VwGH 2008/21/0118

VwGH2008/21/011817.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Jänner 2008, Zl. St 007/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2005 über eine - zuletzt vom 1. Juni 2006 bis zum 1. Juni 2007 verlängerte - Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums der Wirtschaftswissenschaften verfügt. Anlässlich der Stellung eines Verlängerungsantrages am 22. Mai 2007 habe ihm die Behörde erster Instanz mitgeteilt, dass seinem Antrag mangels ausreichenden Studienerfolges nicht stattgegeben werden könne und daher ein Versagungsgrund iSd § 11 NAG vorliege.

Dazu habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er zielstrebig studiere und auch zu mehreren Prüfungen angetreten sei. Sein "Studienerfolg liege im Rahmen". Daher lägen "die Voraussetzungen für die Verlängerung des Studentenvisums vor", zumal er beabsichtige, im Jahr 2008 mehrfach Prüfungen abzulegen.

Tatsächlich habe der Beschwerdeführer, so argumentierte die belangte Behörde weiter, seit der erstmaligen Zulassung zum Diplomstudium "Wirtschaftswissenschaften" als außerordentlicher Studierender lediglich die Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache", Grundstufe I, mit der Beurteilung "genügend" positiv abgeschlossen. Seine Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache", Grundstufe II, sei jedoch sowohl im Wintersemester 2006/2007 als auch im Sommersemester 2007 mit "nicht genügend" beurteilt worden. Im Rahmen des Diplomstudiums "Wirtschaftswissenschaften" habe er bis dato keine Prüfung absolviert und weise somit trotz des mehr als zweijährigen Aufenthaltes in Österreich einen völlig unzureichenden Studienerfolg auf. Bloße Inskriptionen oder ein Besuch von Lehrveranstaltungen seien ungeeignet, um einen positiven Studienerfolg zu dokumentieren.

Familiäre oder sonstige Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer weder behauptet, noch seien solche aktenkundig. Die Ausweisung sei demnach zur Gewährleistung eines geordneten Fremdenwesens, also eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG). Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (§ 66 Abs. 2 FPG). Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, aus denen zu Gunsten des Beschwerdeführers Ermessen geübt werden könnte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig über (verlängerte) Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums der Wirtschaftswissenschaften und hat sich während eines neuerlichen - über seinen rechtzeitigen Antrag eingeleiteten - Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten. Er durfte daher gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund iSd Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegenstand (vgl. zum Ganzen ausführlich etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2006/21/0308, und vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0070, jeweils mwN).

Die belangte Behörde kam inhaltlich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG, wonach der Aufenthaltstitel des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreiten dürfe, nicht erfülle, weil er sich bereits seit Dezember 2005 ausschließlich zum Zweck des Studiums im Bundesgebiet befunden habe, ohne einen (jedenfalls nennenswerten) Studienerfolg aufzuweisen.

Diese Ansicht kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, verweist doch selbst die Beschwerde - vom erwähnten ersten Grundkurs der deutschen Sprache abgesehen - nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen, behauptet aber nicht die positive Ablegung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlicher Prüfungen durch den Beschwerdeführer. Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gemäß § 75 Abs. 6 UG, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorausgegangenen Studienjahres erfordert, kam daher von vornherein nicht in Betracht und es musste daher von der belangten Behörde diesbezüglich nichts näher geprüft werden. Am - von der Beschwerde nicht bestrittenen - Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei "als Student an die Uni Linz JKU gebunden und engagiert", noch jenes betreffend die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen.

Da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, wenn der Fremde - wie der Beschwerdeführer - trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden oder gar keinen Studienerfolg aufzuweisen hat, kann auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG fehle, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0444, mwN).

Insgesamt ist die belangte Behörde somit zutreffend zur Auffassung gelangt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG gefährdet, sodass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 NAG erfüllt ist.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers seinen rund zweijährigen Aufenthalt im Inland berücksichtigt und daher zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben angenommen. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorwirft, sie habe "die Existenzgrundlage des Einschreiters in keiner Weise ermittelt", wobei sie auf die Finanzierung des Studiums Bezug nimmt, wird nicht dargetan, zu welchen Feststellungen ergänzende Erhebungen konkret geführt hätten. Es fehlt daher die Darlegung einer Relevanz des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens.

Im Übrigen ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass die nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht entscheidend weiter dadurch gemindert werden, dass sein Aufenthalt ausschließlich zu dem - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, der Beschwerdeführer aber nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufweist. Von daher begegnet die Ansicht, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.

Auch sind keine Gründe ersichtlich, infolge derer die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. März 2009

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