VwGH 2009/07/0092

VwGH2009/07/009225.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über den Antrag des A M in T, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0078-10, abgeschlossenen Verfahrens (mitbeteiligte Partei: M G jun. in T, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer in dem zur Zl. 2006/07/0078 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nunmehrige Antragsteller betreibt in T als Wasserberechtigter ein Kleinwasserkraftwerk, wofür das Triebwasser aus der Ta rechtsufrig unterhalb der sogenannten Z-Brücke entnommen wird.

Etwa auf gleicher Höhe sollte am linken Ufer die Wasserentnahme für eine andere Kraftwerksanlage erfolgen, für deren Errichtung und Betrieb dem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Mai 1996 die wasserrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt und die Bauvollendungsfrist (nach Erstreckung) mit 31. Dezember 2001 festgesetzt worden war.

Mit dem an den Landeshauptmann von Salzburg gerichteten Schriftsatz vom 11. Jänner 2000 (in der später modifizierten Fassung) beantragte der Mitbeteiligte, die Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 2006 zu verlängern. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg (LH) vom 24. Mai 2004 stattgegeben.

Die dagegen vom Antragsteller erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) mit Bescheid vom 7. März 2006 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Unter einem erklärte der BM den Bescheid der LH vom 24. Mai 2004 gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG für nichtig (Spruchpunkt II.).

Die Berufungszurückweisung begründete der BM unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass in einem Verfahren nach § 112 WRG nur dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukomme, sodass gegen die Vorschreibung oder Verlängerung der Frist zur Bauvollendung außer dem Bewilligungswerber niemandem ein Rechtsmittel zustehe.

Bei der von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes vorgenommenen Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Fristverlängerungsbescheides ging der BM mit näherer (insoweit dem Berufungsvorbringen folgender) Begründung davon aus, dass im Hinblick auf die am 12. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen durch die WRG-Novelle 1997 nicht die LH, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten vom 11. Jänner 2000 auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zuständig gewesen wäre.

Gegen Spruchpunkt II. brachte der Mitbeteiligte eine Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2006, Zl. 2006/07/0048, als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2006 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die mit Schriftsatz vom 29. September 2006 ergänzte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0078-10, zurück. Die dafür maßgebliche Begründung lautete:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (siehe etwa den Beschluss vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0184, und aus der letzten Zeit beispielsweise den Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0167, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Beschwerdeführer vor, trotz Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Bescheides sei er nach wie vor beschwert. Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 4 AVG entfalte nach der Rechtsprechung nur Wirkungen ex nunc, die somit erst mit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde eingetreten seien. Dadurch sei der Beschwerdeführer ungünstiger gestellt, als wenn die belangte Behörde seiner Berufung Folge gegeben hätte. In diesem Fall wäre der Bescheid der Erstbehörde nämlich rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt worden und er hätte auch in der Zwischenzeit vom 24. Mai 2004 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswirkungen entfalten können, weil bei Bejahung der Zulässigkeit der Berufung auch 'Suspensivwirkung der Berufung' vorgelegen wäre. Ein Rechtsschutzinteresse wäre nach der Rechtsprechung nur dann zu verneinen gewesen, wenn der Bescheid rückwirkend zum Tag seiner Erlassung aufgehoben worden und so aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wäre, dass von ihm weitere Rechtswirkungen nicht mehr ausgehen könnten. Im Zeitraum von seiner Erlassung durch die Erstbehörde bis zur Behebung durch die belangte Behörde habe daher der erstinstanzliche Bescheid bestanden und hätte auch die Grundlage zu einer Ermächtigung für Eingriffe seitens des Mitbeteiligten, der in diesem Zeitraum Baumaßnahmen durchgeführt habe, in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen können. Da Fristbestimmungen iSd § 112 WRG 1959 nach der Rechtsprechung neben einem rechtsgestaltenden auch ein feststellender Inhalt zukomme, könne 'auch eine Auseinandersetzung über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum noch Auswirkungen auf bestehende und künftige Rechtspositionen haben'. Weiters könne der Bestand des erstinstanzlichen Bescheides bis zu seiner Vernichtung auch 'als Grundlage für einen fortgesetzten, auch zukünftigen Eingriff seitens des Mitbeteiligten in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers dienen'.

Dem Beschwerdeführer ist dahin beizupflichten, dass (...).

Wäre die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung erfolgreich, so könnte der Beschwerdeführer somit im Vergleich zur vorgenommenen Nichtigerklärung des Bescheides der LH vom 24. Mai 2004 insofern besser gestellt sein, als dieser, die Bauvollendungsfrist verlängernde Bescheid bis zur Wirksamkeit der Nichtigerklärung mit Zustellung des angefochtenen Ministerialbescheides (9. März 2006) dem Mitbeteiligten keine Rechte hätte verleihen können. Jedoch vermag der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht aufzuzeigen, er sei dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass dem Mitbeteiligten durch den Fristverlängerungsbescheid vorübergehend das - dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 entgegenstehende - Recht zugekommen sei, den Bau des Kraftwerkes auch nach Ablauf der zuletzt festgesetzten Frist (31. Dezember 2001) noch fertig zu stellen.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Projekt des Mitbeteiligten beziehen sich nämlich auf das Problem der Wasseraufteilung (Wassersteuerung) auf die Anlagen des Beschwerdeführers auf der einen und des Mitbeteiligten auf der anderen Seite. Der Beschwerdeführer befürchtet nach seinem Vorbringen in der Berufung, dass der Mitbeteiligte durch die (konsensgemäß zustehende) Nutzung der Hälfte des Wasserdargebotes der Ta in sein ihm zustehendes Wasserrecht auf Nutzung von 3000 l/sec mangels ausreichender Wasserführung der Ta - nach mehrjährigen Pegelmessungen an etwa 140 Tagen pro Jahr - eingreifen könnte. Ein Vorbringen, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum bis März 2006 in dieses Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers tatsächlich eingegriffen hätte, kann der Beschwerde jedoch nicht entnommen werden. Der lapidare Hinweis, dass der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum 'Baumaßnahmen durchführte', vermag eine solche Rechtsverletzung nicht darzutun, zumal sich daraus nicht ergibt, der Mitbeteiligte hätte den Bau seines Kraftwerkes in einer Weise vorgenommen, dass schon dadurch das dem Beschwerdeführer zustehende Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt worden wäre.

Soweit der Beschwerdeführer noch meint, dass der vorübergehende Bestand des für nichtig erklärten Bescheides 'Auswirkungen auf bestehende und künftige Rechtspositionen haben' und auch 'als Grundlage für einen fortgesetzten, auch zukünftigen Eingriff seitens des Mitbeteiligten in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers dienen' könnte, bleibt er schließlich jede Konkretisierung schuldig.

Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer trotz der im Spruchpunkt II. erfolgten Nichtigerklärung des Bescheides der LH vom 24. Mai 2004 durch die bekämpfte, im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Berufungszurückweisung in Rechten verletzt sein könnte.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen."

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses mit dem zitierten Beschluss abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er stützt dieses Begehren auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG. Diese Bestimmung lautet:

"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

...

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

..."

Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages bringt der Antragsteller vor, aus einem Bericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht vom 22. September 2005 gehe hervor, dass das Kraftwerk des Mitbeteiligten schon seit 11. Juni 2005 "im Probebetrieb gefahren" worden sei. In Verbindung damit müsse das Beschwerdevorbringen, durch den Betrieb dieses Kraftwerkes werde der Wasserrechtskonsens des Antragstellers an 140 Tagen im Jahr verkürzt und seine Wasserbenutzung durch Verminderung des Wasserdargebotes beeinträchtigt, auf den gesamten Zeitraum seit Inbetriebnahme im Juni 2005 bezogen werden. Die gegenteilige Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtshofes, die betriebsbedingten Nachteile des Antragstellers bezögen sich nicht auf den Zeitraum bis März 2006 sei daher unrichtig bzw. weiche vom Akteninhalt ab. Zu dieser Sachverhaltsannahme hätte dem Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG und § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 45 Abs. 3 AVG vor der Entscheidung Parteiengehör eingeräumt werden müssen, weil für die Entscheidung Gründe maßgeblich gewesen seien, die dem Antragsteller nicht bekannt gegeben worden seien. Diesfalls hätte der Antragsteller klarstellen können, dass sich die von ihm konkretisierten Nachteile bereits auf den Zeitraum Juni 2005 bis März 2006 bezogen haben, und der Verwaltungsgerichtshof hätte nicht zur Feststellung gelangen können, es fehle ein Vorbringen, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum bis März 2006 in das Wasserbenutzungsrecht des Antragstellers tatsächlich eingegriffen habe. Demzufolge hätte der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde meritorisch zu entscheiden und keinen bloßen Zurückweisungsbeschluss zu treffen gehabt. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG lägen daher vor.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Dem Antragsteller war im wiederaufzunehmenden Verfahren nach Abtretung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2006 unter anderem aufgetragen worden, die Beschwerde in Entsprechung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu ergänzen. Dem Beschwerdepunkt kommt aber im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer (die Beschwerdelegitimation begründenden) Rechtsverletzungsmöglichkeit entscheidende Bedeutung zu, weil es dem Verwaltungsgerichtshof nicht obliegt zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0127). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sondern - worauf es im vorliegenden Zusammenhang ankommt - auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 97/19/1521). Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht berufen (vgl. unter vielen etwa das Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156).

Dem Auftrag zur Darstellung des Beschwerdepunktes ist der Antragsteller nachgekommen und er hat in diesem Zusammenhang auch erkannt, dass in der gegenständlichen Konstellation - im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid unter einem erfolgte Nichtigerklärung des erstinstanzlichen, die bekämpfte Verlängerung der Bauvollendungsfrist aussprechenden Bescheides - nähere Ausführungen dazu notwendig waren, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Spruchpunkt des Bescheides des BM vom 7. März 2006 (noch) in Rechten verletzt sein konnte. Demzufolge hat er in der Beschwerdeergänzung auch ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Angesichts dessen bestand kein Grund, dem Beschwerdeführer insoweit einen Vorhalt zu machen und ihm Gelegenheit zu einer (nochmaligen) Ergänzung der Beschwerde einzuräumen (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2004/16/0051).

Allein an Hand dieses Beschwerdevorbringens war aber die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Möglichkeit bestand, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - noch in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Es wäre demnach - vor dem Hintergrund der fallbezogenen, in der Beschwerdeergänzung zutreffend dargestellten Ausgangsposition - am Antragsteller gelegen gewesen, bereits in der Beschwerde oder in deren Ergänzung durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen konkret darzulegen, dass sich die nur vorübergehend wirksame Verlängerung der Bauvollendungsfrist insofern zu seinem Nachteil ausgewirkt hat, dass der Mitbeteiligte darauf gestützt im Zeitraum bis März 2006 in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers tatsächlich eingegriffen hat. Derartiges war dem Beschwerdevorbringen im wiederaufzunehmenden Verfahren aber nicht zu entnehmen.

Das diesbezügliche Vorbringen beschränkte sich auf den nicht weiter konkretisierten Hinweis, der Mitbeteiligte habe in diesem Zeitraum Baumaßnahmen durchgeführt. Dadurch bewirkte nachteilige Auswirkungen auf das Wasserrecht des Antragstellers wurden nicht behauptet. Dazu wird im vorliegenden Antrag im Übrigen auch ausdrücklich eingeräumt, während der Bauphase sei der wasserrechtliche Konsens des Antragstellers nicht "verkürzt" worden.

Die Behauptung, das Kraftwerk des Mitbeteiligten sei bereits im Juni 2005 in (Probe-)Betrieb gegangen, wurde jedoch erstmals im Wiederaufnahmeantrag vorgetragen. Ein Vorbringen in diese Richtung ist der Beschwerdeergänzung nicht zu entnehmen. Im Übrigen räumte der Antragsteller auch ein, seine Befürchtung, den dem Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Verfahren vorgelegten Akten sei der erwähnte Bericht nicht angeschlossen gewesen, hätten sich nach Akteneinsicht "eher verdichtet". Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Aufnahme des Probebetriebes auch von einer "Aktenwidrigkeit" ausgeht, widerspricht dies somit schon diesen Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag.

Vor allem lässt der Antragsteller aber außer Acht, dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren kein Vorbringen zu einem ihm durch den Betrieb des Kraftwerkes des Mitbeteiligten konkret entstandenen Nachteil erstattet wurde. Eine Behauptung, dass das gegenüberliegende Kraftwerk in einer Weise betrieben worden sei, dass dem Antragsteller das ihm konsensgemäß zustehende Wasserdargebot tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden sei, findet sich nämlich nicht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Beschwerdevorbringen verweist, durch den Betrieb des Kraftwerkes des Mitbeteiligten werde der Wasserrechtskonsens des Antragstellers an 140 Tagen im Jahr verkürzt, ist dem entgegen zu halten, dass es sich dabei um die bloße Wiederholung des Berufungsvorbringens handelt. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf einen konkret eingetretenen Nachteil, sondern auf vom Antragsteller (zukünftig) befürchtete Auswirkungen bei einer projektsgemäßen Verwirklichung des Kraftwerkes des Mitbeteiligten, die auf statistischen Beobachtungen über die Wasserführung der Ta in der Vergangenheit beruhen. Ein Vorbringen, dass und inwieweit sich diese Befürchtungen während des (Probe-)Betriebes im Zeitraum ab Juni 2005 tatsächlich realisiert hätten, war der Beschwerdeergänzung im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht zu entnehmen.

Insoweit konkrete Ausführungen sind aber - das sei zur Vollständigkeit noch erwähnt - auch dem vorliegenden Antrag nicht zu entnehmen. Dort wird nämlich auch nur pauschal behauptet, das "verbleibende Wasserdargebot" sei "so verkürzt" worden, dass der Antragsteller "den ihm erteilten Konsens für sein Kraftwerk nicht mehr vollumfänglich nutzen kann", obwohl dem Bericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht, auf den sich der vorliegende Antrag bezieht, zu entnehmen ist, dass zum Zeitpunkt der Begehung am 21. September 2005 das Wasserdargebot deutlich über der Ausbauleistung der beiden Kraftwerke gelegen sei.

Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht darzutun, Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in dem das wiederaufzunehmende Verfahren beendenden Beschluss nicht selbst Sachverhaltsfeststellungen, zu denen im Sinne von § 45 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre, getroffen, sondern lediglich eine (rechtliche) Beurteilung des - wie aufgezeigt - insoweit eindeutigen Beschwerdevorbringens zur Frage der (noch) bestehenden Rechtsverletzungsmöglichkeit vorgenommen. Zu dieser Frage, deren Relevanz vom Antragsteller auch erkannt worden war, hatte der Antragsteller aber im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, ein genügend konkretes Vorbringen zu erstatten. Eines ergänzenden Vorhalts im Sinne des § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG bedurfte es - wie erwähnt - diesbezüglich nicht (vgl. dazu noch das Erkenntnis vom 21. Mai 1991, Zlen. 90/19/0587, 91/19/0002). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Wiederaufnahmegrundes bestehen nicht, sodass dem Antrag nicht stattzugeben war.

Da bereits der Inhalt des Antrages erkennen ließ, dass die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen war, erübrigte sich die Erörterung der Frage seiner Rechtzeitigkeit und die Behandlung des in diesem Zusammenhang "vorsorglich" gestellten Wiedereinsetzungsantrages.

Wien, am 25. Juni 2009

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