VwGH 2008/07/0171

VwGH2008/07/017130.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der G G und 2. des T G, beide in K, beide vertreten durch Holter - Wildfellner, Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 2008, Zl. WA-2008-305578/5-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, K), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §39 Abs2;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §39 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 1057 EZ. 848 KG S. Dieses Grundstück grenzt im Osten an den Weg Grundstück Nr. 1656 und im Westen an die Straße Grundstück Nr. 1655 an. Jenseits dieser Straße liegt das Areal des Sportplatzes, zu dem das Grundstück Nr. 1056 gehört.

Auf diesem Grundstück wurde dem Sportverein K mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. August 2007 im Instanzenzug die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines neuen Sportlerheimes erteilt. Mit Spruchabschnitt 2 dieser Bewilligung wurde aus Anlass der Berufung der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Bewilligung um eine Auflage (Nr. 20) ergänzt, der zufolge mit den Ausführungen des Bauvorhabens erst nach Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der Oberflächenwässer aus dem Einzugsgebiet Nberg begonnen werden dürfe. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass es durch die Errichtung des neuen Sportlerheimes zu einer Veränderung der Abflussverhältnisse aus dem Einzugsgebiet Nberg, insbesondere zu einer Verringerung des Retentionsraumes, komme, der bisher größere Überschwemmungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer verhindert habe. Erst nach wasserrechtlicher Bewilligung eines die neuen Abflussverhältnisse berücksichtigen Projektes solle mit dem Bau begonnen werden dürfen.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer blieb erfolglos.

Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenunterlagen beantragte die mitbeteiligte Gemeinde am 1. Oktober 2007 unter Vorlage eines (nicht im Akt erliegenden) Projektes die wasserrechtliche Bewilligung zur schadlosen Ableitung der Niederschlagswässer vom Lberg bzw. Nberg in ein dem Kbach zufließendes Gewässer und zur Errichtung der dazu erforderlichen Anlagen.

Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein technischer Bericht und Abflussberechnungen (ohne Datum); aus diesem Bericht geht hervor, dass auf einem ca. 120 m langen und bis zu 30 m breiten Grundstreifen zwischen Gemeindestraße und Sportplatz ein neues Sportheim errichtet werde; der Grund werde zukünftig von dem Gebäude und den Stellplätzen zu ca. 50 % in Anspruch genommen, der südliche Teil sei für das Retentionsbecken reserviert. Die genannte Fläche sei derzeit vom Sportplatz mit einem ca. 80 bis 100 cm hohen Wall getrennt, der bei Regen eine Überflutung des Sportplatzes aus dem Einzuggebiet des Lberges verhindere. Das heranströmende Oberflächenwasser aus einem Gesamteinzugsgebiet von ca. 50 ha werde entlang der Gemeindestraße abgeleitet und gelange über ein Rohr sowie oberflächlich in einer leichten Mulde nördlich des Fußballfeldes in ein Privatgewässer und von dort über ein weiteres Rohr in den Kbach. Eine wasser- oder baurechtliche Bewilligung für den Schutzwall liege nicht vor. Der vorhandene Straßenentwässerungsgraben und das weiterführende Rohr seien nicht in der Lage, die anfallenden Hangwässer in den Vorfluter abzuleiten. Ein weiteres Rohr südlich des Sportplatzes sei auf die Ableitung der Regenwässer der bestehenden Lbergsiedlung ausgelegt und ebenfalls nicht in der Lage, die Abflussmengen bei Starkniederschlag aus dem zusätzlichen Einzugsgebiet von 50 ha abzuführen. Der Schutzwall, der eine Überflutung des Fußballplatzes verhindere, lasse nach Osten zur etwa gleich hoch gelegenen Gemeindestraße eine Geländemulde entstehen, die infolge des Abschlusses an ihrem nördlichen Ende ein kleines Retentionsbecken bilde. Dieses bewirke einerseits eine Abflussverminderung zum Vorfluter, andererseits aber auch eine Spiegelanhebung schon im derzeitigen Zustand, die zu einer Beeinträchtigung benachbarter Liegenschaften führen könne. Mit der Errichtung des Sportheimes gingen ca. 50 % des ohnedies nicht sehr großen Retentionsraumes verloren. Dies würde zu einer weiteren Spiegelanhebung und einer zusätzlichen Beeinträchtigung benachbarter Liegenschaften führen. Nachdem der vorhandene Straßengraben und das Ableitungsrohr nicht ausreichten, die Regenwassermengen bei Starkniederschlag in den Vorfluter abzuleiten, seien Überschwemmungen der Gemeindestraße östlich und südlich des geplanten Sportheimes sowie benachbarter Grundstücke in vermehrtem Ausmaß zu erwarten.

Unter dem Punkt "Kompensationsmaßnahmen" heißt es im technischen Bericht weiter, dass bis zur Verwirklichung einer Lösung im Rahmen einer weiteren Bebauung des Lberges im Zuge der Errichtung des Sportheimes die folgenden Maßnahmen für eine schadlose Ableitung der Abflussmengen aus Starkniederschlagsereignissen vorgesehen seien:

Zunächst müsse die entlang des Güterweges Nberg heranströmende Wassermenge über die zum Sportheim führende Gemeindestraße geleitet werden. Dies geschehe über eine mindestens 15 m breite Absenkung der Straße um bis zu 30 cm, sodass die anfallenden Regenmengen von bis zu 4,1 m3/s abzüglich der vom Straßengraben gefassten Menge in das kleine, neu zu errichtende Retentionsbecken gelangten. Ein parallel zur Straßenentwässerung geführtes Ableitungssystem aus Rohren DN 800 und Abflussmulden werde auf ein einjährliches Niederschlagsereignis ausgelegt. Aus dem Retentionsbecken gelange das Wasser über eine 4 m breite Abflusssektion in die erste Mulde. Das Ableitungsrohr für den Straßengraben DN 200 mit unbekanntem Erhaltungszustand werde durch ein neues Rohr DN 500 ersetzt. Die nicht über diese beiden Systeme ableitbaren Wassermengen müssten bei Extremereignissen Größe HQ1 bis HQ2 über den Fußballplatz (zusätzliche Retention) in das Privatgewässer und von dort in den Kbach weitergeleitet werden. Dazu werde der vorhandene Schutzwall auf eine Breite von 20 m um 30 cm abgesenkt (Notüberlauf). Auch aus Gründen einer ausreichenden Rohrüberdeckung für das DN 800 werde das nördlich gelegene Nebenfußballfeld um ca. 30 bis 40 cm angehoben. Das neue Rohr DN 800 münde in das erwähnte Privatgewässer. Die Verbindung zum Kbach sei über ein neu gestaltetes Streichwehr gegeben, der Bestand sei ausgemessen worden. Der hydraulische Nachweis für dieses Streichwehr sei ebenfalls im Projekt enthalten. Eine Abflussverschärfung für den Kbach gegenüber dem derzeitigen Zustand vor Errichtung des Sportheimes könne aus den durchgeführten Berechnungen nicht abgeleitet werden. Das geringe vorhandene Retentionsvolumen östlich des Sportplatzes werde geringfügig vergrößert. Zudem sei mit einer Flutung des Fußballfeldes eine weitere nicht unwesentliche Retention verbunden. Die Dachwässer des neuen Sportheimes seien einschließlich Tribüne mit ca. 10 l/s zu veranschlagen und gelangten in das Ableitungsrohr DN 800. Die Stellplätze und Zufahrten würden zur Straße entwässert.

Der Amtssachverständige der Abteilung Schutzwasserwirtschaft und Hydrographie erstattete am 18. Oktober 2007 eine Stellungnahme, in der er die im Projekt angenommenen Abflussbeiwerte als unrichtig rügte; daher ergäben sich auch deutlich zu niedrige Abflussfrachten für die Bemessung der Retentionsbecken. Nach einer sofortigen Kontaktaufnahme mit dem Projektanten - so die Stellungnahme weiter - habe dieser die Abflussbeiwerte für seltene Niederschlagsereignisse auf plausible Werte erhöht und eine hydraulische Neuberechnung durchgeführt. Für das neue Verfahren würden die neuen Berechnungsgrundlagen auf Basis der geänderten Abflussbeiwerte zu verwenden sein.

Die Bezirkshauptmannschaft W (BH) führte über das Projekt am 30. Oktober 2007 eine mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstatteten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Biologie und Hydrologie nach Vornahme eines Ortsaugenscheins einen gemeinsamen Befund. Demnach bestehe das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde aus einem technischen Bericht, einer Ergänzung zu diesem technischen Bericht, einem Katasterplan, einem Detaillageplan, einem Längenschnitt und Querprofilen. Derzeit entwässere das Einzugsgebiet im Wesentlichen in einen Straßengraben und bei größeren Wassermengen komme es zu einem Überfluten des Straßenkörpers und zu einem Abfließen der Wässer Richtung Sportplatz. Entlang des Sportplatzes sei vor längerer Zeit ein Erdwall hergestellt worden, die Wässer flössen dann in nördliche Richtung und in weiterer Folge über das Trainingsfeld Richtung Kbach. Dieser sehr ungünstige Zustand führe auch dazu, dass das Objekt der Beschwerdeführer gefährdet sei. Bisher sei es zumindest einmal zu einem Fluten des Kellers gekommen; mehrmals sei durch Abpumpen des Wassers zumindest der Schaden am Objekt minimiert worden. Im Bereich der derzeitigen Ableitungsanlage entlang des Sportplatzes sei nun die Herstellung eines Sportlerheimes vorgesehen; dieses Projekt verändere den Abfluss. Aus dem Einzugsgebiet, welches sich im östlichen Bereich des Sportplatzes erstrecke, sollten die Wässer zur westlichen Grundstücksecke der Parzelle 1058 geleitet werden. In diesem Bereich sei die Absenkung der Straße auf einer Länge von 15 m vorgesehen. Über diese Straßenabsenkung sollten künftighin die Wässer in westlicher Richtung zum neu herzustellenden Rückhaltebecken geleitet werden. In der hydraulischen Untersuchung sei ein Überströmen des Straßenkörpers bei einer Wassermenge von 40 cm bzw auf das absolute Maß von 311,40 müA ermittelt worden.

Im Zuge des Lokalaugenscheines - so die Sachverständigen in ihrem gemeinsamen Befund weiter - sei einvernehmlich festgelegt worden, dass zum Schutz des Objektes der Beschwerdeführer entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze zum öffentlichen Weg Parzelle Nr. 1656 und entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze entlang der Straße Parzelle Nr. 1655 eine Mauer bzw. eine Geländeerhöhung durchgeführt werde, die eine Oberkante von mindestens 311,50 m.ü.A. an der südlichen Grundstücksecke der Parzelle Nr. 1055 aufweisen müsse. Die Höhe dieser Mauer bzw. Geländeerhöhung sei entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze leicht ansteigend auszuführen und müsse am nördlichen Ende mindestens das Maß von 311,65 m.ü.A. erreichen und in das bestehende Gelände eingebunden werden. Entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze sei diese Mauer fallend herzustellen und könne im Bereich der Zufahrt auf die Höhe von 311,30 m.ü.A. ausgeführt werden. Durch diese Geländeerhöhung bzw. Mauer könne die Liegenschaft der Beschwerdeführer auch für ein 100-jährliches Hochwasserereignis geschützt werden. Im Projekt seien diese Maßnahmen nicht dargestellt, seien aber als wesentliche Ergänzungen zum Schutz dieser Liegenschaft anzusehen. Durch die Herstellung dieser Schutzmaßnahmen werde sich zwar der Oberflächenwasserabfluss geringfügig verändern, wobei dies durch die Geländeabsenkung kompensiert werde. Im Zuge der Verhandlung hätte die Gemeinde bekannt gegeben, anstelle der geplanten Ableitungsverrohrung Durchmesser 800 mm eine Dimension mit 600 mm zur Ausführung zu bringen. Dadurch werde die Leitungsfähigkeit dieser Ableitung geschmälert und der geplante Notüberlauf wäre tiefer anzuordnen. Hierüber müsse noch ein hydraulischer Nachweis geführt werden.

Die Sachverständigen wiesen weiters darauf hin, dass sämtliche Bemessungsergebnisse des ursprünglichen Einreichprojektes vom September 2007 durch die Angaben in der Ergänzung vom Oktober 2007 zu ersetzen seien und stellten in weiterer Folge die Abflussmengen für das gesamte Einzugsgebiet von 50 ha auf Grund der neuen Grundlagen fest. Aufgrund der am heutigen Tage erfolgten Projektsabänderung ergebe sich eine Verringerung des Gesamtablaufes vor Flutungsbeginn und eine Überflutung des Sportplatzes sei nunmehr durchschnittlich häufiger als 1mal/Jahr zu erwarten.

Dem gemeinsamen Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie ist schließlich zu entnehmen, dass die gegenständlichen Maßnahmen geeignet seien, nachteilige Auswirkungen auf Grund des geplanten Sportheimbaues auf den Oberflächenabfluss zu vermeiden. Die grundsätzliche Abflussproblematik in diesem Bereich werde jedoch nicht beseitigt und die vorgesehene häufig auftretende Überflutung des Sportplatzareals könne nicht als sinnvolle dauerhafte Lösung angesehen werden. Aus diesem Grund sei eine verhältnismäßig kurze Befristung anzustreben, bis mittels geeigneter Maßnahmen (Errichtung von Rückhaltebecken im Mittelabschnitt des Einzugsgebietes oberhalb einer geplanten Ausweitung des verbauten Siedlungsgebietes) eine schadlose Durchleitung der gedrosselten Oberflächenwässer durch den problematischen Bereich erzielt werde. Trotz der langfristig unbefriedigenden momentanen Lösung sei eine Beeinträchtigung fremder Rechte auszuschließen. Aus fachlicher Sicht erscheine die gleichzeitige wasserrechtliche Behandlung der Abflussprobleme bei der benachbarten Liegenschaft der Beschwerdeführer zweckmäßig, da sich bei alleiniger Beurteilung der dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf oberliegende Grundstücke ergeben könnten, welche jedoch bei Ausführung des Einreichprojektes der Gemeinde mehr als kompensiert würden. Die Beschwerdeführer hätten aus diesem Grund heute einen gesonderten Antrag für die Herstellung von Schutzmaßnahmen entlang ihres Grundstückes gestellt. Aus wasserbautechnischer und hydrologischer Sicht bestünden bei Einhaltung der nachstehenden (näher wiedergegebenen) Auflagen, Bedingungen und Fristen keine Einwände gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.

In der Verhandlungsschrift findet sich weiters ein Gutachten aus wasserbautechnischer Sicht zum Antrag der Beschwerdeführer auf Herstellung einer Schutzmauer entlang der Grundstücksgrenze. Unter Verweis auf die beschriebene Situation im gemeinsamen Befund der Sachverständigen führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass zum Schutz vor 100-jährlichen Hochwasserereignissen die Herstellung einer Schutzmauer entlang der südwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer erforderlich sei. Bei auftretenden Starkregenereignissen flössen aus einem 50 ha großen Einzugsgebiet die Wässer in westliche Richtung und träfen dabei teilweise auf das Grundstück Nr. 1057 (der Beschwerdeführer) und führten dort zu Überflutungen des Gartens und bei einem weiteren Anstieg zu einer Gefährdung des Objektes. Die Höhenlage eines allfällig auftretenden 100-jährlichen Ereignisses sei im Wasserrechtsprojekt der Gemeinde zur Ableitung der Oberflächenwässer genau ermittelt worden; mit einem Freibord von 10 cm könne aus fachlicher Sicht ein 100-jährlicher Hochwasserschutz erreicht werden. Diese Maßnahmen führten zu einer geringfügigen Veränderung des Oberflächenwässerabflusses, wobei dies durch die geplante Straßenabsenkung im Wesentlichen kompensiert werde. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Schutzmauer vor Überflutungen bei Starkregenereignissen aus einem großen Einzugsgebiet von 50 ha bestehe aus fachlicher Sicht unter Einhaltung näher beschriebener Auflagen und Befristungen kein Einwand.

Aus der Verhandlungsschrift geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Errichtung einer Mauer oder einer gleichwertigen Anlage (z.B. Damm) zum Schutz vor Schäden durch Überflutungen entlang der südöstlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze ihrer Parzelle Nr. 1057 in den zuvor von den Amtssachverständigen in ihrem gemeinsamen Befund näher beschriebenen Ausmaßen beantragten. Ergänzend meinten sie, im Zuge der heutigen Verhandlung sei festgestellt worden, dass bei der Erteilung der Baubewilligung seitens der Gemeinde beträchtliche Fehler gemacht worden seien. Dadurch seien sie seit Jahren immer wiederkehrenden Überflutungen ausgesetzt. Sie appellierten daher an das Gewissen des Bürgermeisters bzw. der Gemeinde, zumindest die Hälfte der Baukosten für die erforderliche Schutzmauer zu tragen. Im Übrigen werde das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen.

Auch die mitbeteiligte Gemeinde nahm das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis.

Die mitbeteiligte Gemeinde legte ergänzende Projektsunterlagen vom 7. November 2007 vor, die vom wasserbautechnischem Amtssachverständigen positiv beurteilt wurden.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2007 legte die mitbeteiligte Gemeinde ergänzende hydraulische Berechnungen, mit Schriftsatz vom 7. März 2008 einen aktualisierten Lageplan samt der 2. Ergänzung zu den hydraulischen Berechnungen vor; diese wurden von sachverständiger Seite positiv beurteilt.

Mit Bescheid der BH vom 13. März 2008 wurde unter Spruchpunkt I der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für Maßnahmen zur schadlosen Ableitung der Niederschlagswässer vom Lberg/Nberg über ein Privatgewässer und von dort weiter in den Kbach sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung von Auflagen aus wasserbautechnischer, hydrologischer und biologischer Sicht erteilt.

Für die Bewilligung seien die eingereichten, bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und mit dem Bezugsvermerk versehenen Projektsunterlagen, soweit sie nicht von den Amtssachverständigen im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien durch die Beschreibung des Vorhabens im Befund der angeschlossenen Verhandlungsschrift, durch anerkannte Parteienforderungen bzw durch die Erklärung des Antragstellers abgeändert worden seien, maßgeblich.

Spruchpunkt I b des Bescheides der BH beinhaltet Vorschreibungen aus wasserbautechnischer Sicht zur Herstellung einer Schutzmauer entlang der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer und beinhaltet die Auflagen, die der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführer zur Errichtung einer Schutzmauer aus wasserbautechnischer Sicht formuliert hatte. Diese hatten folgenden Wortlaut:

"1. Die Baumaßnahmen sind wie im Befund der Verhandlungsschrift vom 30.10.2007 beschrieben auszuführen.

2. Vor Baubeginn ist der Wasserrechtsbehörde und der Baubehörde ein Plan über die Ausführung dieser Schutzmauer vorzulegen.

3. Die Mauer ist so tief zu fundieren, dass eine Unterschwemmung nicht möglich ist. Erfahrungsgemäß sollte jedoch eine derartige Mauer mindestens in frostfreier Tiefe fundiert werden.

4. Baufugen in dieser Mauer sind mit geeigneten Materialien abzudichten.

5. Die Höhe dieser Schutzmauer hat an der südlichen Grundstücksecke mindestens 311,50 m.ü.A. zu betragen. An der südöstlichen Grundstücksgrenze ist sie steigend bis auf das Maß von 311,65 auszuführen und hat dort in das vorhandene Gelände zu verlaufen. An der südwestlichen Grundstücksgrenze ist die Mauer fallend auf das Maß von 311,30 m.ü.A. im Bereich der Zufahrt zum Anwesen auszubilden. Diese Höhenangaben sind als Mindesthöhen im Sinne des Schutzes vor Überflutungen anzusehen und können überschritten werden.

6. Für die Baufertigstellung wird eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist die Baufertigstellung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen."

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht im Zusammenhang mit diesen Auflagen hervor, dass den Forderungen der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung einer Schutzmauer Rechnung getragen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gemeinde Berufung, in der sie darauf hinwies, dass sie um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für Maßnahmen zur schadlosen Ableitung der Niederschlagwässer vom Lberg/Nberg über ein Privatgewässer und von dort weiter in den Kbach angesucht habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007 sei zusätzlich ein Antrag der Beschwerdeführer auf Herstellung einer Schutzmauer entlang der Grundstücksgrenze eingebracht und dieser Verhandlungsgegenstand gleichzeitig mit dem Ansuchen der Gemeinde mitverhandelt worden. Der nunmehr ausgefolgte Bescheid sehe die Herstellung dieser Stützmauer als Angelegenheit der Gemeinde vor und entspreche nicht dem vorliegenden Verhandlungsergebnis. Der Passus hinsichtlich der Errichtung der Stützmauer sei daher den Beschwerdeführern vorzuschreiben und der bestehende Bescheid dahingehend abzuändern.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde Folge und behob Spruchabschnitt I b des Bescheides der BH (mit den sechs Auflagen dieses Spruchabschnittes). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung angegeben hätten, dass ihre Liegenschaft schon bisher, also bereits vor Ausführung der geplanten Anlagen durch häufige Überflutungen gefährdet seien. Sie strebten einen Schutz vor Schadensereignissen von 100-jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit an und damit weit mehr als den Ausgleich allfälliger nachteiliger Einflüsse durch die von der Gemeinde geplanten Anlagen. Sie hätten weiters keine Verletzung ihrer Rechte durch diese Anlagen geltend gemacht, etwa indem die Befürchtung entsprechender nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Liegenschaft geäußert worden sei. Damit hätten sie keine Einwendungen gegen das Projekt der Gemeinde vorgebracht. Ob ihre Stellungnahme sinngemäß als Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der fraglichen Mauer zu interpretieren sei, könne dahingestellt bleiben. Sei eine mündliche Verhandlung vorschriftsmäßig kundgemacht oder sei die Verfahrenspartei rechtzeitig von der Anberaumung der Verhandlung verständigt worden, so habe dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Die Beschwerdeführer hätten durch Unterlassung von Einwendungen ihre Parteistellung im Verfahren der BH verloren. Zum Schutz ihrer Liegenschaft vor Beeinträchtigungen durch die mit dem Bescheid der BH bewilligten Anlagen dürften daher der Gemeinde keine Vorkehrungen im Zusammenhang mit der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung auferlegt werden. Die entsprechenden Bescheidauflagen seien daher aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer legten ihrer Beschwerde neben Fotos Kopien einer an die BH gerichteten Sachverhaltsmitteilung vom 3. April 2007 und einer fachkundigen Stellungnahme des DI Norbert M. vom 12. März 2007 bei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde meinen die Beschwerdeführer, das Wasserrechtsverfahren vor der BH sei erst auf Grund ihrer Sachverhaltsmitteilung vom 3. April 2007 in Gang gekommen, wo sie auf die Gefährdung ihres Grundstückes im derzeitigen Zustand der Abflussverhältnisse hingewiesen hätten. Diesen Bedenken sei in einer Verhandlung vom 20. Juni 2007 Rechnung getragen worden, als die damals beigezogenen Amtssachverständigen bekräftigt hätten, dass durch das geplante Sportheim die Abflussverhältnisse wesentlich verändert würden und eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft entsprechend geprüft werden müsse. Sie hätten in der damaligen Verhandlung eine Verschlechterung der Oberflächenabflussverhältnisse durch die Errichtung des Sportheimes ausdrücklich behauptet. Bei der einige Monate später erhaltenen Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007 hätten sie angenommen, dass es sich dabei um die Fortsetzung des über ihre Sachverhaltsmitteilung eingeleiteten Verfahrens handle. Sie hätten damals eine fachkundige Stellungnahme von Dipl. Ing. M. mit Lichtbildern vorgelegt, die Sachverständigen hätten diese Lichtbilder betrachtet und seien sichtlich von der für ihr Grundstück bedrohlichen Situation betroffen gewesen. Diese Lichtbilder zeigten die angespannte Hochwassersituation bei ihrem Grundstück im Jahre 2006. Unverständlicherweise seien die diesbezüglichen Einwände und Vorträge sowie die Einsichtnahme in die von ihnen vorgelegten Lichtbilder nicht protokolliert worden. Sie selbst hätten ihre Befürchtungen betreffend Überschwemmung ihres Grundstückes durch die geplanten baulichen Maßnahmen bekräftigt und es hätte sich sowohl auf Grund der von der Gemeinde eingereichten Projektunterlagen, insbesondere auch aus den Aussagen des Projektanten einerseits, aber auch auf Grund der Aussagen der Amtssachverständigen andererseits ergeben, dass die Errichtung einer Schutzmauer zum Schutz ihres Objektes unbedingt notwendig sei, um eine Verschlechterung der Oberflächenwasserabflussverhältnisse hintan zuhalten. Dies ergebe sich auch aus dem Befund der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 2007 und aus den erstatteten Gutachten. Schließlich ergebe sich auch aus der Ergänzung zum technischen Bericht, welcher erst in der Verhandlung vom 30. Oktober 2007 vom Projektanten der Gemeinde nachgereicht worden sei, dass eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft durch Überschwemmungen nicht nur bei einem 100-jährlichen Ereignis zu befürchten sei, sondern bereits bei Niederschlagsereignissen mit wesentlich größerer Häufigkeit. Der angesprochenen Ergänzung zum technischen Bericht sei zu entnehmen, dass die Berechnung der Überlaufhöhe im Bereich der Straßenabsenkung bereits beim Auslegungsabfluss HQ30 und noch mehr bei einem 100-jährlichen Ereignis Spiegelkoten ergeben, die ein Einströmen des Wassers auf das Grundstück der Beschwerdeführer befürchten ließen. Dem könnte mit der Errichtung eines Zaunsockels entlang der Grundgrenze von ca. 50 cm Höhe auf eine Länge von ca. 25 m wirksam begegnet werden. Sie würden auch angesichts der im gemeinsamen Befund der Amtssachverständigen erstatteten Äußerungen die Ansicht vertreten, dass schon durch die in der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 2007 eingeflossenen Äußerungen, soweit sie protokolliert worden seien, ausreichende Einwände vorlägen, sodass sie weiterhin Parteien des Verfahrens seien.

Der Verwaltungsgerichtshof weist vorerst darauf hin, dass ihm die Aktenunterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. So sind dem Akt wasserrechtlich relevante Vorgänge vor dem 25. September 2007 ebensowenig zu entnehmen wie das zur Genehmigung eingereichte Projekt selbst. Im Akt ist diesbezüglich nur der technische Bericht (ohne Datum) und eine Kopie des Lageplanes enthalten, alle weiteren Bestandteile des Projektes, insbesondere die Detailpläne und Querschnitte, wurden nicht vorgelegt. Infolgedessen kann nicht nachvollzogen werden, was unter dem von den Sachverständigen so bezeichneten "ursprünglichen Projekt vom September 2007"; der "Ergänzung zum technischen Bericht vom Oktober 2007", bzw den "ergänzenden Unterlagen vom 7. November 2007" genau zu verstehen ist. Auch der aktualisierte Lageplan samt den 2. Ergänzungen zu den hydraulischen Berechnungen vom März 2008 findet sich nicht im Akt.

Vor dem Hintergrund dieser nur teilweise vorgelegten Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Bild:

Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren für die Errichtung des Sportlerheimes kam den Beschwerdeführern (als Nachbarn im Bauverfahren) keine Möglichkeit zu, ihre Einwendungen in Bezug auf die befürchtete nachteilige Veränderung der Abfluss(Rückstau)verhältnisse auf ihr Grundstück geltend zu machen. Allerdings beinhaltet der baurechtliche Bewilligungsbescheid in seiner Auflage Nr. 20 eine Verbindung mit der wasserrechtlichen Bewilligung für die Veränderung der Abflussverhältnisse insofern, als erst bei Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Bau begonnen werden dürfe.

Mit der von den Beschwerdeführern vorgelegten Sachverhaltsmitteilung samt Gutachten vom 3. April 2007 ersuchten die Beschwerdeführer die BH "um die Einleitung adäquater behördlicher Maßnahmen", weil sich ihres Erachtens - fachkundig belegt -, entgegen § 39 Abs. 2 WRG 1959 die natürlichen Abflussverhältnisse zu ihren Ungunsten durch den Bau des Sportlerheimes veränderten. Eine Erledigung dieses - möglicherweise ein Vorgehen der BH nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 initiierenden - Antrages der Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig.

Das gegenständliche Verfahren hat den Antrag der Gemeinde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Inhalt, von dem die baurechtliche Bewilligung in ihrer Auflage Nr. 20 spricht.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid nun die Ansicht, die Beschwerdeführer hätten gemäß § 42 AVG ihre Parteistellung verloren, weil sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hätten.

Die Beschwerdeführer wurden rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen, dies unter Hinweis auf die vorliegenden Projektsunterlagen. Um welche Projektsunterlagen es sich dabei genau handelte, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Nach der Verhandlungsschrift übergab der Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde am Beginn der Verhandlung "Ergänzungen zum technischen Bericht"; die Gemeinde änderte am Beginn der Verhandlung ihr Projekt in Bezug auf Ableitungsverrohrung (geringere Dimensionierung, tiefere Anordnung des Notüberlaufes) ab. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Projekt, das der Kundmachung der mündlichen Verhandlung zugrunde lag und dem Projekt, über das die mündliche Verhandlung abgeführt wurde, keine Identität vorlag.

Präklusion bzw Verlust der Parteistellung kann gemäß § 42 AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1994, 93/04/0079, und vom 27. Mai 1997, 94/05/0305).

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion (bzw ein Verlust der Parteistellung) weiter als gegeben anzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2008, 2007/07/0085, und vom 29. April 2008, 2007/05/0313).

Mangels Kenntnis der ursprünglich vorgelegenen Projektsunterlagen kann der Verwaltungsgerichtshof aber die Relevanz der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Abänderungen des Projektes für die Rechte der Beschwerdeführer nicht beurteilen. Dass diese Projektsänderungen ausschließlich im Interesse der Beschwerdeführer gelegen wären oder eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer von vornherein ausgeschlossen hätten, wird auch seitens der belangten Behörde (in der Gegenschrift) nicht behauptet.

Dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im hier gegenständlichen Verfahren verloren hätten, kann daher schon wegen der Änderung des Projektes nach der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden.

Aber selbst wenn eine in Bezug auf die Folgen des § 42 AVG irrelevante Projektsänderung vorgelegen wäre, reicht der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Sachverhalt nicht aus, um von einem Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer infolge Unterbleibens von Einwendungen auszugehen. Folgt man dem Aufbau der Verhandlungsschrift, so erstatteten nach Durchführung eines Lokalaugenscheines die beigezogenen Sachverständigen einen gemeinsamen Befund, dem zu entnehmen ist, dass der vorliegende äußerst ungünstige Zustand dazu führe, dass das Objekt der Beschwerdeführer gefährdet sei. Nach Darstellung des gegenständlichen Projektes ist dem Befund weiters zu entnehmen, dass zum Schutz des Objektes der Beschwerdeführer "einvernehmlich festgelegt" worden sei, die in Frage stehende Mauer bzw. Geländeerhöhung zu errichten. Durch diese Geländeerhöhung bzw. Mauer könne die Liegenschaft auch für ein 100-jährliches Hochwasserereignis geschützt werden.

In ihrer in die Verhandlungsschrift aufgenommenen Stellungnahme beantragten die Beschwerdeführer die Errichtung einer Mauer oder gleichwertigen Anlage (zB Damm) zum Schutz vor Schäden durch Überflutungen entlang der südöstlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze ihrer Parzelle Nr. 1057. Damit haben sie eine Forderung erhoben, mit der ihr Grundeigentum vor nachteiligen Einwirkungen durch Überschwemmungen geschützt werden soll. Ein solches Vorbringen stellt grundsätzlich eine Einwendung dar.

Die belangte Behörde meint aber in der Gegenschrift, das sei keine Einwendung. Diese Meinung beruht offenbar auf der Auffassung, der Antrag der Beschwerdeführer auf Errichtung einer Mauer zum Schutz ihrer Liegenschaft beziehe sich auf eine von ihnen selbst zu errichtende Mauer. Der für diese Auffassung ins Treffen geführte Umstand, dass sich die Vorschreibungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik für die Schutzmauer in der Verhandlungsschrift getrennt von jenen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt der Gemeinde finden, reicht für sich allein nicht aus, um eine solche Schlussfolgerung ausreichend zu begründen. Gleiches gilt für Äußerungen der Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift, wonach die Beschwerdeführer in der Verhandlung einen "gesonderten Antrag" für die Herstellung von Schutzmaßnahmen entlang ihres Grundstückes gestellt hätten.

Die Mauer bzw. ein Damm waren nicht Gegenstand des Projektes. Wenn daher von einem gesonderten Antrag auf Errichtung einer Mauer die Rede ist, so besagt das nur, dass eine im Projekt nicht vorgesehene Maßnahme beantragt wurde, ohne dass dem eine Aussage darüber zu entnehmen ist, dass damit ein Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Mauer durch die Beschwerdeführer selbst gestellt worden sei. Schließlich reicht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme "an das moralische Gewissen des Bürgermeisters" appellierten, zumindest die Hälfte der Baukosten für die erforderliche Schutzmauer zu tragen, nicht für die Annahme aus, sie hätten mit dem Antrag auf Errichtung einer Mauer die Erteilung einer ihnen - und nicht der Gemeinde - zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung für die Mauer gemeint, könnten doch die Beschwerdeführer auch davon ausgegangen sein, dass die Mauer zwar von der Gemeinde errichtet werde, die Kostentragung aber noch strittig sei. Gegen die Annahme, die Beschwerdeführer hätten eine ihnen zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung für die Mauer beantragt, spricht auch der Umstand, dass jene Behörde, welche die Verhandlung durchgeführt hat, nämlich die BH, das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als Antrag auf Erteilung einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung, sondern als Forderung nach der Errichtung der Mauer durch die Gemeinde gedeutet und eine entsprechende Vorschreibung im Bescheid und eine entsprechende Spruchgestaltung vorgenommen hat. Auf der Grundlage des dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Sachverhaltes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Errichtung einer Mauer auf eine ihnen zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung gerichtet gewesen sei; dieser Antrag stellt sich vielmehr - solange keine eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - als Einwendung der Beschwerdeführer im Sinne des § 42 AVG dar.

Die Sachverständigen gingen im Verlauf der gesamten mündlichen Verhandlung offenbar davon aus, dass die gefundene "einvernehmliche Lösung" auch wasserrechtlich bewilligt werden würde. Demnach bezogen sich ihre Ausführungen auf die Auswirkungen der Abflussverhältnisse bei Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Projektes und der im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer gefundenen "einvernehmlichen Lösung" und nicht auf die Fragen der Auswirkungen des Projektes im Fall der Nichtdurchführung der Schutzmaßnahmen für die Beschwerdeführer. Ausdrücklich vertraten die Sachverständigen die Ansicht, die Maßnahmen zum Schutz des Grundstückes der Beschwerdeführer seien "als wesentliche Ergänzungen zum Schutz der Liegenschaft" anzusehen.

Aus den eingeholten Gutachten geht keineswegs eindeutig hervor, dass bei Durchführung des zur Bewilligung eingereichten Projektes der Gemeinde keine Beeinträchtigungen des Grundstückes der Beschwerdeführer zu befürchten wären. Die Sachverständigen gingen in weiterer Ausführung ihrer Gutachten - wie bereits dargestellt - von der Umsetzung der "einvernehmlichen Lösung", nämlich der Errichtung einer Mauer bzw. Geländeveränderung an den Grenzen des Grundstückes der Beschwerdeführer aus, die imstande wäre, auch ein 100jährliches Hochwasser schadlos abzuleiten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass diese Maßnahmen nur den Zweck des Schutzes vor einem HQ100 hätten; dazu, ob diese oder andere Maßnahmen notwendig sein könnten, um Schäden vom Grundstück der Beschwerdeführer abzuwenden, die bei Ausführung des verfahrensgegenständlichen Projektes entstehen könnten, finden sich keine sachverständigen Ausführungen.

Folgt man zudem gemäß § 38 Abs. 2 VwGG den in der Beschwerde erstatteten Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Inhalt der - nicht im Akt erliegenden - in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Ergänzung zum technischen Bericht (Oktober 2007)", so tritt wegen der Überlaufhöhe im Bereich der Straßenabsenkung eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführer bereits bei einem HQ30 auf, und es wären Maßnahmen wie die Errichtung eines Zaunsockels zur Hintanhaltung dieser Gefährdung notwendig.

Es kann daher auf Grundlage der fachkundigen Stellungnahmen und vor dem Hintergrund der unvollständig vorgelegten Aktenunterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Abflussprojektes Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer einhergehen. Die Wasserrechtsbehörde hätte das verfahrensgegenständliche Projekt der Gemeinde daher nur dann bewilligen dürfen, wenn weder öffentliche Interessen noch Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Dass keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden, ist aber auf Grundlage der angestellten Ermittlungen - soweit dies der Verwaltungsgerichtshof wegen des Fehlens wesentlicher Aktenteile beurteilen kann - nicht hervorgekommen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid zwar Spruchpunkt I b des Bescheides der BH entfiel, allerdings die verbale Umschreibung des Inhaltes der Bewilligung unverändert aufrecht blieb. Demnach bezieht sich die Bewilligung auf die eingereichten, bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und mit dem Bezugsvermerk versehenen (nicht im Akt erliegenden) Projektsunterlagen, soweit sie nicht von den Amtssachverständigen im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien durch die Beschreibung des Vorhabens im Befund der angeschlossenen Verhandlungsschrift, durch anerkannte Parteienforderungen bzw durch die Erklärung des Antragstellers abgeändert worden seien. Diese Formulierung bezieht sich offenbar auf die von den Amtssachverständigen in ihrem Befund genannte "einvernehmliche Lösung", was bedeuten würde, dass die Maßnahmen im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer unverändert Bestandteil der Bewilligung wären. Wenn dies so zu verstehen wäre - was angesichts des Fehlens der bewilligten Projektsunterlagen für den Verwaltungsgerichtshof aber ebenfalls nicht beurteilbar ist - wäre der angefochtene Bescheid, mit dem lediglich der die Auflagen umfassende Spruchpunkt I b aufgehoben wurde, in sich widersprüchlich, sodass auch darin eine (weitere) Rechtswidrigkeit läge.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. September 2010

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