Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GGSt §35 Abs4;
StreckenbewilligungsV §3 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GGSt §35 Abs4;
StreckenbewilligungsV §3 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7. Juni 1990 wurde "der Antrag" der Beschwerdeführerin "auf Bewilligung zur Beförderung von Butan und Propan (Nettomasse 16.000 kg) gemäß § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt) und § 3 Abs. 1 Streckenbewilligungsverordnung, BGBl. Nr. 20/1988", abgewiesen. Schon aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Oktober 1989 geht hervor, daß es sich hiebei um den mit 10. Februar 1989 datierten Antrag der Beschwerdeführerin handelt, und zwar insoweit, als sich dieser auf Transporte von der Südautobahn (A 2) - Ausfahrt Graz Ost zur Firma Y in Graz bezieht. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß dieser Antrag für die Zeit vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 gestellt wurde.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich im Hinblick auf den (wenn auch nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides und demnach erst nach dem in Ansehung der beantragten Bewilligung eingetretenen Zeitablauf am 28. Februar 1990 möglichen) Zeitpunkt ihrer Erhebung als unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach dem Inhalt der Beschwerde kann der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG im wesentlichen dahingehend zusammengefaßt werden, daß sie sich in ihrem (zufolge Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen bestehenden) Recht auf Erteilung der begehrten Streckenbewilligung (insbesondere für eine höchstzulässige Transportmenge von 16.000 kg pro Beförderungseinheit) verletzt erachtet. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist aber nur bezüglich des Zeitraumes, für den die Streckenbewilligung begehrt wurde, denkbar, bedürfte es doch hinsichtlich eines darüber hinausgehenden, späteren Zeitraumes einer neuerlichen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin mit der Folge, daß auch darüber bescheidmäßig abzusprechen wäre. Daß bedeutet, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, ungeachtet der Frage nach seiner Rechtmäßigkeit, nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein kann und daher in ihrer Sphäre die Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt, weil es für ihre Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der belangten Behörde wäre es nämlich im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Ermächtigung verwehrt, der Beschwerdeführerin die angestrebte Bewilligung rückwirkend zu erteilen (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247, und die dort angeführte weitere Judikatur); vielmehr müßte der zugrundeliegende Antrag neuerlich, und zwar nunmehr jedenfalls infolge Zeitablaufes, abgewiesen werden.
Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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