VwGH 2009/12/0064

VwGH2009/12/006422.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des Mag. PA in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Verleihung einer Schulleiterstelle, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §162;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §162;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über seine Bewerbung um die im November 2003 ausgeschriebene Planstelle des Leiters der BHAK S, als einer deren Professoren er in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Er bringt dazu vor, bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2005 sei seine Bewerbung um die genannte Planstelle mit der Begründung abgewiesen worden, dass die mitbeteiligte Bewerberin H. besser geeignet sei. Diesen Bescheid habe der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer von ihm eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. Mai (richtig: 25. September) 2006, B 1199/05 = VfSlg. 17.901, "wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Gleichheitsrechtes" aufgehoben. Nach Zustellung des gesondert erlassenen Bescheides über die Ernennung der Mitbewerberin H. habe er auch dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser habe den Ernennungsbescheid mit Erkenntnis vom 9. Juni 2008, B 586/07, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben. Danach sei nicht neuerlich entschieden worden.

Er sei auf Grund einzeln näher dargestellter fachlicher und nebenberuflich erworbener Qualifikationen der bestgeeignete Bewerber. Jeder Mitbewerber müsste zudem einen großen Rückstand in der unmittelbaren Vertrautheit mit den Agenden des zu besetzenden Arbeitsplatzes haben und daher ganz außerordentliche sonstige Qualifikationsmerkmale aufweisen, damit dieser Rückstand ausgeglichen würde. Davon könne bei der Mitbewerberin H. jedoch keine Rede sein.

Seine Parteistellung sowie sein subjektives Recht auf Entscheidung resultierten aus der Bindungswirkung der angeführten, in seiner Sache ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes. Dadurch sei ihm gegenüber ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Bescheiderlassung entstanden. Da die belangte Behörde dessen ungeachtet innerhalb der ihr eingeräumten gesetzlichen Höchstfrist von sechs Monaten untätig geblieben sei, sei Säumnis eingetreten, die mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof releviert werde.

Ungeachtet dieser Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig:

Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner auf die Setzung des Ernennungsaktes abzielenden Säumnisbeschwerde die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als belangte Behörde. Sollte er damit meinen, dass eine Untätigkeit der genannten Bundesministerin vorliege, so ist seine Beschwerde schon deswegen zurückzuweisen, weil der Ernennungsakt nicht von der Bundesministerin, sondern vom Bundespräsidenten zu setzen ist. Die Ernennung hat nämlich durch einen auf einer Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid der belangten Behörde zu erfolgen. Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich nicht, dass dem Bundespräsidenten ein neuer Besetzungsvorschlag für die gegenständliche Planstelle unterbreitet worden wäre. Da somit die verfassungsgesetzlich notwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundespräsidenten fehlt, liegt schon deshalb keine - von der belangten Behörde zu vertretende - Säumnis des Bundespräsidenten vor (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/12/0116).

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht auf die (neuerliche) Erstattung eines die Ernennung betreffenden Vorschlages an den Bundespräsidenten abzielt und Art. 132 B-VG die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht überdies nur dann vorsieht, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Der Erstattung eines solchen Vorschlages kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG durchgesetzt werden kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/12/0116, sowie vom heutigen Tag, Zl. 2009/12/0042, jeweils mwN).

Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. April 2009

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