VwGH 2008/05/0121

VwGH2008/05/012113.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Moritz, Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Mag. F T, und 2. der Dr. I T-W, beide in W, beide vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. April 2008, Zl. 7-B-BRM-1043/3/2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. J A T in A, 2. Stadtgemeinde W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4 litc;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs4;
UVPG 2000 Anh1 Z43;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4 litc;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs4;
UVPG 2000 Anh1 Z43;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid:

1.1. Mit Bauansuchen vom 18. Januar 2002 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die Bewilligung der Errichtung eines Stallgebäudes mit Allzweckraum auf den Grundstücken Nrn. 290, 292 und 293 der KG R mit 94,4 m Länge und 14,85 m Breite sowie die Änderung der Verwendung der bestehenden Allzweckhalle für einen Hühnerstall.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge: die Beschwerdeführer) sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 304/5 der Liegenschaft EZ. 33, KG R. Sie erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

Im Erhebungsbericht zum Vorprüfungsverfahren vom 23. Januar 2002 findet sich Nachstehendes: "Steht dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegen? Ja, Grünland/Landwirtschaft, Wohngebiet". Weiters findet sich unter den Anmerkungen der Hinweis, dass es sich bei dem eingereichten Projekt um das gleiche, bereits am 16. März 2001 vorgeprüfte Bauvorhaben Hühnerstall handle.

Die Stadtgemeinde W stellte daraufhin ein Ersuchen um Rechtsauskunft an die belangte Landesregierung dahingehend, ob für das Bauvorhaben eine Sonderwidmung "Grünland Intensivtierhaltung" erforderlich sei, da zumindest ein Teil des vorgesehenen Hühnermastbetriebes auf dem Grundstück Nr. 293 zu Liegen komme, das im gültigen Flächenwidmungsplan die Widmung "Bauland-Sonderwidmung Wochenendhaus" aufweise.

Mit Schreiben vom 3. April 2002 teilte die belangte Behörde unter anderem mit, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt, ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt werden müsse, gleiches gelte für die Frage des Vorliegens von Emissionen, die allenfalls von dem Vorhaben ausgehen könnten. Es ergebe sich aus dem Gesetz, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung von vornherein als landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung gälten und deren Errichtung im "Bauland-Sonderwidmung Wochenendhaus" nicht zulässig sei.

1.2. Daraufhin ersuchte die mitbeteiligte Stadtgemeinde das Amt der Kärntner Landesregierung um die Erstellung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens.

Das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. W. M vom 11. Juli 2002 führt unter anderem Nachstehendes aus:

II. Einleitung

Laut schriftlicher Mitteilung der Stadtgemeinde W hat (der Erstmitbeteiligte) … in Wo, A, mit Eingabe vom 18.1.2002 um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Zubauten sowie Änderung der Verwendung der bestehenden Allzweckhalle in Hühnerstall auf dem Grundstück ParzNr. 290 und 294/1 Katastralgemeinde R, Gemeinde W, angesucht.

Zur Beurteilung des bezughabenden Tatbestandes durch die Baubehörde I. Instanz soll vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Gegenstand Stellung genommen werden und beurteilt werden, ob

1.) die geplanten Baumaßnahmen nach Art, Größe und insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind,

1.) es sich beim beantragten Bauvorhaben um einen landwirtschaftlichen Betrieb der üblichen Art, d.h. mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

2.) um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Intensivtierhaltung oder

3.) eine sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung handelt und

4.) ob eventuell aufgrund der Art des Betriebes nach ha. Ansicht für das Grundstück des geplanten Bauvorhabens eine Festlegung als Industriebetrieb gemäß § 3 Abs. 9 lit. c) des Gemeindeplanungsgesetzes erforderlich wäre.

Aufgrund eines am 11. Juli 2002 erfolgten Ortsaugenscheines (im Beisein des Antragstellers) und des Aktenstudiums wird dazu folgendes ausgeführt:

III. Befund

Der (erstmitbeteiligte) Antragsteller … ist Besitzer und Bewirtschafter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Wo. In der Datenbank des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist gegenständlicher Betrieb, der im sogenannten "benachteiligten Gebiet" liegt, unter der landwirtschaftlichen Betriebsnummer 0765228 erfaßt. Der Betrieb weist eine Gesamtfläche von 12,1153 ha auf, wovon 6,28 ha auf die landwirtschaftliche Nutzfläche, 5,0 ha auf die forstwirtschaftliche Fläche, sowie 0,83 ha auf Bauland bzw. sonstige Flächen entfallen.

Die selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche im Gesamtausmaß von 6,28 ha verteilt sich laut "Mehrfachantrag - Flächen 2002" auf 1,87 ha Ackerland und auf 4,41 ha Grünland. (Nach den Bestimmungen der EU müssen alle selbstbewirtschafteten Flächen, für welche Förderungen in Anspruch genommen werden, in ihrem Ausmaß und in ihrer Lage in der Natur genau identifizierbar sein und in der sogenannten "Flächenbasiserfassung" in Form von "Feldstücken" bzw. in weiterer Folge im sogenannten "Mehrfachantrag - Flächen" angegeben werden. Der Mehrfachantrag ist somit die Grundlage für die Beantragung flächenbezogener landwirtschaftlicher Förderungen in der EU und enthält genaue Betriebsangaben). Die Bewirtschaftung der Grundstücke erfolgt mit eigenen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. Entsprechende landwirtschaftliche Baulichkeiten (Wohnhaus, Stall- und Wirtschaftsgebäude) sind vorhanden.

Schwerpunkt des gegenständlichen Familienbetriebes bildet neben der Milchviehhaltung mit eigener Bestandesergänzung und der Rindermast die Geflügelmast, welche bereits seit dem Jahre 1984 im Rahmen einer Vertragsmast mit dem führenden Kärntner Geflügelverwertungsunternehmen betrieben wird. Am Betrieb werden rund 15 Rinder (davon 5 Milchkühe, 5 männliche, 5 weibliche Rinder), 14 000 Stk. Mastgeflügel sowie 2 Mastschweine gehalten.

Durch die Errichtung des Hühnermaststalles soll unter anderem die Existenz des im Vollerwerb bewirtschafteten Bergbauernbetriebes, welcher sich im entsiedlungsgefährdeten Gebiet auf einer Seehöhe von 1040 m befindet, gesichert werden.

Aus den vorgelegen Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass der Bauwerber die Errichtung eines Hühnermaststalles (im Ausmaß von 100.000 m Länge und 15,40 m Breite) mit einer Be- und Entlüftungsanlage, einem Vorraum und die Aufstellung von zwei Futtersilos plant. Vorgesehen ist die Bodenhaltung (auf Trockeneinstreu) von 16.000 Stk. Masthähnchen (erreichbarer Bestand aufgrund der vorgegebenen Produktionsrichtlinien des Geflügelverwertungsunternehmens). Zu diesem Zwecke soll eine bestehende Allzweckhalle umgebaut und zwei Zubauten errichtet werden.

Die ordnungsgemäße Verbringung bzw. Verwertung des anfallenden Festmistes soll auf den eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 6,28 ha sowie auf durch Düngerabnahmeverträge gesicherten landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgen. Die entsprechenden Düngerabnahmeverträge liegen vor. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft W (Wasserreferat) ist bei der geplanten Haltung von insgesamt 30.000 Masthähnchen und bei der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Düngerausbringung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich.

IV. Gutachten i.e.S.

...

Im Gemeindeplanungsgesetz ist festgehalten, was unter den Begriffen "landwirtschaftliche Intensivtierhaltung" und "landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung" zu verstehen ist: Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind. als landwirtschaftlicher Betrieb industrieller Prägung ist eine landwirtschaftliche Produktionsstätte, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtliche Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, zu verstehen. Konkrete Bestimmungen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, sind derzeit noch nicht gesetzlich geregelt.

Da das Gemeindeplanungsgesetz keine nähere Präzisierung obiger Begriffkategorien (betroffenen Tierarten, Anzahl, Belegdichte) trifft, werden als Orientierungshilfe und Prüfungsmaßstab bekannte Schwellenwerte herangezogen: So bestimmt das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) unter anderem, bei welchen Vorhaben auf Grund ihrer Art und ihrer Größe mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Als UVPpflichtiges Vorhaben gelten außerhalb geschlossener Siedlungen jedenfalls Massentierhaltung ab 84.000 Mastgeflügelplätzen, eine Bürgerbeteiligung ist ab 42.000 Mastgeflügelplätzen vorgesehen. Nach den Bestimmungen des Viehwirtschaftsgesetzes, welches mit Jahresende 1995 ausgelaufen ist, durften Inhaber von Betrieben 55.000 Masthühner ohne Bewilligung halten.

Generell hat der agrarische Strukturwandel in den letzten Jahren bei den meisten Sparten zu einem zahlenmäßigen Rückgang der Tierhalter und zu einer deutlichen Ausdehnung der durchschnittlichen Bestandesgrößen geführt. Im Bereich der Geflügelhaltung gab es auch in Kärnten in den letzten 20 Jahren starke Konzentrationstendenzen. So sind die Hühnerbestände je Hühnerhaltungsbetrieb im Zeitraum von 1980 bis 2000 deutlich im Steigen begriffen, die Anzahl der Hühnerhalter hingegen ist im diesem Beobachtungszeitraum deutlich um 61,2 % gesunken. Die heimische Erzeugung kann den Bedarf nicht abdecken, der österreichische Selbstversorgungsgrad lag im Jahr 1999 bei 89 % (Quelle: "Bericht über die Lage der österreichischen Landwirtschaft 2000" - Grüner Bericht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Wien 2000).

In der gegenwärtigen, wirtschaftlich orientierten Geflügelmast ist es üblich und zeitgemäß, speziell gezüchtete Masthybriden einzusetzen, wobei automatisierte Fütterungsanlagen und entsprechend gesteuerte Lüftungsanlagen den Stand der Technik darstellen. Die im Rahmen einer vertraglich gesicherten Mast erzeugten Tiere werden lebend an eine Geflügelschlachterei, die gewisse Mindestproduktionsmengen voraussetzen, geliefert. Laut Mitteilung der Geschäftsführung der einzigen Kärntner Geflügelschlachterei die mit rund 100 Kärntner Geflügelmästern kooperiert, werden aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen nur noch neue Stallungen in der Größenordnung von 20 000 bis 30 000 Mastplätzen errichtet.

Die artgerechte Haltung und Unterbringung von Nutztieren, die den durch Körperbau und Verhaltensweisen bedingten Ansprüchen gerecht werden muß, ist in zahlreichen Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen geregelt. So bestimmt unter anderem die Nutztier- und Intensivtierverordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 1998 die Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeiten, Sozialkontakt, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensitäten. Für Geflügel sind demnach unter anderem folgende Kriterien einzuhalten:

1.3. Weiters wurde eine gutachterliche Stellungnahme dahingehend eingeholt, ob die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehenden Emissionen das übliche Ausmaß übersteigen, wobei auch die Mindestabstände aus der Sicht der Nachbarschaft zu beachten wären.

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. September 2002 führte Dipl. Ing. Sa vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 - Umweltschutz und Technik, unter anderem aus:

Durch die Haltung von Masthühnern kommt es in erster Linie zur Freisetzung von Geruchsstoffen, die bei den Anrainern zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führen können. Nach der einschlägigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, können Geruchsbeeinträchtigungen, die über das übliche, zumutbare Maß hinausgehen, hintangehalten werden, wenn bei der Errichtung solcher Gebäude ein gewisser Schutzabstand eingehalten wird.

Aufgrund der vorliegenden örtlichen Verhältnisse (neue Stalltechnik, bäuerlich geprägtes Außengebiet, Lage auf einem Hügel unter der Salpe, Abstand Emissionsstellen zu Anrainer 80 m) ergibt sich rechnerisch bei den gegebenen Abständen eine maximal zulässige Tierzahl von 17 000 Masthühnern. Wenn diese Anzahl an Tieren nicht überschritten wird, so ist durch den vorhandenen relativ geringen Abstand zu den Anrainern zwar eine für bäuerlich geprägte Gebiete übliche Geruchsbelästigung unter gewissen Windverhältnissen nicht auszuschließen, eine unzumutbare Geruchseinwirkung oder gar Geruchsbelästigung ist jedoch nicht zu erwarten.

Der Umwidmung, bzw. Änderung der Benützung kann aus fachlicher Sicht daher nur unter der Bedingung zugestimmt werden, dass die Haltung von Masthühnern im gegenständlichen Gebäude von maximal 17 000 Tieren eingeschränkt wird. Die zu genehmigende Stallfläche ist im vorliegenden Bauplan dementsprechend zu reduzieren.

1.4. Am 17. April 2003 langte bei der erstinstanzlichen Behörde neuerlich ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes auf den Grundstücken Nrn. 290, 292 und 293 der Stadtgemeinde A ein. Dieses Mal wurde im Erhebungsbericht vom 19. Mai 2003 zur Vorprüfung davon ausgegangen, dass der Bewilligung des Projektes die Widmung nicht entgegenstehe. Unter "Anmerkungen" findet sich nachstehender Eintrag: "Kataster mit eingescanntem Flächenwidmungsplan liegt bei, Stallgebäude außer Wochenendhauswidmung, landwirtschaftliches Gutachten liegt vor und Stellungnahme Dipl. Ing. Sa positiv- 17 000 Hühner!".

1.5. Die erstinstanzliche Baubehörde holte ein meteorologisches Gutachten ein (datiert mit dem 12. September 2003), aus dem bezüglich benachbarter Anrainer hervorging, dass die hangabwärts befindlichen Bereiche nordöstlich des Betriebsstandortes in einer der beiden Hauptwindrichtungen lägen und aufgrund des tagesperiodischen Windverhaltens vor allem in den Abend- und Nachstunden angeweht würden. Die Areale oberhalb des Standortes südwestlich vom Standort seien primär untertags vom Hangaufwind betroffen.

1.6. Ferner wurde von der erstinstanzlichen Behörde ein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt. In diesem, datiert mit dem 16. November 2003, führte Dr. M. S unter anderem aus,

Der nächste Anrainer, das Haus der Beschwerdeführer, wäre dann 80 m nordöstlich entfernt gelegen. …

Gutachten:

Der Ist-Zustand mit derzeit 14 000 Masthühnern erscheint den Anrainern als gelegentlich große Geruchsbelästigung, besonders bei bestimmten Wetterbedingungen. Eine Zusatzbelastung ergibt sich aus der Zunahme der Anzahl der Masthühner und der näheren Situierung des dafür vorgesehenen Stallgebäudes. Rein rechnerisch, nach den Richtlinien zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung aus dem Bundesministerium für Umwelt, ergibt sich eine erlaubte Belegung des neuen Stallgebäudes mit 17 000 statt der geplanten 25 000 Masthühner. Zu berücksichtigen ist aber hier auch das bestehende Stallgebäude mit derzeit 14 000 Masthühnern. Dieses wurde in der Stellungnahme des Dipl. Ing. Sa vom 16.09.2002 nicht eingerechnet, für die umweltmedizinische Beurteilung ist es aber unerheblich.

Die Beschwerden der nächsten Anrainer (die Beschwerdeführer) sind glaubhaft, nachvollziehbar, schlüssig und werden vom meteorologischen Gutachten bestätigt. Die Belästigung durch wahrnehmbare und stark wahrnehmbare Gerüche übersteigt jedenfalls die Kriterien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die 8 % der Jahresstunden noch als zumutbar beschreiben. Die mögliche Zusatzbelastung durch das geplante Stallgebäude ist somit unzumutbar.

Die geplanten Wandventile mit einer Anzahl von 76 Stück bewirken eine ungeordnete Abluft und sind daher abzulehnen.

Daher sind weitere Auflagen zu erwägen. Der unterfertigte Gutachter schlägt eine maschinelle Entlüftungsanlage vor, die die oben angeführten Bedingungen zu erfüllen hätte:

  1. 1. eine senkrechte und ungehinderte Abluftführung über Dach,
  2. 2. eine Mindestaustrittsgeschwindigkeit von 7 m/s,
  3. 3. und eine ausreichende Mündungshöhe über den Dächern der Häuser in der Umgebung von 100 m, jedenfalls ausreichend hoch, um den Windverhältnissen entsprechend, die Abluftfahne ohne Immissionen für die Anrainer zu führen.

1.7. Die erstinstanzliche Baubehörde holte ein schalltechnisches Gutachten von Ing. O ein, der eine Schallpegelmessung auf dem Grundstück Nr. 288/14 der KG R durchführte (bei diesem Grundstück handelt es sich offenbar nicht, wie vom Sachverständigen angenommen, um das Grundstück der Beschwerdeführer) und zu einem positiven Ergebnis gelangte. Die Planungsrichtwerte würden durch das Projekt nicht überschritten.

2.1. In einem neuerlichen Bauansuchen vom 7. September 2004 (bei der Erstbehörde eingelangt am 13. Oktober 2004) wird in Aussicht genommen, nunmehr auf den Grundstücken Nummern 290, 291 und 294/1 einen Masthühnerstall für 17 000 Hühner in einer (bereits) bestehenden Halle sowie einen Allzwecklagerraum-Zubau zu errichten.

2.2. In der von der erstinstanzlichen Behörde neuerlich beauftragten Stellungnahme (vom 29. Juli 2005) führte der Sachverständige Dipl. Ing. Sa aus, dass dann, wenn die Anzahl der maximal zulässigen Tierzahl von 17 000 nicht überschritten werde, eine unzumutbare Geruchseinwirkung oder gar Geruchsbelästigung, die über das übliche Maß eines bäuerlichen Außengebietes hinausginge, nicht zu erwarten sei. Zusätzlich werde nunmehr durch die vorgesehenen Abluftkamine an der Südseite des Projektes eine Verbesserung der prognostizierten Geruchssituation eintreten. Auch vom medizinischen Sachverständigen Dr. S wurde zum neuen Ansuchen eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 23. September 2005 zu dem Ergebnis, dass sich eine erlaubte Belegung des neuen Stallgebäudes mit maximal 17 000 Hühnern ergebe, dass jedoch die bestehenden 14 000 Hühner bei der Berechnung einbezogen werden müssten, was bei der gutachterlichen Stellungnahme von Dipl. Ing. Sa unterblieben sei. Es sei jedoch, aufgrund der Situierung der Abluftkamine damit zu rechnen, dass die Abluft an den Anrainern vorbeiziehe und der Verdünnungseffekt ausreichend sei, um eine unzumutbare Belästigung zu vermeiden.

2.3. Die erstinstanzliche Behörde führte am 17. Oktober 2005 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und die Sachverständigen teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung führte der landwirtschaftliche Sachverständige Ing. M aus, dass sich an den Ausführungen in seinem Gutachten nichts ändere, da er damals von 16 000 Hühnern ausgegangen sei und die Erhöhung der Anzahl um 1 000 auf 17 000 zu keiner anderen Beurteilung führe. Die Beschwerdeführer sprachen sich aufgrund der Widmungswidrigkeit des Projektes gegen das Bauvorhaben aus. Die genannten Abluftventilatoren befänden sich im nördlichen Bereich des Stallgebäudes, sodass der Abstand von 80 m nicht eingehalten werde. Der bereits bestehende Masthühnerstall mit einer Belegzahl von 14 000 Hühnern sei bezüglich der Geruchsimmissionen unberücksichtigt geblieben.

2.4. Am 24. Oktober 2005 zog der Bauwerber seine bisherigen Bauanträge (vom 1. März 1999, vom 18. Januar 2002 und vom 26. März 2004 betreffend die Parzellen Nrn. 290, 292 und 293, jeweils KG R) zurück.

2.5. Es wurde von der erstinstanzlichen Behörde neuerlich Dipl. Ing. Sa zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert, da er bisher von der Situierung der Abluftventilatoren im südlichen Bereich der Bauprojektes ausgegangen sei, es sich jedoch nunmehr ergeben habe, dass diese im nördlichen Projektsbereich situiert werden sollen. In dieser Stellungnahme vom 15. November 2005 führte Dipl. Ing. Sa nunmehr aus, dass die Abluftventilatoren sowohl aus Lärmschutzgründen als auch aufgrund der Geruchseinwirkungen sinnvollerweise im Südbereich des Projektes situiert werden sollten.

2.6. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen vom 3. Februar 2006 kam dieser zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des geplanten Hühnermastbetriebes unter Berücksichtigung vorgeschlagener Schallminderungsmaßnahmen die zulässigen Planungsrichtwerte nicht überschritten würden.

2.7. Die Beschwerdeführer brachten eine Stellungnahme ein, in der sie sich gegen die Ausführungen der Sachverständigen wandten und neuerlich darauf hinwiesen, dass das Bauprojekt mit der Widmung nicht konform sei. Es liege eine Intensivtierhaltung vor, hinsichtlich der Geruchsemissionen habe man die 15 000 bereits vorhandenen Hühner unberücksichtigt gelassen.

2.8. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. M gab am 4. April 2006 eine weitere Stellungnahme ab, derzufolge auch unter Berücksichtigung des Geflügelmaststall-Altbestandes sowie des beabsichtigten Bauvorhabens keine Intensivtierhaltung oder Produktionsstätte industrieller Prägung vorliege (eine nähere Begründung hiefür lässt sich dieser Stellungnahme nicht entnehmen).

2.9. Der technische Sachverständige Ing. O führte bezüglich der Situierung der Ventilatoren in seiner Stellungnahme vom 4. April 2006 aus, dass diese Veränderung selbstverständlich in seine Berechnungen eingeflossen sei und die Ergebnisse, Folgerungen und Aussagen des Gutachtens völlig unberührt blieben.

3.1. Mit Bescheid vom 20. April 2006 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Masthühnerstalles in der bestehenden Halle sowie für den Zubau eines Allzwecklagerraumes auf den Parzellen Nrn. 290, 291 und 294/1 der KG R nach Maßgabe des eingereichten Projektes und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, im landwirtschaftlichen Gutachten der Kärntner Landesregierung werde dezidiert, schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass es sich bei der Verwendung des Bauvorhabens um einen landwirtschaftlichen Geflügelmastbetrieb mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform handle und das Bauvorhaben nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf seine Situierung erforderlich und spezifisch sei (§ 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, K-GplG). Der Sachverständige für Umweltschutz habe festgestellt, dass, wenn die Anzahl an Tieren von 17 000 nicht überschritten werde, eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Das umweltmedizinische Gutachten sei nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Anrainer gekommen, der schalltechnische Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass die zulässigen Planungsrichtwerte nicht überschritten würden. Sämtliche Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar und gäben keinen Anlass, an deren Ergebnissen zu zweifeln, weshalb auf die Einholung eines weiteren Gutachtens durch Univ. Prof. Dr. T, wie von den Beschwerdeführern beantragt, verzichtet worden sei. Da dem Bauvorhaben weder öffentlichen Interessen noch subjektiv öffentliche Nachbarrechte entgegenstünden, sei die Baubewilligung zu erteilen gewesen.

3.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die sie vor allem damit begründeten, es handle sich bei dem Bauvorhaben um einen Intensivtierhaltungsbetrieb im Sinn des § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995. Ein Gutteil der bestehenden Halle befände sich im Bauland/Dorfgebiet, gemäß § 3 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. dürften Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung im Dorfgebiet nicht errichtet werden. Die Erteilung der Baubewilligung sei daher unzulässig. Weiters seien die beeinträchtigenden Geruchsemissionen aus der bestehenden Hühnerhaltung (ca. 15 000 Hühner), die in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang und in betrieblicher Einheit mit dem neu zu errichtenden Hühnerbetrieb bestünde, nicht berücksichtigt worden. Gutachterlich sei die Zulässigkeit der Haltung von 17 000 Hühnern festgestellt worden, womit das zumutbare Maß an Geruchsbelästigungen mit den bereits jetzt gehaltenen Masthühnern annähernd zur Gänze ausgeschöpft sei. Es seien also weitere Maßnahmen vorzusehen, die die Beschwerdeführer vor Geruchsimmissionen schützten.

3.3. Im Zuge des Berufungsverfahrens legten die Beschwerdeführer ein von ihnen beauftragtes Gutachten des Ing. J betreffend die Hühnerhaltung im geplanten Bauvorhaben des mitbeteiligten Bauwerbers vor. In diesem (datiert mit 2. Oktober 2006) führte der Sachverständige aus, dass es sich um eine bäuerliche Intensivtierhaltung handle. Dieses Gutachten wurde auch dem im Verfahren von der Behörde beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen Ing. M zur Stellungnahme vorgelegt, in welcher dieser ausführte (datiert mit dem 18. Oktober 2006), im Befund werde lediglich die Bestimmung des § 3 Abs. 5 K-GplG zitiert. Da derzeit das Gesetz keine konkreten Bestimmungen darüber enthalte, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliege und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, habe er sich in seinem Gutachten an Schwellenwerten des UVP-Gesetzes orientiert. Als UVP-pflichtiges Vorhaben würden außerhalb geschlossener Siedlungen jedenfalls Massentierhaltung ab 84 000 Mastgeflügelplätzen gelten. Nach den Bestimmungen des Viehwirtschaftsgesetzes, welches mit 1995 ausgelaufen sei, hätten Inhaber von Betrieben 55 000 Masthühner ohne Bewilligung halten dürfen.

3.4. Die Beschwerdeführer legten eine zweite Version des Gutachtens von Ing. J (neuerlich datiert mit 2. Oktober 2006) vor, in dem dieser nunmehr ausführte, es handle sich bei dem betroffenen Betrieb sicherlich um einen bäuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer intakten Betriebsinhaberfamilie und einer Produktionsgrundlage, die zur Erwirtschaftung des notwendigen Lebensunterhaltes dienen solle.

3.5. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde ersuchte daraufhin erneut Dipl. Ing. Sa zur Ergänzung seiner gutachterlichen Stellungnahme dahingehend, ob aufgrund des bestehenden Masthühnerstalles ein weiterer Masthühnerstall im Hinblick auf allfällige Emissionen zulässig sei. Dieser führte in einer Stellungnahme vom 14. November 2006 aus, in den bisherigen Berechnungen seien der bestehende Stall und die 13 000 Hühner bzw. die daraus entstehenden Geruchsemissionen und deren Auswirkung nicht berücksichtigt worden. Das vorliegende Windgutachten der ZAMG Klagenfurt stelle dar, dass die nächstgelegenen bebauten Grundstücke im Nordosten nicht in einer der Hauptanströmrichtungen der gegenständlichen Stallgebäude lägen und von einer Geruchszuwehung von weniger als 10 % der Gesamtjahresstunden auszugehen sei. Auch liege der Calmenanteil am gegenständlichen Standort unter 30 % der Jahresstunden. Es errechne sich aufgrund der Haltung von 13 000 Hühnern beim alten Stall bei der üblichen Stalltechnik und der zusätzlichen vorgesehenen Haltung von 15 000 Hühnern im neuen Stall ein Mindestabstand von ca. 100 m. Dieser errechnete (relativ geringe) Schutzabstand ergebe sich deshalb, weil die Wohnnachbarschaft abseits der Hauptanströmrichtung der Stallgebäude liege. Das nächstgelegene bebaute Grundstück sei ca. 100 m vom Emissionsschwerpunkt entfernt, der erforderliche Mindestabstand werde daher gerade noch eingehalten. Bei Einhaltung des Mindestabstandes sei gemäß der Richtlinie davon auszugehen, dass geringe Geruchseinwirkungen in der Wohnnachbarschaft in einem geringen Zeitanteil zwar zu erwarten seien, sie seien den Bewohnern in Dorfgebieten, bzw. bäuerlich geprägten Außengebieten jedoch zumutbar. Zusätzlich zur Abstandsberechnung sei zur besseren Absicherung der vorher getätigten Aussage aufbauend auf Emissionsfaktoren aus einschlägigen Beurteilungsgrundlagen die zu erwartende Geruchseinwirkung beim nächstgelegenen bebauten Grundstück im Nordosten mittels einer Ausbreitungsrechnung nach ÖNORM M 9440 ermittelt worden. Die vorliegende Ausbreitungsrechnung bestätige die vorher getroffene Aussage, dass während gewisser Zeiten eine Geruchseinwirkung bei Betrieb beider Stallungen in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft gegeben sein werde. Laut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sei von einer relevanten Geruchseinwirkung bzw. Geruchsbelästigung dann auszugehen, wenn in mehr als 8 % der Jahresstunden der einfache Geruchsschwellenwert bzw. in mehr als 3 % der Jahresstunden der fünffache Geruchsschwellenwert überschritten werde. Im gegenständlichen Fall würden diese Richtwerte auch bei Betrieb beider Stallgebäude unterschritten, daher bestehe gegen das gegenständliche Bauvorhaben kein Einwand. Vorgeschlagen wurde nachstehende Auflage: "Die Abluft aus dem Stallgebäude ist 15 m über angrenzendes Bodenniveau mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 m (bei Volllast) ungehindert senkrecht nach oben abzuführen".

3.6. Ing. M führte in einer Stellungnahme vom 7. November 2006 aus, er halte vollinhaltlich an seinem Gutachten und seiner Stellungnahme fest.

3.7. Die Beschwerdeführer gaben eine Stellungnahme zu den ergänzenden Sachverständigenstellungnahmen ab. Sie befänden sich im Nordosten des nachbarlichen landwirtschaftlichen Anwesens, geographisch gesehen bei 60 Grad von dem nunmehr ermittelten Emissionsmittelpunkt. Sie befänden sich in der Hauptanströmrichtung des nachbarlichen Anwesens und es sei ihnen sowohl aufgrund der Pläne als auch der Verhältnisse vorort nicht nachvollziehbar, warum ihre Liegenschaft Nr. 304/5 außerhalb der Hauptanströmrichtung der Emissionsquelle liegen solle. Ihr Grundstück liege dem zu bebauenden Grundstück direkt gegenüber und werde nur durch öffentliches Gut getrennt, der Abstand zur Grundgrenze betrage nur 50 m, zum Wohnhaus 100 m. Es sei von einer Gesamtbelegszahl von 30 000 Hühnern auszugehen, der erstinstanzliche Bescheid habe jedoch festgelegt, dass die Belegszahl maximal 17 000 Stück betragen dürfe. Eine Erhöhung der Abluftkamine auf 15 m über Bodenniveau und mit einer Ausblasgeschwindigkeit von mindestens 5 m sei vom Wesen her projektändernd. Auch würden so hohe Kamine eine massive optische Beeinträchtigung darstellen und müssten bezüglich Lärmimmissionen berücksichtigt werden.

In einer weiteren Stellungnahme führten die Beschwerdeführer neuerlich aus, es handle sich bei dem vorliegenden Projekt um einen Intensivtierhaltungsbetrieb. Ing. M stütze seine gegenteilig lautende Beurteilung unzulässigerweise auf das von ihm selbst eingeführte Kriterium der Bestandsgröße, das jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben sei. Auch sei nicht erkennbar, wie zum Beispiel die Heranziehung von Schwellenwerten aus dem UVP-G zur Erhellung der Bedeutung des Begriffes Intensivtierhaltung beitragen sollte.

3.8. Der von der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufgeforderte Sachverständige Ing. O äußerte sich zur vom umwelttechnischen Sachverständigen erstatteten Stellungnahme mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2006 dahingehend, dass diese die Berechnungen in seinem Gutachten in keiner Weise tangiere.

3.9. Weiters forderte die mitbeteiligte Stadtgemeinde den umwelttechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Sa auf, seine Berechnungsunterlagen bezüglich Abstands- und Ausbreitungsberechnung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der umwelttechnische Sachverständige mit 24. Januar 2007 nach. Eine Ausfertigung wurde den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt.

3.10. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme, in der sie unter anderem ausführten, die Berechnungen wären von 28 000 Hühnern ausgegangen und bezögen sich auf das Grundstück Nummer 288/14, nicht jedoch auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer.

3.11. Die Berufungsbehörde holte daraufhin ein weiteres Gutachten des Diplomtierarztes Dr. med. vet. A P-T ein zur Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um einen Intensivtierhaltungsbetrieb handle. Im Gutachten vom 18. Juni 2007 wird unter anderem ausgeführt, dass es sich beim Betrieb des mitbeteiligten Bauwerbers um eine "landwirtschaftliche Tierproduktion mit intensivtierhalterlichen Komponenten" handle. Es handle sich beim gegenständlichen Betrieb um

"eine intensive Haltung im kleinen regionalen Bedeutungsrahmen und um eine untergeordnete intensive Haltung im Rahmen des Kreises der konkreten marktteilnehmenden, bzw. marktbestimmenden Anbieter, wie sie durch ihre Produkte in den Regalen der Verbrauchermärkte präsent sind und von der weitaus überwiegenden Konsumentenschaft mit ihrem aktuellen Wohlstandsverständnis verlangt werden." ….

In der Zusammenfassung wird ausgeführt:

Nach Auffassung des Gefertigten kann auf der Grundlage des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und der Hintergrundlage des ehem. Kärntner Tierschutzrechts auch bei umfassender Abwägung und Erörterung nicht mit hinreichender Sicherheit und Tragfähigkeit festgestellt werden, dass es sich um eine "Intensivtierhaltung" handelt, da in diesen Gesetzen weder Nutztiergattungen spezifiziert noch Nutztiermassen quantifiziert sind, sodass hier kein wirklich differenzierender Anhaltspunkt zur heute allgemein üblichen technisierten Nutztierhaltung besteht. Es wird deshalb vermutet, dass es der Landesgesetzgeber, bzw. die Landesregierung, damit bewenden lassen wollte, die "Möglichkeit Intensivtierhaltung" nur zu verbalisieren, aber nicht eigens zu spezifizieren, bzw. zu quantifizieren - und im Übrigen auf jene europäischen Normen zu setzen, die sich aus der UVP-Richtlinie und aus der IPPC-Richtlinie und ihren Umsetzungen in nationales Recht ergeben. Dies wird auch deshalb angenommen werden können, wenn unterstellt wird, dass die nationalen rechtsetzenden Institutionen seit 1995 auch die Konkurrenzfähigkeit mit größeren Markt beobachten und im Interesse ihrer Bürger einen fairen Wettbewerb nicht behindern wollen. Dabei geht es nicht in erster Linie darum, die Inlandsproduktion exportfähig zu machen, sich im Inlandsmarkt gegen die freien Marktzutritt habenden ausländischen Produzenten und Anbieter behaupten zu können. Zweifellos handelt es sich bei einem Betrieb mit 2 Hähnchenmaststalleinheiten und zusammen 33 000 Masthähnchenplätzen am gleichen Standort um eine intensive Urproduktion, allerdings in einem Ausmaß, das unter jenen Grenzen liegt, die man als Limite angewendet sehen will. Da hier, wie übrigens in den meisten Bundesländern auch, keine Quantifizierung statuiert wurde, ist davon auszugehen, dass die anderen Limite als Maßstab gewünscht sind.

Begleitend zu seinem Gutachten richtete der Sachverständige ein Schreiben an die Berufungsbehörde mit - unter anderem - folgendem Inhalt:

Unterzeichneter Sachverständiger erlaubt sich das Gutachten in obiger Angelegenheit vorzulegen, wobei zusammenfassend auf der Grundlage des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes nicht mit hinreichender Sicherheit und Tragfähigkeit festgestellt werden konnte, dass es sich beim Betrieb um eine "Intensivtierhaltung" handelt. Der do. Behörde 2. Instanz wird daher vorgeschlagen, den Bescheid der Erstinstanz zu bestätigen, zumal auch die aus dem nachgereichten Plan hervorgehenden Luftführungstechniken (…) projektentsprechend bestmöglich situiert sind.

3.12. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme zu diesem Gutachten, in der sie darauf hinwiesen, dass in den drei nunmehr vorliegenden landwirtschaftlichen Gutachten die Sachverständigen jeweils das Vorliegen der in § 5 Abs. 3 K-GplG genannten Kriterien der Intensivtierhaltung beim bestehenden und beim zu errichtenden Projekt bestätigt hätten. Auch forderten sie erneut die Beurteilung der zulässigen Geruchsimmissionen bezogen auf ihr Grundstück und auf der Grundlage einer Bestandgröße von 33 000 Hühnern.

3.13. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 wurde der umwelttechnische Sachverständige Dipl. Ing. Sa aufgefordert, das von ihm erstattete Gutachten vom 14. November 2006 dahingehend zu ergänzen, dass im erstinstanzlichen Bescheid die Belegszahl mit max. 17 000 Hühnern limitiert worden sei, das letzte Gutachten jedoch offenbar irrtümlich von einer Haltung von 15 000 Hühnern ausgegangen sei.

Dipl. Ing. Sa erstattete mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 eine Ergänzung zu seinem Gutachten. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die nunmehr vorliegende Ausbreitungsrechnung nicht wesentlich von der im Gutachten vom 14. November 2006 abweiche, so dass während gewisser Zeiten eine Geruchseinwirkung beim Betrieb beider Stallungen in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft gegeben sein werde. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass infolge die Korrektur der ursprünglich angenommenen Anzahl an Masthühnern im neu zu errichtenden Gebäude von max. 15 000 Stück auf 17 000 Stück hinsichtlich der Geruchseinwirkung bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine relevante Änderung eintrete.

3.14. Auch dazu erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie neuerlich darauf verwiesen, dass es sich um insgesamt 33 000 Hühner handle, und erneut beantragten, die Geruchsimmissionen von ihrem Grundstück aus zu beurteilen.

4.1. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 94 Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) als unbegründet abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid allerdings dahingehend abgeändert, dass dem Spruch nachstehende Auflage Nr. 30 unter B) Besondere Vorschreibungen angefügt werde: "Die Abluft aus dem Stallgebäude ist 15 m über angrenzendem Bodenniveau mit einer Geschwindigkeit von 5 m/sec (bei Volllast) ungehindert senkrecht nach oben abzuführen".

Als entscheidungswesentlich stellte die Berufungsbehörde fest, dass sich der überwiegende Teil der bestehenden Halle im Widmungsgebiet "Grünland-Landwirtschaft" befinde, lediglich die Südostecke befinde sich im Flächenwidmungsbereich "Bauland-Dorfgebiet". Alle von Amts wegen von der Behörde eingeholten Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft habe (in mehreren Stellungnahmen) dezidiert festgestellt, dass der beantragte Hühnermastbetrieb keine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung iSd § 5 Abs. 3 K-GplG darstelle, vielmehr handle es sich um einen bäuerlichen Betrieb mit zeitgemäßer, herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform. Der Sachverständige für Umwelttechnik habe zur Absicherung seines Befundes aufbauend auf Emissionsfaktoren (u.a.) aus einschlägigen Beurteilungsgrundlagen die zu erwartende Geruchseinwirkung beim nächstgelegenen bebauten Grundstück mittels einer Ausbreitungsrechnung ermittelt. Der wiederholt vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführer, die anrainenden Grundstücke, insbesondere das Grundstück der Beschwerdeführer, seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, sei insoweit nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Intensivtierhaltungsbetriebes führte die Berufungsbehörde aus, dass im Gesetz keine konkreten Bestimmungen festgelegt seien, ab welcher Anzahl oder Belegsdichte im Fall der Aufzucht und Haltung von Masthühnern eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliege. Dass im konkreten Fall angesprochene Masthühner ähnlich der in der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b iVm Abs. 3 K-GPlG, bzw. der "Kärntner Nutztier- und Intensivtierhaltungsverordnung 1998" beschriebenen Weise aufgezogen und gehalten werden sollten, spreche entgegen der Auffassung des privaten landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht automatisch für eine Intensivtierhaltung. Wesentliche Faktoren bei der Beurteilung seien die Anzahl und Belegsdichte, auf welche der private Sachverständige nicht eingegangen sei bzw. der er sowohl im Befund als auch im Gutachten selbst nicht berücksichtigt habe. Es sei nicht richtig bzw. wäre stark vereinfacht, aus der Art der Aufzucht und Haltung von Masthühnern direkt auf eine Intensivtierhaltung zu schließen. Das von den Berufungswerbern eingeholte private landwirtschaftliche Sachverständigengutachten bewege sich nicht auf demselben wissenschaftlichen Niveau wie das von der Behörde eingeholte. Es liege in der Natur der Hühnermasthaltung, dass es im Hinblick auf die Belegsdichte zu Schwankungen komme, sei eine Schwankung von 1 000 Hühnern sei jedenfalls tolerierbar. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hochbau liege kein Wiederspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan vor, weil es sich weder um Intensivtierhaltung noch um eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung handle. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Schallschutztechnik würden die zulässigen Planungsrichtwerte nicht überschritten. Im umweltmedizinischen Gutachten sei festgestellt worden, dass - unter Berücksichtigung des beigestellten meteorologischen Gutachtens - eine Beeinträchtigung der Anrainer nicht gegeben sei. Hinsichtlich aller von der Behörde eingeholter Gutachten hätten die Berufungswerber nur Stellungnahmen eingebracht, mit welchen sie jedoch nicht in der Lage gewesen seien, diese Gutachten zu entkräften.

4.2. Gegen den Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

4.3. Die belangte Behörde holte ein weiteres landwirtschaftliches Sachverständigengutachten von Ing. P ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 4. März 2008

u. a. Nachstehendes aus:

II. Befund:

Der neue Stall ist für eine Kapazität von ca. 17.000 Stück Masthühner ausgelegt. Es ist dies eine Ausweitung des bereits seit 1984 am bergbäuerlichen Betrieb vlg. M betriebenen Hauptproduktionszweiges auf zukünftig 33.000 Stück Masthühner.

Die landwirtschaftliche Betriebsführung des Bergbauernbetriebes erfolgt vom (Beschwerdeführer und seiner Ehefrau) unterstützt von deren Sohn. Der vorgesehene Betriebsübernehmer besitzt einen landwirtschaftlichen Fachschulabschluss.

(Der Beschwerdeführer) … arbeitet zusätzlich zur betrieblichen Existenzsicherung zwischendurch noch mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen im Wege des Maschinenringes mit.

Der Arbeitskraftbedarf für die beabsichtigte Masthühnerhaltung (33.000. Stück Mastplätze) beträgt gemäß Standarddeckungsbeitragskatalog 2008 jährlich 1,1 Vollarbeitskräfte. Die Einstellung betriebsfremder Arbeitskräfte oder Angestellter ist nicht erforderlich oder vorgesehen. Die Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen eines bäuerlicher Familienbetriebes. Die gesamte betriebliche bewirtschaftete Nutzfläche der M.-Liegenschaft beträgt 12,12 ha. Davon sind 5,88 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Bewirtschaftung. Die düngerrechtlichen Bestimmungen vom geltenden Nitrat Aktionsprogramm 2008 werden durch den Abschluss von Düngerverträgen und der Führung von Tagebüchern nachweislich eingehalten. Eine umweltgerechte landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist somit gegeben. Die Einkommenssituation ist gemäß anhängigem Gutachten von Herrn Dr. med. vet. A P T schlüssig nachvollziehbar und geht aus Aufzeichnungen eindeutig hervor.

Aus Rationalitätsgründen blieb der bestehende 16.000 Stück - Hühnerstall im heurigen Winter 2007/2008 daher zwei Monate unbesetzt.

33.000 Stück Masthühner entsprechen aufgrund der aktuell geltenden GVE Schlüssels 49,5 Großvieheinheiten (GVE). Zum Vergleich wird angeführt, dass es in Kärnten gemäß Invekos Statistikzahlen (Tierliste Stichtag 1.4.2006) 454 Stück viehhaltende Betriebe zwischen 50 und 100 GVE gibt. Davon sind allein 78 Betriebe im Bezirk W gelegen.

Zum näheren Begriff Ortsüblichkeit von Masthühnerhaltung (Firma W - Betriebe) wurde erhoben, dass im näheren Bereich des gegenständlichen Baustandortes des bereits folgende weitere Geflügelstallungen mit folgender Entfernung vom vorgesehenen

Betriebsstandort stehen:

Betrieb S: Ca. 40.000 Masthühner, in ca. 0,9 km Entfernung gelegen

Betrieb M: Ca. 8.000 Masthühner, in ca. 1,1 km Entfernung gelegen

Betrieb W: ca. 55.000 Masthühner, in ca. 1,4 km Entfernung gelegen

Betrieb L: ca. 30.000 Masthühner, in ca. 4 km Entfernung gelegen

Die bei diesen Betrieben vorhandene Widmung lautet:

"Grünland - Landwirtschaft Hofstelle". Der Betriebszweig Masthühnerhaltung stellt bei diesen Betrieben ebenfalls überwiegend den Hauptproduktionszeig dar.

Der Betrieb von Herrn T J ist der einzige Bergbauer der Ortschaft Wo, der noch eigenständig landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet und landwirtschaftliche Nutztierhaltung betreibt. Ansonsten ist die Ortschaft eher gekennzeichnet durch Inhaber von Waldbesitzungen und von Wochenendhäusern.

Ursprünglich ganzjährig im räumlichen Nahebereich bewohnte bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe wie vlg. S, vlg. O, vlg. Wa, vlg. G, vlg. D und vlg. S (P) wurden bereits vor mehreren Jahrzehenten aufgelassen.

III. Gutachten bzw. fachliche Rückschlüsse:

Frage: Ist eine spezifische Nutzung der Grundstücke gemäß § 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes gegeben?

Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Flächen mit der Widmung Grünland, welche für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese nach Art und Größe insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind und zwar für eine Nutzung als Grünland, welches für die Landwirtschaft bestimmt sind.

Fachbegriffe: Zum Begriff "Landwirtschaft" gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit darstellt. Laut Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gilt als ein landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/ oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung.

Man kann somit gegenständlich auch vom Bereich der beabsichtigten Stalltechnik des Projektes durchaus von einer zeitgemäßen, sich entwickelten landwirtschaftlichen Urproduktion sprechen.

Aktuell geltende Schwellenwerte für eine Umweltverträglichkeitsprüfung werden durch die zukünftige Masthühner-Besatzmenge erheblich unterschritten und wird das gegenständliche Projekt mittels vorgeschriebenem Auflagenvorbringen ergänzt. Es besteht weitestgehender Schutz der Anrainer durch Immissionsbelastungen. Insbesondere wird im Gutachten des Umwelttechnikers, des Umweltmediziniers, der Sachverständigen für Schallschutztechnik und Hochbau verwiesen. Der betreffende bergbäuerliche Betrieb wird somit auch zukünftig in zeitgemäßer Wirtschaftsweise bewirtschaftet werden.

Das betreffende Stallvorhaben stellt zusammenfassend beurteilt kein Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Intensivtierhaltung oder eine sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung dar.

Das gegenständlich beantragte Bauvorhaben ist spezifisch und erforderlich für eine zeitgemäße landwirtschaftliche Nutztierhaltung auch im Hinblick auf die bestehende Widmungsart Grünland Landwirtschaft Hofstelle und Bauland-Dorfgebiet.

4.4. Die Beschwerdeführer erstatteten zu diesem Gutachten eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass weder im Befund noch im Gutachten im engeren Sinn auf den Begriff der Intensivtierhaltung iSd §5 Abs. 3 Kärntner GPlG eingegangen worden sei. Das Gutachten sei nicht überprüfbar und nicht nachvollziehbar, vor allem lasse es nicht erkennen, aufgrund welcher herangezogener Kriterien der Sachverständige zu seinem Ergebnis gelangt sei.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 95 AGO als unbegründet ab.

Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Grundfläche, auf welcher das gegenständliche Vorhaben verwirklicht werden solle, im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan überwiegend als "Grünland- Land- und Forstwirtschaft" ausgewiesen sei, zu einem Teil solle das Vorhaben auf einer Fläche, die als "Bauland-Dorfgebiet" gewidmet sei, ausgeführt werden.

Im vorliegenden Fall hätten die Behörden erster und zweiter Instanz zu prüfen gehabt, ob das gegenständliche Bauvorhaben der Widmung der Baugrundstücke entspreche. Das gegenständliche Bauvorhaben sei unbestritten ein solches, welches im Rahmen eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden solle. Die Beschwerdeführer gingen davon aus, es handle sich vorliegend um einen Intensivtierhaltungsbetrieb. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 K-PlG definiere den Begriff "landwirtschaftliche Intensivtierhaltung". Auf der Grundlage des Norminhaltes hätten die Baubehörden der Stadtgemeinde landwirtschaftliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem landwirtschaftlichen Gutachten vom 11. Juli 2002 sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass es in der gegenwärtigen wirtschaftlich orientierten Geflügelmast üblich und zeitgemäß sei, speziell gezüchtete Masthybriden einzusetzen, wobei automatisierte Fütterungsanlagen und entsprechend gesteuerte Lüftungsanlagen den Stand der Technik darstellen würden. In diesem Gutachten komme der Amtssachverständige zum Schluss, dass der vorliegende Betrieb unter anderem deshalb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit zeitgemäßer Wirtschaftsweise darstellen würde, weil die eingesetzte Produktionstechnik in der Geflügelmast üblich sei.

Der Beurteilung der Baubehörden, dass vorliegend kein Betrieb mit Intensivtierhaltung gegeben sei, könne auf der Grundlage des im Vorstellungsverfahren eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens vom 4. März 2008 nicht entgegengetreten werden. Diesem Gutachten vom 4. März 2008 sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass das gegenständliche (Stall‑) Bauvorhaben kein Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Intensivtierhaltung oder eine sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung darstelle. Dazu habe der landwirtschaftliche Sachverständige ausgeführt, dass 33 000 Masthühner (gesamter Betrieb) 49,5 Großvieheinheiten (GVE) entsprechen würden. In Kärnten würde es 454 viehhaltende Betriebe geben, welche zwischen 50 und 100 GVE aufweisen würden. Davon seien 78 solcher Betriebe im Bezirk W situiert. Der gegenständliche Betrieb würde 12,12 ha Nutzfläche aufweisen. Die düngerrechtlichen Bestimmungen des geltenden Nitrat-Aktionsprogrammes 2008 würden aufgrund des Abschlusses von Düngerverträgen und der Führung von Tagebüchern eingehalten. Der Beurteilung der Baubehörden I. und II. Instanz der mitbeteiligten Stadtgemeinde, wonach es sich im vorliegenden Fall um keinen Betrieb mit Intensivtierhaltung handeln würde, könne auf der Grundlage des eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens vom 4. März 2008 nicht entgegengetreten werden. Mit der Widmung "Bauland-Dorfgebiet" und "Grünland- Land- und Forstwirtschaft" sei kein Immissionsschutz verbunden. Aufgrund des Umstandes, dass den Anrainern kein Mitspracherecht in Bezug auf Geruchsimmissionen zukomme, gehe das dazu erstattete Vorbringen ins Leere, dies gelte insbesondere für das Vorbringen, wonach für ihre Parzelle 304/5 keine Begutachtung vorläge. Ungeachtet des fehlenden Mitspracherechts hätten die Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein amtliches Gutachten aus dem Fachbereich Luftreinhaltung eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens habe der umweltmedizinische Sachverständige eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen. Auch der lärmtechnische Amtssachverständige sei schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung näher angeführter Schallminderungsmaßnahmen die zulässigen Planungsrichtwerte nicht überschritten würden. Hinsichtlich der optischen Beeinträchtigung durch die Erhöhung der Entlüftungskamine stehe den Beschwerdeführern kein Nachbarrecht zu. B) Zum Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte. Der mitbeteiligte Bauwerber äußerte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 23 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62/1996 (BO), lautet (auszugsweise):

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

  1. a. der Antragsteller;
  2. b. der Grundeigentümer;
  3. c. die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1 lit b erforderlich ist;

    d. der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

    e. die Anrainer (Abs 2).

(2) Anrainer sind:

a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b. entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a. die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b. die Bebauungsweise;
  3. c. die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d. die Lage des Vorhabens;
  5. e. die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f. die Bebauungshöhe;
  7. g. die Brandsicherheit;
  8. h. den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i. den Immissionsschutz der Anrainer.

    (…)."

1.2. §§ 3 und 5 K-GplG, LGBl. 23/1995, lauten (auszugsweise):

"§ 3

Bauland

(1) Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete,

(…)

(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im Übrigen

a. für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

b. für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs 3) verursachen, und

c. für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude

und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.

((5) … )"

"§ 5

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a. die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b. die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs 9 lit c erfolgt ist,

(…)

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(…)."

1.3. § AGO, LGBl. Nr. 66/1998 lautet (auszugsweise):

"§ 95

Vorstellung

(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegraphisch beim Gemeindeamt einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Vorstellung unter Anschluss des Aktes mit einer Gegenäußerung ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung vorzulegen.

(3) Rechtzeitig eingebrachte Vorstellungen haben aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(4) Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs 5). Die Landesregierung hat ihre Entscheidung über eine Vorstellung neben den Parteien des Vorstellungsverfahrens auch allen Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens zuzustellen.

(…)."

2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220).

3. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu optischen Beeinträchtigungen ergibt sich nach der hg. Rechtsprechung, dass aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 Krnt BauO 1996 abgeleitet werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2008/05/0007).

4. Die Beschwerdeführer wenden vornehmlich die Widmungswidrigkeit des geplanten Vorhabens ein. Sie vertraten im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens bzw. vertreten auch nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, es handle sich beim vorliegenden Projekt um einen landwirtschaftlichen Intensivtierhaltungsbetrieb, der mit der Widmung "Bauland-Dorfgebiet" nicht vereinbar ist. Die Baubehörden erster und zweite Instanz wie auch die belangte Behörde hätten ihre Bescheide jeweils auf von ihnen eingeholte landwirtschaftliche Gutachten gestützt, bei denen es sich jedoch nicht um fachtechnische Beurteilungen des Sachverhaltes handle, sondern um rechtliche Beurteilungen. Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 Krnt. GplG sei die landwirtschaftliche Intensivtierhaltung nach fachtechnischen Kriterien der Tierhaltung zu beurteilen und hätten die Sachverständigen hiezu Stellung nehmen müssen. Die Frage, ob die Tierhaltung in weiterer Folge als Intensivtierhaltung im rechtlichen Sinn zu beurteilen sei oder nicht, sei Aufgabe der Behörde. Die landwirtschaftlichen Sachverständigen hätten alle keine vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten vorgelegt. Die genannte Bestimmung stelle nur auf qualitative Haltungsformen ab, eine Quantität der gehaltenen Tiere werde vom Gesetz nicht vorgesehen. In allen vorliegenden landwirtschaftlichen Gutachten hätten die Sachverständigen sämtliche qualitativen Haltungskriterien bestätigt, ihr gutachterlicher Schluss, dass es sich um keine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung handle, sei bei sorgfältiger Analyse ihrer eigenen Gutachten nicht haltbar. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass es sich um nicht nachvollziehbare und unrichtige Gutachten handle, werde daher durch den Akteninhalt und insbesondere durch die landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten im Verhältnis zur bestehenden gesetzlichen Regelung selbst bestätigt. Es sei durch alle Instanzen hindurch verabsäumt worden, den amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen das konkrete Beweisthema der Analyse der Haltungskriterien im Sinn des § 5 Abs. 3 K-GplG vorzugeben und die Gutachten entsprechend zu hinterfragen.

5. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer erweist sich im Ergebnis als zielführend.

Nach § 23 Abs. 3 lit. a BO steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/05/0143, mwH).

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass das Bauvorhaben auf einer Grundfläche verwirklicht werden soll, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde (überwiegend) als "Grünland-Land- und Forstwirtschaft", zum Teil aber als "Bauland-Dorfgebiet" ausgewiesen ist.

Für "Bauland-Dorfgebiet" normiert § 3 Abs. 4 lit c K-GplG ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs 3 leg. cit.) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen.

Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinn dieser Regelung dürfen im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt. Diese Emissionsvergleichsregelung stellt sich als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn iSd § 23 Abs. 3 lit i BO dar (vgl. zum Fehlen eines allgemeinen Immissionsschutzes in der BO und zur Bedeutung solcher spezieller gesetzlicher Vorschriften etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0301, mwH).

Weder aus § 5 Abs. 3 noch aus § 3 Abs. 4 lit c K-GplG lässt sich eine (konkrete) ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinn dieser Regelung gegeben sind, entnehmen. Schon deshalb versagt die Heranziehung eines bezüglich der UVP-Pflicht im Anhang 1 Z. 43 des UVP-G 2000 angegebenen Schwellenwertes einer bestimmten Tieranzahl zur Abgrenzung von Intensivtierhaltungsbetrieben bzw. landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung von anderen landwirtschaftlichen Betrieben, wie dies seitens der Baubehörden - denen die belangte Behörde diesbezüglich nicht entgegentrat - zur Verneinung des Vorliegens eines Intensivtierhaltungsbetriebs im Beschwerdefall erfolgte.

Da eine Verordnung iSd § 5 Abs. 4 K-GPlG zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, fehlt, ist die Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung von der Behörde im Einzelfall lediglich anhand der in § 5 Abs. 3 leg. cit. diesbezüglich vorgesehenen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes (insbesondere nach Art und Umfang) im Einzelnen zu prüfen, ob darauf die in § 5 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien zutreffen. Weiters ist der besagte Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c K-GPlG durchzuführen, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der beiden genannten landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Angesichts des zur Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Sachverstandes hat die Behörde hiezu geeignete Sachverständige heranzuziehen.

Zum von den Beschwerdeführern behaupteten Vorliegen eines landwirtschaftliche Betriebes mit Intensivtierhaltung wurden im Zuge des Bauverfahrens und des Vorstellungsverfahrens eine Reihe von Gutachten eingeholt, die sowohl von den Baubehörden erster und zweiter Instanz als auch von der belangten Behörde - die der das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung im Beschwerdefall verneinenden Beurteilung der (sich auf die von ihnen eingeholten Gutachten stützenden) Baubehörden nicht entgegentrat - als schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Diese Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings (im Rahmen der ihm diesbezüglich zukommenden Kontrolle, vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu teilen. In dem seitens der Baubehörde zweiter Instanz gerade zur Frage des Vorliegens einer Intensivtierhaltung im Beschwerdefall eingeholten Gutachten des Diplomtierarztes Dr. med. vet. P-T vom 18. Juni 2007 (das auch in dem im Vorstellungsverfahren beigeschafften landwirtschaftlichen Gutachten aus dem Jahr 2008, auf das sich die belangte Behörde besonders stützte, erwähnt wird) führte dieser aus, es handle sich bei dem gegenständlichen Betrieb um eine landwirtschaftliche Tierproduktion mit intensivtierhalterlichen Komponenten. Weiters hielt er fest, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit und Tragfähigkeit festgestellt werden, dass es sich um eine Intensivtierhaltung handle, da in den Gesetzen weder Nutztiergattungen spezifiziert, noch Nutztiermassen quantifiziert seien. In weiterer Folge "vermutet" der Sachverständige, dass der Landesgesetzgeber, bzw. die Landesregierung es damit habe bewenden lassen wollen, die Möglichkeit der Intensivtierhaltung nur zu verbalisieren, aber nicht eigens zu spezifizieren.

Abschließend kommt er zum Ergebnis, dass es sich bei einem Betrieb mit zwei Hähnchenmaststalleinheiten und zusammen 33 000 Masthähnchen am gleichen Standort zweifellos um eine intensive Urproduktion handelt, allerdings in einem Ausmaß, das unter jenen Grenzen liegt, die man als "Limite" angewendet sehen will. Da keine Quantifizierung im Gesetz statuiert sei, sei davon auszugehen, dass die anderen "Limite" als Maßstab gewünscht seien. Welche "Limite" das sein könnten, wird aber im Gutachten nicht näher festgehalten. Zudem ergeben sich - wie bereits erwähnt - aus § 3 Abs. 4 lit c K-GplG keine Grenzziehungen betreffen die Anzahl gehaltener Tiere. Insoweit erscheint das Ergebnis dieses gerade die Frage des Vorliegens einer Intensivtierhaltung beim projektierten Bauvorhaben eingeholten Gutachtens, dass vorliegend eine Intensivtierhaltung nicht bejaht werden könnte, als nicht nachvollziehbar.

Offensichtlich bezüglich des besagten Emissionsvergleiches wird in dem im Vorstellungsverfahren eingeholten landwirtschaftlichen Gutachten aus dem Jahr 2008 "zum näheren Begriff Ortsüblichkeit der Masthühnerhaltung" auf vier in einer Entfernung von 0.9 bis 4 km vom Vorhabensstandort schon vorhandene Masthühnerhaltungen hingewiesen. Gleichzeitig wird aber in diesem Gutachten erwähnt, dass der mitbeteiligte Bauwerber mittlerweile der einzige noch eigenständig landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftende und Nutztierhaltung betreibende Bergbauer in der Ortschaft Wo sei, die ansonsten eher von Waldbesitzungen und Wochenendhäusern gekennzeichnet sei. Von daher vermag aber der Hinweis auf die vier Betriebe eine "Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten", wie sie § 3 Abs. 4 lit c K-GplG fordert, nicht darzustellen. Vielmehr richten sich diese örtlichen Gegebenheiten nach dem Gebiet, das konkret als "Dorfgebiet" - in dem der Vorhabensstandort liegt - gewidmet ist. Bezüglich der vier im Gutachten genannten Betriebe wird dort aber festgehalten, dass die Widmung bei diesen Betrieben nicht auf "Bauland-Dorfgebiet", sondern auf "Grünland - Landwirtschaft Hofstelle" lautet. Insofern, als sich die Berufungsbehörde - offenbar - auch bezüglich des von § 3 Abs. 4 lit c K-GplG geforderten Emissionsvergleiches auf das besagte Gutachten aus dem Jahr 2008 stützt, folgt die von der Behörde getroffene Beurteilung einem auf die Rechtslage nicht Bedacht nehmenden und insofern unschlüssigen Sachverständigengutachten.

Dadurch, dass die belangte Behörde das Vorliegen dieser Rechtswidrigkeit nicht aufgriff, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

7. Für das fortgesetzte Verfahren ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dann anhand der im Rahmen des Vorhabens konkret projektierten Art und Weise der Tierhaltung (dieser Ansatz wurde grundsätzlich auch im Gutachten des Diplomtierarztes vom 18. Juni 2007 eingeschlagen) zu prüfen sein wird, ob vorliegend nach den Kriterien nach § 5 Abs. 3 K-GplG eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung gegeben ist. Ferner ist im Fall des Vorliegens einer landwirtschaftliche Intensivtierhaltung nach § 3 Abs. 4 lit c leg. cit. die Prüfung erforderlich, ob deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. Dezember 2011

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