Normen
ABGB §6;
ASVG §68 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
KollV Bauhilfsgewerbe §3;
KollV Bauhilfsgewerbe §4;
KollV Bauhilfsgewerbe §8;
KollV Bauhilfsgewerbe §9;
VwRallg;
ABGB §6;
ASVG §68 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
KollV Bauhilfsgewerbe §3;
KollV Bauhilfsgewerbe §4;
KollV Bauhilfsgewerbe §8;
KollV Bauhilfsgewerbe §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-
- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm bei der Beschwerdeführerin am 30. August 1995 eine Beitragsprüfung für die Kalenderjahre 1992 bis 1994 vor. Dabei kam es zu einer Beanstandung der Berechnung des Weihnachtsgeldes nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe. In einer "Aufstellung über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen" für die einzelnen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ergab sich für das Jahr 1992 ein zusätzlicher Anspruch der Dienstnehmer auf Weihnachtsgelder in Höhe von insgesamt S 333.930,--, für das Jahr 1993 ein Betrag von S 409.657,-- und für das Jahr 1994 ein Betrag von S 691.816,--. Die sich daraus ergebenden Sonderbeiträge in Höhe von S 577.844,02 wurden der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit der Nachtragsrechnung Nr. 10 vom 11. April 1996 vorgeschrieben. Gegen diese Beitragsnachverrechnung erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen und beantragte gemäß § 410 ASVG die Zustellung eines Bescheides.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 8. Juli 1996 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Nachtragsrechnung Nr. 10 vom 11. April 1996 zu Recht bestehe. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von S 577.844,02; die Nachtragsrechnung sowie die Aufstellungen über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen würden einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:
"Der Dienstgeber hat die Sonderbeiträge für das Weihnachtsgeld nicht von jener Höhe, auf welche die Dienstnehmer tatsächlich Anspruch hatten, abgerechnet. Die betroffenen Dienstnehmer, welche in den Aufstellungen über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen namentlich aufgelistet sind, unterliegen dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe. Laut diesem Kollektivvertrag erhalten Arbeitnehmer nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von für die während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleisteten 40 Stunden, ab 1.5.1997 39 Stunden, bei verkürzter Arbeitszeit für jeweils geleistete 32 Stunden.
Urlaube gemäß dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheiten sind einzurechnen.
Das Weihnachtsgeld beträgt 3,34 Stundenlöhne, ab 1.5.1997 3,26 Stundenlöhne.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 30 % für alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Isolierer, Steinholz- und Terrazzoleger, Stukkateure, Gipser und Holzstöckelpflasterer Niederösterreichs.
Die Differenzen und Beiträge ergaben sich daher anhand nachstehender Beispiele wie folgt:
Name A. Leopold
VSNR ...
Berufsbezeichnung Isolierer
Weihnachtsgeld für | November 1992 | November 1993 | November 1994 |
geleistete Stunden | 3.015 | 2.850,5 | 2.787 |
: 40 | 75 | 71 | 69 |
KV-Lohn | S 91,30 | S 95,50 | S 99,05 |
+ Zuschlag (30 %) | S 118,69 | S 124,15 | S 128,765 |
x 3,34 | S 396,42 | S 414,66 | S 430,08 |
x 75 | x 71 | x 69 | |
Weihnachtsgeld | S 29.732,-- | S 29.441,-- | S 29.676,-- |
vom Dienstgeber verrechnetes Weihnachtsgeld | S 24.080,-- | S 25.140,-- | S 26.035,-- |
Differenz daher | S 5.652,-- | S 4.301,-- | S 3.641,-- |
Beitrag | S 2.204,28 | S 1.729,-- | S 1.489,17 |
Name D. Josef
VSNR ...
Berufsbezeichnung Isolierer
Weihnachtsgeld für | November 1992 | November 1993 | November 1994 |
geleistete Stunden | 2.988,5 | 2.735,5 | 2.739 |
: 40 | 74 | 68 | 68 |
KV-Lohn | S 78,85 | S 82,50 | S 85,55 |
+ Zuschlag (30 %) | S 102,505 | S 107,25 | S 111,215 |
x 3,34 | S 342,37 | S 358,22 | S 371,46 |
x 74 | x 68 | x 68 | |
Weihnachtsgeld | S 25.335,-- | S 24.359,-- | S 25.259,-- |
vom Dienstgeber verrechnetes Weihnachtsgeld | S 20.840,-- | S 21.775,-- | S 22.525,-- |
Differenz daher | S 4.495,-- | S 2.584,-- | S 2.734,-- |
Beitrag | S 1.753,05 | S 1.038,76 | S 1.118,20 |
Zu den geleisteten Stunden waren Arbeitsstunden, Fahrstunden, Überstunden, Feiertagsstunden, Urlaubsstunden und Krankenstandsstunden zu summieren. (...)
Die Berechnung der Beiträge erfolgte sodann aufgrund der Bestimmungen der §§ 49, 51 und 54 ASVG sowie 2 und 5 AMPFG. Insgesamt ergab sich hieraus eine Beitragsnachforderung im Ausmaß von S 577.844,02, welche mit der Nachtragsrechnung Nr. 10 vom 11.4.1996 in Rechnung gestellt wurde. Die Differenzen sind im Detail den Aufstellungen über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen zu entnehmen.
§ 58 Abs. 1 ASVG bestimmt, daß die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig sind, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, während in Verbindung mit § 19 der Kassensatzung die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig werden, in dem die Sonderzahlung fällig wurde, wenn die Sonderzahlung aber vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates der Auszahlung."
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Sie verwies hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes auf die zutreffenden Darlegungen des erstinstanzlichen Bescheides und hielt zu den Ausführungen des Einspruchs - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - fest, dass sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse an die im Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe verankerten Vorschriften gehalten habe.
Zur Nachvollziehbarkeit der Höhe der Beitragsverpflichtung führte die belangte Behörde aus:
"Im Bescheid wurde unmißverständlich dargelegt, welche Stunden summiert wurden. Diese Stunden wurden bei Durchführung der Beitragsprüfung aus den Aufzeichnungen des Dienstgebers - der nunmehrigen Einspruchswerberin - ermittelt, eine separate Auflistung war daher im Bescheid entbehrlich. Ein Nachvollziehen der Berechnung ist durch Addition der angeführten Stunden fraglos möglich. Der Zeitraum bezieht sich, wie in der anzuwendenden Kollektivvertragsbestimmung enthalten, auf das jeweilige Kalenderjahr. Es liegt daher auch der von der Einspruchswerberin eingewendete sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
Letztlich findet gemäß § 68 Abs. 1 ASVG im Gegenstand die fünfjährige Verjährungsfrist Anwendung, zumal der Dienstgeber unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen, und zwar über deren Entgelt (Sonderzahlungen) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt durchaus als notwendig hätte erkennen müssen. Hiezu ist zu bemerken, dass die Beitragsprüfung bereits am 12.12.1994 begonnen wurde, die Beiträge jedoch erst ab dem Jahr 1992 nachverrechnet wurden. Ferner hindern bei einer Beitragsprüfung übersehene Mängel nicht die spätere Beanstandung und Vorschreibung von Beiträgen unter Berücksichtigung der längeren Verjährungsfrist wegen unrichtiger Angaben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe die Ansprüche der Dienstnehmer auf das Weihnachtsgeld nach § 9 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe dadurch unrichtig ermittelt, dass die Berechnungsgrundlage nicht nur die durchschnittlich während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr geleisteten 40 Stunden, sondern darüber hinaus auch noch Fahrtstunden, Überstunden und Feiertagsstunden einbezogen worden seien.
Die maßgebenden Bestimmungen des für den Nachverrechnungszeitraum gültigen Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe lauten:
"Arbeitszeit (§ 3)
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit aller Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden, ab 1.5.1997 39 Stunden.
(...)
Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 4)
Als Überstunde gilt jede über die festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Bei einer andauernden Überstundenleistung durch mehr als eine Woche ist die Gesamtarbeitszeit je Arbeitstag mit 10 Stunden zu begrenzen. Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von fünf Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Pause von 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen.
(...)
Weihnachtsgeld (§ 9)
Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von für die während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleisteten 40 Stunden, ab 1.5.1997 39 Stunden, bei verkürzter Arbeitszeit für jeweils geleistete 32 Stunden.
Der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen.
Das Weihnachtsgeld beträgt 3,34 Stundenlöhne, ab 1.5.1997 3,26 Stundenlöhne.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent, für den Bereich des Bundeslandes Wien sowie für alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Isolierer, Steinholz- und Terrazzoleger, Stukkateure und Gipser und Holzstöckelpflasterer Niederösterreichs von 30 Prozent.
(...)
Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist am ersten Freitag im Dezember auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezember als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten.
Wird das Arbeitsverhältnis nach mindestens fünfmonatiger Dauer vom Arbeitnehmer nach dem 1. Oktober des laufenden Jahres durch Kündigung gelöst, so gebührt diesem der aliquote Teil des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten Weihnachtsgeldes.
Wird das Arbeitsverhältnis nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber durch Kündigung oder nach § 82 lit. h GewO durch Entlassung oder vom Arbeitnehmer gemäß § 82a GewO gelöst, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten Weihnachtsgeldes.
Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension oder wegen nicht selbstverschuldeter Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung lösen, haben bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes.
(...)
Auslöse, Übernachtungsgeld, Fahrgeld, Fahrzeitvergütung, Heimfahrten, Wegegeld (§ 8)
1. Als Reisezeitvergütung im Inland wird der jeweilige Stundenlohn ohne Zuschläge nach § 4 dieses Kollektivvertrages vergütet.
(...)."
(Vgl. den nunmehrigen Wortlaut des § 9 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe vom 1. Mai 1998 idF 1. Jänner 2002:
"Die Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden, bei verkürzter Arbeitszeit für je geleistete 32 Stunden.")
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass sämtliche in einem Jahr geleisteten Stunden, insbesondere auch die Überstunden und die nach § 8 des Kollektivvertrages entlohnten Reisezeiten, zusammenzuzählen und für jedes im Lauf des Jahres tatsächlich vom Dienstnehmer geleistete "Paket" von 40 Stunden 3,34 Stundenlöhne als Weihnachtsgeld zu bezahlen sind. Die Beschwerdeführerin will hingegen das Weihnachtsgeld in der Weise berechnen, dass ein Dienstnehmer so behandelt wird, als würde er (nur) 40 Stunden in jeder Woche leisten, sodass er einfach für jede der 52 Wochen im Jahr 3,34 Stundenlöhne als Weihnachtsgeld erhält. Kein Streit besteht also darüber, dass sich das Weihnachtsgeld aus den genannten Stundenlöhnen pro Leistungseinheit zusammensetzt, sondern nur darüber, ob diese Leistungseinheiten konkret oder abstrakt zu berechnen sind.
Die Beschwerdeführerin versucht ihren Standpunkt ua wie folgt zu verdeutlichen:
"Fraglich für die abschließende rechtliche Beurteilung muß demzufolge in diesem Zusammenhang erscheinen, ob auf Grund des insoferne mißverständlichen Textes der genannten Bestimmung des Kollektivvertrages die Berechnung des Weihnachtsgeldes in der Form vorzunehmen ist, daß, wie dies etwa bei sämtlichen Angestelltendienstverhältnissen und auch bei beinahe sämtlichen übrigen Kollektivverträge für Arbeiter üblich ist, die Berechnung auf der Basis eines Monatsentgeltes oder aber eines Wochenlohnes vorzunehmen ist, oder aber, wovon offensichtlich die belangte Behörde ebenso, wie die Erstbehörde ausgeht, jeweils '40-Stunden-Einheiten' zu bilden sind und pro entsprechender Einheit jeweils Weihnachtsentgelt zu errechnen ist.
Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass zu dieser Grundsatzfrage von der Beschwerdeführerin bereits seit jeher entsprechende Informationen und Auskünfte bei der Standesvertretung eingeholt wurden und über diese Standesvertretung von der Beschwerdeführerin in Erfahrung gebracht werden konnte, daß infolge zwischenzeitigen Ablebens der Autoren des Kollektivvertrages eine authentische Interpretation zwar nicht möglich ist, allerdings der Kollektivvertrag in der Praxis derart interpretiert und von sämtlichen anderen Unternehmen auch dahingehend angewendet wird, daß für die Berechnung des Weihnachtsgeldes, um eben einen repräsentativen Monatsgehalt zu ermitteln, das Jahresentgelt bzw. der tatsächlich ausbezahlte Stundenlohn zuzüglich eines 30%igen Aufschlages (im Sinne des Punktes A des § 9 des Kollektivvertrages) mit 3,34 Stundenlöhnen sowie 52 Jahreswochen zu multiplizieren ist.
Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, daß nach dieser Berechnungsformel, wie sie von der Interessensvertretung nicht nur vorgegeben, sondern insbesondere auf Grund dieser Vorgabe auch in der gesamten Branche tatsächlich gehandhabt werde, die Beschwerdeführerin sodann auch die tatsächliche Berechnung der jeweiligen Weihnachtsremuneration dergestalt vorgenommen hat und die derart erfolgte Berechnung von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in all diesen Jahren nicht beanstandet wurde."
Die Beschwerdeführerin habe nicht nur den kollektivvertraglichen Stundenlohn, sondern den tatsächlich ausbezahlten Stundenlohn für die Berechnung des Weihnachtsgeldes herangezogen. Die von ihr angewendete Berechnungsformel führe zu einem repräsentativen "14. Gehaltsbestandteil". Der Kollektivvertrag stelle ganz eindeutig nicht auf wöchentlich fixe Arbeitsstunden, sondern eben auf einen Jahresdurchschnitt ab, weshalb mit der Bestimmung des § 9 des Kollektivvertrages ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine wöchentliche 40-Stunden-Einheit als Jahresdurchschnittswoche zu betrachten sei.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ergebe sich "denklogisch", dass Reisezeitvergütungen nicht als Bemessungsgrundlage für die Weihnachtsremuneration erfasst sein könnten, weil der Kollektivvertrag im § 8 eine ganz eigene Regelung hiefür getroffen habe. Hätten die Vertragspartner des Kollektivvertrages auch die Fahrtzeiten für die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfassen wollen, so hätte dies wohl auch die Aufnahme des Begriffes "Reisezeitvergütungen" in die Bestimmung des § 9 des Kollektivvertrages nach sich gezogen. Diese Überlegungen würden auch für die Überstunden gelten, weil diese ebenfalls nicht im § 9 des Kollektivvertrages erwähnt worden seien.
Schließlich argumentiert die Beschwerdeführerin:
"Kollektivvertragsbestimmungen sind, wie bereits ausgeführt, nämlich jeweils in ihrer Gesamtheit zu betrachten und wird in § 9 Zi 5 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe geregelt, dass der Arbeitnehmer bei diversen Endigungsarbeiten einen aliquoten Anspruch auf das nach den vorhergehenden Grundsätzen errechnete Weihnachtsgeld hat. Man muß sich daher im Hinblick auf diese Regelung insbesondere fragen, welchen Sinn eine derartige Aliquotierungsvorschrift hätte, wenn - nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde und der hier belangten Behörde - das Weihnachtsgeld sodann ohnehin in 40-Stunden-Einheiten abgerechnet würde. Nach einer derart vorgenommenen '40 Stunden-Einheiten-Regel' wäre bei der Berechnungsmethode der erstinstanzlichen Behörde ohnehin genau vorgegeben, wie hoch der auszubezahlende Anteil an Weihnachtsremuneration wäre und wäre diesbezüglich die Bestimmung des § 9 Zi 5 des Kollektivvertrages im Hinblick auf deren ersten Satz insoweit wohl entbehrlich gewesen. Alleine aus der Existenz des § 9 Zi 5 Satz 1 des Kollektivvertrages kann daher nur geschlossen werden, dass ausgehend von einer 40-stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit zunächst das Weihnachtsgeld für das ganze Jahr zu errechnen ist und in einem zweiten Schritt sodann die Aliquotierung für die Dauer des jeweilig zu betrachtenden Arbeitsverhältnisses in dem entsprechenden Kalenderjahr vorzunehmen ist. Im übrigen sei hier darauf verwiesen, daß es ähnliche Formulierungen auch in anderen Kollektivverträgen gibt, sodaß wohl eine erfolgte Orientierung der Kollektivvertragsparteien an derartigen, zum Abschlußzeitpunkt bereits bestehenden Parallelbestimmungen als wahrscheinlich betrachtet werden muß."
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt davon ab, ob die betroffenen Dienstnehmer in den Jahren 1992, 1993 und 1994 auf Grund des § 9 des anzuwendenden Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe Anspruch auf höhere (weil unter Einbeziehung sämtlicher während des Jahres geleisteter Stunden bzw. einzurechnender Stunden zu berechnende) Weihnachtsgelder hatten.
Die sprachlich nicht ganz geglückte Fassung des § 9 des gegenständlichen Kollektivvertrages bestimmt einerseits, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld erst nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit entstehen kann, und trifft andererseits über die Höhe des Weihnachtsgeldes die Aussage, dass dieses "für die während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleisteten 40 Stunden, ... bei verkürzter Arbeitszeit für jeweils geleistete 32 Stunden" gebühre. Dem dritten Satz dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass sich das (im ersten Satz definierte Teil-) Weihnachtsgeld mit jeweils 3,34 Stundenlöhnen (bzw. ab 1. Mai 1997 mit 3,26 Stundenlöhnen) bemesse. Das für die Ableistung von jeweils 40 Stunden zustehende Weihnachtsgeld würde sich über das Jahr gerechnet zu einem Weihnachtsgeld in der Gesamthöhe von einem Monatslohn (mit einer 40-Stunden-Woche) addieren, wenn in dem betreffenden Jahr tatsächlich nur durchschnittlich 40 Arbeitsstunden pro Woche geleistet worden wären. Wurden jedoch darüber hinaus gehende Arbeitsstunden erbracht, so ergibt bereits eine am insoweit verständlichen Wortsinn anknüpfende Auslegung, dass sich das Weihnachtsgeld den geleisteten Mehrarbeitsstunden entsprechend erhöhen soll. Denn hätten die Kollektivvertragsparteien eine solche Erhöhung nicht beabsichtigt, sondern - wie dies die Beschwerdeführerin vermeint - ohnedies nur ein am Istlohn für eine 40-Stunden-Woche orientiertes Weihnachtsgeld in der Höhe von einem Monatslohn vorsehen wollen, so wäre nicht die gegenständliche Formulierung, sondern eine gewählt worden, die etwa der kollektivvertraglichen Vorschrift über die Ermittlung des Urlaubzuschusses (mit fixen Vielfachen eines Ist-Wochenlohnes ohne Überstunden) entspräche (vgl. den Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe: "Dieser Urlaubszuschuß beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren ... 2,4 Wochenlöhne. Als Wochenlohn gilt der Ist-Lohn ohne Überstunden). Dann würde aber auch § 9 Satz 2 des Kollektivvertrages, wonach der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubsgesetz sowie eine entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit "einzurechnen" sind, überflüssig erscheinen, was aber nach den folgenden Ausführungen bei der Auslegung eines Kollektivvertrages im Zweifel nicht anzunehmen ist.
Ein weiteres Argument für die Abhängigkeit des Weihnachtsgeldes von den tatsächlich absolvierten bzw. anzurechnenden Arbeitsstunden bieten auch die verschiedenen Multiplikatoren der Stundenlöhne, je nach dem, ob es sich um Zeiträume vor dem 1. Mai 1997 (Einführung der 39-Stunden-Woche) oder um Zeiträume danach handelt. Offensichtlich sind die Kollektivvertragsparteien davon ausgegangen, dass anlässlich der Arbeitszeitverkürzung die Höhe des Weihnachtsgeldes nicht berührt werden sollte. Dementsprechend gebührt für jede 40-Stunden-Einheit, die vor dem 1. Mai 1997 geleistet wurde, ein Weihnachtsgeld von 3,34 Stundenlöhnen, während die ab dem 1. Mai 1997 maßgebende Einheit von 39 Stunden lediglich mit einem Weihnachtsgeld von 3,26 Stundenlöhnen entlohnt wird, wodurch der auf jede Stunde dieser Einheiten entfallende Anteil an Weihnachtsgeld vor und nach dem 1. Mai 1997 gleich bleibt.
Schließlich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, die Bestimmungen über die Aliquotierung des Weihnachtsgeldes im § 9 des Kollektivvertrages würden gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung sprechen, nicht stichhältig.
Die genannte Bestimmung des § 9 des Kollektivvertrages sieht vor, dass der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des "aliquoten Teiles" des Weihnachtsgeldes hat, wenn das Arbeitsverhältnis nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber durch Kündigung oder nach § 82 lit. h GewO durch Entlassung oder vom Arbeitnehmer gemäß § 82a GewO gelöst wurde. Wird das Arbeitsverhältnis nach mindestens fünfmonatiger Dauer vom Arbeitnehmer nach dem 1. Oktober des laufenden Jahres durch Kündigung gelöst, so soll diesem der "aliquote Teil" des Weihnachtsgeldes gebühren.
Kollektivverträge sind nach ständiger Judikatur nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (§§ 6 und 7 ABGB) auszulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 93/08/0141, mwN). Zu den bei der systematisch-logischen Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählt der Erfahrungssatz, wonach im Allgemeinen niemand zweck- und funktionslose, weil praktische unanwendbare Anordnungen treffen will. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine überflüssige Norm geschaffen zu heben. Im Zweifel darf daher eine Norm nicht so verstanden werden, dass sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 90/08/0227, mwN).
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin wären die zuletzt genannten Bestimmungen unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verständnisses aber nicht entbehrlich, denn sie bringen nicht etwa (in überflüssiger Weise) zum Ausdruck, dass in bestimmten Fällen ein (nach der angegebenen Berechnungsweise ohnedies immer nur "aliquot" zustehendes) Weihnachtsgeld gebührt, sondern dass es nicht gebührt, nämlich etwa dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis innerhalb der ersten fünf Monate des Dienstverhältnisses oder vor dem 1. Oktober des laufenden Jahres durch Kündigung löst. Zu dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 1992, 9 Ob A 263/92, ausgesprochen, dass mit ihr das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers unzulässig eingeschränkt werde, sodass sie rechtsunwirksam sei. Daraus lässt sich daher ebenfalls kein Anhaltspunkt für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung der Bestimmung gewinnen. Erwähnt sei, dass auch ein von der Beschwerdeführerin gefordertes Abstellen auf abstrakt geleistete 40 Stunden-Wochen durch die Multiplikation mit dem pro Woche zustehenden Stundensatz auf eine "automatische Aliquotierung" des Weihnachtsgeldes hinaus laufen müsste.
Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vertretenen Berechnungsweise der Weihnachtsgelder nach dem Kollektivvertrag angeschlossen.
Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sonderbeiträgen einwendet, dass "ein Teil der genannten Beträge" verjährt sei, ist sie im Ergebnis ebenfalls nicht im Recht. Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre gemäß § 68 Abs. 1 ASVG gekommen ist, denn die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist bestimmt sich nicht bloß danach, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, sondern sie hängt auch vom Verschulden des Meldepflichtigen ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1994, Slg. Nr. 14.020/A). Ein solches Verschulden kann der Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, entsprach doch bis zur gegenständlichen Beitragsprüfung die von der Beschwerdeführerin gehandhabte Berechnung des Weihnachtsgeldes unstrittig einer ständigen Verwaltungsübung, die überdies mit einer Auskunft der Interessenvertretung der Beschwerdeführerin übereinstimmte.
Aber auch unter Zugrundelegung der normalen gesetzlichen Verjährungsfrist ist keine Verjährung eingetreten. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung der am 1. Jänner 1992 in Kraft getretenen 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Gemäß § 58 Abs. 1 letzter Satz ASVG wird die Fälligkeit der Sonderbeiträge durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Gemäß § 19 der Kassensatzung sind Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Da die Sonderzahlungen nach den zitierten Bestimmungen des § 9 des Kollektivvertrages jeweils am ersten Freitag des Dezembers des jeweiligen Jahres fällig werden, trat die Fälligkeit der Sonderbeiträge für das Jahr 1992 am 31. Dezember 1992 ein. Die dreijährige Verjährungsfrist würde also am 31. Dezember 1995 enden. Gemäß § 68 Abs. 1 wird jedoch die Verjährung des Feststellungsrechts durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Nach der in den Akten erliegenden Unterlage über die Beitragsnachverrechnung vom 11. April 1996 geht diese auf eine Beitragsprüfung vom 30. August 1995 zurück. Eine solche Beitragsprüfung zählt aber bereits zu den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 94/08/0095). Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtungserklärung bezog sich daher auf noch unverjährte Beitragsschulden der Beschwerdeführerin.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin schließlich darin, dass die belangte Behörde bei der Begründung ihres Bescheides auf den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verwiesen hat.
Die belangte Behörde hat jedoch ihrer Begründungspflicht dadurch Genüge getan, dass sie im Wesentlichen auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz verwiesen hat, weil sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der Behörde erster Instanz einer Meinung war (vgl. hiezu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 19 zu § 67 AVG angeführte hg. Rechtsprechung). Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte durch die genannte Verweisung gehindert gewesen sein könnte. Nähere Ausführungen hiezu enthält die Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welche Beträge und Zeiträume sich die Nachverrechnung genau beziehe, so ist ihr zu entgegnen, dass bereits der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 8. Juli 1996, auf den sich die belangte Behörde bezog, die Nachtragsrechnung sowie die Aufstellungen über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen zu einem Bestandteil ihres Bescheides erklärt hatte. Diese Nachtragsrechnung Nr. 10 vom 11. April 1996, die der Beschwerdeführerin zugegangen ist, erlaubte unter Heranziehung der Aufstellung über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen über die Jahre 1992, 1993 und 1994, in denen der Anspruch auf Weihnachtsgeld jedes einzelnen Dienstnehmers der Beschwerdeführerin betragsmäßig angeführt war, im Zusammenhalt mit den im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Beispielsrechnungen betreffend die Dienstnehmer Leopold A. und Josef D. eine problemlose Nachvollziehung des von der belangten Behörde erzielten Rechenergebnisses. Es läge daher an der Beschwerdeführerin, in Bezug auf bestimmte Dienstnehmer und bestimmte Zeiträume darzulegen, welche der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Annahmen über die geleisteten Arbeitsstunden bzw. den herangezogenen Stundensatz nicht zutreffen sollte. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erstattet (vgl. zu den Erfordernissen der Nachvollziehbarkeit einer ermittelten Beitragsschuld abermals das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 94/08/0095).
Da die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gebietskrankenkasse war abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385). Wien, am 3. Oktober 2002
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