VwGH 2001/18/0224

VwGH2001/18/022422.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Me, geboren 1971, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. September 2001, Zl. SD 234/01, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §8 Abs5;
EMRK Art8;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §8 Abs5;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. September 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals am 4. September 1992 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der von ihm gestellte Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. September 1993 sei er ausgewiesen worden. Anschließend seien ihm Abschiebungsaufschübe bis zum 31. Dezember 1995 erteilt worden. Im Jahr 1996 sei der Beschwerdeführer in die Slowakei ausgereist. Lediglich von 18. September 1996 bis 6. Oktober 1996 sei er auf Grund eines Touristensichtvermerks kurzfristig nach Österreich zurückgekehrt. Einem in Bratislava eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei stattgegeben worden und ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 4. März 1997 bis 4. März 1998 zum Zweck des Schulbesuchs erteilt worden. Von 6. Februar 1998 bis 25. Dezember 1998 sowie vom 5. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 sei der Beschwerdeführer ebenfalls im Besitz eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck gewesen. Der bislang letzte Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stamme vom 24. Mai 2000. Als Zweck des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer "Student/Schüler", "weitere Ausbildung" angegeben.

Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Schulbesuch lediglich Bestätigungen darüber vorgelegt, dass er im Schuljahr 1996/1997 die erste Klasse einer Gastgewerbefachschule besucht, diese im darauf folgenden Schuljahr wiederholt und im Schuljahr 1998/1999 die zweite Klasse dieser dreijährigen Ausbildung (zumindest zum Zeitpunkt der Bestätigung vom 22. Dezember 1998) besucht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer die Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes vorgelegt, wonach er sich für eine Lehrveranstaltung in der Zeit von 13. Juni 2000 bis 14. September 2000 angemeldet, den Kursbeitrag in der Höhe von S 19.850,-- jedoch noch nicht bezahlt habe. Eine Bestätigung, dass er diesen Kurs auch tatsächlich besucht habe, habe er trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt. Der letzte vom Beschwerdeführer erbrachte Nachweis eines Schulbesuchtes sei die genannte Schulbestätigung vom 22. Dezember 1998. Aktenkundig sei , dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 1999 als Arbeiter in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt sei. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice Wien sei er nicht im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Er übe diese Beschäftigung somit unrechtmäßig aus.

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers trotz der strengen Zweckbindung offenbar nicht dem Schulbesuch diene und der Beschwerdeführer darüber hinaus unrechtmäßig beschäftigt sei, werde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarktes in erheblichem Ausmaß gefährdet. Der in § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG normierte Versagungsgrund sei daher verwirklicht.

Dazu komme, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen habe. Es liege daher auch der Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 FrG vor.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachweisen können, über die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt zu verfügen. Er habe zwar die Verpflichtungserklärung eines Pfarrers und eine Bestätigung der Überweisung von dessen Pension vorgelegt, jedoch in keiner Weise die Tragfähigkeit dieser Verpflichtungserklärung belegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege es dem Fremden, aus eigenem (initiativ) den Nachweis der Bonität der Person zu erbringen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Einkommensverhältnisse, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen dieser Person durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare, sich auf einen längeren Zeitraum beziehende Unterlagen nachzuweisen. Darüber hinaus sei auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer dies alles unterlassen habe, liebe auch der im § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Versagungsgrund vor.

Letztlich sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf des letzten Aufenthaltstitels am 31. Dezember 1999 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auf Grund der verspäteten Antragstellung komme die Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG nicht zum Tragen.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage verheiratet. Über den Verbleib seiner Ehegattin sei jedoch nichts aktenkundig. Da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über allfällige familiäre Bindungen im Bundesgebiet gemacht habe, sei von solchen Bindungen auch nicht auszugehen gewesen. Angesichts des etwa viereinhalbjährigen, zum Großteil rechtmäßigen Aufenthaltes sei die Ausweisung jedenfalls mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarktes) dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme ein besonders hoher Stellenwert zu. Gleiches gelte für das öffentliche Interesse an der Einhaltung ausländerbeschäftigungsrechtlicher Vorschriften. Angesichts der Vielzahl der vorliegenden Versagungsgründe könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausweisung dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Diese werde dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer trotz insgesamt viereinhalbjähriger Aufenthaltsdauer bisher praktisch keinen Schulerfolg aufzuweisen habe. Selbst unter Berücksichtigung des vor der Ausreise des Beschwerdeführers in die Slowakei gelegenen Aufenthaltes gelte der Beschwerdeführer nicht als "schwerwiegend integriert". Zum einen sei er zunächst - wenn überhaupt - nur zum vorläufigen Aufenthalt auf Grund eines unbegründeten Asylantrages berechtigt gewesen, zum anderen hätten die im Anschluss an die erlassene Ausweisung erteilten Abschiebungsaufschübe die Interessen des Beschwerdeführers nicht nennenswert stärken können. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das aus den genannten Versagungsgründen ableitbare öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hält sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können solche Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig ab 4. März 1997 über eine bis 4. März 1998 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Schulbesuchs. Diese Bewilligung galt gemäß § 113 Abs. 4 iVm § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG ab 1. Jänner 1998 als Erstaufenthaltserlaubnis weiter. Die Beschwerde lässt weiter unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss daran bis 31. Dezember 1999 weitere Aufenthaltstitel zum (alleinigen) Zweck des Schulbesuchs - also Aufenthalterlaubnisse gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG - erteilt worden sind und (erst) am 24. Mai 2000 die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zu diesem Zweck beantragt worden ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit März 1997 diente somit lediglich dem Schulbesuch. Die Beschwerde bringt zum tatsächlichen Schulbesuch des Beschwerdeführers - in Übereinstimmung mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides - nur vor, dass der Beschwerdeführer in den Schuljahren 1996/1997 bis 1998/1999 zwei Klassen einer dreijährigen Gastgewerbefachschule besucht, wobei er den ersten Jahrgang wiederholt habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde jedoch nicht "bemerkt", dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses von 13. Juni 2000 bis 14. September 2000 vorgelegt habe, sondern lediglich die Vorlage einer Anmeldung zu einer derartigen Lehrveranstaltung festgestellt. Die Feststellung, dass er trotz Aufforderung keine Bestätigung über den Besuch dieser Lehrveranstaltung und auch sonst keine weiteren Schulbzw. Ausbildungsbestätigungen vorgelegt habe, lässt der Beschwerdeführer unbestritten. Den vorgebrachten - mit einer erst am 7. September 2001 und somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdevertreter am 5. September 2001) beim Beschwerdevertreter eingelangten Bestätigung belegten - Umstand, dass der Beschwerdeführer für das am 4. September 2001 beginnende Schuljahr in einer landwirtschaftlichen Fachschule angemeldet sei, konnte die belangte Behörde aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigen.

Da sich der Beschwerdeführer somit zum ausschließlichen Zweck des Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung in Österreich befindet, er aber tatsächlich jedenfalls seit Ende des Schuljahres 1998/1999 weder eine Schule noch eine sonstige Ausbildung besucht hat, stellt sein Aufenthalt eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normunterworfenen dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine weitere Gefährdung dieses öffentlichen Interesses resultiert aus dem seit Ablauf der zuletzt gültigen Aufenthaltserlaubnis am 31. Dezember 1999 - somit seit einem Jahr und acht Monaten - mangels rechtzeitiger Stellung eines Antrages auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis (siehe § 31 Abs. 4 FrG) rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers).

Unstrittig geht der Beschwerdeführer seit 1. Mai 1999 einer Beschäftigung im Inland nach, ohne hiezu nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt zu sein. Sein Aufenthalt stellt daher auch eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von " Schwarzarbeit" dar.

Aus diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.2. Gemäß § 8 Abs. 5 FrG bedarf es für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weitern Aufenthaltstitels erforderlich.

Gemäß § 12 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 FrG zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft an ihrem Wohnsitz nachweisen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Verwaltungsverfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Behörde keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen zu haben. Es begegnet daher auch die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 FrG sei erfüllt, keinen Bedenken.

2.3. Da somit jedenfalls der Tatbestand zweier Versagungsgründe erfüllt ist, kann dahinstehen, ob die belangte Behörde zu Recht auch den Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG herangezogen hat.

2.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0137).

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die aus der Dauer des seit März 1997 bestehenden Aufenthalts ableitbare Integration wird dadurch erheblich beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer, der sich nur zum Zweck der Schulausbildung im Inland aufhalten darf, jedenfalls seit Ende des Schuljahres 1998/1999 keine Schule mehr besucht hat. Die aus dem Voraufenthalt von September 1992 bis zur Ausreise im Jahr 1996 ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zunächst - wenn überhaupt - nur auf Grund eines unberechtigten Asylantrages vorläufig berechtigt und nach Erlassung der Ausweisung nur auf Grund von Abschiebungsaufschüben geduldet war. Die Ehe hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, bringt doch die Beschwerde vor, dass diese Ehe am 22. August 2001 rechtskräftig geschieden worden sei. Unstrittig leben keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass der Beschwerdeführer in Pfarrer L. "nicht nur einen Mentor, sondern eben fast nahezu eine Vaterfigur" gefunden habe und sich viele Freunde des Beschwerdeführer in Österreich befänden, kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kein großes Gewicht zu.

Diesen persönlichen Interessen steht die vom Beschwerdeführer ausgehende - oben 2.1. dargestellte - Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und eines geordneten Arbeitsmarktes gegenüber. Eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt darin, dass der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 5 FrG keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachgewiesen hat.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), kann demnach nicht als rechtswidrig angesehen werden.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2002

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