Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 waren der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Zulassung zur Veranstaltung eines näher konkretisierten Hörfunkprogramms erteilt und Anträge von Mitbewerbern ab- bzw zurückgewiesen worden.
Auf Grund von Berufungen gegen diesen Bescheid änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. September 2002 den Erstbescheid dahin ab, dass die beantragte Zulassung einem Mitbewerber, der N & C Privatradio Betriebs GmbH, erteilt wurde.
1.2. Am 24. März 2003 brachte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und führte im Wesentlichen aus, dass ihr zu der im Berufungsverfahren entscheidenden Frage der "Doppelversorgung" durch Überschneidung der Versorgungsgebiete keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden sei. Eine zu diesem Thema von ihr veranlasste Studie belege, dass eine relevante Doppelversorgung tatsächlich nicht vorliege. Diese Studie sei als neu hervorgekommenes Beweismittel anzusehen und rechtfertige die Wiederaufnahme.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 wurden dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben, die Berufungen von Wettbewerbern abgewiesen sowie der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Zulassung erteilt.
1.3. Auf Grund einer Beschwerde eines Mitbewerbers gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2003/04/0185, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis (ua) aus, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hätte mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in die Auswahlentscheidung miteinbezogen werden dürfen.
Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 8. September 2006 (ua) dem Antrag auf Wiederaufnahme (neuerlich) stattgegeben.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei das PrR-G in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 169/2004 anzuwenden, weshalb dem Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erst während des Berufungsverfahrens eine dem § 7 Abs 4 vierter Satz PrR-G entsprechende Vorkehrung erhalten habe, für die Frage der Wiederaufnahme keine Bedeutung zukomme.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG liege vor, weil das neu vorgelegte Beweismittel (Studie über die Doppelversorgung) Anlass zur Annahme gegeben habe, dass die seinerzeitigen Berechnungen unzutreffend gewesen seien; neu durchgeführte Messungen zeigten vielmehr, dass eine relevante Doppelversorgung nicht zu erkennen sei.
1.4. Auf Grund von Beschwerden von Mitbewerbern gegen diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl 2006/04/0185, den genannten Bescheid vom 8. September 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof (ua) Folgendes aus:
"3. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 mit dem Vorerkenntnis einschließlich seines die Wiederaufnahme betreffenden Spruchpunktes I. aufgehoben wurde und daher die neuerliche Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens zu Recht erfolgte.
3.2. Die Erstbeschwerdeführerin bringt gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vor, der Wiederaufnahmeantrag sei von vornherein aussichtslos gewesen. So sei bei der Entscheidung, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Endes des wiederaufzunehmenden ersten Berufungsverfahrens (daher zum 6. September 2002) zurückzugreifen. Hiezu verweist die Erstbeschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis Zl. 99/11/0133.
Da somit die Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 bei der Beurteilung des Wiederaufnahmsgrundes nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG außer Betracht zu bleiben habe, hätte die mitbeteiligte Partei nach der im Vorerkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in das Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G einbezogen werden dürfen. Daher sei davon auszugehen, dass auch das von der mitbeteiligten Partei angeführte, neu hervorgekommene Beweismittel voraussichtlich keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dagegen ist die belangte Behörde der Auffassung, durch die Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 sei die Vorgabe des § 7 Abs. 4 vierter Satz PrR-G mittlerweile entfallen, sodass es für die Frage der Wiederaufnahme ohne Belang sei, dass der Gesellschaftsvertrag der Krone Radio Salzburg GmbH erst während des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde eine entsprechende Vorkehrung erhalten habe. Die mitbeteiligte Partei führt hiezu vor dem Verwaltungsgerichtshof aus, das fortgesetzte Verfahren sei, da es durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 mit dem Vorerkenntnis wieder in jene Lage zurückgetreten sei, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte, als anhängiges Verfahren nach § 32 Abs. 4 PrR-G in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 und damit ohne Anwendung des § 7 Abs. 4 vierter Satz PrR-G in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 fortzuführen gewesen.
3.3. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1472, E 5 zu § 69 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Frage, ob eine neu hervorgekommene Tatsache zu einem anderen Bescheid hätte führen können, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei der Erlassung des Bescheides bestand, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (vgl. zur anzuwendenden Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0133, mwN, zur anzuwendenden Sachlage das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 2001/21/0031, zur Sach- und Rechtslage schließlich die bei Walter/Thienel, aaO, 1490f, E 119 zu § 69 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, der davon spricht, dass die im Wiederaufnahmeantrag angeführten neuen Tatsachen oder Beweismittel einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid 'herbeigeführt hätten' und nicht 'herbeiführen würden' sowie der Überlegung, dass es - wie oben angeführt - bei der Wiederaufnahme um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht (vgl. zum Verhältnis Wiederaufnahme und Rechtskraft auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 93/12/0255).
Es kann daher der Rechtsansicht der Erstbeschwerdeführerin nicht entgegen getreten werden, dass im Beschwerdefall bei der Prüfung der mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verfügten Wiederaufnahme von der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 auszugehen ist. Damit ist aber § 7 Abs. 4 vierter Satz PrR-G in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 weiterhin maßgeblich. Wenn die belangte Behörde meint, dass Bescheide auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt 'ihrer Erlassung zu erlassen' seien, so verkennt sie im Grundsätzlichen, dass es hier nicht um die allgemeine Frage geht, welche Sach- und Rechtslage für die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG maßgebend ist, sondern darum, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben sind. Diese Bestimmung stellt - wie oben dargelegt - auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides ab, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (hier also des Bescheides vom 6. September 2002).
3.4. Daran können auch die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei angeführten Übergangsbestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 nichts ändern:
Die §§ 32 Abs. 3 und 4 dieser Novelle lauten:
'Übergangsbestimmungen
§ 32. ...
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß § 13 oder einer Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz und des § 13 Abs. 1 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.'
Es trifft zwar zu, dass durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 mit dem zitierten Vorerkenntnis das Berufungsverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten ist, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (vgl. zur diesbezüglichen ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0222, mwN). Auf Grund der gänzlichen Behebung des Bescheides vom 6. Oktober 2003 ist das Verfahren in das Stadium vor Bewilligung der Wiederaufnahme (mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides) zurückgetreten. Anhängig war damit wiederum lediglich der Antrag vom 24. März 2003 auf Wiederaufnahme, nicht jedoch ein Berufungsverfahren gemäß § 32 Abs. 4 PrR-G in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004.
Auch ergeben sich - schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zulässigkeitserfordernisse nach Art. 11 Abs. 2 B-VG (vgl. die bei Mayer, aaO, 72, II.3. wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH) - weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 PrR-G eine von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abweichende Regelung treffen wollte (vielmehr beziehen sich die Ausführungen zu dieser Bestimmung im Ausschussbericht AB 768 BlgNR XXII. GP lediglich darauf, dass es nach einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof oder den VfGH keiner Neuausschreibung bedürfe, sondern das Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen sei).
Insofern verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie meint, aus § 28d Abs. 5 PrR-G ergebe sich, dass der Gesetzgeber der Rechtsrichtigkeit einer 'Zulassungsentscheidung', die später in eine bundesweite Zulassung übertragen werde, eine 'vorrangige Bedeutung' beigemessen habe; nach dieser 'Prämisse' sei bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme das PrR-G in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 anzuwenden. Die behauptete vorrangige Bedeutung vermag nichts daran zu ändern, dass diese Regelung - wie im zitierten Vorerkenntnis ausgeführt - zwar Vorsorge trifft, dass der Inhaber der bundesweiten Zulassung im Falle etwaiger Aufhebungen von übertragenen Zulassungen seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann; es kann daraus aber nicht auf eine weitergehende, den Inhaber der bundesweiten Zulassung begünstigende Abweichung von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geschlossen werden.
3.5. Da somit die Novelle BGBl. I Nr. 169/2004 bei der Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen des Wiederaufnahmstatbestandes nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Bezug auf das vor In-Kraft-Tretens dieser Novelle abgeschlossene Verfahren außer Betracht zu bleiben hat und in diesem Zusammenhang § 7 Abs. 4 vierter Satz PrR-G in der Fassung vor dieser Novelle weiterhin zu beachten war, hätte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G einbeziehen dürfen (vgl. hiezu das Vorerkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Daher hätte das im Wiederaufnahmeantrag angeführte neu hervorgekommene Beweismittel keinen anderen Bescheid herbeigeführt. Die belangte Behörde durfte daher nicht annehmen, dass der Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorliegt.
3.6. Die belangte Behörde hat daher das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu Unrecht wiederaufgenommen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Davon ausgehend erweist sich auch der im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Spruchpunkt II.1. als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in dem im Spruch angeführten Umfang aufzuheben war."
2. Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2008 den Wiederaufnahmeantrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie, nach einer Darstellung des Verfahrensgangs, im Wesentlichen aus, dass sich aus der im Erkenntnis Zl 2006/04/0185 geäußerten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs zweifelsfrei ergebe, dass der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen war. Da das Erfordernis der Zustimmung zur Übertragung von Anteilen (§ 7 Abs 4 PrR-G) bereits zum Zeitpunkt des Endes der Antragsfrist vorliegen müsste, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin diese Zulassungsvoraussetzung aber nicht erfüllt habe, hätte sie jedenfalls nicht in die Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G einbezogen werden dürfen, weshalb auch das im Wiederaufnahmeantrag angeführte neue Beweismittel keinen anderen Bescheid herbeiführen hätte können.
3.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 70/09-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Beschluss aus, dass die Beschwerde die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Freiheit der Erwerbsausübung, des Eigentums, der Meinungsäußerung, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Gleichheitssatzes rüge. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nach einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 63 Abs 1 VwGG ergangen sei und die belangte Behörde dem Gesetz daher den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Inhalt beizumessen hatte. Von diesem Inhalt habe grundsätzlich auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ersatzbescheid auszugehen. Die grundsätzliche Bindung des Verfassungsgerichtshofes an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dessen Folge der Ersatzbescheid erlassen wurde, sei eine umfassende, es sei denn, dass er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften hege oder dass dem Gesetz ausschließlich aus Gründen verfassungskonformer Interpretation ein anderer als der ihm vom Verwaltungsgerichtshof zugemessene Inhalt zukommen müsse. Dies sei nach den Beschwerdebehauptungen jedoch nicht der Fall; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausschluss von Kapitalgesellschaften von der Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Ungeachtet des Umstands, dass § 7 Abs 4 PrR-G idF BGBl I Nr 136/2001 für sich genommen keine Beschränkung des Erwerbsantrittes bilde, beschränke der Gesetzgeber die Erwerbsausübungsfreiheit von Kapitalgesellschaften, die Rundfunkprogramme veranstalten (wollen), nicht in unverhältnismäßiger Weise, wenn er die Übertragung von Kapitalanteilen Bedingungen unterwerfe.
3.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.
Sie erachtet sich "in ihren Rechten auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des BKS vom 6.9.2002, GZ 611.092/0002-BKS/2002, erledigten Berufungsverfahrens, auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischen Hörfunk über die ausgeschriebene Versorgungskapazität 'S 94,0 MHz', in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung und in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung eines Verwaltungsverfahrens" verletzt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
4.1. Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshof entsprechenden Rechtszustand herzustellen; bei Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden; der obsiegende Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung des § 63 Abs 1 VwGG.
Die Bindung der Behörde erstreckt sich dabei nur auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat, sowie auf die Frage ihrer Zuständigkeit als notwendige Voraussetzung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes; auch der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in einem weiteren, den selben Fall betreffenden Beschwerdeverfahren diese Bindung zu beachten (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl 2007/03/0148, mwN).
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 10. September 2008 mit den dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften, insb mit Inhalt und Anwendungsbereich von § 7 Abs 4 vierter Satz PrR-G und den Konsequenzen der Ausgestaltung der Satzungsbestimmungen der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei auf die beantragte Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens ausdrücklich auseinander gesetzt und dazu - wie oben wiedergegeben - festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G einbeziehen hätte dürfen, weshalb das im Wiederaufnahmeantrag angeführte neu hervorgekommene Beweismittel keinen anderen Bescheid herbeigeführt hätte, weshalb der Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht vorliege.
Seit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses hat sich die maßgebende Rechtslage nicht geändert. Auch eine Änderung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
4.3. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs 4 vierter Satz PrR-G (idF BGBl I Nr 20/2001) - auch mit Blick auf die Ausführungen im zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 2009 - schon wegen der nach § 63 Abs 1 VwGG auch den Verwaltungsgerichtshof treffenden Bindung an die im aufhebenden Vorerkenntnis geäußerte Rechtsansicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 17. Dezember 2009
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