Normen
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §36a;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §36a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 2. Mai 2008 im Jahr 2006 ein für die Einkommensteuer anrechenbares Einkommen aus selbständiger Arbeit von EUR 10.482,10 bezogen hat und daraus nach Abzug der Sonderausgaben (von EUR 730,- -) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von EUR 9.752,10 resultieren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Anwendung von § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 25 und 56 des AlVG 1977 den Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 5. August bis 31. Dezember 2006 widerrufen und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der (unter Berücksichtigung eines aus einer Nachzahlung für die Zeit vom 28. April bis 1. Mai 2007 einbehaltenen Betrages von EUR 96,80) zu Unrecht empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 3.330,55 verpflichtet.
In der Begründung dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin (im erstinstanzlichen Verfahren) bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2009 dem AMS Bischofshofen anlässlich der Übermittlung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 folgende Mitteilung gemacht habe:
"Wie bereits telefonisch besprochen, habe ich in der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges von 08 bis 12/06 zwar Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bezogen, dies hat jedoch die Geringfügigkeitsgrenze bei weitem nicht erreicht, da ich lediglich wenige Stunden pro Monat meinem Gatten in der Ordination ausgeholfen habe. Der überwiegende Anteil des selbständigen Einkommens aus dem Jahr 2006 entfiel auf das Einkommen während meiner ärztlichen Tätigkeit im ersten Halbjahr 2006, also vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes."
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie dieses Einkommen nur in der Zeit von 01. Jänner 2006 bis 31. August 2006 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Ärztin in der Praxis ihre Gatten erzielt habe. Als Ergebnis der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde diese nach Erhalt des (erstinstanzlichen) Rückforderungsbescheides in der Berufung aufgestellte Behauptung als Schutzbehauptung zur Vermeidung einer Rückzahlung von Arbeitslosengeld und ging - den oben wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren folgend und auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in der Zeit vom 1. Jänner bis 31.Dezember 2006 durchgehend als Selbständige pflichtversichert gewesen sei - von einer durchgehend selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 aus, auch wenn diese ab August 2006 nur mehr im geringfügigen Ausmaß als Ärztin in der Ordination ihres Gatten erfolgt sei.
Das für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit heranzuziehende Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid für 2006 in Höhe von EUR 9.752,10 sei daher gemäß § 36a Abs. 7 AlVG durch die Anzahl der Kalendermonate (12) zu dividieren, woraus ein durchschnittliches Monatseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 812,68 resultiere, welches die im Jahr 2006 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 333,16 monatlich übersteige und womit die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Bezugszeitraum in der Zeit von 5. August bis 31. Dezember 2006 nicht vorläge. Entscheidend sei nicht, ob im Bezugszeitraum tatsächlich ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielt worden sei, sondern die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Einkommens, welches aus dem Gesamteinkommen des betreffenden Geschäftsjahres ermittelt werde.
Nach der Aktenlage sei bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld keine Meldung erfolgt, dass die Beschwerdeführerin noch selbständig erwerbstätig gewesen sei. Die Rückforderung erfolge daher auf Grund der unterlassenen Meldung über den Fortbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit und auf Grund der Ergebnisse des Einkommensteuerbescheides 2006.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machend Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer selbständig erwerbstätig ist.
Als arbeitslos gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Leistungsempfänger ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
§ 36a AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2003 hat
auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
...
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
...
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
Die in § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, d.h. aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 2 und 3 EStG 1988 resultiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0171, mwN).
Zunächst ist im vorliegenden Zusammenhang festzuhalten, dass bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus Zeiten ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, die auf Grund des § 36a AlVG maßgebend sind, einzubeziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0069).
Als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit durch das Anbieten insbesondere von Dienstleistungen gegen Entgelt ausgeübt wird, anzusehen (vgl. wiederum das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0069, mwN).
In der gegenständlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel geltend, dass ihr monatliches Einkommen von der belangten Behörde ausschließlich auf Grund des Jahres-Einkommensteuerbescheides aliquot berechnet worden sei, und vermeint, dass - "zumindest aufgrund (ihres) Vorbringens in der Berufung" die belangte Behörde dazu verhalten gewesen wäre, Einsicht in die Lohnzettel bzw. in die dem Einkommensteuerbescheid zugrundeliegenden Unterlagen zu nehmen, um die - ihres Erachtens nach - wesentlichen Feststellungen treffen zu können, in welchem Monat des Jahre 2006 welches Einkommen erzielt worden sei. Soweit sich die Beschwerdeführerin dabei neben dieser Behauptung mangelhafter Ermittlungen auch gegen die Feststellung ihrer Erwerbstätigkeit im "strittigen Zeitraum" und damit erkennbar gegen die Beweiswürdigung der belangen Behörde wendet, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).
Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin - nach den unbestritten gebliebenen und zuvor zitierten Ausführungen zum Verfahrensgang - zunächst im erstinstanzlichen Verfahren unmissverständlich angegeben, auch im - relevanten - Zeitraum August bis Dezember 2006 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bezogen zu haben. Die Argumentation der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung, warum sie dem dazu diametral entgegen stehenden Berufungsvorbringen nicht gefolgt ist, hält den zuvor dargelegten Begründungserfordernissen stand. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, wenn sie in ihrem weiteren Vorbringen lediglich behauptet, dass die Beschwerdeführerin "während des Bezuges der AMS-Leistung im Zeitraum 31.08.2006 bis 31.12.2006 keiner selbständigen bzw. unselbständigen Tätigkeit nachgegangen" sei und damit sogar von ihren beiden bisherigen Darstellungen abweicht. Die Beschwerdeführerin vermag vor allem den von der belangten Behörde als für ihre Beweiswürdigung wesentlichen Umstand nicht zu entkräften, dass sie in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2006 "als Selbständige bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert war", wie sie in der Beschwerde selbst einräumt. Die Bezeichnung dieser Pflichtversicherung als "formal" ist keine solche Widerlegung.
Im Weiteren kann angesichts dessen, dass die Beschwerde nicht einmal behauptet, entsprechende Beweisanbote im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der Berufung gestellt zu haben, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von zusätzlichen Beweisaufnahmen Abstand nimmt und unter Zugrundelegung einer durchgehend selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 und ausgehend vom vorliegenden Einkommensteuerbescheid gemäß § 36a Abs. 7 AlVG das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin für den relevanten Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges aliquot ermittelt.
Auch der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin ist ein Erfolg zu versagen, da sie nicht von einer durchgehend selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 ausgeht und sich somit vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit verneint und ausgehend von der - unwidersprochen gebliebenen - Meldepflichtverletzung gemäß § 50 AlVG durch die Beschwerdeführerin, diese zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung verpflichtet, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.
Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2009
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