VwGH 2008/07/0089

VwGH2008/07/008918.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr.Sulzbacher und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der J T in K., vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 2008, Zl. WA1-W- 42617/001-2008, betreffend Zwangsrechtseinräumung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y., vertreten durch den Bürgermeister, xxxx Y.), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 16. November 2006 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft M. (BH) unter Vorlage von Projektunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben "Hochwasserschutz Y.", bestehend aus Dämmen, Mauern und mobilen Elementen.

Dem technischen Bericht der Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass mehrere Grundeigentümer nach Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes bei bestimmten Hochwasserszenarien von Wasserspiegelerhöhungen von mehr als 10 cm betroffen sein könnten. Unter den so Betroffenen befindet sich die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 115/4, GB 14408 K., ist.

Auf Grund der großen Zahl der beteiligten Personen führte die BH das Bewilligungsverfahren als Großverfahren gemäß §§ 44a ff AVG durch.

Am 2. Juli 2007 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei der das geplante Hochwasserschutzprojekt von den beigezogenen Amtssachverständigen bei Einhaltung bestimmter Auflagen positiv beurteilt wurde.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stimmten mit Ausnahme der Beschwerdeführerin sämtliche von möglichen Wasserspiegellagenerhöhungen betroffene Grundeigentümer dem Projekt schriftlich zu. Eine Übereinkunft mit der Beschwerdeführerin kam trotz mehrerer diesbezüglicher Versuche seitens der mitbeteiligten Partei nicht zustande, weshalb letztere mit Schreiben vom 18. September 2007 die Begründung eines Zwangsrechtes zur Duldung der Wasserspiegellagenerhöhung durch die Beschwerdeführerin beantragte.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein wasserbautechnisches und ein bautechnisches Gutachten ein.

In seinem Gutachten vom 20. November 2007 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus:

"In den ‚wasserbaulichen Mitteilungen' aus dem Jahr 2004, Heft 27, berichtet Jens Wyrwa vom Institut für Wasserbau und THM der TU Dresden über ‚Aspekte der Berechnungsgenauigkeit von Hochwassersimulationen mit mehrdimensionalen Strömungsmodellen' und kommt unter anderem zu folgender Bewertung:

Wenn gute Kalibrierungsmessungen vorliegen und ein 2D-Modell sorgfältig aufgestellt wurde, ist eine Genauigkeit von 1 Dezimeter erreichbar.

Betreffend das Grundstück Nr. 115/4, KG K., bzw. das Wohnhaus darauf, F-gasse x, welches auf einer Seehöhe von 220,5 m (Fasangasse) westlich der ÖBB-Strecke Wien-Salzburg in der Siedlung ‚xy' in der KG K. der Gemeinde N. liegt, ergibt sich für das Bemessungsszenario mit den höchsten Wasserständen, nämlich HW100 Donau zu HW30 Ybbs eine rechnerische Erniedrigung des Wasserspiegels um 4 cm. Nur beim Bemessungsszenario HW100 Ybbs zu HW30 Donau errechnet sich eine Erhöhung des Wasserspiegels um ca. 15 cm, also ergibt dies eine erhebliche Beeinträchtigung. Dies bedeutet aufgrund der Detailvermessung, durchgeführt durch das Büro Schubert, dass im Keller des Wohnhauses bei diesem Ereignis zukünftig der Wasserstand nicht 1,56 m wie bisher betragen würde, sondern bei 1,71 m liegen wird. Da die Modellunschärfe sowohl + als auch - angenommen werden kann, werden diese 15 Zentimeter den weiteren Überlegungen zugrunde gelegt.

Erwähnenswert ist, dass die Marktgemeinde N. mit dem BMVIT bereits einen Fördervertrag bezüglich eines Hochwasserschutzprojektes für die Siedlung 'xy' in K. abgeschlossen hat, welches durch das Ingenieurbüro Dr. L ZT-GmbH erstellt wird und somit in einigen Jahren mit der Realisierung des Hochwasserschutzes zu rechnen ist.

Befund:

Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und somit die Linienführung nachvollziehbar, richtig und plausibel. Das Erfordernis einer Hochwasserschutzmaßnahme ist unbestritten, gilt es doch heute nicht nur den Menschen vor dem Wasser, sondern auch das Wasser und die Umwelt vor dem Menschen (Ölheizungen, andere wassergefährdende Stoffe wie Düngemittel, aber auch Treibgut, etc.) zu schützen.

Das Projekt, welches dem Stand der Technik entspricht, weist mehrere Grundstücke aus, bei denen es unter Berücksichtigung der Modellunschärfe von 10 cm zu sog. erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann. Alle Betroffenen, außer Frau Beschwerdeführerin haben das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz anerkannt und Ihre Zustimmung zum Vorhaben erteilt.

Das Wohnhaus F-gasse x wird bei Verwirklichung des Hochwasserschutzes für Y. insoferne beeinträchtigt, als das Wasser beim Abflussereignis

HW100 Ybbs/HW30 Donau

im Bereich desselben um 15 cm höher stehen würde. Konkret würde der Keller dann 1,71 m anstatt 1,56 m unter Wasser stehen. Diese Wasserspiegellage liegt jedoch noch immer 22 cm unter dem berechneten höchsten Wasserspiegel der Projektsannahmen.

Gutachten:

Vorerst ist festzuhalten, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses HW100 Ybbs/HW30 Donau laut telefonischer Mitteilung von DI C K, Abt. WA 5, ‚Hydrologie' des Amtes der NÖ Landesregierung, jedenfalls oberhalb von 100 Jahren liegt, also seltener als 1 mal in einhundert Jahren auftritt.

Als Beweisthemen hat die BH M. vorgegeben:

Sind durch Projektsmodifikationen oder Vorschreibung von Auflagen auf Seite des Projektswerbers gelindere Maßnahmen als die Zwangsrechtseinräumung möglich, um den gleichen Hochwasserschutz zu erzielen?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen nicht beim Höchstabfluss, sondern bei einem Ereignis, bei welchem der Wasserstand 22 cm unter diesem liegt, im gegenständlichen Bereich auftreten. Die Trassenführung für den Hochwasserschutz ist fachlich nachvollziehbar und auf das unumgängliche Ausmaß beschränkt. Vorschreibungen bzw. Auflagen im Bereich der Stadtgemeinde Y. könnten sich nur auf den Flussschlauch selbst beziehen, welcher jedoch als intakt anzusehen ist. Arbeiten im Gewässer oder in den anschließenden Auwäldern würden ökologisch zu schweren Beeinträchtigungen führen und sind somit nicht vertretbar. Daher sind keine gelinderen Maßnahmen vorstellbar.

Kommen zumutbare Anpassungsmaßnahmen beim Projektgegner in Betracht?

Als Anpassungsmaßnahmen zum Schutz des Wohnhauses F-gasse x wären theoretisch ein Dammbalkenverschluss bei der Garageneinfahrt samt dahinter liegendem Schacht zum Abpumpen der Sickerwässer und entsprechende Abschottungen bei den Kellerfenstern vorstellbar. Diese Maßnahmen würden aber die Überflutung der Garagenzufahrt oder des übrigen Grundstückes nicht unterbinden. Also sind aus fachlicher Sicht auch keine Anpassungsmöglichkeiten vorstellbar.

Überwiegen im Falle einer Zwangsrechtsbegründung die öffentlichen Interessen aus fachlicher Sicht den entgegenstehenden Interessen der Frau Beschwerdeführerin an der Duldung einer Wasserspiegelerhöhung von maximal 15 cm und ist das konkrete Zwangsrecht (Duldung der Dienstbarkeit der Wasserspiegellagenerhöhung von 15 cm) nach Art und Umfang unverhältnismäßig?

Im Lichte der obigen Ausführungen, nämlich unter Einbeziehung der Auftrittswahrscheinlichkeit jenseits von 100 Jahren ist das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz für Y. eindeutig höher zu bewerten. Durch die Erhöhung des Wasserspiegels ergeben sich im Keller des Wohnhauses kaum zusätzliche Schäden. Noch eindeutiger wird die Gewichtung bei einer volkswirtschaftlichen Betrachtung. Beim Hochwasser 2002 (Ybbsfluss 20-30 jährlich, Donau 80-90 jährlich) waren im zu schützenden Gebiet ca. 2800 Personen und rund 600 Objekte betroffen. Die Schadenssumme betrug damals über EUR 30 Millionen. Hiezu ist noch anzumerken, dass der geplante Hochwasserschutz gegen alle Hochwässer bis zum Bemessungsereignis wirksam ist und derartige Schäden in Zukunft verhindern wird, beim Objekt F-gasse x aber nur sehr selten eine Verschlechterung um 15 cm eintritt. Somit kann aus wasserbautechnischer Sicht ausgesagt werden, dass das öffentliche Interesse an der Einräumung des beantragten Zwangsrechtes keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen ist".

Aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten vom 20. November 2007 ergibt sich, dass entsprechend einer Detailvermessung des Büros Schubert die Sohle der Garageneinfahrt der Beschwerdeführerin auf 219,93 m.ü.A. liegt. Der Wasserspiegel bei einem Hochwasser HW100 Ybbs zu HW30 Donau käme ohne Herstellung des geplanten Hochwasserschutzes auf 221,49 m.ü.A., nach Verwirklichung des Projektes auf 221,64 m.ü.A. zu liegen. Damit betrage die Wasserspiegellage im Kellergeschoss der Beschwerdeführerin (Sohle der Garageneinfahrt) bei einem Hochwasser HW100 Ybbs zu HW30 Donau ohne Hochwasserschutz 1,56 m, nach Verwirklichung der Hochwasserschutzmaßnahmen 1,71 m.

Anhand detaillierter Berechnungen kam der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass der Wert der Schadenshöhe für eine Wasserspiegellagenerhöhung im Ausmaß von 15 cm auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin EUR 2.580,00 betrage.

Sowohl das wasserbautechnische als auch das bautechnische Gutachten wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 28. November 2007 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie gegen den ermittelten Schadenersatz von EUR 2.580 Einspruch erhebe. Sie sei nicht gewillt, die seelischen, körperlichen und finanziellen Belastungen auf sich zu nehmen. Außerdem wären Generationen nach ihr mit demselben Problem konfrontiert. Sie habe nur das Hochwasser 2002 auf ihrem Grundstück gehabt, seit sie in K. wohne. Falls der Hochwasserdamm rund um Y. errichtet würde, müsste sie durch die Wasserspiegelerhöhung laufend mit Hochwässern auf ihrem Grundstück rechnen. Die Berechnungen seien Wahrscheinlichkeitsrechnungen, die sich auf die Vergangenheit stützten. Es könne sich alles anders entwickeln, als angenommen werde. Beim Hochwasser 2002 sei das Wasser 1,71 m im Keller gestanden; in Zukunft wären es (+ 15 cm) 1,86 m.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt I die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Stadtgemeinde Y. in den Hochwasserabflussbereichen der Donau und der Ybbs zum Schutz gegen ein Hochwasser bis zu einem hundertjährlichen Ereignis.

In Spruchpunkt II begründete die BH zu Gunsten der mitbeteiligten Partei und zu Lasten der Beschwerdeführerin die Dienstbarkeit der Duldung der durch die Errichtung des Hochwasserschutzes Y. bei einem Hochwasser HW100 Ybbs zu HW30 Donau auf dem Grundstück Nr. 115/4, KG K., entstehenden Wasserspiegellagenerhöhung von berechneten 15 cm (II A) und sprach ihr eine Entschädigung in der Höhe von EUR 2.580,00 zu (II B).

Begründend führte die BH zu Spruchpunkt II aus, dass unter Beachtung der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der schlüssigen gutachtlichen Stellungnahme vom 20. November 2007 gelindere Maßnahmen zur Projektsverwirklichung nicht vorlägen. Auch die Vorschreibung von Auflagen zur Projektsverwirklichung sei im gegenständlichen Fall nicht möglich. Des weiteren kämen zumutbare Anpassungsmaßnahmen auf Seiten des Projektgegners nicht in Betracht.

Festzuhalten sei jedenfalls, dass nur beim Bemessungsszenario HW100 Ybbs zu HW30 Donau mit einer erheblichen Wasserspiegellagenerhöhung zu rechnen sei. Bei allen anderen Hochwasserszenarien komme es zu keiner erheblichen Wasserspiegellagenerhöhung, sondern teilweise sogar zu Verbesserungen. Ziehe man das Vergleichshochwasser 2002 heran (in etwa HW80-90 Donau zu HW20-30 Ybbs), so gebe es bei diesem Bemessungsszenario sogar eine rechnerische Erniedrigung des Wasserspiegels um 4 cm. Das bedeute konkret für das Hochwasser 2002, dass, falls die Hochwasserschutzbauten bereits errichtet gewesen wären, der Wasserstand auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin um 4 cm niedriger gewesen wäre. Weiters sei festzuhalten, dass statistisch gesehen das für die Zwangsrechtseinräumung maßgebliche Bemessungsszenario HW100 Ybbs zu HW30 Donau seltener als einmal in 100 Jahren auftrete.

Demgegenüber stünden zahlreiche andere Hochwasserszenarien, bei welchen es stets zu einer Überflutung des Stadtgebietes von Y. komme. So habe es in den letzten Jahrzehnten zahlreiche Überschwemmungen des Stadtgebietes von Y. gegeben. Beim Hochwasser im Jahr 2002 seien im Bereich der Stadtgemeinde Y. z.B. insgesamt ca. 600 Objekte vom Hochwasser betroffen gewesen und es sei zu einer Schadenssumme von EUR 30 Millionen gekommen. Bei Errichtung des Hochwasserschutzes Y. würden ca. 2.800 Personen geschützt. Das Projekt diene aber nicht nur dem Schutz der Menschen vor dem Hochwasser, sondern auch dem Schutz des Wassers vor Einwirkungen durch die Menschen. Im Anschluss an die bisherigen Hochwässer seien unzählige Schäden mit wassergefährdenden Stoffen (Öl aus Heizungen, Düngemittel, Treibgut etc.) festgestellt worden; diese sollten in Zukunft unterbunden werden.

Nach Ansicht der Behörde, untermauert durch die Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, gebe es nach Errichtung des Hochwasserschutzdammes für die Stadtgemeinde Y. nur bei einem Bemessungsereignis HW100 Ybbs zu HW30 Donau erhebliche Wasserspiegellagenerhöhungen und damit maßgebliche Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre Liegenschaft nun laufend durch Hochwässer beeinträchtigt werden würde, könne damit nicht gefolgt werden. Wie sie selbst in ihrem Schreiben vom 28. November 2007 ausführe, sei erstmals 2002 ihr Grundstück überflutet worden (die Baubewilligung stamme aus dem Jahre 1980). Damals sei der Hochwasserschutzdamm noch nicht errichtet gewesen. Das bedeute somit, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin ohnehin hochwassergefährdet sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Liegenschaft nach Errichtung des Hochwasserschutzdammes Y. von einem Hochwasser mit erheblichen Wasserspiegellagenerhöhungen beeinträchtigt werde, liege jedenfalls oberhalb von 100 Jahren.

Die Behörde komme daher unter Abwägung der genannten Interessen zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung des Hochwasserschutzdammes für die Stadtgemeinde Y. zum Schutz von ca. 600 Objekten und einem zu schützenden Gebiet für ca. 2.800 Personen eindeutig höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Verhinderung einer Wasserspiegellagenerhöhung von maximal 15 cm auf ihrer Liegenschaft, welche seltener als einmal in 100 Jahren eintrete.

Unter Zugrundelegung dieser Abwägung könne die Einräumung des gegenständlichen Zwangsrechtes nach seiner Art und nach seinem Umfang auch nicht als unverhältnismäßig gewertet werden bzw. sei sie zur dargestellten Zielerreichung auch geeignet (adäquat). Zur Erreichung des angestrebten Zieles sei die Einräumung des Zwangsrechtes in diesem Sinne auch als erforderlich und angemessen zu bewerten, da die Duldung der Erhöhung der Wasserspiegellagen um maximal 15 cm lediglich die Einräumung einer Dienstbarkeit erfordere und von einer Enteignung Abstand genommen werden habe können. Somit sei das gelindere Mittel zur Anwendung gebracht worden.

Abschließend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 erforderliche schriftliche Zustimmung zum gegenständlichen Projekt verweigert, aber nie das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses für den Hochwasserschutz Y. bestritten habe und den Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei.

Bezüglich der Einräumung des Zwangsrechtes sei vom bautechnischen Amtssachverständigen eine Entschädigung im Ausmaß von EUR 2.580,00 als angemessen bewertet worden. Seitens dieses Amtssachverständigen sei in seinem Gutachten vom 20. November 2007 nach Ansicht der Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, aus welchen Faktoren und unter Heranziehung welcher Ansätze sich letztlich die von ihm errechnete Entschädigungssumme ergebe. Die Vorschreibung einer einmaligen Entschädigungsleistung sei angebracht, weil eine Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die Errichtung des Hochwasserschutzdammes seltener als einmal in 100 Jahren gegeben sei.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie wandte sich gegen die Erteilung der Bewilligung an die mitbeteiligte Partei und die ihr gegenüber verfügte Zwangsrechtseinräumung und brachte im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung lägen nicht vor und es hätte kein Zwangsrecht eingeräumt werden dürfen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte aus, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die relevanten Gutachten, die letztlich zu Spruchteil II des Bescheides vom 5. Dezember 2007 geführt hätten, sehr wohl dem Parteiengehör unterzogen worden seien und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2007 sogar prompt darauf reagiert habe. Im Übrigen schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen des Bescheides vom 5. Dezember 2007 vollinhaltlich an und führte aus, dass dem erstinstanzlichen Verfahren weder inhaltliche noch formelle Mängel anhafteten. Dass die Interessensabwägung unter Zugrundelegung des - auch nach Ansicht der belangten Behörde - überaus schlüssigen und nachvollziehbaren Fachgutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen letztlich zu Gunsten eines umfassenden Hochwasserschutzes für einen Großteil eines Stadtgebietes im Vergleich zu einer Spiegellagenerhöhung im Ausmaß von 15 cm einer in einem bestimmten Hochwasserfall "ohnehin bereits von 171 cm betroffenen" bebauten Liegenschaft bewertet worden sei, habe die belangte Behörde zu keiner Abänderung des Spruchteiles II des erstinstanzlichen Bescheides veranlasst.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtwidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Gutachten gingen nur von Wahrscheinlichkeiten aus. Nach den von ihr gemachten Erfahrungen sei mit einer Erhöhung des Wasserspiegels von weit mehr als 15 cm zu rechnen. Zudem kämen Hochwasserereignisse, welche zu einer Erhöhung des Wasserspiegels von zumindest 15 cm führten, weit häufiger vor, als in den Gutachten angegeben werde. Die Gutachten gingen von keinen gesicherten und empirisch nachvollziehbaren Grundlagen aus. So berufe sich das wasserbautechnische Gutachten auf telefonische Mitteilungen. Zudem sei es dem Amtssachverständigen verwehrt, die Frage nach dem Überwiegen von öffentlichen Interessen zu beantworten. Diese Rechtsfrage könne nur von der Behörde selbst beurteilt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, 2003/07/0175).

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Gegengutachten vorgelegt hat. Zu überprüfen bleibt daher, ob sie mit ihren Einwänden Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten der Gutachten aufzuzeigen vermag.

Dass es sich bei Hochwässern um in der Zukunft liegende Naturereignisse handelt und in diesem Zusammenhang daher Berechnungen anhand von statistischen Wahrscheinlichkeiten zu erfolgen haben, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Da die Beschwerdeführerin auch keinerlei weiter spezifizierte Einwendungen gegen die von den Gutachten herangezogenen Daten vorbringt, zeigt sie mit ihrem diesbezüglichen Argument keine Mangelhaftigkeit der Gutachten auf.

Gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte - seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - telefonisch eingeholte Auskunft betreffend die Häufigkeit eines HW100 Ybbs zu HW30 Donau bei einem Amtssachverständigen der für das Fachgebiet "Hydrologie" zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung bestehen - vor dem Hintergrund der Obliegenheit der Amtssachverständigen zur Objektivität und Wahrheitspflicht - keine Bedenken. Dies deshalb, weil sich der wasserbautechnische Amtssachverständige bei dieser telefonischen Nachfrage hinsichtlich der Frage der Häufigkeit des hier maßgeblichen Hochwasserszenarios an den auf Grund seines Fachgebietes für diese Thematik zuständigen Experten gewandt hat. Insofern - und mangels substantiierter Argumente der Beschwerdeführerin - bestehen daher auch keinerlei Zweifel an der empirischen Nachweisbarkeit dieser Auskunft.

Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Erfahrungen mit Hochwasserereignissen, wonach mit einer Wasserspiegellagenerhöhung von weit mehr als 15 cm zu rechnen sei, beziehen sich - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - auf das Hochwasserereignis 2002. Damals hätte - laut ihren Angaben im Verwaltungsverfahren - der Wasserspiegel in ihrem Keller 1,71 m betragen und würde sich zukünftig um 15 cm auf 1,86 m erhöhen.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Hochwasser 2002 - wie dem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid der BH vom 5. Dezember 2007 zu entnehmen ist -

ein Hochwasser HW80-90 Donau zu HW20-30 Ybbs war. Die gegenständliche Wasserspiellagenerhöhung von 15 cm auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ergibt sich aber lediglich bei einem Bemessungsszenario HW100 Ybbs zu HW30 Donau und ist daher mit den Wasserspiegellagen beim Hochwasser 2002 nicht vergleichbar.

Dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführt, dass aus "wasserbautechnischer Sicht das öffentliche Interesse an der Einräumung des beantragten Zwangsrechtes keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen" sei, begründet weder eine Mangelhaftigkeit seines schlüssigen Gutachtens noch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Selbst wenn man in dieser Aussage des Amtssachverständigen die Beantwortung einer Rechtsfrage sehen möchte, so hat die BH doch in ihrem durch die belangte Behörde bestätigten Bescheid (selbstverständlich unter Zugrundlegung der Ergebnisse des wasserbautechnischen Gutachtens) eine selbständige und von der zitierten Aussage des Amtssachverständigen losgelöste Interessensabwägung vorgenommen.

Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin daher nicht, mit ihren nicht auf gleicher fachlicher Ebene untermauerten Argumenten die von der BH eingeholten Gutachten zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr seien zwar das bautechnische Gutachten sowie das wasserbautechnische Gutachten übermittelt worden, nicht aber jene Gutachten, worin festgestellt werde, dass im Keller ihres Wohnhauses bei bestimmten Hochwasserereignissen zukünftig der Wasserstand nicht 1,56 m wie bisher, sondern 1,71 m betragen werde. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und darzustellen, dass derartige Hochwasserereignisse weit häufiger auftreten würden und es zu einer weit mehr als 15 cm betragenden Erhöhung des Wasserspiegels kommen werde, weshalb die wasserrechtliche Bewilligung jedenfalls hätte versagt werden müssen.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Wasserspiegellagen im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin bei einem Hochwasser HW100 Ybbs zu HW30 Donau vor und nach Verwirklichung der gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen sowie die Tatsache der Erhöhung der Wasserspiegellage im Bereich ihres Grundstückes um 15 cm ergeben sich bereits aus dem technischen Bericht des Einreichoperates (S 19 und 32). Dass die Einreichunterlagen im Verfahren nicht ordnungsgemäß aufgelegt worden wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Das bautechnische Gutachten und das wasserbautechnische Gutachten stützen ihre Berechnungen jeweils auf eine Detailvermessung des Büros S. Das bautechnische Gutachten listet die Vermessungsergebnisse betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin detailliert auf. Demnach liegt die Sohle der Garageneinfahrt der Beschwerdeführerin auf 219,93 m.ü.A. Die Wasserspiegellagen im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin bei einem Hochwasser HW100 Ybbs zu HW30 Donau werden - wie im Einreichoperat - mit 221,49 m.ü.A. (Ist-Zustand) und 221,64 m.ü.A. (nach Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes) angegeben. Stellt man nun - wie im Gutachten geschehen - die genannten Wasserspiegellagen der Höhenlage der Garageneinfahrt gegenüber, so ergeben sich bei einem Hochwasser HW100Ybbs zu HW30Donau die von der Beschwerdeführerin angezweifelten Wasserspiegellagen in ihrem Kellergeschoss von 1,56 m (Ist-Zustand) bzw. 1,71 m (nach Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes).

Der Beschwerdeführerin waren die Ausgangsdaten für die Berechnung der Wasserspiegellagen in ihrem Kellergeschoss durch die ihr zu Kenntnis gebrachten Gutachten damit jedenfalls zur Gänze bekannt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführerin die Vorlage eines diesbezüglichen Gegengutachtens nicht möglich gewesen sein soll.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

...

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

...

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

  1. a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
  2. b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
  3. c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);
  4. d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

...

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

...

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

...

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschneidung ihrer Rechte könne durch Vorschreibung entsprechender projektsmodifizierender Auflagen nicht vermieden werden. Die wasserrechtliche Bewilligung hätte daher schon unter Bezugnahme auf § 12 WRG 1959 versagt werden müssen. Die Behörde übergehe, dass sie im konkreten Fall durch die Einräumung der Zwangsrechte exakt jenen Zustand und exakt jene nachteiligen Folgen hinnehmen müsse, die nach den Bestimmungen des WRG 1959 sonst der Erteilung einer Bewilligung entgegenstünden. Mit der Einräumung derartiger Zwangsrechte könnte demnach der Schutz wasserrechtlich geschützter Rechte stets hintan gestellt werden. Ein derartiges Vorgehen stehe aber im Widerspruch zu den Bestimmungen des WRG 1959.

Dem ist nicht zu folgen.

Zunächst ist klar zu stellen, dass es sich beim vorliegenden Hochwasserschutzprojekt um einen Schutz- und Regulierungswasserbau nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 handelt. Nach Abs. 4 leg. cit. sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. § 41 WRG 1959 enthält somit eine spezielle Bestimmung zum Schutz fremder Rechte, weshalb die von der Beschwerdeführerin angesprochene Bestimmung des § 12 Abs. 1 WRG 1959, wonach durch Wasserbenutzungen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden dürfen, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt.

Dass die BH in ihrem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid vom 5. Dezember 2007 die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt als nach § 12 WRG 1959 erforderlich erachtete, begegnet aber keinen Bedenken, da die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten bestehenden Rechte, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum, jedenfalls auch als fremde Rechte im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, 2005/07/0132).

Bewilligungen nach § 41 WRG 1959 verleihen nun kein Wasserbenutzungsrecht. § 41 Abs. 4 und Abs. 5 WRG 1959 erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf § 12 Abs. 3 leg. cit. verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, wiederum auf die Vorschriften des achten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (§ 60 ff WRG 1959). Die nach § 41 WRG 1959 erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 96/07/0080).

Das WRG 1959 sieht daher für die Verwirklichung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes sehr wohl die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vor. Die entsprechende Bewilligung wäre demnach erst zu versagen, wenn die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht durch die Einräumung eines Zwangrechtes überwunden werden könnte, also etwa kein Bedarf an der Hochwasserschutzanlage bestünde oder die Interessensabwägung zu ihren Gunsten ausschlagen würde.

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Zwangsrechtseinräumung könne sich nicht auf § 63 lit. b WRG 1959 stützen. Der Wortlaut dieser Bestimmung decke die behördliche Verfügung nicht. Überdies könne die Einräumung der Zwangsrechte nicht auf ein Überwiegen öffentlicher Interessen gestützt werden.

Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich, u.a. um den schädlichen Wirkungen der Gewässer zu begegnen, für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Die belangte Behörde verpflichtete nun die Beschwerdeführerin zur Duldung der durch die Errichtung des Hochwasserschutzes Y. bei einem bestimmten Hochwasserszenario entstehenden erheblichen Wasserspiegellagenerhöhung von berechneten 15 cm.

Inwiefern diese Eigentumsbeschränkung nicht unter § 63 lit. b WRG 1959 subsumierbar sein soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Durch die Verwirklichung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen soll den Gefahren und damit den schädlichen Wirkungen im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959, die Mensch und Umwelt durch die Hochwässer der Donau und der Ybbs drohen, begegnet werden. Die Errichtung des Dammes ist zur Zielerreichung notwendig. Vor diesem auf fachlicher Ebene nicht widerlegten Hintergrund und mangels Anhaltspunkten betreffend das Bestehen anderweitiger effektiver Befriedigungsmöglichkeiten hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel am Bedarf des geplanten Hochwasserschutzprojektes zur Verwirklichung der in § 63 lit. b WRG 1959 genannten Ziele.

Unbestritten wird nun das Grundeigentum der Beschwerdeführerin durch die sich aus den projektierten Hochwasserschutzmaßnahmen auf ihrem Grundstück ergebende Wasserspiegellagenerhöhung im Falle eines Hochwassers HW100 Ybbs zu HW30 Donau beschränkt. Voraussetzung für die rechtmäßige Errichtung der in Frage stehenden Maßnahmen ist daher - mangels Zustandekommens einer gütlichen Übereinkunft - eine entsprechende Zwangsrechtseinräumung zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Zur Frage, ob das Hochwasserschutzprojekt im Vergleich zu den Nachteilen des zu Lasten der Beschwerdeführerin eingeräumten Zwangsrechts überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, hat die BH in ihrem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur bei einem Bemessungsszenario HW100 Ybbs zu HW30 Donau mit einer erheblichen Wasserspiegellagenerhöhung zu rechnen habe. Bei allen anderen Hochwasserszenarien käme es zu keiner erheblichen Wasserspiegellagenerhöhung, sondern teilweise sogar zu Verbesserungen. Bei einem mit dem Hochwasser 2002 vergleichbaren Hochwasser ergebe sich sogar eine rechnerische Erniedrigung des Wasserspiegels um 4 cm. Weiters sei festzuhalten, dass statistisch gesehen das für die Zwangsrechtseinräumung maßgebliche Bemessungsszenario HW100 Ybbs zu HW30 Donau seltener als einmal in 100 Jahren eintrete.

Dem gegenüber stünden zahlreiche Hochwasserszenarien, bei welchen es zu einer Überflutung des Stadtgebietes von Y. komme. Vom Hochwasser 2002 seien etwa 600 Objekte betroffen gewesen. Die Schadenssumme habe EUR 30 Millionen betragen. Durch die Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes würden etwa 2.800 Personen geschützt werden. Zudem diene das Projekt auch dem Schutz des Wassers vor Einwirkungen durch den Menschen. So seien im Anschluss an die bisherigen Hochwässer unzählige Schäden mit wassergefährdenden Stoffen (Öl aus Heizungen, Düngemittel, Treibgut, etc.) festgestellt worden, welche in Zukunft unterbunden werden sollen.

Diese öffentlichen Interessen seien höher zu bewerten als das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Verhinderung einer Wasserspiegellagenerhöhung von maximal 15 cm, welche seltener als einmal in 100 Jahren eintrete.

Entgegen den nicht weiter substantiierten Behauptungen der Beschwerdeführerin hat die BH damit die maßgeblichen Argumente für und wider das in Frage stehende Projekt ausreichend dargelegt und eine für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbare und von § 63 lit. b WRG 1959 gedeckte Wertentscheidung zu dessen Gunsten getroffen.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, dass die wesentliche Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte auch durch die im Bescheid normierte Zwangsrechtseinräumung nicht beseitigt werden würde, ist ihr zu entgegnen, dass die Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 lit. b WRG 1959 ja gerade die Beschränkung der einem Wasserbauvorhaben entgegenstehenden dinglichen Rechte bezweckt. Es geht dabei nicht um die Beseitigung der Verletzung der Rechte der betroffenen Personen, sondern im Gegenteil um die "Überwindung" (Einschränkung) eben dieser Rechte zu Gunsten eines im allgemeinen Interesse liegenden Vorhabens.

Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, gemäß § 105 WRG 1959 könne zwar im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens als unzulässig angesehen oder eine Bewilligung nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden; aus dieser Bestimmung könne aber keine Befugnis abgeleitet werden, die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn öffentliche Interessen überwögen.

Dem ist entgegen zu halten, dass § 105 WRG 1959 keine Rechtsgrundlage für die vorliegende Zwangsrechtseinräumung darstellt und von den Behörden auch nicht als Rechtsgrundlage herangezogen wurde. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Duldung einer Wasserspiegellagenerhöhung auf ihrem Grundstück wurde vielmehr auf § 63 lit. b WRG 1959 gestützt, der - wie bereits dargelegt - eine Beschränkung dinglicher Rechte zu Gunsten von Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, vorsieht.

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. März 2010

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