VwGH 97/19/1521

VwGH97/19/15213.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des AÜ in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Viktor Igali-Igalffy, 1030 Wien,

Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1997, Zl. 121.745/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid vom 27. Februar 1997 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 AufG sowie den §§ 3 und 4 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen.

Wie aus der Sachverhaltsdarstellung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Beschwerde wurde - nach Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung - am 28. August 1997 zur Post gegeben und langte am 29. August 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher - abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde -, daß keine der im § 34 Abs. 1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.568/A, u. a.). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sondern - worauf es im vorliegenden Zusammenhang ankommt - auch noch im Zeitpunkt der Beschwerderhebung gegeben sein (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247, vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/11/0144, u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1984, Slg. Nr. 11.393/A).

Im vorliegenden Fall würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da er durch die mittlerweile verliehene österreichische Staatsbürgerschaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. In dieses Aufenthaltsrecht wird durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in Ansehung der ihm durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumten Berechtigung zum Aufenthalt ist von der Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand unabhängig.

Die gegenständliche, am 28. August 1997 zur Post gegebene Beschwerde wurde somit zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen bereits österreichischer Staatsbürger war. Im Sinne der obigen Ausführungen war daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Beschwerdererhebung nicht mehr gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung und Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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