VwGH 83/05/0085

VwGH83/05/008514.5.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, in der Beschwerdesache des Dr. HS in W, vertreten durch Dr. Oskar Weiss-Tessbach, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. März 1983, Zl. MDR-B III-3/83, betreffend einen lnstandsetzungsauftrag, den Beschluß gefaßt:

Normen

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
BauO Wr §129 Abs9
BauRallg
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1983050085.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen

in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. November 1982 erteilte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 9 der Bauordnung für Wien den Eigentümern des Hauses Wien 3., S-straße 6 (EZ nn des Grundbuches der KG. Landstraße), den Auftrag, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den Belag und die Verflächung der Terrasse instandzusetzen und den für die Abtragung des Nachbargebäudes freigelegten Teil der rechten Feuermauer verputzen zu lassen. Dieser Bescheid, erging an 22 Hauseigentümer, darunter den Beschwerdeführer; diesem wurde der Bescheid am 27. Dezember 1982 zugestellt.

Am 30. Dezember 1982 erhob der Gebäudeverwalter HN Berufung gegen diesen Bescheid, und zwar unter Hinweis darauf, daß die bisherige Hausverwaltung der Liegenschaft, die Firma A, per 31. Dezember 1982 die Verwaltung der Liegenschaft gekündigt habe; die Mehrheit der Miteigentümer habe beschlossen, die Kanzlei des Einschreiters mit der Hausverwaltung des Hauses zu beauftragen, jedoch seien noch keine Vollmachten hiefür erteilt worden. Am 1. Februar 1983 erschien eine Angestellte des Gebäudeverwalters (unter Vorweis einer Vollmacht) und gab an, daß die Berufung im Namen des Dr. AK und des EB eingebracht worden sei, wozu sie eine Sammelvollmacht vorlegte, auf der u.a. die beiden Genannten, aber auch der Beschwerdeführer aufschien. Eine Berufung des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Teil des Bescheides der ersten Instanz. Der Bescheid erging an "EB und Miteigentümer zu Handen Herrn HN". Dabei ging die belangte Behörde davon aus, daß lediglich die Erfüllungsfrist angefochten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus den Ausführungen ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zur Neuanbringung der Fliesen auf der Terrasse beschwert erachtet.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Auszugehen ist davon, daß der zum Verwalter des Hauses bestellte Einschreiter die zunächst unbestimmt im Auftrag der Miteigentümer eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Instandsetzungsauftrag ausdrücklich dahin eingeschränkt hat, daß sie nur namens zweier Miteigentümer erhoben wurde, die mit dem Beschwerdeführer nicht ident sind. Durch die Entscheidung über die Berufung von zwei anderen Miteigentümern hatte der Beschwerdeführer nur in dem Fall in seinen Rechten verletzt werden können, daß die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid abänderte. Hat ein Miteigentümer gegen einen erstinstanzlichen Bauauftrag kein Rechtsmittel ergriffen, kann er durch die Abweisung von Rechtsmitteln anderer Miteigentümer in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 14. Mai 1985

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