Normen
ABGB §431;
ABGB §797;
ABGB §819;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
FlVfLG NÖ 1975 §42 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §42;
FlVfLG NÖ 1975 §43;
FlVfLG NÖ 1975 §44;
VwRallg;
ABGB §431;
ABGB §797;
ABGB §819;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
FlVfLG NÖ 1975 §42 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §42;
FlVfLG NÖ 1975 §43;
FlVfLG NÖ 1975 §44;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 24. Jänner 2002 die im Bundesland W gelegenen Grundstücke Nr. 294/2 und 294/109 je KG E (E Hauptstraße), und beantragte bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) unter Hinweis auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb in B die Feststellung, dass dieser Erwerb zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich wäre, weil diese Grundstücke an die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 294/3 und 294/72 (E Hauptstraße) angrenzten.
Mit hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/07/0010, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2005, mit dem dieser Antrag der Beschwerdeführerin im Instanzenzug mangels Zuständigkeit der Niederösterreichischen Agrarbehörden zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat näher begründet die Ansicht, dass in einem (hier vorliegenden) Fall, in dem der Sitz eines Betriebes in Niederösterreich liege, die flurbereinigende Maßnahme selbst aber nicht im Bereich des Landes Niederösterreich stattfinde, dennoch eine Angelegenheit der Bodenreform im Bereich des Landes Niederösterreich im Sinn des § 1 Abs. 1 NÖ Agrarbehördengesetz vorliege. Daraus ergebe sich auch hinsichtlich der Durchführung eines Verfahrens nach § 42 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (NÖ FLG) hinsichtlich des Erwerbes von Flächen aus einem anderen Bundesland die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Agrarbehörden zur Entscheidung über diesen Antrag. Im vorliegenden Fall fehlten aber Feststellungen und rechtliche Erwägungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in Niederösterreich überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb führe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2007 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der ABB vom 13. März 2003 Folge gegeben und die Angelegenheit zum Zweck einer Sachentscheidung an die ABB zurückverwiesen.
Die ABB holte in weiterer Folge ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dazu ein, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb der Beschwerdeführerin vorliege und ob der Erwerb im antragsgegenständlichen Vertrag eine Agrarstrukturverbesserung darstelle.
Aus diesem Gutachten ergibt sich ua, dass gemäß den Grundbuchauszügen vom 29. Jänner 2002 sowie vom 8. Oktober 2007 die Beschwerdeführerin und Herr Leopold N. je zur Hälfte Eigentümer der benachbarten Grundstücke Nr. 294/3 und 294/72 KG E seien. Ein landwirtschaftlicher Betrieb in Niederösterreich scheine - wie sich aus der zusammenfassenden Darstellung sämtlicher Erhebungen im Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2007 ergebe - in B vorzuliegen. In wessen Eigentum dieser stehe und wer ihn derzeit bewirtschafte, habe bislang nicht geklärt werden können, da weder die Beschwerdeführerin noch deren Tochter, die nach Aussagen Dritter den Betrieb bewirtschaften dürfte, telefonisch erreichbar seien. Laut vorgelegter Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus dem Jahr 2001 führten die Beschwerdeführerin und Leopold N. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; nach einer telefonischen Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 29. November 2007 habe diese eine Verlassenschaftsanfrage durchgeführt, weil Leopold N. im Jahr 2006 verstorben sei. Nach dem Grundbuch seien nach wie vor die Beschwerdeführerin und Leopold N. je zur Hälfte Eigentümer.
Die Frage der Arrondierung bzw. Abrundung im Sinne einer Neuordnung von Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebes in B durch die flurbereinigende Maßnahme wurde im Gutachten dahingehend beantwortet, dass ein Beitrag des gegenständlichen Grundstückserwerbes zur Behebung bzw. Minderung eines Agrarstrukturmangels im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ FLG dabei zumindest nicht offensichtlich geworden sei. Günstigstenfalls könne davon ausgegangen werden, dass der Grunderwerb zur wirtschaftlichen Verbesserung des Erfolges des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin bzw. deren Nachfolgerin diene, da es sich dabei um eine Weinverkaufsstelle bzw. -lager handeln dürfe. Die den Kaufflächen benachbarten Eigengrundstücke unterlägen aber keiner landwirtschaftlichen Nutzung, sondern es handle sich vielmehr um ein altes, derzeit scheinbar unbewohntes und ungenütztes Wohnhaus mit ehemaligem Geschäftsraum und einen kleinen Garten. Eine direkte Verbindung zwischen den Eigen- und den Kaufgrundstücken sei zumindest von außen nicht zu erkennen. An der Grundstücksgrenze befinde sich ein Zaun bzw. eine überdachte Abstellfläche, sodass die Grundflächen kaum als angrenzend im Sinne des NÖ FLG angesehen werden könnten. Durch den Grunderwerb würde weder eine gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht noch würden sonstige Vorteile für deren Bewirtschaftung entstehen, da eine landwirtschaftliche Nutzung der Eigenflächen nicht erkennbar sei.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 wies die ABB den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Jänner 2002 als unbegründet ab. Dies wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 43 NÖ FLG nicht vorlägen. Diese Voraussetzungen seien unter anderem, dass die erworbene Grundfläche an ein Grundstück des Erwerbers angrenze. Im vorliegenden Vertrag erwerbe die Beschwerdeführerin alleine die an das Grundstück Nr. 294/3 angrenzenden Flächen. Das Grundstück Nr. 294/3 stünde aber laut vorgelegtem Grundbuchsauszug im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin und des Leopold N., woran sich nach einer Grundbuchsabfrage vom 7. Februar 2008 bis dato nichts geändert habe.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie sich auch gegen den Inhalt des - ihr erst durch die Darstellung in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zugänglichen - Gutachtens wandte und vorbrachte, entgegen den dortigen Feststellungen lagerten im gesamten Objekt Kellereimaschinen. Die ebenerdige Situierung des Verkaufslokales erspare die kräfteraubende Verbringung der Kisten über mehrere Stufen. Insoweit das Gutachten den beiden Objekten eine landwirtschaftliche Nutzung und in weiterer Folge einen Vorteil für deren Bewirtschaftung abspreche, seien diese Feststellungen tatsachenwidrig. Zur Frage der Eigentumsverhältnisse bezog sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie und Leopold N. als ehelichen Güterstand die Gütergemeinschaft unter Lebenden gemäß Punkt 7. eines Ehepaktes vom 28. September 1961 vereinbart hätten. Daraus folge, dass an allen eigentümlichen Liegenschaften jeweils Hälfteeigentum bestehe und zwar unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse in den öffentlichen Büchern ersichtlich gewesen seien. Daher seien zu Lebzeiten der beiden Ehegatten die Liegenschaften E Hauptstraße x und y zur Hälfte im außerbücherlichen Eigentum des Leopold N. gestanden. Dieser sei im Jahre 2006 verstorben. Seine erbliche Tochter Eva N. habe in der Folge als Universalrechtsnachfolgerin mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses vom 1. Juni 2007 außerbücherliches Hälfteeigentum an allen Liegenschaften erworben, somit auch Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. 294/2 und 294/109 sowie den angrenzenden Grundstücken Nr. 294/3 und 294/72. Entgegen den Feststellungen im Gutachten bestehe somit Eigentümeridentität in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen und das angrenzende Grundstück; die Beschwerdeführerin und Eva N. seien jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaften E Hauptstraße Nr. x und y. Durch das gegenständliche Rechtsgeschäft werde zudem eine Agrarstrukturverbesserung erzielt.
Die belangte Behörde führte am 1. April 2008 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit Bescheid vom gleichen Tag die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der hier relevanten Bestimmungen der §§ 1, 42 und 43 NÖ FLG damit begründet, dass der Bescheid der ABB ohne Zweifel ein Feststellungsbescheid sei. Die belangte Behörde erachte den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ziele doch der Antrag vom 24. Jänner 2002 inhaltlich auf die Feststellung deren tatsächlichen Gegebenheit ab, dass nämlich ein bestimmtes Rechtsgeschäft - und nicht eine Übertragung im Wege einer Erbfolge - zur Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft und damit einer gesunden Agrarstruktur erforderlich sei. Die Erforderlichkeit bestehe darin, dass der gegenständliche Erwerb einer Neuordnung von Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebes in B diene und damit eine flurbereinigende Maßnahme sei. Naturgemäß seien bei einer solchen Rechtslage Änderungen, welche nach der Antragstellung (hier nach dem 24. Jänner 2002) eingetreten seien, weder von der Erstbehörde noch von der Berufungsbehörde als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes zu beachten. Daraus folge, dass die nun im Berufungsverfahren behaupteten Änderungen der Eigentumsverhältnisse im Erbwege, wonach nun die Beschwerdeführerin und Eva N. jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen wären und damit Eigentümeridentität bestünde, für die Entscheidung der Agrarbehörden unbeachtlich bleiben müssten.
In weiterer Folge vertrat die belangte Behörde die Ansicht, in einem Antragsverfahren, in dem ein Anspruch auf Erlassung eines begünstigenden Aktes geltend gemacht werde, treffe naturgemäß den Antragsteller die Behauptungs- und Beweislast, wenngleich nicht von einer formalen Behauptungslastregel des Inhaltes ausgegangen werden dürfe, dass die Unterlassung der Behauptung einer Tatsache schon den Anspruchsverlust zur Folge hätte. Wenngleich die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht verletzt habe, wäre es jedoch an ihr gelegen, trotz der aufgezeigten Verfahrensmängel spätestens im Berufungsverfahren durch konkrete nachvollziehbare Beweisanbote initiativ darzulegen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 NÖ FLG vorlägen und durch den Erwerb eine wirtschaftliche Verbesserung des Erfolges des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin, vor allem auch der Effekt einer flurbereinigenden Maßnahme eintreten werde bzw. bereits eingetreten sei. So habe die ABB die Ansicht vertreten, dass eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Flurbereinigungsmaßnahme nicht habe überprüft werden können und ein Eigentumsnachweis an der Nachbarfläche nicht erbracht worden sei, weshalb die Voraussetzungen der §§ 1 bzw. 43 NÖ FLG nicht erfüllt seien.
Wenn die Beschwerdeführerin nun im Berufungsverfahren auf den Ehepakt vom 28. September 1961 betreffend eine Gütergemeinschaft unter Lebenden verweise, so wäre es für sie mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen, infolge der Kenntnis der Aktenlage nach Akteneinsicht und der Kenntnis des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides ihr Vorbringen nachvollziehbar zu belegen. Der belangten Behörde sei es nicht möglich, ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ob ihre Behauptungen über Eigentumsverhältnisse im Wege einer Erbfolge richtig seien. Nicht einmal in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2008 habe die Beschwerdeführerin Beweise angeboten; sie habe auch diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt. Die belangte Behörde gelange in Würdigung dieser Umstände zum Ergebnis, dass diese neuen Behauptungen nicht zuträfen. Damit verstoße sie auch nicht gegen das sogenannte Überraschungsverbot, also gegen das Verbot, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehe, die den Parteien nicht bekannt gewesen seien.
Nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2008 stehe jedoch fest, dass nach dem Grundbuchsstand vom 24. Jänner 2002, aber auch nach dem derzeitigen Grundbuchsstand, beide im Bundesland W gelegenen Grundstücke Nr. 294/2 und 294/109 mit dem Kaufvertrag vom 24. Jänner 2002 ausschließlich von der Beschwerdeführerin erworben worden seien, somit keine Eigentumsidentität bestehe. Laut Grundbuchsauszügen vom 29. Jänner 2002 sowie vom 8. Oktober 2007 seien die Beschwerdeführerin und Leopold N. je zur Hälfte Eigentümer der benachbarten Grundstücke Nr. 294/3 und 294/72.
Auch unter der Annahme, dass der im Jahr 2006 verstorbene Leopold N. und die Beschwerdeführerin als ehelichen Güterstand die Gütergemeinschaft unter Lebenden vereinbart hätten, habe zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung, dem 24. Jänner 2002 keine Eigentümeridentität an den genannten Grundstücken bestanden. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass eine Gütergemeinschaft an Liegenschaften ausschließlich durch Verbücherung entstehe. Fehle die Beschränkungseinverleibung, so zeitige die Gütergemeinschaft gegenüber einem Dritten, sohin auch den Agrarbehörden gegenüber, keine Wirkungen. Daraus folge, dass am 24. Jänner 2002 bloß die Beschwerdeführerin Eigentum an den Grundstücken Nr. 294/2 und 294/109 erworben habe. Die Behauptung, zu Lebzeiten des Leopold N. seien diese beiden Grundstücke zur Hälfte in dessen außerbücherlichem Eigentum gewesen, erweise sich somit als rechtsirrig. Die im Bescheid der ABB enthaltene Feststellung, die erworbene Grundfläche grenze gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 NÖ FLG an eine Grundfläche des Erwerbers an, erweise sich daher als nicht zutreffend. Abgesehen vom Nichtvorliegen der Eigentümeridentität bei den Eigengrundstücken und den erworbenen Grundstücken habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eventuell erzielbare Agrarstrukturverbesserungen nicht überzeugen können, zumal ihre Mitwirkung als mangelhaft einzustufen gewesen sei und nicht einmal die vom Sachverständigen erster Instanz geforderten Unterlagen bis zum Schluss des Verfahrens vorgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des NÖ FLG haben folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
§ 42. (1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge) oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2) Voraussetzung nach § 1 ist, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z. 1 abwenden, mildern oder beheben.
§ 43. (1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, dass
1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt;
2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch
a) die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder
b) sonstige Vorteile für deren Bewirtschaftung entstehen.
§ 44. (1) Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen."
Das NÖ FLG sieht zwei unterschiedliche Varianten des Flurbereinigungsverfahrens vor. In § 41 leg. cit. ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des § 41 leg. cit. anzuwenden sind. § 42 NÖ FLG stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder vor der Behörde niederschriftlich beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ein Verfahren nach § 42 leg. cit. ist an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach § 41 NÖ FLG orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen.
An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen oder der Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Das zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides führende Verwaltungsverfahren ist daher bereits von Gesetzes wegen als vereinfachtes Verfahren konstruiert, in dem die Behörde - im Gegensatz zu Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren - schnell und ohne aufwändige Ermittlungsschritte zu ihrer Entscheidung gelangen können soll. Dies zeigt u.a. die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die begehrte Feststellung im Zusammenhang mit den Flurbereinigungsverträgen, wonach solche Verträge von den Parteien bereits in verbücherungsfähiger Form vorgelegt werden müssen.
Die in § 42 NÖ FLG vorgesehene bescheidmäßige Feststellung ist an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des § 1 NÖ FLG ebenso vorliegen wie jene des § 43 NÖ FLG. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in § 42 NÖ FLG vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2009/07/0045, mwN).
Nach § 43 Abs. 1 Z 2 NÖ FLG ist eine dieser Voraussetzungen, dass die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt. Fraglich ist, ob bzw inwieweit Identität der Eigentumsverhältnisse am Kaufgrundstück einerseits und am angrenzenden Grundstück andererseits vorliegen muss, um dieser Voraussetzung zu genügen.
Es kann im vorliegenden Fall aber dahin stehen, ob bei der Erlassung eines Bescheides nach § 42 Abs. 1 NÖ FLG, dem ein Flurbereinigungsvertrag zu Grunde liegt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses oder diejenige der Bescheiderlassung durch die Agrarbehörden heranzuziehen ist (vgl. aber zu den Flurbereinigungsübereinkommen das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 2001/07/0038, wonach es sich bei einem Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Parteienübereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, nicht um einen klassischen Feststellungsbescheid sondern um eine Rechtsgestaltung handelt, die nach dem Gesetz in der Form eines Feststellungsbescheides erfolgt). Dies aus folgenden Gründen:
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses standen die benachbarten Grundstücke Nr. 294/3 und 294/72 im Miteigentum der Beschwerdeführerin und des Leopold N. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hingegen war - folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin - der Nachlass des Leopold N. bereits mit Einantwortungsbeschluss vom 1. Juni 2007 ihrer Tochter rechtskräftig eingeantwortet. Diese war daher bereits - ungeachtet des unkorrigierten Grundbuchstandes - (Mit)eigentümerin der benachbarten Grundstücke Nr. 294/3 und 294/72, wird doch die Frage, wann der Erbe Eigentümer des Nachlasses wird, in Lehre und Rechtsprechung einhellig im Sinne der Einantwortung (und zwar mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde) beantwortet. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bewirkt (unter Durchbrechung des Eintragungsprinzips) auch den Erwerb des Eigentumsrechtes an Liegenschaften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2001/08/0117, mwN).
In jedem der hier in Frage kommenden Zeitpunkte standen die benachbarten Grundstücke Nr. 294/3 und 294/72 also (nur) im Miteigentum der Beschwerdeführerin.
Nach § 42 NÖ FLG sind einem Flurbereinigungsverfahren Verträge zu Grunde zu legen, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden. Diese Verträge sind Gegenstand der - wie oben dargestellt: vereinfachten - Prüfung durch die Behörde.
Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob diese Verträge bereits verbüchert sind; der Wortlaut der genannten Bestimmung zeigt auf, dass es darauf, also auf den Eintritt des Eigentumsüberganges, nicht ankommt. Eine Verbücherung schadet allerdings auch nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1986, 84/07/0006, und vom 13. Jänner 1987, 86/07/0242, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Relevant für die Prüfung ist der Vorgang, der Ziel des der Agrarbehörde vorgelegten verbücherungsfähigen Vertrages ist. Die Behörde hat daher bei einem Kaufvertrag zu prüfen, ob der vorgesehene Eigentumsübergang den Voraussetzungen des §§ 42 und 43 NÖ FLG entspricht oder nicht. Erwerber im Sinne dieser Bestimmungen kann aber nur derjenige sein, der im Vertrag als Erwerber bezeichnet wird. Auf allfällige schuldrechtliche Verpflichtungen des Erwerbers, die sich auf das Kaufgrundstück beziehen, kommt es bei dieser Prüfung nicht an. Es erübrigte sich daher zu prüfen, ob Leopold N. bzw. seine Tochter als Rechtsnachfolgerin in Bezug auf die Kaufgrundstücke auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gütergemeinschaft unter Lebenden Anwartschaften oder Ansprüche auf die Übertragung von Miteigentumsanteilen erworben hatten. Zu beurteilen war für die Behörde daher allein der Eigentumserwerb durch die im Kaufvertrag als Erwerberin genannte Beschwerdeführerin.
Geht man nun davon aus, dass die Beschwerdeführerin an den benachbarten Grundstücken nur Miteigentümerin ist, so grenzt die erworbene Grundfläche an keine Grundfläche der Erwerberin an, würde dies doch Alleineigentum der Erwerberin auch an den benachbarten Grundstücken voraussetzen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 2 NÖ FLG nicht erfüllt, kann somit im Ergebnis nicht beanstandet werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. Oktober 2010
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