VwGH 2009/07/0002

VwGH2009/07/000228.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der R GmbH (vormals: P Gesellschaft m.b.H.) in T, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. März 2007, Zl. BMLFUW-UW.2.3.5/0013-VI/6/2007, betreffend Feststellung nach § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

Normen

VerpackV 1996 §2 Abs1a idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 Anl2 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 Anl2 Z1 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 Anl2 Z2 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 Anl2 Z3 idF 2006/II/364;
VerpackVNov 2006;
VwRallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1a idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 Anl2 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 Anl2 Z1 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 Anl2 Z2 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 Anl2 Z3 idF 2006/II/364;
VerpackVNov 2006;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0069, und vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0083, verwiesen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte unter anderer Firmenbezeichnung mit Eingabe vom 19. August 2002 bei der belangten Behörde die Feststellung, dass die von ihr verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile als langlebig im Sinne der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0069, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreiche, um die mangelnde Langlebigkeit der Tragtaschen zu belegen.

Mit Ersatzbescheid vom 14. April 2005 stellte die belangte Behörde erneut fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.

Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0083, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus der allgemeinen Umschreibung in der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 sei - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen unter anderem aus - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde das Erfordernis, dass eine Verpackung dem Erhalt der Produkteigenschaften dienen müsse, um als langlebig eingestuft werden zu können, nicht ableitbar.

Am 1. Oktober 2006 trat die Verpackungsverordnungs-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006 in Kraft.

Mit "Votum" der belangten Behörde vom 11. Oktober 2006 wurde der Amtssachverständige für Verpackungstechnik um "fachliche Begutachtung" unter Berücksichtigung der Verpackungsverordnungs-Novelle 2006 ersucht.

In seinem Gutachten vom 18. Oktober 2006 führte der Amtssachverständige für Verpackungstechnik aus, dass auf Grund der Formulierung der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 in der Fassung der Verpackungsverordnungs-Novelle 2006 für die Einstufung als langlebige Verpackung "alle 3 Voraussetzungen" zu erfüllen seien. Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen einer langlebigen Verpackung sei mit dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnungs-Novelle 2006 jedenfalls auch das Erfordernis, dass die Verpackung für die Erhaltung der Produkteigenschaft zwingend notwendig sei.

Weiter heißt es in diesem Gutachten wörtlich:

"Es stellt sich daher die Frage, welche Produkteigenschaften eines Abschleppseiles zu erhalten sind. Da der Zweck eines Abschleppseiles das Ziehen eines Fahrzeuges ist, sind die wesentlichen zu erhaltenden Produkteigenschaften die mechanische Belastbarkeit (wie entsprechende Reißfestigkeit, Elastizität), die entsprechenden funktionstüchtigen Befestigungsvorrichtungen (Karabinerhaken, Schäkel, Schlaufen) und eine gute Sichtbarkeit (entsprechende Farbe). Eine Beeinträchtigung dieser Produkteigenschaften kann durch mechanische Einflüsse oder auch durch Licht- und Temperatureinfluss erfolgen. Einen Schutz vor Beschädigung durch spitze Gegenstände, scharfe Kanten udgl. können gegenständliche Tragtaschen nicht bieten. Eine Verschmutzung ist am ehesten im Zuge des Gebrauches des Abschleppseiles und nicht bei der Lagerung des Seiles zu erwarten, sodass die Tragetasche das Seil üblicherweise nicht vor Verschmutzungen schützen wird. Die transparente Polyethylenfolie, aus der die gegenständliche Tragetasche besteht, stellt auch keinen ausreichenden Lichtschutz dar. Ein Schutz vor extremen Temperaturen ist ebenfalls nicht gegeben.

Gegenständliche Tragetaschen sind daher für den Erhalt der Produkteigenschaft über die gesamte Lebensdauer des Abschleppseils nicht erforderlich und stellen daher keine langlebigen Verpackungen dar."

Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 2. November 2006 zur Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig auf die Verpackungsverordnungs-Novelle 2006 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 20. November 2006 nahm die beschwerdeführende Partei zu dem Gutachten Stellung und brachte vor, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen "neuerlich nicht die Qualität eines Gutachtens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" aufweisen würden. Angesichts der in der Anlage 2 weiterhin angeführten Beispiele für langlebige Verpackungen stelle sich die Frage, in welcher Form etwa Wanderkartenhüllen für die Erhaltung der Produkteigenschaft zwingend erforderlich seien. Um den Zweck einer Wanderkartenhülle tatsächlich erfüllen zu können, müsse die Wanderkarte aus der Hülle entnommen werden. Durch die Entnahme, das mehrfache Auseinanderfalten und das neuerliche Zusammenlegen seien besonders die gefalteten Bereiche der Karte beansprucht und würden daher zum Einreißen neigen. Auch davor schütze die Hülle die Karte nicht. Ebenso vermöge eine üblicherweise durchsichtige Klarsichthülle nicht die Karte vor einem Ausbleichen zu schützen, wenn diese intensiver Sonnenbestrahlung ausgesetzt sei. Da auch Karten zur Benützung aus der Hülle entnommen werden müssten, seien sie durch diese auch nicht davor geschützt, nass oder verschmutzt zu werden.

Die gleichen Voraussetzungen, die vom Amtssachverständigen in Bezug auf das Abschleppseil angeführt würden, müssten auch für Pannendreiecksbehälter bzw. Schneekettenbehälter gelten. Allen als Beispiele in der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 angeführten Verpackungen sei gemeinsam, dass ihre Funktion vor allem darin gelegen sei, den jeweiligen Gegenstand für den Transport zu schützen sowie dem Erwerber die Möglichkeit zu bieten, das in der Verpackung enthaltene Produkt vollständig und geschützt aufzubewahren. Dies treffe im selben Ausmaß auch für die Verpackungen der beschwerdeführenden Partei zu. Selbst eine allfällige Verschmutzung eines Abschleppseils während des Gebrauches hindere nicht seine weitere Verwendung. Dem gegenüber sei es von erheblichem Vorteil, wenn ein allenfalls verschmutztes Abschleppseil ohne aufwändige Reinigung wieder in die entsprechende Verpackung eingelegt werden könne, wodurch eine Verschmutzung im Inneren des Fahrzeuges am jeweiligen Aufbewahrungsort vermieden werde. Angesichts des Umstandes - so führte die beschwerdeführende Partei schließlich aus -, dass die angeführten Beispiele ebenfalls eine authentische Interpretation beinhalteten und daher auch Maßstab für die Beurteilung der Auslegung nunmehr auch der Ergänzung der Definition für langlebige Produkte seien, müssten jene Kriterien, die für die Beispiele gelten, auch für neu zu beurteilende Verpackungen herangezogen werden.

In einer weiteren Eingabe vom 2. Jänner 2007 wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 nicht auf die konkrete Erscheinungsform sondern lediglich auf die jeweilige Funktion abstelle. Nach dieser Anlage der Verordnung seien Lederetuis, Pannendreiecksbehälter, Schmucketuis, Verbandkasten und ähnliches jedenfalls als langlebige Verpackung anzusehen, gleichgültig in welcher Erscheinungsform dies der Fall sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid stellte die belangte Behörde erneut fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten und als Muster vorgelegten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Verpackung sämtlichen drei Kriterien der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 entsprechen müsse, um als langlebig eingestuft zu werden.

Der Amtssachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Kriterium der Z. 3 der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 nicht erfüllt sei. Das Gutachten entspreche den erforderlichen Voraussetzungen für ein Gutachten im Verwaltungsverfahren. Es enthalte Befund und Gutachten im engeren Sinn und sei vollständig sowie logisch nachvollziehbar.

Der Amtssachverständige habe dargelegt, dass die von der beschwerdeführenden Partei gewählte Verpackung keinen Schutz vor Beschädigung durch spitze Gegenstände, scharfe Kanten oder ähnlichem sowie auch keinen ausreichenden Lichtschutz und keinen Schutz vor extremen Temperaturen sicherstelle.

Die beschwerdeführende Partei sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Angesichts des klaren Inhaltes und der Formulierung von Z. 3 sowie der zwingenden Argumentation des Amtssachverständigen in Bezug auf die Einstufung der Verpackung bestünden seitens der belangten Behörde keinerlei Zweifel, die eine Zuhilfenahme einzelner Beispiele aus der demonstrativen Liste des Anhanges 2 zu Interpretationszwecken erfordern würden.

Ergänzend sei festzuhalten, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Vergleiche ihrer Verpackung mit jenen in der Liste des Anhanges 2 aufgezählten Verpackungen nicht zuträfen, da sie mit der konkreten Ausgestaltung der Verpackung für Abschleppseile nicht vergleichbar seien. Weder Wanderkartenhüllen noch Pannendreiecks- und Schneekettenbehälter seien in ihrer konkreten Ausgestaltung und ihrem Zweck mit den Tragetaschen der beschwerdeführenden Partei vergleichbar.

Auch stellten die in der Liste des Anhanges 2 beispielhaft angeführten Verpackungen nicht ausnahmslos immer langlebige Verpackungen dar. Auch bei den dort angeführten Verpackungsarten müssten jedenfalls die Voraussetzungen der drei Ziffern der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 erfüllt sein. Eine aus dünnem Papier hergestellte CD-Hülle - wie sie oft Zeitschriften beiliege - stelle demnach genauso wenig eine langlebige Verpackung dar wie die gegenständlichen Tragetaschen für Abschleppseile.

Die konkrete Erscheinungsform der Verpackung spiele eine wesentliche Rolle bei der Prüfung der drei in Anlage 2 angeführten Kriterien (im Besonderen Lebensdauer und Erhalt der Produkteigenschaften).

Das Argument der beschwerdeführenden Partei, dass ihre Verpackung das Fahrzeuginnere vor Schmutz schütze, verfange nicht, weil dies eine allgemeine Funktion aller Verpackungen darstelle, nicht aber für langlebige Verpackungen spezifisch sei. Die Tragetasche stehe zwar mit dem Abschleppseil im Zusammenhang, sei aber für den Erhalt der Produkteigenschaften im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, Zl. B 671/07-8, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die in § 7 Abs. 1 Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648 (VerpackVO 1996) angesprochene Anlage 2 zu dieser Verordnung wurde durch die Verpackungsverordnungs-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006 neu gefasst.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Anlage 2 trat gemäß dem durch die VerpackVO-Novelle 2006 angefügten § 19 Abs. 4 VerpackVO 1996 mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

Mit der genannten Novelle wurde die Anlage 2 der VerpackVO 1996 um eine Z. 3 erweitert und die beispielhaft angeführten Verpackungen reduziert:

"Langlebige Verpackungen

Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche,

1. die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist,

2. die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und

3. die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind.

Diese sind insbesondere:

"(1a) Der Begriff Verpackungen gemäß Abs. 1 wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anlage 1a angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt."

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1a Verpack VO 1996 unterscheidet sich schon vom Wortlaut von der Z. 3 der Anlage 2. Letztere Bestimmung stellt weder auf die Eigenschaft als "integraler Teil eines Produktes" noch auf die "Umschließung, Unterstützung oder Konservierung" ab. Auch sind nicht "alle Komponenten … für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt". Der von der Beschwerdeführerin vermutete Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen liegt somit nicht vor.

8. Der Amtssachverständige der belangten Behörde untersuchte in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2006, welche Produkteigenschaften eines Abschleppseiles zu erhalten seien. Ausgehend vom Zweck eines Abschleppseiles zählten dazu die mechanische Belastbarkeit, die entsprechenden funktionstüchtigen Befestigungsvorrichtungen und eine gute Sichtbarkeit.

Damit stellt der Amtssachverständige - wie sich aus dem Vorgesagten ergibt - folgerichtig eine Beziehung des aufzubewahrenden Produktes zum Tatbestandsmerkmal der Z. 3 der Anlage 2 her, dessen Vorliegen neben den beiden anderen Ziffern dieser Anlage Voraussetzung für die Einstufung einer Verpackung als langlebig ist.

9. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 18. Oktober 2006 mangelhaft sei. Dieser habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er zu den gezogenen Schlüssen komme. Es hätte eines entsprechenden Versuches unter Angabe von Art und Ausmaß der Belastung bedurft, um die Aussagen des Amtssachverständigen überprüfen zu können.

Mit diesen Ausführungen ist die beschwerdeführende Partei im Ergebnis im Recht. Zutreffend verweist sie in diesem Zusammenhang auf das zitierte Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0069.

Wenn der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführt, dass "gegenständliche Tragetaschen" einen Schutz "vor Beschädigung durch spitze Gegenstände, scharfen Kanten udgl." nicht bieten würden, verabsäumt er es erneut, nachvollziehbar darzulegen, inwieweit bei üblichem Gebrauch des Abschleppseiles die Tragetaschen mit spitzen Gegenständen und scharfen Kanten in Berührung kommen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar dargestellt, warum die "transparente Polyethylenfolie" der Tragetasche keinen ausreichenden Lichtschutz darstelle. Dazu wären nähere Ausführungen zur UV-Beständigkeit der verwendenden Folie erforderlich gewesen.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen erweisen sich als zu allgemein, um die Art und das Ausmaß der Belastungen nachvollziehbar darzustellen, denen die Tragetasche ausgesetzt ist. Dies hat auch für die "extremen Temperaturen" zu gelten, vor denen die Tragetasche nach Ansicht des Amtssachverständigen Schutz bieten sollte.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides reicht somit nicht aus, um die mangelnde Eignung der Tragetaschen für den Erhalt der Produkteigenschaften über die gesamte Lebensdauer des Produktes zu belegen.

10. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. April 2011

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