VwGH 2008/08/0135

VwGH2008/08/01357.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des S K in Wien, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Mai 2008, Zl. 2008-0566-9-001148, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 11. April 2008, mit dem der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. März bis 27. April 2008 ausgesprochen wurde, abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer sei vom 22. Juni 2006 bis 18. Februar 2008 als Schlosser bei I (Arbeitskräfteüberlassung) in einem Dienstverhältnis gestanden; er sei an die M "verliehen" worden. Am 18. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld beantragt.

Am 29. Februar 2008 sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Schlosser bei S Personalservice GmbH angeboten worden. Die Stelle wäre nach Kollektivvertrag entlohnt gewesen, möglicher Arbeitsbeginn sei der 17. März 2008 gewesen. S habe sieben Schlosser und/oder Maschinenschlosser für Revisions- und Servicearbeiten an Schienenfahrzeugen gesucht.

Nach telefonischer Terminvereinbarung sei der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch bei S gekommen und habe dort mit Frau S gesprochen. Laut deren Angaben habe der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch erklärt, dass er derzeit nur für drei Monate vorübergehend Arbeit suche, da er auf ein Angebot der M in drei Monaten warte. Da S aber "dauerhaftes Personal" suche, sei der Beschwerdeführer für die Stelle nicht in Frage gekommen. Die von S ausgefüllte Dienstgeberrückmeldung an das Arbeitsmarktservice trage in der Rubrik "Herr (Beschwerdeführer) wird nicht eingestellt weil das Stellenangebot aus sonstigen Gründen abgelehnt wurde", den handschriftlichen Vermerk, "möchte auf M(…) Angebot in 3 Monaten warten".

Anlässlich der am 31. März 2008 vor dem Arbeitsmarktservice aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe auf die Frage, was er bisher gearbeitet habe, gesagt, er sei bei einer Leihfirma beschäftigt gewesen und hoffe, dort wieder beginnen zu können, aber genau wisse er das noch nicht.

Das Dienstverhältnis mit S sei nicht zustande gekommen, bisher habe der Beschwerdeführer keine neue Beschäftigung gefunden.

Ein Arbeitsloser, der sich weigere, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle, erhalte für die Dauer von sechs Wochen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Unter Vereitelung sei ein Verhalten zu verstehen, welches dazu führe, dass ein durchschnittlicher Dienstgeber Abstand von einer Einstellung nehme. Die Erwähnung eines in Aussicht stehenden anderen Dienstverhältnisses beim Vorstellungsgespräch stelle eine Vereitelungshandlung dar.

Die Berufungsbehauptung, der Beschwerdeführer habe nie bewusst erwähnt, die Stelle nur als Übergangslösung anzusehen, erscheine der belangten Behörde als nicht glaubhaft. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nur erklärt, bei I gearbeitet zu haben, hätte S nicht wissen können, dass er an M verliehen worden sei; auch hätte S nicht wissen können, dass der Beschwerdeführer auf eine Wiedereinstellung in drei Monaten gehofft habe. Derartige Details hätte S nicht wissen können, hätte diese nicht der Beschwerdeführer selbst erwähnt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch bei S erwähnt habe, auf eine Wiedereinstellung bei M zu hoffen, ohne gleichzeitig ausdrücklich klar zu stellen, an einer Dauerstellung bei S sehr interessiert zu sein, habe er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei S vereitelt.

In der Berufung dargestellte finanzielle Probleme stellten keinen Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG dar. Andere Nachsichtsgründe seien nicht geltend gemacht worden und hätten auch nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert u.a. eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, anderseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0315, mwN).

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf für das Verfahren zentrale Tatsachen zu ergänzen bzw. aufzuklären und den Beschwerdeführer umfassend zu befragen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass es eine Diskrepanz zwischen den schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Beschwerdeführers gebe. Er habe in seiner Berufung und Berufungsergänzung darauf hingewiesen, nie die Stelle abgelehnt zu haben oder sich dahin geäußert zu haben, dass er nur kurzfristig arbeiten wolle. Sicherlich unzutreffend sei, dass er am 20. Mai 2008 vor der Landesgeschäftsstelle erklärt habe, die angebotene Stelle sei ihm nicht zumutbar. Es sei jedenfalls offensichtlich, dass in Bezug auf seine Äußerungen sprachliche Missverständnisse entstanden seien, die von der belangten Behörde aufgeklärt hätten werden müssen.

Mit diesem Vorbringen kann ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargetan werden. Welche - für eine abschließende rechtliche Beurteilung notwendigen - Feststellungen ergänzend hätten getroffen werden sollen, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer wurde von den Verwaltungsbehörden auch wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, mündlich und schriftlich Stellung zu nehmen. Diesen Äußerungen (insbesondere auch den von ihm handschriftlich eingebrachten schriftlichen Äußerungen) können aber sprachliche Probleme (welche allenfalls zu Missverständnissen führen könnten) nicht entnommen werden, was auch an sich bei einer Person wie dem Beschwerdeführer, der seit 1986 in Österreich ist und - laut eigenem Vorbringen - hier fast durchgehend berufstätig war, nicht zu erwarten wäre.

Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108, mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar begründet, wie sie zu den Feststellungen zum Ablauf des Vorstellungsgespräches gelangte. Insbesondere ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass nicht erklärlich wäre, wie der potenzielle Dienstgeber zu seiner Begründung der Ablehnung des Stellenangebotes gelangt wäre ("möchte auf M(…) Angebot in 3 Monaten warten"), wären ihm diese Einzelheiten (Name des möglichen Dienstgebers M und Zeitpunkt der möglichen (Wieder)einstellung) nicht vom Beschwerdeführer genannt worden. Dass - wie der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift vom 24. April 2008 meint - "vielleicht" ein anderer Bewerber dies gesagt habe, ist eine bloße Spekulation und vermag daher an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörden nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, er habe am 20. Mai 2008 nicht davon gesprochen, dass ihm die angebotene Stelle nicht zumutbar sei, so ist dies an sich zutreffend. Der Beschwerdeführer hatte dazu mit handschriftlicher Eingabe eingewandt, er sei Schlosser, die zugewiesene Stelle sei aber die eines Maschinenschlossers; hiebei handle es sich um einen ganz anderen Beruf. Am 20. Mai 2008 wurde ihm dazu der Vermittlungsvorschlag gezeigt, aus welchem ersichtlich war, dass S sowohl Schlosser als auch Maschinenschlosser suche; der Beschwerdeführer erklärte dazu, er habe wohl nicht genau geschaut. Wenn die belangte Behörde insoweit - und zwar lediglich in der Schilderung des Verfahrensganges - ausführt, der Beschwerdeführer habe erklärt, die angebotene Stelle sei ihm nicht zumutbar, so handelt es sich erkennbar nur um eine verkürzte rechtliche Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers, wobei dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin nicht erwähnt wurde.

Ausgehend von diesen - auf einem mangelfreien Verfahren und einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhenden - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ist auch die Rechtsrüge unbegründet.

Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0101, mwN). Im hier vorliegenden Fall hat der Dienstgeber eine mögliche Einstellung deswegen abgelehnt, weil der Beschwerdeführer erklärt hat, nur vorübergehend arbeiten zu wollen, weil er in drei Monaten ein anderes Stellenangebot erwarte. Damit ist auch die Annahme des Vorsatzes (zumindest dolus eventualis) begründet.

Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, ihm wäre Nachsicht zu gewähren gewesen. Ein berücksichtigungswürdiger Grund liege vor, weil er alle seine "Anstellungsunterlagen und Möglichkeiten aufgezeigt" habe. Er sei auch inzwischen ein neues Beschäftigungsverhältnis als Schlosser eingegangen, was zusätzlich seine Motivation und Arbeitswilligkeit dokumentiere.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234, mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234).

Dass der Beschwerdeführer - nach seinem Vorbringen in der Beschwerde - alle seine "Anstellungsunterlagen und Möglichkeiten aufgezeigt" hätte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar. Auch das Vorbringen in der Berufungsergänzung, seine ganze Familie (Frau und drei Kinder) seien vom Einkommen des Beschwerdeführers bzw. der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung abhängig, ist kein berücksichtigungswürdiger Grund, da Sorgepflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter treffen als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2008/08/0072, mwN). Dass der Beschwerdeführer "inzwischen" ein neues Beschäftigungsverhältnis als Schlosser eingegangen sei, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. In der Beschwerde wird auch nicht angeführt, wann der Beschwerdeführer dieses neue Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass eine neue Beschäftigung am 9. Juni 2008 - also erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - gemeldet wurde. Dies könnte jedenfalls nicht als "alsbaldige" Beschäftigungsaufnahme beurteilt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. September 2011

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