VfGH B1199/05

VfGHB1199/0525.9.2006

Verletzung im Gleichheitsrecht durch objektive Willkür bei der Besetzung einer Direktorenstelle an einer Höheren Bundeslehranstalt; keine ausreichende Bescheidbegründung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979
VfGG §88
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979
VfGG §88

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule St. Johann im Pongau als Professor tätig. Der Beschwerdeführer bewarb sich - mit weiteren Personen - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. November 2003 ausgeschriebene Stelle eines Direktors an der genannten Schule.

Im Verfahren zur Besetzung dieser Stelle erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Salzburg der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Besetzungsvorschlag, in dem die Mitbewerberin, mit der die ausgeschriebene Stelle in der Folge besetzt wurde, an erster und der Beschwerdeführer an dritter Stelle gereiht war.

In weiterer Folge wurde diese Mitbewerberin auf Vorschlag der genannten Bundesministerin mit Entschließung des Bundespräsidenten zur Direktorin der genannten Schule ernannt, wovon die erfolgreiche Bewerberin mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kenntnis gesetzt wurde.

2. Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin wurde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Direktorenstelle abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt wird.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur als belangte Behörde erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag B900/05 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Besetzung der Schulleiterstelle der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in Krems wandte.

2. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B900/05 am heutigen Tag gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war. Angesichts dessen musste auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen und nicht geprüft werden, ob auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter stattgefunden hat.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabegebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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