Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der viert- bis achtbeschwerdeführenden Parteien wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.
III. Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Von einem sachverständigen Organ der Baubehörde erster Instanz wurde anlässlich einer Erhebung an Ort und Stelle am 22. April 2009 festgestellt, dass abweichend von der Baubewilligung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/3, vom 10. April 2007 im Hof des Gebäudes in Wien 3, Eslarngasse 25, nicht alle Lichtschächte hergestellt wurden, obwohl die Grünflächen und die Betonabdeckungen bereits fertig gestellt waren.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/3, vom 4. Mai 2009 wurde den Eigentümern der betroffenen Liegenschaft gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) der Auftrag erteilt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides "die Lichtschächte laut Bewilligung vom 10. April 2007 ... fertig zu stellen". Der Bescheid erging an 11 Miteigentümer, darunter auch an die erst- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der bautechnische Amtssachverständige mittels handschriftlicher Anmerkung die vier nicht ausgeführten Lichtschächte ersichtlich gemacht habe. Unbestritten sei, dass diese in den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Bauplänen ausgewiesenen Lichtschächte nicht hergestellt worden seien, obwohl die Bauführungen im Hofbereich, in welchem die Lichtschächte herzustellen seien, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen gewesen seien. Es käme nicht darauf an, ob das errichtete Bauwerk konkreten Bauvorschriften widerspreche oder für sich genommen wie errichtet nach der BO bewilligungsfähig wäre, sondern ausschließlich darauf, dass ein baulicher Zustand geschaffen worden sei, der von der Baubewilligung nicht gedeckt sei. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit sei im Bauauftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob mit der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes ein erheblicher Aufwand verbunden wäre. Insoweit die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien auf weitere von der Baubewilligung nicht gedeckte Bauführungen hinweisen, sei zu bemerken, dass diese Abweichungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Diese Maßnahmen könnten allenfalls Gegenstand eines weiteren Auftrages sein. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten sei, habe sich die Einvernahme der beantragten Zeugen erübrigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, die erst- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien seien Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und als Adressaten des angefochtenen Bescheides Parteien des Bauauftragsverfahrens. Die achtbeschwerdeführende Partei sei nicht Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen und auch nicht Bescheidadressatin. Sie sei jedoch auf Grund des Kaufvertrages vom 2. April 2009 Miteigentümerin der Liegenschaft und durch den angefochtenen Bescheid direkt in ihren subjektiven Rechten als Miteigentümerin der Liegenschaft beeinträchtigt und verletzt. Der angefochtene Bescheid sei der achtbeschwerdeführenden Partei bisher nicht zugestellt worden.
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den angefochtenen Bescheid auch der achtbeschwerdeführenden Partei zuzustellen, da diese bereits bei Einleitung des Berufungsverfahrens Miteigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Durch die Nichtbeiziehung habe die belangte Behörde dieser Beschwerdeführerin keinerlei rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen, die aufgetragenen Arbeiten seien wirtschaftlich nicht zumutbar und die Beibehaltung des Ist-Zustandes widerspreche keinerlei öffentlichen Interessen, nicht auseinander gesetzt.
Die Behörde sei gemäß § 129 Abs. 10 BO nicht berechtigt, im Fall, dass Bauarbeiten nicht zur Gänze durchgeführt worden seien, die Durchführung all jener Arbeiten aufzutragen, die für die vollständige Bauvollendung erforderlich seien. Zwar stehe es der Behörde frei, zur Wahrung all jener öffentlicher Interessen einzuschreiten, deren Schutz Aufgabe des Baurechtes sei (statische Sicherheit, Feuersicherheit, Rücksichten auf das Stadtbild, etc), zu einem darüber hinausgehenden Vorgehen sei die Baubehörde jedoch nicht berufen. Die erteilten Aufträge seien zur Wahrung öffentlicher Interessen nicht erforderlich und daher gesetzlich nicht gedeckt. Bei dem gegenständlichen Auftrag gehe es nicht um die Wiederherstellung eines den Bauvorschriften entsprechenden (konsensgemäßen) Zustandes, vielmehr handle es sich um einen "Auftrag zur erstmaligen Herstellung von bisher nicht vorhandenen Lichtschächten". Es liege somit weder ein Beseitigungsauftrag noch ein im öffentlichen Interesse erforderlicher Auftrag zur Wiederherstellung eines konsensgemäßen Zustandes vor.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Zur Beschwerde der viert- bis achtbeschwerdeführenden Parteien:
Gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gegen den erstinstanzlichen Bauauftrag haben nur die erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Durch die Entscheidung über die Berufung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien hätten die viert- bis achtbeschwerdeführenden Parteien nur in dem Fall in ihren Rechten verletzt werden können, dass die belangte Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid zu ihrem Nachteil abgeändert hätte. Hat ein Miteigentümer gegen einen erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben, fehlt ihm jedoch die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den die Berufung Dritter abweisenden Bescheid (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1985, Zl. 83/05/0085, und vom 20. September 1990, Zl. 90/06/0043). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der angefochtene Bescheid den viert- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien zugestellt worden ist.
Die Beschwerde der viert- bis achtbeschwerdeführenden Parteien war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Folgende Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) sind im vorliegenden Fall maßgebend:
"Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauten
§ 129.
...
(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, daß die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. ...
...
(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. ..."
Mit dem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes erstatteten Vorbringen, § 129 Abs. 10 BO rechtfertige nur einen Auftrag zur Wiederherstellung eines den Bauvorschriften entsprechenden Zustandes, nicht jedoch einen Auftrag zur erstmaligen Herstellung von baulichen Maßnahmen, verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Ein Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO besteht aus zwei Teilen; nur der zweite Halbsatz regelt die Entfernung vorschriftswidriger Bauten, der erste Halbsatz hingegen umfasst die Veranlassung der Behebung jeglicher "Abweichung von den Bauvorschriften" und kann daher auch zu einem Auftrag auf Herstellung führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bau konkreten Rechtsvorschriften der BO widerspricht, sondern wieweit der Bau durch die Baubewilligung gedeckt ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 93/05/0207, und vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0014).
Der beschwerdegegenständliche Bauauftrag wurde deshalb erlassen, weil entgegen der Baubewilligung vier Lichtschächte nicht hergestellt wurden. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass diese Lichtschächte nicht ausgeführt wurden. Insoweit widerspricht daher die Ausführung des konsentierten Baus der Baubewilligung. Für die bewilligungspflichtigen Abweichungen von der Baubewilligung wurde keine nachträgliche Bewilligung erwirkt. Der Bauauftrag ist somit durch § 129 Abs. 10 BO gedeckt.
Insoweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblicken, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der beauftragten Baumaßnahmen auseinandergesetzt hat, ist darauf zu verweisen, dass § 129 Abs. 10 BO für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages eine wirtschaftliche Abwägung nicht vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0343, mwN) und die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei Erlassung eines Bauauftrages nach dieser Gesetzesstelle nicht zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0023, mwN).
Die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", bedeutet, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach § 129 Abs. 10 BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige -
Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2005/05/0265). Das bloße Vorbringen der Beschwerdeführer, es bestehe keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, vermag ihnen nicht zum Erfolg zu verhelfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0343).
Die Beschwerde der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. März 2010
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