vorliegt, noch ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigen würde und auch ein solcher Bescheid kein geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung ist, da ohnehin wie unter II.2.b. ausführlich festgehalten die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens - in concreto das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 4a BDG 1979 in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz - entschieden werden könnte, war Ihr Antrag vom 07.11.2008 als unzulässig zurückzuweisen.
..."
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. April 2009 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und das hierüber eingeleitete Verfahren eingestellt.
Gegen den Bescheid vom 27. August 2009 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige, nämlich den Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere §§ 4 ff und 23 ff) entsprechenden Entscheidung über Erbringung einer Voraussetzung für eine Grundausbildung in Form einer Ausbildung durch EUausländisches Studium durch unrichtige Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, sowie des einschlägigen EU-Rechtes, insbesondere RL 89/48 EWG und 92/51 EWG, weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über Anleitung der Parteien, Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 13a, 37, 39, 60 AVG) verletzt".
Die vorliegende Beschwerde lässt die Abänderung des Bescheides vom 30. April 2009 nach § 68 Abs. 2 AVG unberührt.
Sie sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, die belangte Behörde sei richtig davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine Entscheidung im Sinn des § 4a BDG 1979 gehe. Er sei der Ansicht, dass sich sein Anspruch auf Feststellungsentscheidung primär aus dem "EU-Recht" ergebe, aber auch keinerlei Widerspruch zum innerstaatlichen österreichischen Recht bestehe, insbesondere auch nicht zu § 4a BDG 1979. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Diplomanerkennung erst und nur möglich sein solle, wenn der ansuchende Beamte einen konkreten auf § 4a BDG 1979 gestützten Antrag stelle. Die "EU-Rechtswidrigkeit" sei unter anderem dadurch gegeben, dass der Gesetzgeber im § 4a Abs. 5 BDG 1979 eine Entscheidungsfrist von vier Monaten normiere, einen Zeitraum, in dem ein Ausschreibungsverfahren ruhen müsste, bis die Entscheidung über die Anerkennung getroffen sei. Dies führe zu erheblichen Verfahrensverzögerungen. Für den Betroffenen gebe es kein Rechtsinstrument, um das Zuwarten sicherzustellen. Der Beschwerdeführer sei weiters der Ansicht, dass eine "EUrechtskonforme" Interpretation des § 4a BDG 1979 dahingehend vorzunehmen sei, dass ein in einen Bescheid mündendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend erforderlich sei, sondern entsprechend den allgemeinen Regeln nur dann, wenn es einem rechtlichen Abklärungsbedürfnis diene und auf Grund der vorgelegten Urkunden nicht ohnehin nur eine positive Beurteilung in Betracht komme.
Die belangte Behörde habe richtig erkannt, dass es dem Beschwerdeführer um eine generelle Aussage zu seinem Studium gehe. Betont sei dazu, dass dies nicht in einem unbeschränkten bzw. unbestimmt-allgemeinen Sinn zu verstehen sei, sondern mit der Maßgabe, dass durchaus der Sachlage entsprechende nähere Definitionen zulässig seien, nicht aber die ausschließliche Beschränkung auf einen konkreten Kurs bzw. Arbeitsplatz. Dazu enthalte der angefochtene Bescheid Ausführungen unter spezifischer Bezugnahme auf bestimmte Ausbildungsschritte. Damit bringe die belangte Behörde selbst klar zum Ausdruck, dass gerade das möglich sei, was der Beschwerdeführer anstrebe, nämlich eine Klarstellung hinsichtlich der aus seinem "EU-ausländischen" Studium her gegebenen innerdienstlichen Ausbildungsmöglichkeiten als Basis für Laufbahnfortschritte.
Die belangte Behörde berufe sich für ihren Standpunkt auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. Lediglich das Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0144, komme der gegenständlichen Thematik zumindest nahe, es bestehe jedoch diesbezüglich ein wesentlicher Unterschied zu seinem Fall. Damals sei es um eine Feststellung zu Ernennungserfordernissen gegangen, hier hingegen gehe es um die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Grundausbildung. Eine "Zulassung" setze einen entsprechenden Antrag voraus und aus der Kombination von Antrag und verbindlich positiver Entscheidung sei zweifellos ein Rechtsanspruch abzuleiten. Es gebe unter diesen Umständen nur zwei Möglichkeiten, den "EU-rechtlichen Erfordernissen" zu entsprechen. Die eine würde darin bestehen, dass die Zulassung im Bezug auf ein "EUausländisches Studium" ebenso wie im Bezug auf ein österreichischinländisches Studium ohne jedweden vorangehenden Verwaltungsakt erfolge. Die andere Möglichkeit bestehe in einer verbindlichen Vorausklärung durch einen "feststellenden" Bescheid. Diese beiden Möglichkeiten könnten allerdings auch kombiniert werden, was nach Erachten des Beschwerdeführers die richtige Lösung sei. Der behördliche Standpunkt inkludiere, dass es überhaupt nie eine Zulassung zur Grundausbildung mit einem "EU-ausländischen" Studium geben könnte, wenn nicht vorher eine Entscheidung gemäß § 4a BDG 1979 gefällt werde, was wiederum zwingend eine Postenbewerbung voraussetze. Das bedeute eine evidente und krasse Benachteiligung gegenüber Absolventen einschlägiger inländischer Universitätsstudien und eine entsprechend "krasse und evidente Verletzung des EU-Rechts". Was die "EU-rechtlichen" Aspekte betreffe, weise er darauf hin, dass seines Erachtens dann zwingend ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet werden müsste, wenn eine rechtliche Betrachtungsweise im Sinn der belangten Behörde in Betracht gezogen würde, weil darin eine nachhaltige Schlechterbehandlung der Personen mit "EU-ausländischen" Studien inkludiert sei.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nimmt der Beschwerdeführer primär den Standpunkt ein, unter Berücksichtigung seines weiteren Antrages vom 28. Mai 2008 habe kein Zweifel daran bestehen können, dass er eine bescheidmäßige Feststellung darüber anstrebe, ob auf Grund der bei ihm gegebenen Ausbildung insbesondere in Form eines "EU-ausländischen" Studiums die diesbezüglichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt seien. In eventu wäre er anzuleiten gewesen, eine solche Antragsformulierung vorzunehmen, wie sie einer Entscheidung zugeführt werden könne und antragsgemäß zuzuführen sei. Einer solchen Anleitung wäre er unter der Voraussetzung gefolgt, dass sie mit seiner Zielsetzung vereinbar sei. Diese bestehe allerdings essenziell darin, dass er "unabhängig von einer konkreten Posteninnehabung und unabhängig von einer konkreten Veranstaltung im Sinne eines Grundlehrganges (eines diesbezüglich in einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort stattfindenden Kurses) eine Aussage über die Erfüllung der Voraussetzungen insbesondere auch Punkte des EU-ausländischen Studiums erhalte und zwar verbindlich", was nur bedeuten könne, dass eine entsprechende (feststellende) bescheidmäßige Erledigung ergehe.
§ 4, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, die erstgenannte Bestimmung in der Stammfassung, die beiden folgenden Bestimmungen in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, und die letztgenannte Bestimmung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, sowie der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, lauten auszugsweise:
"Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. ...
...
- 2. die volle Handlungsfähigkeit,
- 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ...
...
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
...
§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
...
§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
...
§ 149. ...
(5) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an Militärpersonen abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung und zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird."
Z. 1 und 12 der Anlage 1 zum BDG 1979, lautet, soweit wiedergegeben, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53 sowie der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, auszugsweise:
"Anlage 1
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 und 1a) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende
Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.3 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
...
Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
Aufstiegskurs
1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt.
...
12. Verwendungsgruppe M BO 1 Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z. 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
...
Ausbildung und Verwendung
12.12.
- a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 1.12 und
- b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; anstelle des Erfordernisses der Z. 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
...
Intendanzdienst
12.17. Anstelle der Ernennungserfordernisse der Z. 12.12 lit. a
a) eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z. 1.13 ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z. 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19. ...
...
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1."
Nach § 12 Abs. 5 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 kann, wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
In der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. II Nr. 388/2004 ist die Grundausbildung für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Intendanzdienst (Intendanzlehrgang) geregelt. Nach § 4 leg. cit. sind Zulassungsvoraussetzungen zum Intendanzlehrgang
1. a) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder
b) die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses nach
Z. 1.13 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
und
2. eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0144, mwN).
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid erledigte Antrag vom 7. November 2008 nicht auf eine Entscheidung nach § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 abgezielt hat. Der Beschwerdeführer betont vielmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, eine bescheidmäßige Feststellung darüber angestrebt zu haben, ob auf Grund der bei ihm gegebenen Ausbildung - nämlich des Studiums an der Corvinus-Universität in Budapest - unabhängig von einem konkreten Grundlehrgang die Zulassungsvoraussetzungen "in Form eines EU-ausländischen Studiums" erfülle.
Die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache - im Beschwerdefall offenbar jene der Zulassungsvoraussetzung des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften betreffend den Intendanzlehrgang - wäre im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - abgesehen von der auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Betracht gezogenen Grundlage des § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 - nur auf Grund einer anderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig. Eine solche besteht jedoch nicht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Zulässigkeit einer solchen bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, im vorliegenden Fall jene der Zulassungsvoraussetzungen zu Grundausbildungslehrgängen, auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) abzuleiten.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde explizit auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 sowie auf die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 beruft, geht dieses Vorbringen insofern ins Leere, als (u.a.) diese Richtlinien durch Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgehoben wurden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Mai 2009 ausführte, ist der genannten Richtlinie 2005/36/EG zu entnehmen, dass darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen ist, wobei diese Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält; diese ist in Österreich für den Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund im § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälliger Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie auch den Gesetzesmaterialien zu § 4a BDG 1979 erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Unionsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in § 4a BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens eine bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich die Erfüllung von Zulassungserfordernissen zur Grundausbildung anhand ausländischer Ausbildungsnachweise nicht nur geboten, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Unionsrechts auch seine Zulässigkeit fände.
Aus § 27 Abs. 1 BDG 1979 ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch (hier:) einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 auf Zulassung zur Grundausbildung der (höheren) Verwendungsgruppe M BO 1, weil eine solche Grundausbildung nicht nach Z. 1 leg. cit. Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe ist, in welcher die Berufsmilitärperson ernannt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0093, das die Frage, ob ein Recht auf Zulassung zur Grundausbildung, deren Absolvierung Voraussetzung für die Ernennung (Überstellung) in eine andere Verwendungsgruppe ist, ausdrücklich offen gelassen hat). Mangels Bestehens eines derartigen subjektiven Rechts besteht auch kein Unterschied zur Fallkonstellation, die dem Erkenntnis vom 20. Mai 2009 zugrunde lag.
Sofern ein solcher Beamte die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe anstrebt, steht ihm zur Abklärung der Frage der Erfüllung von Ernennungserfordernissen (hier: nach Z. 12.12. bzw. nach Z. 12.17. der Anlage 1 zum BDG 1979) das Verfahren nach § 4a BDG 1979 offen.
Somit erübrigt sich auch ein von der Beschwerde angesprochenes Ersuchen um Vorabentscheidung.
Da die belangte Behörde das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. November 2008 somit zu Recht als unzulässig zurückwies - die Frage der Zulässigkeit der Abänderung des Bescheides vom 30. April 2009 wird von der vorliegenden Beschwerde nicht releviert - war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. September 2010
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