Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GGSt §34 Abs4;
GGSt §35 Abs4;
StreckenbewilligungsV §3 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GGSt §34 Abs4;
GGSt §35 Abs4;
StreckenbewilligungsV §3 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. August 1989 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 10. Februar 1989 unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt) und die Streckenbewilligungsverordnung, BGBl. Nr. 20/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1989, eine bestimmte Streckenbewilligung zur Beförderung von Butan und Propan erteilt und hiebei der Zeitraum ihrer Gültigkeit "bis einschließlich 31. August 1990" festgelegt. Die dagegen erhobene Berufung, die die Beschwerdeführerin nur deshalb eingebracht hat, weil bestimmt worden war, daß die Transportmenge einer Beförderungseinheit 6.100 kg nicht überschreiten darf, wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7. Mai 1990 abgewiesen.
Daraus ergibt sich aber, daß das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden (am 5. Juli 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten) Beschwerde nach ihrer Erhebung weggefallen und damit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0209, und die dort angeführte weitere Judikatur, insbesondere die Beschlüsse vom 13. April 1988, Zlen. 87/03/0225 bis 0228, und vom 27. Juni 1990, Zl.90/03/0097) das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist.
Hätte die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr bestanden, so wäre mit deren Zurückweisung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG vorzugehen gewesen (vgl. dazu den dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/11/0149, und beispielsweise den darin genannten Beschluß vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247). Der Umstand, daß eine Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht kommt, vermag daran nichts zu ändern, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, ungeachtet der Frage nach seiner Rechtmäßigkeit, nicht mehr in einem subjektiven Recht verletzt sein kann und daher in ihrer Sphäre die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (nach dem 31. August 1990) fehlt, weil es für sie ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der belangten Behörde wäre es nämlich im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Ermächtigung ebenso verwehrt, der Beschwerdeführerin die angestrebte Bewilligung (in dem von ihr begehrten Umfang, also ohne die genannte Beschränkung hinsichtlich der Transportmenge einer Beförderungseinheit) für einen vor ihrer Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend zu erteilen; vielmehr könnte auch in diesem Falle dem zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführerin infolge Zeitablaufs nicht der von ihr angestrebte Erfolg beschieden sein.
Die Beschwerdeführerin, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde befragt worden ist, hat sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 1990 dahin geäußert, daß infolge der ausgesprochenen Befristung mit 31. August 1990 "an und für sich die Streckenbewilligung als gegenstandslos angesehen werden kann". Sie ersuchte aber "um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im beantragten Sinne", weil "bei der Beschwerdeführerin nach wie vor der Bedarf und die Absicht besteht, auf der im Bescheid genannten Strecke Flüssiggastransporte mit einer höchstzulässigen Transportmenge pro Beförderungseinheit von 18.000 kg durchzuführen", und "die belangte Behörde bei einem neuen gleichlautenden Antrag auf Erteilung der Streckenbewilligung zweifelsohne in der gleichen Weise entscheiden wird wie im angefochtenen Bescheid", womit der Beschwerdeführerin "die Feststellung der Unrechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens" verwehrt wäre. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, daß dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zusteht, die Beschwerde als unbegründet abzuweise oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bloß festzustellen, und daß die belangte Behörde im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG lediglich verpflichtet wäre, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was ihr aber - wie gesagt - zufolge Zeitablaufs rückwirkend nicht mehr möglich wäre. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß gemäß § 3 Abs. 1 der Streckenbewilligungsverordnung eine solche Bewilligung nur für Beförderungen innerhalb eines die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes erteilt werden darf, jedoch auch dieser Umstand - selbst wenn er zur Folge hätte, daß dadurch in allen diesen Fällen die Möglichkeit der Prüfung der Rechtmäßigkeit derartiger Bescheide letztlich ausgeschlossen wäre - auf dem Boden der bestehenden Rechtslage ohne Belang ist.
Es war somit die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Beim Ausspruch über den Aufwandersatz war nicht § 56 VwGG anzuwenden (weil eine formelle Klaglosstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt), sondern § 58 VwGG (vgl. insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A).
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