Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs3 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs3;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs3 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs3;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, zur hg. Zl. 2008/18/0720 protokollierten, angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. September 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. Ergänzend zu den Gründen des erstinstanzlichen Bescheides werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und am 4. März 2003 einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 2003 abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer am 1. September 2004 zurückgezogen, nachdem er am 23. August 2004 die österreichische Staatsbürgerin B J. geheiratet habe. Ein am 9. September 2004 gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 2007 abgewiesen worden. Einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 20. September 2006 zufolge sei aus den - von der belangten Behörde näher dargestellten - Erhebungsergebnissen auf eine Aufenthaltsehe zu schließen. Die Vernehmungen hätten jedoch keine verwertbaren Aussagen ergeben.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung seien - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG - im Grund des § 53 Abs. 1 FPG gegeben.
In seiner Berufung gegen den (im vorhergehenden Rechtsgang ergangenen) erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid vom 20. Juli 2007 habe er geltend gemacht, im Hinblick auf seine schwere Krankheit bestünde im Ausland keine Aussicht, sich einer für ihn lebensnotwendigen Behandlung zu unterziehen. Die belangte Behörde habe sich daher entschlossen, den damals angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. In einem Schreiben vom 13. September 2007 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, mittlerweile schwer erkrankt zu sein. Er habe am 1. September 2007 einen Herzinfarkt erlitten und sei bis zum 7. September 2007 in stationärer Behandlung gewesen. Er bedürfe lebenslanger Therapie, die in Bangladesch nicht gewährleistet sei. Er werde mit einem längeren Kuraufenthalt beginnen. Bis dahin werde er von seiner Ehefrau gepflegt. Eine Rückkehr in sein Herkunftsland wäre ein Verstoß gegen Art. 8 sowie Art. 3 EMRK. Diesem Schreiben sei ein Patientenbrief mit der Diagnose des Vorliegens eines akuten Myocardinfarktes und einem Therapievorschlag der lebenslangen Behandlung mit "Thrombo-ASS 100 mg" beigelegt gewesen. Am 10. September 2007 habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 51 FPG eingebracht.
Die Erstbehörde habe am 13. September 2007 an den Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien die Anfrage gerichtet, ob die Herzerkrankung des Beschwerdeführers einer lebenslangen medizinischen Betreuung mit besonderen Medikamenten bedürfe, die nur schwer beziehbar seien. Nach dem Einlangen einer Stellungnahme werde mit dem zuständigen Konsulat in New Delhi Kontakt aufgenommen, um die derzeitige medizinische Betreuung in Bangladesch abklären zu können.
Der chefärztlichen Beurteilung bzw. dem Gutachten vom 24. September 2007 sei zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Zustand nach akutem Herzinfarkt handle, der suffizient mit einer Stentimplantation zum richtigen Zeitpunkt versorgt worden sei. Eine ständige Medikation sei notwendig, ebenso weitere internistisch-kardiologische Kontrollen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 habe die Erstbehörde eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in New Delhi gerichtet. Einer Stellungnahme der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 11. Februar 2008 sei zu entnehmen, dass die übermittelten Unterlagen "dem Vertrauensanwalt der Botschaft zur Beurteilung übergeben worden seien". Seiner Stellungnahme zufolge könne eine Behandlung der Herzprobleme in Bangladesch durchgeführt werden, allerdings könne diese Behandlungsmöglichkeit nur für die Hauptstadt Dhaka bestätigt werden.
In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2008 seien weitere Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorgelegt worden. Auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er zuletzt vom 18. Jänner bis zum 21. Jänner 2008 stationär im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien aufgenommen und behandelt werden müssen. In weiterer Folge habe er sich bis zum 6. Februar 2008 im Krankenstand befunden. Er leide an einer "aggressiv fortschreitenden kardialen und Stoffwechsel-Pathologie". Für die nächsten vier bis sechs Monate könne er nur leichte körperliche Arbeiten ausüben. Es bestehe eine reversible Perfusionsstörung des Herzens. Im Jänner 2008 habe sich diese verschlechtert, sodass am 21. Jänner 2008 eine weitere Operation habe durchgeführt werden müssen. Auch die Fett- und Zuckerwerte des Blutes seien zunehmend schlechter geworden. Eine Abschiebung nach Bangladesch würde eine unzumutbar starke körperliche und psychische Belastung darstellen und wäre damit lebensbedrohlich. Er sei seit 11. Oktober 2004 durchgehend als Arbeiter in einem Gastronomieunternehmen beschäftigt und verfüge über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 1.095,--.
In einem Schreiben der Erstbehörde an die Österreichische Botschaft in New Delhi vom 17. März 2008 ersuchte diese um neuerliche Kontaktaufnahme mit dem dortigen Vertrauensarzt. Es sei zu prüfen, ob eine ausreichende medizinische Betreuung für die Behandlung eines Diabetes mellitus Typ 2 (Stoffwechselerkrankung) in Bangladesch vorgesehen sei. Auf die aktuellen Befunde werde verwiesen.
In einem Schreiben der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 10. Juni 2008 sei ein Schreiben des Vertrauensarztes der österreichischen, der deutschen und der Schweizer Botschaft vom 9. Juni 2008 beigefügt, dem zu entnehmen sei, dass Bangladesch eine ausreichende medizinische Betreuung und Behandlungsmöglichkeit für das Leiden Diabetes mellitus Typ 2 habe. Jedenfalls bestünden in allen Großstädten, besonders Dhaka, Chittagong etc. gute Möglichkeiten zur Betreuung und Behandlung dieser Krankheit, aber sicher nicht so gute wie in Österreich.
In einer Stellungnahme vom 16. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer auf seine intensiven familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet verwiesen. Er lebe seit mehr als fünf Jahren hier und sei seit beinahe vier Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er führe mit ihr ein gemeinsames Familienleben. Seit Oktober 2004 sei er beim selben Arbeitgeber unselbständig erwerbstätig. Eine auf Grund seines Herzinfarktes lebensnotwendige Therapie wäre in Bangladesch nicht möglich. Er wäre nicht in der Lage, diese Therapie zu finanzieren, weil deren Kosten ein monatliches Einkommen in Bangladesch bei weitem überstiegen. Selbst wenn es in bestimmten Privatkliniken in Bangladesch eine adäquate medizinische Behandlung gebe, was von ihm ausdrücklich bestritten werde, wäre dies unerschwinglich. Weder er selbst noch seine Familie könnten sich eine entsprechende lebenslange ärztliche Behandlung leisten. Er sei in laufender Behandlung und werde voraussichtlich einen Behindertenpass erhalten. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit werde vermutlich 40 % betragen. Eine Abschiebung wäre für ihn lebensbedrohlich und eine Verletzung des Art. 8 EMRK. Es sei von untergeordneter Bedeutung, ob eine Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 in Bangladesch möglich wäre. Er bedürfte wegen seines Herzinfarktes einer lebenslangen Therapie. Es sei auch nicht ersichtlich, "aus welchen Gründen ein Vertrauensanwalt (erwähnt im Schreiben der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 10.06.2008)" in der Lage sein solle, fachgerechte Auskünfte über Behandlungsmöglichkeiten in Bangladesch zu geben. Die der Behörde von der Botschaft übermittelten Unterlagen seien schon deswegen wertlos, weil sie mit keinem Wort auf die Erkrankung des Beschwerdeführers Bezug nehmen würden. Auf Grund des Akteninhaltes ergebe sich kein Hinweis, dass er mit seiner Herzerkrankung in Bangladesch entsprechend und auch finanziell abgesichert behandelt werden könne.
Vor diesem Hintergrund - so die belangte Behörde weiter - sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Der Eingriff erweise sich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausreise. Die Erlassung der Ausweisung sei dringend geboten und daher zulässig iSd § 66 Abs. 1 FPG.
Daran könne auch sein Vorbringen hinsichtlich seiner Erkrankungen nichts ändern. Es möge unbestritten sein, dass er einer lebensnotwendigen Behandlung bedürfe. Es bestehe für ihn sehr wohl die Aussicht, sich in seinem Heimatland dieser für ihn lebensnotwendigen Behandlung zu unterziehen. Dies gelte sowohl für die Herzerkrankung als auch für die Erkrankung an Diabetes.
Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Intensität seiner beruflichen und sozialen Integration bzw. seiner familiären Bindungen betreffe, so sei es nach Ansicht der belangten Behörde offenkundig, dass er es, insbesondere im Hinblick auf die Zurückziehung seines Asylantrages, bei seiner Einreise nur darauf angelegt habe, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet gleichgültig unter welchem Titel zu verschaffen. Er könne sich auch nicht mit Erfolg auf seine berufliche Integration berufen, zumal er seine berufliche Tätigkeit seit dem 1. Jänner 2006 (Inkrafttreten des Fremdenrechtspaktes) unrechtmäßig ausübe.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, zur hg. Zl. 2008/18/0709 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. September 2007, gemäß § 51 Abs. 1 FPG festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er in Bangladesch gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht sei, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 2003 sei der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz (1997) abgewiesen und festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer am 1. September 2004 zurückgezogen. Diese Entscheidung stehe einer erneuten Entscheidung der Fremdenbehörde gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz FPG zwingend entgegen.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3.1. Die belangte Behörde legte im Verfahren zur hg. Zl. 2008/18/0720 die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete ein ergänzendes Vorbringen, worauf die belangte Behörde mit einer weiteren Gegenschrift replizierte.
3.2. Die belangte Behörde legte im Verfahren zur hg. Zl. 2008/18/0709 die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A) Zur Ausweisung gemäß § 53 FPG (hg. Zl. 2008/18/0720):
1. Im Gegensatz zur Auffassung in der Beschwerde geht der Verweis des § 87 FPG, demzufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern die Bestimmungen der § 85 Abs. 2 und § 86 leg. cit. gelten, - soweit er formal auch § 86 Abs. 2 leg. cit. umfasst - ins Leere, weil auf diesen Personenkreis von vornherein die das gemeinschaftliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 NAG keine Anwendung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2009/18/0278, mwN).
2. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr gemeinschaftliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Da die Fremdenpolizeibehörde im Ausweisungsverfahren nicht zu prüfen hat, ob der Fremde gemäß §§ 54 iVm 57 NAG tatsächlich zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist (vgl. den Zurückweisungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2009, G 125/08-6), stellt sich auch nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin in gleichheitswidriger Weise schlechter behandelt wird als ein Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Bürgers der Europäischen Union. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig iSd § 31 FPG im Bundesgebiet aufhält, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2009/18/0278). Ein Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger kann den Aufenthalt eines Fremden nicht legalisieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0754). Auch im Inland gestellte Anträge nach § 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 und 4 NAG begründen gemäß § 44d Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und ändern nichts an einem im Übrigen unrechtmäßigen Aufenthalt und an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 53 Abs. 1 FPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0217).
3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid im Grund des § 66 FPG. Er sei seit über vier Jahren mit seiner österreichischen Ehefrau verheiratet und lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er führe ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK und gehe in Österreich seit über vier Jahren einer rechtmäßigen unselbständigen Beschäftigung nach. Durch diese Tätigkeit werde auch der Lebensunterhalt des Ehepaares gesichert. Seine Ehefrau sei längere Zeit erwerbstätig gewesen, nunmehr aber Studentin. Ihr wäre ein gemeinsames Familienleben in Bangladesch nicht zuzumuten. Dies auch, weil dem Ehepaar dort jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen wäre und sie ihr in Österreich begonnenes Studium aufgeben müsste.
3.2. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der aus der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit März 2003, aus seiner familiären Bindung zu seiner Ehefrau und aus seiner Beschäftigung seit Oktober 2004 ableitbaren Integration einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Die weiteren von ihm vorgebrachten Umstände, dass er gut deutsch spreche und sich einen Freundeskreis aufgebaut habe, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar. Dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommt und nie straffällig geworden ist, vermag seine persönlichen Interessen ebenfalls nicht zu stärken.
Das Gewicht der aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen wird allerdings dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt bis zur Beendigung seines Asylverfahrens durch Zurückziehung seiner Berufung am 1. September 2004 nur auf Grund eines Asylantrages berechtigt war, der sich als unbegründet erwiesen hat, und dass er das Familienleben mit seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt begründet hat, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist.
Diesen nicht besonders ausgeprägten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit Beendigung des Asylverfahrens und sogar noch nach der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Niederlassungsbewilligung durch den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 2007 das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0147), gravierend beeinträchtigt hat. Der Beschwerdeführer wäre nur dann vor einer Ausweisung geschützt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer vermochte indes keinen Umstand aufzuzeigen, der die mit dem Grundsatz der Auslandsantragstellung verbundene Wartezeit als Verstoß gegen Art. 8 MRK erscheinen ließe (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2008/18/0094).
Damit müssen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten. Im Hinblick darauf ist die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
3.3. An diesem Ergebnis kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er schwer erkrankt sei und es in seinem Herkunftsland keine "leistbaren Behandlungsmöglichkeiten für die lebenslang notwendigen Therapien" gebe, nichts zu ändern. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07, ausgeführt hat, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. zu den für die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK erforderlichen besonderen Umständen ("exceptional circumstances") das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN aus der Rechtsprechung des EGMR, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2009, U 591/09).
Zu dem in der Beschwerde angesprochenen Aspekt ist auf die Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer nach einer suffizienten Stentimplantation eine lebenslange Therapie mit "Thrombo-ASS 100 mg" sowie weitere internistisch-kardiologische Kontrollen benötige. Er leide an einer "aggressiv fortschreitenden kardialen und Stoffwechsel-Pathologie". Der Beschwerdeführer könne in Bangladesh (in Dakha) behandelt werden, allerdings nicht so gut wie in Österreich.
Diese Feststellungen beruhten auf den Angaben der Österreichischen Botschaft in New Delhi (bzw. deren Vertrauensanwalt oder deren Vertrauensarzt) und begegnen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN) keinen Bedenken. Die Beschwerde legt nicht dar, auf Grund welcher konkreter Berichte oder sonstiger Unterlagen die belangte Behörde zu anderen Feststellungen hätte gelangen müssen, und führt auch nicht aus, auf Grund welcher konkreten Besonderheiten des Krankheitsbildes bzw. Besonderheiten der Krankenversorgung eine Behandlung des Beschwerdeführers in Bangladesh nicht möglich wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde "eine ergänzende Auskunft" durch einen Vertrauensarzt hätte beischaffen müssen, so präzisiert er nicht, auf Grund welchen konkreten Berichtes sich welche von den obgenannten, im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen abweichenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben hätten.
Auf Grund dieser Überlegungen kann es dahingestellt bleiben, ob die behauptete schlechtere bzw. finanziell nicht leistbare Qualität der gesundheitlichen Versorgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat - abgesehen von dem hier bereits behandelten Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 3 EMRK unter "exceptional circumstances" - auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2009/18/0328). Zu diesem Aspekt der besseren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Aufenthaltsstaat hat der EGMR im Urteil (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich, ausgesprochen, dass schlechtere Lebensumstände, insbesondere eine schlechtere Gesundheitsversorgung, im Herkunftsland des Fremden lediglich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK und nicht auch dem des Art. 8 EMRK zu prüfen ist.
4. Im Übrigen sind weder aus der Aktenlage noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen müssten.
5. Die zur hg. Zl. 2008/18/0720 eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
B) Zur Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (hg. Zl. 2008/18/0709):
1. Dieser Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2009/18/0135, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.
2. Dadurch, dass sich die belangte Behörde mit den im Feststellungsantrag des Beschwerdeführers behaupteten Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts nicht befasst und den Antrag - im Hinblick auf die Vorentscheidung durch die Asylbehörden - fälschlicherweise als unzulässig zurückgewiesen hat, hat sie den zweitangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
C) Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. November 2009
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