Normen
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §13 Abs2 lita;
BauO Krnt 1996 §13 Abs2;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs8;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §13 Abs2 lita;
BauO Krnt 1996 §13 Abs2;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitmitbeteiligte (Bauwerber) ist Eigentümer der im Bauland-Geschäftsgebiet liegenden Grundstücke Nr. 421/4, .74/2 .74/3 und .77 Grundbuch 77241 S mit einer (zusammenhängenden) Gesamtfläche von über 3.500 m2. Diese Grundstücke sind über die öffentliche Verkehrsfläche B 70 erreichbar.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. September 1970 wurde auf Teilen der genannten Grundstücke die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohn-, Geschäfts- und Werkstättengebäudes erteilt. Die Bewilligung umfasste die Errichtung von Gebäuden zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte mit Lackierungsanlage, Waschanlage, Spenglerei, Ausstellungsraum und Verkaufsraum.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. Mai 1973 wurde die Errichtung eines Zu- und Aufbaus im Bereich der Spenglerei und des bestehenden Lagers bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Juli 1997 wurde die Errichtung eines Liftschachtes bewilligt.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Montage- bzw. Aufbereitungsbox bzw. Spritz- und Trocknungskabine auf dem Grundstück Nr. .74/2.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2005 stellte die Baubehörde fest, dass die Montage- bzw. Aufbereitungsbox bereits aufgestellt, jedoch noch nicht betriebsbereit war.
Der Beschwerdeführer, dem das an das Baugrundstück angrenzende Grundstück Nr. 419 gehört, wendete gegen das Bauvorhaben ein, dass der "Emissionsschutz (Geruch, Lärm,
Schadstoffe) ... jedenfalls einzuhalten" sei. In seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 14. Juni 2005 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Errichtung der zur Baubewilligung eingereichten Anlage nicht widmungskonform sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 wiederholte der Beschwerdeführer seine Einwendungen, bestritt die Widmungskonformität des Vorhabens und führte aus, dass auf Grund des Umstandes, dass sich die Lackieranlage in unmittelbarer Nähe zu seiner südlichen Grundstücksgrenze befinde, mit einer erheblichen und unzumutbaren Belastung durch Lärm, Luftschadstoffe, Lösemittel und Lackgeruch zu rechnen sei. Die Lackieranlage entspreche nicht dem heutigen Stand der Technik, enthalte keine moderne Aktivkohlefilteranlage, wodurch es zu unvermeidbaren Geruchsbelästigungen käme. Das örtlich zumutbare Maß an Lärm, Geruch und Schadstoffbelastungen werde jedenfalls überschritten. Die Brandsicherheit sei ebenfalls nicht gewährleistet.
Über Ersuchen der Baubehörde erster Instanz erstattete der Amtssachverständige der Kärntner Landesregierung Dipl. Ing. S. am 1. Oktober 2007 eine fachkundige Stellungnahme folgenden Inhalts:
"Als Basis für die gegenständliche Beurteilung wird das betriebstypologische Gutachten vom 18.3.2005, ..., herangezogen.
In diesem Gutachten wird die Zulässigkeit des Betriebstyps 'Kfz-Handel und Werkstätte' bei der gegebenen Widmung 'Bauland-Geschäftsgebiet' positiv beurteilt. Eine Spritzlackieranlage, wie sie im gegenständlichen Bauantrag in ihrer technischen Ausführung enthalten ist, kann als wesentliche Komponente einer typischen Kfz-Werkstätte angenommen werden. Auch im vorliegenden betriebstypologischen Gutachten wurde eine typische Lackieranlage mitberücksichtigt. Daher tritt durch die Errichtung einer neuen Spritz-Lackier- und Trocknungsanlage und die Stilllegung der alten bestehenden Lackieranlage keine Änderung an der Art des bestehenden Betriebstyps ein. Die Aussagen des vorliegenden betriebstypologischen Gutachtens vom 18.3.2005 gelten somit auch für den gegenständlichen Änderungsantrag."
In dem erwähnten Gutachten vom 18. März 2005 hatte der Amtssachverständige ausgeführt:
"Aufgabenstellung:
Für die Bausache ... soll eine fachlich fundierte Aussage
über die Zulässigkeit eines bestimmten Betriebstyps (Kfz-Handel
und Werkstätte) bei der gegebenen Widmung 'Bauland-
Geschäftsgebiet' an den ausgewiesenen Grundstücken ... sowie den
Nachbargrundstücken getroffen werden.
Im Gegensatz zum gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren ist nicht das konkrete Projekt sondern die Emissionen und Immissionen eines typischen, d.h. vergleichbaren Betriebes mit der vorhandenen Widmung zu vergleichen.
Beurteilungsgrundlagen:
'Schallemission von Betriebstypen und Flächenwidmung',
herausgegeben vom Umweltbundesamt Wien 2002
ÖNORM S 5021-1 'Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung'
ÖAL-Richtlinie Nr. 36 'Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung - Erstellung von Schallimmissionsplänen und Konfliktplänen und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen'
Entsprechend der Telefonate mit der Abteilung 7 und der Abteilung 3 - Raumordnungsrecht des Amtes der Kärntner Landesregierung hat Kärnten keine eigenen Richtwerte für die jeweiligen Widmungskategorien festgelegt, im Gemeindeplanungsgesetz werden die einzelnen Widmungskategorien nur verbal beschrieben.
Als Grundlage für die fachliche Beurteilung der Immissionen ist daher die ÖNORM S 5021 und die ÖAL-Richtlinie Nr. 36 heranzuziehen. In den Beilagen 1 und 2 sind die Planungsrichtwerte in Abhängigkeit der Widmungskategorien enthalten.
Für die Gebietsbezeichnung 'Bauland-Geschäftsgebiet' gilt laut ÖAL Nr. 36 als Planungsrichtwert für zulässige Immissionen ein Dauerschallpegel von 60 dB während der Tageszeit (von 6 Uhr bis 22 Uhr).
Merkmale einer typischen Betriebsanlage Kfz-Handel und Werkstätte
Der jährliche Umsatz der Fa. M. liegt bei ca. 80 Stk an verkauften Neuwägen, 100 Stk an verkauften Gebraucht-Pkw und bei ca. 2000 Stk an einzelnen Reparatur- und Serviceleistungen.
Abgeleitet von (im Umsatz) vergleichbaren Betriebsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, sind folgende emissionsrelevante typische Merkmale anzunehmen:
Kfz-Werkstätte (inkl. Waschboxen und Lackierkabine) mit einer Fläche von ca. 350 m2, wobei während der Betriebszeit die Belüftung über Seitenfenster erfolgt und oft ein Zugangstor offen steht
Lagerräume im Ausmaß von ca. 150 m2
Büroräume im Ausmaß von ca. 70 m2 Ausstellungsbereiche (ev. auch im Freien) mit nicht
relevanten Lärm- und Luftschadstoffemissionen von insgesamt 700 m2
Betrieb der Lackieranlage ca. 200 Std/a, Abluftführung aus dieser mindestens 10 m über angrenzendem Bodenniveau, Einsatz von lösemittelarmen Lacken für Grundierung
Die verbleibende gewidmete Betriebsfläche wird nur zum Teil (im Ausmaß bis zu 700 m2) als Abstellflächen oder Hallen (mit nicht relevanten Luftschadstoff- und Lärmemissionen) genutzt.
Betriebszeiten 7 Uhr bis 17 Uhr
Zentrale Ölheizungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von
70 kW, Abgasführung über Dach
Prüfung der Widmungskonformität
1. Prüfung nach der zulässigen Emission:
Im ersten Beurteilungsschritt ist zu klären, ob der beabsichtigte Betriebstyp (Kfz-Handel und Werkstätte) nach seinem Emissionsverhalten in die bestehende Flächenwidmung passt. Nach den Vorgaben des Immissionsschutzes ist dies für den Fachbereich Lärmschutz dann gegeben, wenn der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels (aus der Datenbank des Berichtes des Umweltbundesamtes und aus vorliegenden Messwerten) nicht über dem Planungsrichtwert der ÖAL-Richtlinie und der ÖNORM liegt.
Der flächenbezogene Schallleistungspegel für den Bereich Werkstätte mit Lagerhalle ergibt sich laut UBA Studie (bei geöffneten Fenstern) mit 64 dB(A), für den Ausstellungsbereich wird abgeleitet von einschlägigen Messwerten ein Wert von 45 dB(A) (flächenbezogener Schallleistungspegel), für das Büro und den Abstellplatz (Abstellhalle) ein Wert von 40 dB(A) (flächenbezogener Schallleistungspegel) eingesetzt. Die Emissionen der einzelnen Bereiche (LW,A = LW,A + 10 lg S) ergeben einen Schallleistungspegel LW,A in Summe von 91 dB(A), davon abgeleitet errechnet sich ein flächenbezogener Schallleistungspegel, der auf die Fläche aller zu betrachtenden Grundstücke gelegt wird.
Im gegenständlichen Fall haben die zur Betriebsanlage gehörenden Grundstücke ein Ausmaß (in Summe) von 3.568 m2, daraus ergibt sich rechnerisch ein flächenbezogener Schallleistungspegel von LW,A = 55,5 dB.
Aus dem Fachbereich Luftreinhaltung wird bei einer typischen Betriebsanlage Kfz-Handel und Werkstätte davon ausgegangen, dass das Emissionsverhalten der relevanten Anlagen (Heizung, Lackieranlage, Motorenprüfstand) dem Stand der Technik entspricht und daher nur eine immissionsseitige Beurteilung erforderlich ist.
2. Prüfung nach der zulässigen Immission - Lärmschutz
Die rechnerische Ermittlung der Schalleinwirkung an der Grenze des nächstgelegenen Nachbargrundstückes wurde nach ÖAL 28 (Programm IMMI 5.3 von Wölfel) vorgenommen, wobei gemäß UBA-Studie bei der Bildung der schallabstrahlenden Fläche ein 4 m breiter Randstreifen zu den Grundgrenzen allseitig wegzulassen ist, als abstrahlende Fläche verbleibt mit 2.518 m2, der darauf abgestimmte Flächenschallpegel errechnet sich auf 56,5 dB(A).
Als Abstand r der Schallquelle zum Immissionspunkt wird die nächstgelegene Grenze eines schützenswerten Grundstückes eingesetzt. Die Nachbargrundstücke grenzen direkt an das gegenständliche Betriebsareal an, sie sind ebenfalls mit Widmung 'Bauland-Geschäftsgebiet' ausgewiesen.
An der Grenze dieser Grundstücke ergibt die Ausbreitungsberechnung im ungünstigsten Fall einen Schalldruckpegel LP,A = 55 dB.
Daraus resultiert, dass der Planungsrichtwert von 60 dB für zulässige Immissionen im Bauland-Geschäftsgebiet tagsüber nicht überschritten wird.
3. Prüfung nach der zulässigen Immission - Luftreinhaltung
Aus dem Fachbereich Luftreinhaltung passt ein Betriebstyp in die bestehende Flächenwidmung, wenn durch die Abluftemissionen ausgehend aus der Betriebsanlage des gegenständlichen Typs die einschlägigen Immissionsgrenzwerte gemäß IG-L (Immissionsschutzgesetz Luftreinhaltung) bzw. Stand der Wissenschaften (unter Berücksichtigung der örtlichen Vorbelastung) nicht überschritten werden.
Unter der Annahme der für eine Betriebsanlage gegenständlicher Art und Größe typischen Emissionswerte (Stickoxide = 50 g/h, Lösemittel = 500 g/h) ergibt eine Ausbreitungsberechnung für den Nahbereich nach der Formel von Stern/Giebel für die Luftschadstoffe aus der Heizung und aus dem Motorenprüfstand Zusatzimmissionsbelastungen, die im Bereich der Nachbargrundstücke (Grundgrenze) nur einen Bruchteil der einschlägigen Immissionsgrenzwerte ausmachen.
Die Lösungsmittelemissionen aus der Lackieranlage führen zwar auf Grund der Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung sporadisch im Bereich der Nachbargrundstücke (Grundgrenze) bei gewissen Windsituationen zu Geruchswahrnehmungen, der einschlägige Immissionsgrenzwert (Überschreitung des Geruchschwellenwertes an mehr als 8 % der Jahresstunden) wird schon insofern weit unterschritten, weil nur an maximal 200 Stunden/a Lösemittel emittieren.
Eine Überschreitung von einschlägigen Immissionsgrenzwerten ist daher ausgehend von einer typischen Betriebsanlage 'Kfz-Handel und Werkstätte' in der gegenständlichen Größenordnung auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung bei den Nachbargrundstücken nicht gegeben."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S vom 17. April 2008 wurde die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer "Montage- bzw. Aufbereitungsbox bzw. Spritz- und Trocknungskabine" auf dem Grundstück Nr. .74/2, KG A, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Auflage Nr. 8 wurde auf die Einhaltung der humanmedizinischen und ablufttechnischen Auflagen des gewerberechtlichen Bescheides der BH W vom 25. Juni 2007 verwiesen. Mit Auflage 9 wurde bestimmt, dass ab Inbetriebnahme der neuen Lackieranlage die bestehende Lackieranlage (Baubewilligung vom 23. Mai 1973) außer Betrieb zu nehmen ist.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde S wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründet wurde dies damit, dass die Amtssachverständigen für Lärm- und Sicherheitstechnik, Luftreinhaltung und Medizin in den gemeinsam mit der Gewerbebehörde abgeführten Verhandlungen fachkundige Stellungnahmen abgegeben hätten. Sie seien zum Ergebnis gekommen, dass bei Einhaltung der festgelegten Maßnahmen zulässige Grenzwerte nicht überschritten würden.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung wurde von der belangten Behörde ein lärmtechnisches sowie ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt. Auf Grund dieser Gutachten erstattete die umweltmedizinische Amtssachverständige ein Gutachten und kam zum Ergebnis, dass eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers auszuschließen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde zu der hier allein entscheidenden Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens aus, dass gemäß § 3 Abs. 8 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 auch sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen mit sich brächten, in der Widmungskategorie Bauland-Geschäftsgebiet errichtet werden dürften. Bei später bewilligungspflichtigen Bauführungen habe die Baubehörde zwar auch bei bestehenden Betrieben die Übereinstimmung der Betriebstype mit dem Flächenwidmungsplan von neuem zu prüfen. Die immissionsträchtige Erweiterung eines Betriebes sei demnach ebenfalls einer Betriebstypenprüfung zu unterziehen. Mit der vorliegenden Bauführung sei eine Änderung der Betriebsanlage in der Weise verbunden, dass anstelle der rechtmäßig bestehenden Lackieranlage eine neue, die hier gegenständliche Lackieranlage, betrieben werden solle. Im Sinne der Betriebstypenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf Gemeindeebene ein betriebstypologisches Amtssachverständigengutachten (vom 1. Oktober 2007) eingeholt worden, in welchem nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt worden sei, dass mit dem geplanten Bauvorhaben eine Änderung des Betriebstyps "Kfz-Handel und Werkstätte" nicht verbunden sei und eine Lackieranlage eine wesentliche Komponente einer typischen Kfz-Werkstätte sei. Der Amtssachverständige habe in diesem Zusammenhang auf sein Gutachten vom 18. März 2005 verwiesen. In diesem Gutachten habe der Amtssachverständige die Merkmale einer typischen Betriebsanlage "Kfz-Handel und Werkstätte" angeführt, hiezu gehöre auch eine Lackieranlage. Der typische Betriebstyp "Kfz-Handel und Werkstätte" - bestehend aus Werkstätte mit Lagerhalle, Ausstellungsflächen, Büroflächen - sei mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 55,5 dB verbunden. Die vorliegende Widmungskategorie "Bauland-Geschäftsgebiet" weise ein Widmungsmaß von 60 dB auf. Daraus folge schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, dass der gegenständliche Betriebstyp auf Grund seiner typischen Emissionen mit der gegebenen Widmungskategorie und dessen Widmungsmaß vereinbar sei. Aus diesen Gründen sei eine Verletzung des Vorstellungswerbers in seinem Recht auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der mitbeteiligte Bauwerber erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Widmungskonformität des Bauvorhabens sowie die Nachvollziehbarkeit des betriebstypologischen Gutachtens.
Schon mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 13 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) hat die Baubehörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. darf die Baubewilligung u.a. nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht.
Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u.a. die Anrainer. Anrainer sind gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und alle weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
...
- h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i) den Schutz der Anrainer.
Zu § 23 Abs. 3 lit. a K-BO hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0204, vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0024, vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102) ausgeführt, dass dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt. Der Nachbar hat vielmehr jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung.
Die diesbezüglich maßgebliche Bestimmung des Kärntner
Gemeindeplanungsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
"§ 3 Bauland
...
(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern.
Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, daß unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 62d Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, § 9a Abs. 2 lit. b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 52/2002, beide in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl I Nr. 60/2005, heranzuziehen. Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren. Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. l) festgelegt werden.
...
(7) Als Gewerbegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Betriebsgebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben bestimmt sind, die keine erheblichen Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, im übrigen
- a) für solchen Betrieben zugeordnete Betriebswohngebäude sowie
- b) für Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze u. ä.,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Gewerbegebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen.
(8) Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im übrigen
a) für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen, und
b) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs 4 lit a,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.
(9) Als Industriegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die bestimmt sind
a) für Betriebsgebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von nicht unter Abs. 7 fallenden gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben, von gewerblichen Großbetrieben und von Industriebetrieben,
b) für betriebsnotwendige Wohngebäude für das Aufsichts- und Wartungspersonal, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze, Maschinenhallen, Werkshallen u. ä. und
c) für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von landwirtschaftlichen Betrieben mit Intensivtierhaltung oder für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Abs. 4 letzter Satz). Gebäude und sonstige bauliche Anlagen für Betriebe nach lit. a, die erfahrungsgemäß in hohem Maße Umweltgefährdungen insbesondere durch Strahlen oder Explosionen mit sich bringen, dürfen im Industriegebiet nicht errichtet werden.
(10) Als Sondergebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die Abs. 4 bis 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe, Sprengstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten u. ä. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen."
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten abschließend nicht zu beurteilen, ob die Baubehörden im Rahmen der in den Jahren 1970 und 1973 erteilten Bewilligungen zur Errichtung des gegenständlichen Betriebes dessen Widmungskonformität mit der hier maßgeblichen Widmung Bauland-Geschäftsgebiet geprüft haben. Ob sich die in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende, von der Bezirkshauptmannschaft W mit Bescheid vom 1. März 1994 erteilte Betriebsanlagengenehmigung "zur Errichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte mit Lackiererei, Lager- und Ausstellungsraum auf Gst. Nr. 336, KG F", auf den vom Bauwerber auf den Baugrundstücken betriebenen Gewerbebetrieb bezieht, kann vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht nachvollzogen werden.
Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei einer immissionsträchtigen Änderung und Erweiterung eines Betriebes eine Betriebstypenprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen ist, da Baubewilligungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a K-BO und § 17 Abs. 2 K-BO nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0012, und vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0107). Entscheidend ist also, dass diese Frage vor jeder Baubewilligung zu prüfen ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob an derselben Stelle bereits ein Betrieb bestand oder besteht. Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt, dass nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, VwSlg. 15.637/A). Den Widmungsbezeichnungen eines Flächenwidmungsplanes ist grundsätzlich jener Inhalt zu unterstellen, der ihnen nach jenen gesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Flächenwidmungsplanes in Geltung gestanden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0330).
Gemäß § 3 Abs. 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die hier maßgebliche Widmung Bauland-Geschäftsgebiet) ist bei Prüfung der Widmungskonformität eines Betriebsgebäudes der hier zu beurteilenden Art jedenfalls zu berücksichtigen, dass dieses keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen mit sich bringt.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Betrieb einer bestimmten Widmungskategorie zugeordnet werden kann, sind u.a. jedenfalls die für diese Betriebe herkömmlichen, dem Stand der Technik entsprechenden baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie die von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie insbesondere Lärm, Russ, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen zu berücksichtigen .
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zur hier maßgeblichen Rechtslage im zuletzt im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0213: ausgeführt:
"Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, auch zur Rechtslage in Kärnten (s. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102, mwN), ausführte, für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der in einem solchen Betrieb üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Ob eine solche Immission in Betracht kommt, ist im Zweifelsfall durch entsprechende Messungen bei "Vergleichsbetrieben" festzustellen. Bei der anhand der Auswirkungen bestehender Vergleichsbetriebe vorzunehmenden Beurteilung, ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, hat der technische Sachverständige - unter Verwendung der Hilfsmittel, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können - Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden."
Ob die zur Baubewilligung eingereichte bauliche Anlage bewilligungsfähig ist, kann daher erst beurteilt werden, wenn die Widmungskonformität des Betriebes als Gesamtes feststeht. Dabei ist zunächst festzustellen, ob es sich um einen bestimmten Betriebstypus mit herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen mit typischerweise ausgehenden Emissionen handelt. Handelt es sich um einen Betrieb, der sich auf Grund seiner Art, seiner Verwendung, seiner Ausstattung oder der von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von solchen Betrieben unterscheidet (wie z. B. auf Grund der vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung), hat der mit der Erstattung eines betriebstypologischen Gutachens beauftragte Sachverständige festzustellen, ob und bejahendenfalls warum dennoch eine Widmungskonformität des Betriebes vorliegt oder nicht.
Im gegenständlichen Fall fehlt ein nachvollziehbares betriebstypologisches Gutachten, aus welchem erkennbar ist, aus welchen herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen ein Betrieb "Kfz-Handel und Werkstätte" (vom Sachverständigen in seinem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten vom 1. Oktober 2007 so bezeichnet) besteht und welche Emissionen typischerweise von einem solchen Betrieb ausgehen und ob der bestehende Betrieb des Bauwerbers in seiner Gesamtheit, d.h. im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der von den Baugrundstücken ausgehenden Emissionen unter Einbeziehung der zur Bewilligung eingereichten "Montage- bzw. Aufbereitungsbox bzw. Spritz- und Trocknungskabine", einer solchen Betriebstype zugeordnet werden kann oder in seiner Art, Verwendung, Ausstattung oder der von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von dieser Betriebstype abweicht.
Die Klärung dieser Fragen sind im Beschwerdefall schon deshalb von Bedeutung, da auf Grund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Bewilligungen der hier zu beurteilende Betrieb (möglicherweise) auch eine Tankstelle und eine Spenglerei beinhaltet. Das betriebstypologische Gutachten vom 18. März 2005, auf welches sich die Baubehörden und die belangte Behörde im Wesentlichen beziehen, stützt seine Schlussfolgerungen auf "schalltechnische Grundlagen", die offenbar nur Schallemissionen von bestimmten Betriebstypen berücksichtigen. Ob die Beschreibung der im Betrieb des Bauwerbers verwendeten Betriebsmittel auf Seite 2 dieses Gutachtens vollständig ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, zumal eine Betriebsbeschreibung fehlt, aus der hervorgeht, wie der Betrieb des Bauwerbers einschließlich des Betriebsablaufes gestaltet ist. Auf Grund der in den Verwaltungsakten befindlichen Baubewilligungen bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit dieser Aufzählung. Eine solche Betriebsbeschreibung ist jedoch Voraussetzung für die Beurteilung, welcher Betriebstype das Vorhaben zuzurechnen ist (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0163, VwSlg. 14.771/A).
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich sohin der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. Dezember 2010
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