VwGH 2009/09/0014

VwGH2009/09/001416.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der SC in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 10. Dezember 2008, Zl. DS-D - 454/2008, betreffend Disziplinarstrafe (Geldstrafe) nach der Wiener Dienstordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3 idF 2003/037;
DO Wr 1994 §76 Abs2;
DO Wr 1994 §76;
StGB §34 Abs1 Z18;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3 idF 2003/037;
DO Wr 1994 §76 Abs2;
DO Wr 1994 §76;
StGB §34 Abs1 Z18;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarbehörde erster Instanz vom 6. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Punktes 1a des Strafantrages, sie habe es als Gesundheits- und Krankenschwester in einer chirurgischen Abteilung eines Wiener Gemeindekrankenhauses unterlassen, die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte, indem sie am 7. November 2005 einer näher bestimmten Patientin, die an diesem Tag operiert worden sei, ohne ärztliche Anordnung eine Ampulle Zofran verabreicht und in weiterer Folge den Dienst habenden Arzt Dr. R ersucht habe, die Verabreichung nachträglich auf der Therapievorschreibung zu vermerken, und vom Vorwurf des Punktes 3a des Strafantrages, sie habe es als Gesundheits- und Krankenschwester in einer chirurgischen Abteilung eines Wiener Gemeindekrankenhauses unterlassen, die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und das Wohl und die Gesundheit der PatientInnen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, indem sie während des Nachtdienstes von 13. auf den 14. Dezember 2005 den Alarm des Überwachungsgerätes, das die Herzfrequenz der Patientin EW, welche sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe, ausgeschaltet habe, freigesprochen.

Ausschließlich gegen die Entscheidung in diesen Punkten erhob der Diziplinaranwalt die Berufung vom 1. August 2008. Die belangte Behörde erließ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2008 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie erkannte die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe es als Gesundheits- und Krankenschwester in einer chirurgischen Abteilung eines Wiener Gemeindekrankenhauses unterlassen,

1a: die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen, indem sie am 7. November 2005 einer näher bestimmten Patientin, die an diesem Tag operiert worden sei, ohne ärztliche Anordnung eine Ampulle Zofran verabreicht und in weiterer Folge den Dienst habenden Arzt Dr. R ersucht habe, die Verabreichung nachträglich auf der Therapievorschreibung zu vermerken;

3a: die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und die Gesundheit der PatientInnen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, indem sie während des Nachtdienstes von 13. auf den 14. Dezember 2005 den Alarm des Überwachungsgerätes, das die Herzfrequenz der Patientin EW überwachte, ausgeschaltet habe.

Sie habe dadurch zu beiden Punkten die nachfolgenden Dienstpflichten verletzt:

§ 18 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994) iVm

§ 4 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG),

BGBl. I Nr. 108/1997.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3 DO 1994 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe des siebenfachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

In der Begründung gab die belangte Behörde die Ergebnisse der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung wieder. Sie begründete ihre Beweiswürdigung zu Punkt 1a folgendermaßen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Da in diesem Punkt der Aussage der (Beschwerdeführerin), die sich weder an die Patientin J noch an ein Gespräch mit DGKS R erinnern konnte, jene ihrer Vorgesetzten, der Stationsschwester DGKS R, gegenüberstand und Dr. R, auf dessen vorherige ärztliche Anordnung per Telefon sich die (Beschwerdeführerin) beruft, im Wesentlichen erklärte, sich nicht erinnern zu können, führte der Dienstrechtssenat eine mündliche Verhandlung durch, um sich von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen ein persönliches und unmittelbares Bild machen zu können. In dieser Verhandlung schilderte die Zeugin DGKS R den Ablauf der in Rede stehenden Ereignisse am 7. November 2005 detailgetreu und übereinstimmend sowohl mit ihren bisherigen Aussagen als auch mit dem von ihr verfassten und weitergeleiteten Gedächtnisprotokoll. Sie berichtete schlüssig und glaubhaft über das mitgehörte Gespräch und die im Anschluss daran von ihr geführten Gespräche, wobei sie anschaulich ausführte, was ihr von Dr. R (erstes Vier-Augen-Gespräch) und der (Beschwerdeführerin) (zweites Vier-Augen-Gespräch) im Hinblick auf die Verabreichung von Zofran mitgeteilt wurde.

Dr. R hingegen erklärte, sich weder an den die Patientin J betreffenden Sachverhalt noch an ein Gespräch mit DGKS R erinnern zu können. Er konnte jedoch nicht definitiv ausschließen, dass der Sachverhalt in der von der Zeugin DGKS R geschilderten Form stattgefunden haben könnte. Er hielt es also offenbar nicht für denkunmöglich, dass er einmal die Verabreichung eines Medikaments ohne vorherige Anordnung durch ihn nachträglich vidiert hätte.

In dieses Gesamtbild fügen sich auch die übrigen Zeugenaussagen, wonach DGKS R äußerst gewissenhaft und die (Beschwerdeführerin) besonders eigeninitiativ ist. Schließlich ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin DGKS R durch eine falsche Zeugenaussage eine strafgerichtliche Verfolgung riskieren sollte, zumal die (Beschwerdeführerin) selbst angab, mit DGKS R ein absolut gutes Verhältnis bzw. ein absolut korrektes Arbeitsverhältnis gehabt zu haben.

Der Dienstrechtssenat gelangte angesichts dieser Beweislage daher zu der Überzeugung, dass die (Beschwerdeführerin) die ihr unter Spruchpunkt 1a vorgehaltene Tat begangen hat."

Zu Punkt 3a führte die belangte Behörde aus:

"Die Nichtüberwachung der Herzfrequenz kann nach Aussage des Arztes Dr. W für einen Patienten tödliche Folgen haben.

Auch zu diesem Vorwurf stand die Aussage der (Beschwerdeführerin) jener ihrer Kollegin DGKS E entgegen, weshalb sich der Dienstrechtssenat in der Verhandlung ein persönliches und unmittelbares Bild von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin machte. Deren Aussage entsprach ihren Angaben in der Niederschrift der MA 2 vom 21. März 2007 und bei der Einvernahme vor der Disziplinarkommission. Zwar hat die Zeugin das Abschalten des Alarmes durch die (Beschwerdeführerin) nicht gesehen, allerdings hat sie jene auf Grund ihrer Vermutung zur Rede gestellt, worauf die (Beschwerdeführerin) der Zeugin gegenüber die Abschaltung des Alarmes zugegeben und dies damit begründet hat, dass sie ihre Ruhe haben wollte. Die widerspruchsfreie Aussage der Zeugin DGKS E wurde vom Dienstrechtssenat als glaubhaft und schlüssig gewertet. Die diesbezüglich mangelnde Erinnerung der (Beschwerdeführerin) vermochte die Aussage der Zeugin nicht zu erschüttern. Das Vorbringen, DGKS E habe nicht sagen können, ob der Abschaltung eine ärztliche Anordnung vorangegangen sei oder nicht, wird dadurch entkräftet, dass die (Beschwerdeführerin) die Abschaltung mit ihrem Wunsch nach Ruhe begründete. Im Patientenakt findet sich kein Hinweis auf ein Ausschalten eines Alarms im Nachtdienst vom

13. auf 14. Dezember 2005.

Die aus dem Patientenakt ersichtliche Abzeichnung der Parameter steht einer zwischenzeitlichen Abschaltung der Alarmgrenze ebenfalls nicht entgegen, da die mit Unterschrift bestätigten Kontrollen punktuell um 16.00 Uhr, 0.00 Uhr und 9.00 Uhr erfolgten.

Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde spricht die Erhebung des Vorwurfes durch die Zeugin mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als einem Jahr nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Dass die dienstjüngere Kollegin der (Beschwerdeführerin) - nachdem der Alarm wieder eingeschaltet und ein Arzt wegen des Gesundheitszustandes der Patientin geholt worden war - das Fehlverhalten der (Beschwerdeführerin) nicht sofort, sondern erst zu einem ihr günstig erscheinenden späteren Zeitpunkt ihren Vorgesetzten gemeldet hat, lässt sich nachvollziehbar mit falsch verstandener Solidarität unter Kolleginnen im Nachtdienst erklären. Dies geht auch aus der Aussage von DGKS E hervor, dass nach dem Gespräch mit der (Beschwerdeführerin) 'der Fall für sie erledigt war'.

Auch hier ist kein Grund erkennbar, warum die Zeugin DGKS E durch eine falsche Zeugenaussage eine strafgerichtliche Verfolgung riskieren sollte. Selbst die (Beschwerdeführerin) erklärte, dass die Zeugin als Mensch bzw. Kollegin 'okay' gewesen sei, ihr Verhältnis zueinander sei normal gewesen.

Bei Würdigung aller Aussagen kam der erkennende Senat somit zu dem Ergebnis, dass die (Beschwerdeführerin) bei der Patientin eine Abschaltung des Alarmes der Herzfrequenz ohne zugrundeliegende ärztliche Anordnung vorgenommen hat."

Die Höhe der verhängten Strafe wurde nach Anführung der hiezu maßgeblichen Rechtsvorschriften von der belangten Behörde wie folgt begründet:

"Der Dienstrechtssenat erachtet die unter Spruchpunkt 3a angeführte Tat angesichts der möglichen Folgen für die Patientin als die schwerere der beiden vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, nach der die Strafe zu bemessen ist.

Die Strafe ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen. Bei ihrer Verhängung ist vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Diese ist am Maßstab einer 'Modellfigur' des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten zu beurteilen.

Die Stellung einer Gesundheits- und Krankenschwester setzt Integrität und Verlässlichkeit voraus. Die (Beschwerdeführerin) hat durch das eigenmächtige Abschalten der Alarmgrenze am Überwachungsgerät einer Patientin, die sich in sehr schlechtem Zustand befand, grob gegen die ihr als Gesundheits- und Krankenschwester obliegende Pflicht verstoßen, das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz GuKG). Durch diese Tat hat die (Beschwerdeführerin) das Vertrauen der Dienstgeberin und der Allgemeinheit in ihre Zuverlässigkeit und Integrität missbraucht. Angesichts der aus dieser Tat ersichtlichen Menschenverachtung (die (Beschwerdeführerin) wollte 'ihre Ruhe haben') sowie der schweren potentiellen Folgen für die Patientin, welche lebensbedrohlich hätten sein können, wiegt das Verschulden sehr schwer.

Nach der - auch auf § 76 DO 1994 anwendbaren - aktuellsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115) sind zudem die spezialpräventive Erforderlichkeit der beabsichtigten Strafhöhe (Entlassung) sowie die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32 bis 35 StGB in gleichem Ausmaß zu berücksichtigen.

Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird dabei nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z 1 bis 3 BDG 1979 (Anm.: dies entspricht § 76 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO 1994) zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (VwGH vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, u.a.).

Angesichts der Tatsache, dass der (Beschwerdeführerin) von mehreren Zeugen eine hohe fachliche Qualifikation, Einsatzbereitschaft für die Patienten und eine einwandfreie Dienstleistung attestiert wurden, ist davon auszugehen, dass die höchstmögliche Geldstrafe unter Berücksichtigung der gravierenden Folgen der verfügten Suspendierung und des Disziplinarverfahrens ausreichen wird, die (Beschwerdeführerin) mit begründeter Wahrscheinlichkeit künftig von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu den Strafbemessungsgründen gemäß §§ 32 bis 35 StGB hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass alle geltend gemachten oder nach der Aktenlage zu berücksichtigenden Milderungsgründe einzubeziehen sind. Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Nicht in erster Linie auf ihre Zahl, sondern vor allem auf ihr Gewicht kommt es an (MANZ Kurzkommentar zum StGB, 9. neu bearbeitete Auflage, RZ 4 zu § 32).

Mildernd sind die Unbescholtenheit der (Beschwerdeführerin) und die ihr in einigen Zeugenaussagen attestierte gute Dienstleistung zu werten. Als erschwerend wurde die zweite Dienstpflichtverletzung gewertet. Darüber hinaus gehende Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der (Beschwerdeführerin) im Disziplinarverfahren auch nicht vorgebracht.

Angesichts der dargestellten Überlegungen zur Strafbemessung gelangt der Dienstrechtssenat in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass trotz der objektiven Schwere der Tat, die prinzipiell eine Entlassung rechtfertigen würde, in Ansehung der besonderen Umstände die höchste Geldstrafe in der Höhe des 7fachen des Monatsbezuges ausreicht, um die (Beschwerdeführerin) von weiteren gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Stellen der DO 1994, LGBl. Nr. 56 idF LGBl. Nr. 37/2003, lauten:

"§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

...

§ 75. (1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 8 genannten Dienstpflicht.

§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

    3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

    4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

...

§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

§ 4 Abs. 1 GuKG, BGBl. Nr. 108/1997, lautet:

"Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen."

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst aktenwidrige "Feststellungen, die keine Deckung im Beweisverfahren finden".

Eine Aktenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0002).

Die Beschwerdeführerin rügt, der Zeuge Dr. R habe ausgesagt, "dass er sicher nicht etwas unterschrieben hätte, was er vorher nicht genehmigt" habe. Die belangte Behörde halte dagegen fest, der Zeuge Dr. R "hielt es offenbar nicht für denkunmöglich, dass er einmal die Verabreichung eines Medikaments ohne vorherige Anordnung durch ihn nachträglich vidiert hätte."

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig ausführt, wurde der Inhalt der Aussage des Zeugen Dr. R im angefochtenen Bescheid auf dessen Seite 11 in Übereinstimmung mit dem Verhandlungsprotokoll vom 10. Oktober 2008 wiedergegeben. Eine Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor.

Insofern die Rüge der Beschwerdeführerin als Rüge der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu verstehen ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Denn die Aussage des Zeugen Dr. R wurde im Gegensatz zu der punktuellen Darstellung in der Beschwerde von der belangten Behörde in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt. Insbesondere beruhend auf folgenden Textpassagen ist der Schluss der belangten Behörde, der Zeuge habe nicht "definitiv ausschließen" können, dass der Sachverhalt in der von der Zeugin DGKS R geschilderten Form stattgefunden haben könnte, er habe es nicht für "denkunmöglich" gehalten, dass er einmal die Verabreichung eines Medikamentes ohne vorherige Anordnung durch ihn nachträglich vidiert hätte, nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal der Zeuge Dr. R sich im wesentlichen Punkt auf die Position, sich nicht erinnern zu können, zurückgezogen hat:

"An den konkreten Vorfall kann ich mich nicht erinnern ..."

"Über Befragen, ob der Zeuge ausschließen könne, dass die (Beschwerdeführerin) das Medikament ohne seine telefonische Anordnung verabreicht hätte, es ihm nachher gesagt hätte und er dies dann doch schriftlich im Nachhinein bestätigt hätte: Soweit ich mich erinnern kann, kann ich dies schon ausschließen."

Sowie nach Vorhalt der Aussage der Zeugin DGKS R:

"Über ausdrückliches Befragen, ob sich der Zeuge an einen Vorfall mit der (Beschwerdeführerin) bzw. ein Gespräch sowie ein nachfolgendes Gespräch mit der Zeugin R über diese vorgeworfene Verabreichung des Medikamentes nun nicht erinnern könne oder ob er definitiv ausschließen könne, dass diese stattgefunden hätten:

Wenn Sie mich so fragen, muss ich sagen, ich kann mich nicht erinnern."

Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, "sämtliche anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor der Disziplinarkommission einvernommenen Ärzte und Ärztinnen" hätten "schlüssig" darlegen können, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Alarmgrenzen abgeschaltet oder eigenmächtig Medikamente verabreicht habe.

Es wurde außer dem Zeugen Dr. R nur noch der Arzt Dr. W als Zeuge einvernommen, jedoch keine Ärztin. Dr. W hat zur Frage Medikamentenverabreichung allgemein ausgesagt, jedoch zum konkreten Fall keine Wahrnehmungen geschildert. Allgemein hat er die "Eigeninitiative" der Beschwerdeführerin hervorgehoben, wie etwa im Fall einer von ihm erwähnten Verabreichung des Medikamentes Psyquil:

"... ich habe ja erst zugestimmt und dann wurde das

Medikament intravenös verabreicht. ... Ich habe die

(Beschwerdeführerin) zwar nicht ausdrücklich gebeten, das

Medikament auch intravenös zu verabreichen ... Da geht es ja um

die Eigeninitiative, ... Für mich ist es keine Eigenmächtigkeit,

die (Beschwerdeführerin) hat das Medikament vorgeschlagen und ich

habe zugestimmt. Möglicherweise war es, als ich dann zum Patienten

gekommen bin, schon angehängt. ... Das kommt öfter vor. Das nenne

ich nicht eigenmächtig, sondern eigeninitiativ."

Zu Spruchpunkt 3a hat dieser Zeuge keine konkrete Wahrnehmung ausgesagt.

Die Würdigung der belangten Behörde, dass sich diese Zeugenaussage ins Gesamtbild füge, wonach die Beschwerdeführerin "besonders eigeninitiativ" sei, kann daher nicht als unschlüssig angesehen werden. Eine Entlastung in der in der Beschwerde angesprochenen Form ist der Aussage des Dr. W jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Begründung der belangten Behörde, warum sie die belastenden Aussagen der Zeugin DGKS R (insbesondere zu Punkt 1a) und der Zeugin DGKS E (insbesondere zu Punkt 3a) als glaubwürdig werte und ihnen folge, ist nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hiezu konkret nichts vorbringt.

Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel, die belangte Behörde sei dem Beweisantrag auf Einholung eines Einzelgesprächsnachweises des Stationstelefons vom 7. November 2005 zu Unrecht nicht nachgekommen. Der Zeitraum des Telefonates könne "nach Angaben des Zeugen Dr. R und der Beschwerdeführerin eingeschränkt werden und hätte ein Nachweis des stattgefundenen Gespräches die Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. jene des Zeugen Dr. R bestätigen können".

Da die Beschwerdeführerin den genauen Zeitpunkt der Verabreichung des Medikamentes Zofran nicht genannt hat und der Zeuge Dr. R sich überhaupt nicht an diesen Vorfall erinnerte, kann der Zeitpunkt eines zwischen zwei Stationen des Krankenhauses geführten Gespräches, dessen Teilnehmer und Gesprächsinhalt auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht im Einzelgesprächsnachweis dokumentiert sind, keinen brauchbaren Hinweis zur Lösung der entscheidenden Frage liefern, ob die Beschwerdeführerin die Genehmigung zur Verabreichung des Medikamentes von Dr. R vor der Verabreichung eingeholt hat oder ihm dies erst im Nachhinein mitgeteilt hat.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung lediglich damit begründet, dass "es als erwiesen angenommen werden kann, dass die (Beschwerdeführerin) die ihr in den Spruchpunkten 1a und 3a vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat, da die Verantwortung der (Beschwerdeführerin) unglaubwürdig war, während hingegen die Zeugenaussagen ein abgerundetes und widerspruchsfreies Gesamtbild ergaben". Die belangte Behörde habe "unterlassen, sich eingehend mit den aufgenommenen Beweisen auseinanderzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, warum sie der Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt" sei.

Mit diesem Vorbringen reißt die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise einen Bruchteil der Begründung der belangten Behörde, die sich insgesamt ausdrücklich mit den Zeugenaussagen auseinander gesetzt hat (siehe dazu im angefochtenen Bescheid S 13ff), aus dem Gesamtzusammenhang. Dass die Begründung der belangten Behörde eben nicht nur aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Schlussfolgerung besteht, wird schon aus den sonstigen Beschwerdeausführungen klar, die sich gegen die Begründung zur Wertung der Zeugenaussagen (siehe dazu die obige Abhandlung) wenden. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin rügt abschließend die Strafbemessung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 DO 1994 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe sei von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspreche, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erreicht habe.

Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung auf den - oben wiedergegebenen - Seiten 17f ausgeführt hat. Insbesondere hat sie ihre Überlegungen betreffend die Schwere der Tat, die spezialpräventiven Erwägungen und die Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe dargelegt.

Die Strafe wurde in Befolgung der gesetzlichen Anordnung des § 76 Abs. 2 DO 1994 in einem Vielfachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage bemessen. Insofern sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber auf die fehlende ziffernmäßige Festlegung der Strafe beziehen sollte, übersieht sie, dass die Frage der ziffernmäßigen Berechnung der Strafe keine Frage der Bemessung der Strafe ist, sondern ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgen kann (siehe die in § 76 Abs. 2 DO 1994 erfolgte Unterscheidung zwischen "bemessen" und "Berechnung").

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem gegen die Strafbemessung gerichteten Vorbringen des Weiteren vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit allen Milderungsgründen auseinander gesetzt. Gegenständlich lägen vor: "tadellose Dienstverrichtung vor Begehung der Dienstpflichtverletzung, Wohlverhalten seit der letzten Tat im Jahr 2005, stets ausgezeichnete Dienstbeurteilung bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung". An anderer Stelle wird formuliert, dass die Beschwerdeführerin "bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht", womit sie auf den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB hinweist.

Die belangte Behörde hat die "gute Dienstleistung" der Beschwerdeführerin als mildernd gewertet. Es ist rechtlich irrelevant, ob dieser Milderungsgrund mit "guter" oder "tadelloser" Dienstverrichtung umschrieben wurde, denn auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte "tadellose Dienstverrichtung", die sich in der - im Sinne der Wertung als Milderungsgrund inkludierten - Dienstbeurteilung ausdrückte, fällt unter diesen berücksichtigten Milderungsgrund.

Den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB hat die belangte Behörde ebenfalls berücksichtigt, indem sie die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd wertete.

Zum Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB (Wohlverhalten seit der Tat) ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu antworten: Das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen kann für sich genommen nicht mildernd wirken (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 357, E 371, wiedergegebene hg. Rechtsprechung); das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin zwischen der Begehung der Dienstpflichtverletzungen und der durch Bescheid vom 28. November 2006 erfolgten vorläufigen Suspendierung (diese wurde durch die endgültige Suspendierung ersetzt, die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2007/09/0108, abgewiesen) ist schon deshalb nicht als strafmildernd zu berücksichtigen, weil ein Zeitraum von ca. einem Jahr, in dem die Möglichkeit zum Wohlverhalten im Dienst bestand, kein längerer Zeitraum im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB ist (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, Seite 357, E 373, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ein außerdienstliches Wohlverhalten ohne Dienstbezug ist im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Als weiteren Milderungsgrund möchte die Beschwerdeführerin berücksichtigt wissen, dass sie durch Verabreichung des Medikamentes Zofran an die Patientin J dieser zur Linderung ihrer Schmerzen verholfen habe.

Eine allfällige Schmerzlinderung bei der Patientin J durch Verabreichung des Medikamentes Zofran ist für sich allein nicht mildernd, weil der Dienst habende Arzt bei vorheriger Genehmigung der Verabreichung auf Grund seiner Ausbildung mögliche Nebenwirkungen hätte berücksichtigen und allenfalls ein besser geeignetes Medikament hätte wählen können (Nutzen-Risiko-Abwägung); hätte er dennoch Zofran verordnet, wäre die Schmerzlinderung in gleicher Weise eingetreten.

Auch das Vorbringen, bei der Patientin EW sei kein gesundheitlicher Schaden durch das Abstellen der Herzfrequenz eingetreten, ist entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin keineswegs als mildernd zu berücksichtigen. Denn angesichts der durch den Zeugen Dr. W beschriebenen möglichen Folgen der Nichtüberwachung der Herzfrequenz, die bis zum Tod der Patientin reichen können, ist es ein rein zufälliges Ergebnis, dass in diesem Fall keine schädliche Folge eingetreten ist; dieses Ergebnis lag nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin.

Gerade unter dem Aspekt der möglichen lebensbedrohlichen Folgen liegen die behaupteten Mängel der Strafbemessung somit nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. September 2009

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