VwGH 2009/07/0203

VwGH2009/07/020326.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der P GmbH in H, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stubenring 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. November 2009, Zl. BMLFUW-UW.2.3.5/0208-VI/6/2009, betreffend Feststellung nach § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996 §3;
VerpackV 1996 §7 Abs1;
VerpackV 1996 Anl2;
VwRallg;
AVG §56;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996 §3;
VerpackV 1996 §7 Abs1;
VerpackV 1996 Anl2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 11. August 2009 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass Gegenstand ihres Unternehmens der Handel mit verschiedenen Waren sei. Diese Waren würden zum Teil bei inländischen Unternehmen gekauft und zum Teil direkt aus dem Ausland importiert. Im Zuge ihrer Tätigkeit fielen im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei Verpackungsabfälle an. Dabei handle es sich in erster Linie um Verpackungen, in denen die Waren, mit denen gehandelt werde, geliefert würden. Diese Verpackungsabfälle fielen deswegen an, da die beschwerdeführende Partei die Waren, die sie zu verkaufen gedenke, in viel größeren Einheiten einkaufe als weiterverkaufe. Bei den Verpackungsabfällen, die bei der beschwerdeführenden Partei durch Aus- bzw. Umpackvorgänge anfielen, handle es sich um "Kartons, Selbstklebebänder, Einwegpalletten (inkl. Unterlegsfolie und Deckfolie), Stretchfolien, aber auch durchaus Kunststoff- oder Metallumreifungsbänder inkl. Verschlüsse, Pallettenhauben etc. …".

In dieser Eingabe vom 11. August 2009 begehrte die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde - tituliert als "Antrag 1"- "durch Bescheid festzustellen, dass für im Gewerbebereich, insbesondere im Handel anfallende Verpackungsabfälle die in § 3 VerpackVO festgelegten Pflichten erfüllt sind, wenn sie einem iSd § 24 AWG 2002 zur (Sammlung und) Behandlung berechtigten Entsorger zu diesem Zweck übergeben werden".

Zudem beantragte die beschwerdeführende Partei in dieser Eingabe - tituliert mit "Antrag 2" - von der belangten Behörde "durch Bescheid festzustellen, dass für im Gewerbebereich, insbesondere im Handel anfallende Verpackungsabfälle die in § 3 VerpackVO festgelegten Pflichten erfüllt sind, wenn einer vorgelagerten inländischen Stufe, d.h. einem Lieferanten bestätigt wurde, dass die Verpackungsabfälle einem zur Behandlung berechtigten Entsorger zu diesem Zwecke übergeben wurden".

Begründend führte die beschwerdeführende Partei zu den Anträgen in ihrer Eingabe aus, dass diese auf § 6 Abs. 5 AWG 2002 gestützt werden könnten. Dass die beiden Anträge von § 6 Abs. 5 AWG 2002 erfasst seien, ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Dort heiße es nämlich, dass sich der Antrag auf die Feststellung beziehen könne, "inwieweit" (und nicht bloß "ob"), also in welchen Fällen Sachen der Verpackungsverordnung unterliegen würden. Die beschwerdeführende Partei habe auch ein Interesse an der beantragten Feststellung. Es bestünde nämlich die Gefahr der Bestrafung, wenn bezüglich der in ihrem Unternehmen anfallenden Verpackungsabfälle keine Beteiligung an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 die Anträge der beschwerdeführenden Partei in ihrer Eingabe vom 11. August 2009 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Anträge zur Erlassung eines Feststellungsbescheides inhaltlich durchwegs Ersuchen um Auskünfte der belangten Behörde betreffend die Auslegung der Verpackungsverordnung im Gewerbebereich und Handel darstellten. § 6 Abs. 5 AWG 2002 bilde keine geeignete gesetzliche Grundlage für die Beantwortung derart allgemein gehaltener Anfragen. Die Anträge bezögen sich weder auf bestimmte noch bestimmbare Verpackungen, welcher Umstand unabdingbare Antragsvoraussetzung wäre.

Die nur in der Darstellung der Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei und nicht direkt in Bezug auf den Antrag angegebenen "Kartons, Selbstklebebänder, Einwegpalletten, Stretchfolien und Kunststoff- oder Metallumreifungsbänder inkl. Verschlüsse, Palettenhauben etc." seien zu unbestimmt umschrieben. Dies stehe "mit der intendierten allgemeinen Rechtsauskunft" im Zusammenhang. Die beschwerdeführende Partei beziehe ihre Anträge auf Feststellung auch nicht auf sich selbst, sondern allgemein auf im Gewerbebereich, insbesondere im Handel anfallende Verpackungsabfälle.

Dem Charakter eines Auskunftsersuchens entspreche auch die Formulierung des Zweitantrages. Bei diesem sei unklar, ob die Pflichten des Lieferanten, die der beschwerdeführenden Partei oder von beiden durch die begehrte Feststellung umfasst sein sollten. Eine rechtsverbindliche Feststellung hinsichtlich des Lieferanten könnte unter keinen Umständen in einem nur von der beschwerdeführenden Partei begehrten Feststellungsbescheid erfolgen.

Im Hinblick darauf, dass in § 3 Verpackungsverordnung Nachweis- und Meldepflichten normiert seien, könne auch nicht festgestellt werden, dass mit der Übergabe der Verpackungen an einen berechtigten Sammler und Behandler alle in § 3 Verpackungsverordnung festgelegten Pflichten erfüllt seien.

Bezüglich der den Gegenstand der Anträge bildenden Fragen bestünde schließlich auch nicht der in § 6 Abs. 5 AWG 2002 geforderte "begründete Zweifel".

Treffe eine Rechtspflicht einen Rechtsunterworfenen, so habe dieser für die Erfüllung derselben zu sorgen.

§ 3 Verpackungsverordnung schreibe zweifelsfrei keine persönliche, unvertretbare Erfüllung vor. Ob die tatsächliche Durchführung durch die beschwerdeführende Partei (Lieferanten) selbst oder durch Hilfspersonen (Entsorger) erfolge, sei daher irrelevant. Die Zulässigkeit der Vorgehensweise - Übergabe der Verpackungsabfälle an einen befugten Entsorger mit dem Zweck der Verwertung - sei eindeutig.

Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) unterliegt, hat nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Die Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 648/1996, (VerpackVO 1996), zuletzt geändert durch die VerpackVO-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006, ist den Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 zuzurechnen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0083, mwN).

Gemäß der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebenen Regelung des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 gelten als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung Packmittel, Packhilfsmittel, Palletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

Die mit "Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen" überschriebene Regelung des § 3 VerpackVO 1996 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transport- und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden.

(4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,

2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und

3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.

(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs. 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 und § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich

2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen,

…"

Zur Zulässigkeit führt die beschwerdeführende Partei in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 11. August 2009 aus, dass die darin aufgeworfene Frage Gegenstand eines Antrages nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 sein könne. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich eindeutig, dass sich der Antrag auch auf die Feststellung beziehen könne, "inwieweit" (und nicht bloß "ob"), also "in welchen Fällen Sachen der Verordnung (hier eben der VerpackVO) unterliegen". Nach den von der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Antrages vom 11. August 2009 vorgebrachten Ausführungen würde die Ansicht, dass zur Befreiung von den in § 3 Abs. 1 VerpackVO 1996 angeführten Pflichten, also zur Entpflichtung, die Beteiligung an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erforderlich sei, bei den im Gewerbebereich anfallenden Verpackungsabfällen für die Abfallbesitzer zu einer unzumutbaren Belastung führen. Sie wären nämlich gezwungen, die Abfälle selbst zu trennen und dafür zu sorgen, dass sie in die Verfügungsgewalt eines genehmigten Sammel- und Verwertungssystems kämen. Bei den im Gewerbebereich anfallenden Verpackungsabfällen komme dazu noch, dass es hiefür mehrere genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme gebe. In den Fällen, in denen die Beteiligungen in einem solchen System durch einen vorgelagerten Unternehmer erfolge (was in der Praxis immer der Fall sei, wenn die betroffenen Waren nicht vom Abfallbesitzer selbst importiert würden), werde dem Abfallbesitzer oft nicht bekannt und für ihn auch kaum feststellbar sein, welches System für die Sammlung und Verwertung der einzelnen Abfälle zuständig sei. Kämen mehrere Systeme in Betracht, wäre überdies die Trennung nicht nur nach Abfällen, sondern auch nach Systemen vorzunehmen, was in der Praxis kaum zu erreichen und jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung führe zu der Annahme, dass bezüglich der im Gewerbebereich anfallenden Verpackungsabfälle die Beteiligung an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem nicht zwingend erfolgen müsse. Die Verpflichtung zu einer solchen Beteiligung entfalle vielmehr, wenn der Abfallbesitzer die Abfälle einem im Sinne des § 24 AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung Berechtigten übergebe.

In der vorliegenden Beschwerde vertritt die beschwerdeführende Partei die Rechtsansicht, dass das Wort "inwieweit" in § 6 Abs. 5 AWG 2002 gleich bedeutend mit "in welchem Umfang" sei. Damit fielen unter diese Bestimmung somit auch Fälle, in denen zwar nicht zweifelhaft sei, dass ein Produkt eine Verpackung im Sinn der VerpackVO 1996 sei, wohl aber begründete Zweifel bestünden, in welchem Umfang es den darin festgelegten Pflichten unterliege. Gerade dies sei jedoch Verfahrensgegenstand des zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens.

In den Materialien (984 der Beilagen zum NR XXI. GP, 69 und 86) heißt es im Zusammenhang mit § 6 Abs. 5 AWG 2002, dass im "Hinblick auf die Rechtssicherheit" für alle "produktbezogenen Regelungen" gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 Feststellungsbescheide vorgesehen seien.

Im Hinblick auf die VerpackVO 1996 ist damit die Feststellung gemeint, ob eine Sache eine Verpackung im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 VerpackVO 1996 ist. Ein solcher Antrag wurde indessen von der beschwerdeführenden Partei nicht gestellt.

Dieser ist zwar zuzugestehen, dass der Begriff "inwieweit" im § 6 Abs. 5 AWG 2002 gleich bedeutend mit "in welchem Umfang" zu verstehen ist. Die beschwerdeführende Partei beantragte jedoch - entgegen den Beschwerdeausführungen - keine Feststellung darüber, in welchem Umfang die im Antrag vom 11. August 2009 genannten "Kartons, Selbstklebebänder, Einwegplatten (inkl. Unterlegsfolie und Deckfolie), Stretchfolien, aber auch durchaus Kunststoff- oder Metallumgreifungsbänder inkl. Verschlüsse, Palettenhauben etc. …" der VerpackVO 1996 unterliegen würden.

Sie wollte vielmehr festgestellt wissen, dass durch die Übergabe der näher bezeichneten Verpackungsabfälle an einen im Sinne des § 24 AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung berechtigten Entsorger zu diesem Zweck die in § 3 VerpackVO 1996 festgelegten Pflichten erfüllt seien (Antrag 1) und dass dies auch dann gelte, wenn etwa einem Lieferanten bestätigt würde, dass die Verpackungsabfälle einem solchen Entsorger zu diesem Zweck übergeben würden (Antrag 2).

Die beschwerdeführende Partei wollte somit festgestellt wissen, dass durch näher definierte Handlungen den Pflichten des § 3 VerpackVO 1996 entsprochen worden sei. Ein solches Begehren kann indessen nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 sein.

Mit ihren Ausführungen in ihrem Antrag vom 8. November 2009 und jenen in der Beschwerde, wonach nicht angenommen werden dürfe, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes "inwieweit" eine überflüssige Formulierung verwendet habe, missversteht die beschwerdeführende Partei das Verhältnis des Wortes "inwieweit" in § 6 Abs. 5 AWG 2002 zu den Bestimmungen der VerpackVO 1996.

So enthält die Anlage 2 zur VerpackVO 1996 eine Definition von "langlebigen Verpackungen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0002).

Nach § 7 Abs. 1 VerpackVO 1996 unterliegen Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4 (vgl. auch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 betreffend mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen verunreinigten Verpackungen und § 6 Abs. 1 leg. cit., welche den sachlichen Anwendungsbereich der VerpackVO 1996 im Zusammenhang mit der Förderung von Mehrweggebinden einschränkt).

Mit der Feststellung einer Verpackung als "langlebig" im Sinne der Anlage 2 der VerpackVO 1996 erfolgt durch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 leg. cit. implizit auch eine Feststellung "inwieweit" (also "in welchem Umfang") im Sinne des § 6 Abs. 5 AWG 2002 diese "langlebigen Verkaufsverpackungen" von der VerpackVO 1996 erfasst sind. Die Feststellung einer Verpackung als langlebig im Sinne der Anlage 2 kommt damit jenem Anwendungsfall gleich, der in § 6 Abs. 5 AWG 2002 mit den Worten "inwieweit eine Sache" der VerpackVO 1996 unterliegt, umschrieben ist.

Damit erhält die zweite Alternative des § 6 Abs. 5 AWG 2002 durch die VerpackVO 1996 einen eigenen Anwendungsbereich, der von jenen Fallgruppen abweicht, bei denen festzustellen ist, ob eine Sache der VerpackVO 1996 unterliegt. Mit diesem Auslegungsergebnis wird dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt, dass er überflüssige Normen schafft (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0600, und vom 23. Oktober 2008, Zl. 2006/16/0037, jeweils mwN). Angesichts des dargestellten Inhaltes der VerpackVO 1996 haben die beiden Alternativen des § 6 Abs. 5 AWG 2002 ("ob oder inwieweit eine Sache") einen selbständigen, voneinander getrennten Anwendungsbereich.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Mai 2011

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