VwGH 2006/21/0308

VwGH2006/21/030831.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. der E und 2. des Ü, beide in Leibnitz, beide vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 5, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark jeweils vom 26. August 2006, 1. Zl. 2F 733/1-2005 und

2. Zl. 2F 734/1-2005, jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art89;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §54;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §63 Abs1 Z2;
NAG 2005 §63 Abs1 Z3;
NAG 2005 §63 Abs1 Z4;
NAG 2005 §63 Abs1 Z5;
NAG 2005 §63 Abs3;
NAG 2005 §63;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
B-VG Art89;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §54;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §63 Abs1 Z2;
NAG 2005 §63 Abs1 Z3;
NAG 2005 §63 Abs1 Z4;
NAG 2005 §63 Abs1 Z5;
NAG 2005 §63 Abs3;
NAG 2005 §63;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie aus, die Beschwerdeführer hätten am 28. Februar 2003 bei der österreichischen Botschaft in Ankara die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung" beantragt. Sie hätten beabsichtigt, nach Österreich zu ihrem Vater zu kommen, bei ihm Unterkunft zu nehmen und die Polytechnische Schule in L. zu besuchen (ihre Mutter sowie der jüngere Bruder seien in der Türkei verblieben). Ihr Vater sei dazu niederschriftlich befragt worden und habe angegeben, dass die Beschwerdeführer "nach Beendigung der Schule" in die Türkei zurückkehren würden. Ihnen sei daher - wiederholt - eine Aufenthaltserlaubnis, zuletzt gültig bis zum 15. Juli 2005, erteilt worden. Am 22. Juni 2005 hätten sie erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung" beantragt.

Die Erstbeschwerdeführerin habe im Schuljahr 2004/2005 neuerlich - nach Wiederholung - die 1. Klasse der Polytechnischen Schule in L. besucht und mit Ende dieses Schuljahres aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein, weil die zulässige Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes überschritten worden sei.

In der Folge (nach Aufgabe des Planes, eine näher bezeichnete private Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu besuchen - so die mit der Erstbeschwerdeführerin am 17. Oktober 2005 aufgenommene Niederschrift, Blatt 22 des vorgelegten Verwaltungsaktes) habe die Erstbeschwerdeführerin die Land- und Forstwirtschaftliche Fachschule W. als außerordentliche Schülerin besucht. Sie habe zwar am Unterricht teilnehmen können, es sei jedoch keine Benotung erfolgt. Auch sei sie nicht mehr schulpflichtig, sodass sich der Schluss aufdränge, dass sie eine Schule in Österreich nur besuche, um dadurch einen Aufenthaltstitel erhalten zu können; die Schulform sei dagegen für die Erstbeschwerdeführerin nicht ausschlaggebend.

Der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2003/2004 die Klasse P4 (9. Schulstufe) der Polytechnischen Schule in L. als außerordentlicher Schüler besucht. Mit diesem Schuljahr habe die allgemeine Schulpflicht für ihn geendet. Sämtliche Gegenstände, "ausgenommen Religion, Islam und Werkstätte, Metall", seien mit "teilgenommen" beurteilt worden. Im Schuljahr 2004/2005 habe er die Klasse P5 der Polytechnischen Schule in L. besucht und diese Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. In seinem Antrag vom 22. Juni 2005 habe er angeführt, im Schuljahr 2005/2006 die Polytechnische Schule in L. neuerlich zu besuchen.

Bei beiden Beschwerdeführern, die einen Niederlassungswillen und die Absicht, nach Möglichkeit in Österreich zu arbeiten, geäußert hätten, sei der Tatbestand des § 54 Abs. 1 FPG verwirklicht. Vom Vorliegen eines entsprechenden Schulerfolges, der gemäß § 63 Abs. 3 NAG Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den beantragten Zweck sei, könne nämlich nicht gesprochen werden. Für ihren Wunsch, auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, benötigten sie eine Niederlassungsbewilligung, weshalb schon aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden dürfe.

Beide Beschwerdeführer seien ledig und lebten mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt. Sie hielten sich seit 11. September 2003 im Bundesgebiet auf. Auf Grund der Dauer ihres rechtmäßigen Aufenthaltes sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher gerechtfertigt. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und ihrer Befolgung komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Mutter der Beschwerdeführer noch in der Türkei lebe und ihr Antrag auf Erteilung einer (Österreich betreffenden) Erstniederlassungsbewilligung erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Auch sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer ausschließlich zum Zweck der Ausbildung bewilligt worden. Eine Aufenthaltsverfestigung nach § 55 FPG habe nicht stattgefunden. Ein eingeschränkter Kontakt zum Vater könne durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden. Unter Bedachtnahme auf die persönliche und familiäre Situation seien die Interessen der Beschwerdeführer nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das dargestellte maßgebliche öffentliche Interesse. Auch die Ermessensentscheidung gemäß § 54 Abs. 1 FPG könne somit keinesfalls zu ihren Gunsten ausschlagen.

Gegen die dargestellten Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 54 Abs. 1 FPG lautet:

"Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder

2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht."

§ 63 NAG lautet:

"Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
  2. 2. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
  3. 3. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

    4. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind oder

    5. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70).

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR XXII. GP 145) führt hiezu aus:

"Zu § 63

Diese Bestimmung soll den Schülerbegriff dahingehend definieren, als es nach den dazu korrespondierenden schulrechtlichen Bestimmungen getroffenen schulischen Besonderheiten sinnvoll und zweckmäßig erscheint.

Demnach ist hinsichtlich des Schultypus zwischen öffentlichen Schulen, das sind etwa sämtliche im Schulorganisationsgesetz definierte Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und Statutschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinne des Privatschulgesetzes zu unterscheiden. Solche Statutschulen sind Schulen, die von der öffentlichen Hand nicht angeboten werden und ein eigenes schulorganisatorisches und schulunterrichtliches Konzept verwirklichen (Musikschulen, Konservatorien oder Schulen für Altendienste und Pflegehilfe).

Es soll nun jenen Schülern eine Aufenthaltsbewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles erteilt werden, die ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind, Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung (§ 70), wie etwa das Friedenszentrum Burg Schlaining, sind.

Die Abgabe einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z. 15) ist zulässig.

In welchem Umfang Schüler berechtigt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Abs. 2); jedenfalls darf durch eine derartige Erwerbstätigkeit die Schulausbildung nicht beeinträchtigt werden. Dies wird durch den Nachweis eines entsprechenden Schulerfolges nachzuweisen sein (s. Abs. 3).

Die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler ist nur zulässig, wenn der Antragsteller einen Schulerfolgsnachweis für das betreffende Schuljahr erbringt (Abs. 3)."

Vorauszuschicken ist, dass unter einem "Schulerfolg" im Sinn des § 63 Abs. 3 Satz 1 NAG - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die letztlich auch einen "negativen Schulerfolg" genügen lassen will - schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der beiden letzten Absätze der eben dargestellten Materialien nur ein positives Jahreszeugnis einer der (im § 63 Abs. 1 Z. 2 bis 5 NAG) genannten Schulen verstanden werden kann. Dies entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausweisungen nach dem (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) § 34 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2005/18/0656), woran der Gesetzgeber des Fremdenrechtspaketes 2005 durch Inkraftsetzen der §§ 53 und 54 Abs. 1 FPG inhaltlich insoweit keine Änderung herbeiführen wollte (so die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR XXII. GP 97f). Es besteht daher kein Anlass, § 63 Abs. 3 Satz 1 NAG - wie dies die Beschwerdeführer anstreben - wegen nicht ausreichender Bestimmtheit des Begriffes "Schulerfolg" gemäß Art. 89 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Ein derartiger Schulerfolg ist allerdings bei beiden Beschwerdeführern zu verneinen:

Bei der Erstbeschwerdeführerin fehlt bereits das Vorliegen einer der dargestellten Alternativen des § 63 Abs. 1 Z. 2 bis 5 NAG. Sie hat unstrittig mit dem Ende des Schuljahres 2004/2005 aufgehört, Schülerin der Polytechnischen Schule in L. zu sein. Im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 4. September 2006) war sie - nach eigenem Vorbringen - lediglich außerordentliche Schülerin der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule W. Damit liegt kein Besuch einer der Schulen im Sinn des § 63 Abs. 1 Z. 2 bis 5 NAG vor, sodass auf die als außerordentliche Schülerin erreichte Benotung schon aus diesem Grund nicht näher eingegangen werden musste. Soweit die Beschwerde im Übrigen den fortgesetzten Werdegang der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere im Schuljahr 2006/2007, beschreibt, handelt es sich zudem um unzulässige Neuerungen.

Der Zweitbeschwerdeführer hatte die Polytechnische Schule in L. mit dem Schuljahr 2005/2006 (Abschlusszeugnis vom 7. Juli 2006) abgeschlossen, sodass dieser Schulbesuch im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (ebenfalls am 4. September 2006) keine Rolle mehr spielen konnte. In der Beschwerde macht er geltend, er besuche seit Herbst 2006 als ordentlicher Schüler die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt "BULME" in G. In der als Beilage angeschlossenen Schulbesuchsbestätigung vom 21. September 2006 wird festgehalten, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2006/2007 als ordentlicher Schüler "im Jahrgang/Semester 1 AMV" der Höheren Lehranstalt "für Berufstätige - Maschinenbautechnik - Vorbereitungslehrgang" eingeschrieben sei und dass er den Unterricht bis zum 16. Februar 2007 besuchen müsse. Auf diese - unzulässige Neuerungen darstellenden - Umstände konnte die belangte Behörde jedoch schon deshalb nicht eingehen, weil sie aus der Zeit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides datieren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0224). Schon im Hinblick darauf kann der belangten Behörde auch das Unterbleiben ergänzender Erhebungen in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Allerdings ist nunmehr durch die Rechtsprechung klar gestellt, dass es sich bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG führenden "Versagungsgrund" nur um das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG, nicht aber - wie im Beschwerdefall - um das Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (konkret nach § 63 Abs. 3 NAG) handeln kann. Das bloße Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen angestrebten Titel ist hingegen - ohne Hinzutreten von Gründen für die Versagung gemäß § 11 NAG, wie etwa die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen weiteren Inlandsaufenthalt der Antragsteller (§ 11 Abs. 2 Z. 1 NAG) - für sich allein kein Grund für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2006/18/0301).

Ohne Bezugnahme auf einen der Tatbestände des § 11 NAG, die den angefochtenen Bescheiden nicht entnommen werden kann, erweist sich eine Ausweisung gemäß § 54 (Abs. 1 Z. 2) FPG somit als unzulässig. Dann käme lediglich - nach Abweisung von Anträgen der Beschwerdeführer auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel - eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG in Betracht.

Da die belangte Behörde dies unberücksichtigt gelassen hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Diese waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 31. März 2008

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