VwGH 2008/02/0001

VwGH2008/02/000126.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des E A in I, vertreten durch Dr. Rüdiger Malaun, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Jänner 2007, Zl. uvs-2006/K7/0525-11, betreffend Übertretung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litb;
GVG Tir 1996 §8 Abs2;
MRKZP 07te Art4 Z1;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litb;
GVG Tir 1996 §8 Abs2;
MRKZP 07te Art4 Z1;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. März 1992 hat die Grundverkehrsbehörde Wenns die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 21. Jänner 1992 erteilt, mit dem der Beschwerdeführer diverse Liegenschaften zur landwirtschaftlichen Nutzung erworben hat.

Folgende Auflagen wurden erteilt (im Original unterstrichen):

"1.) Der Erwerber (Beschwerdeführer) hat den erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb (nach Renovierung) ab 1.7.1995 dauernd mit Haltung von drei rauhfutterverzehrenden Großvieheinheiten selbst zu bewirtschaften. Die Selbstbewirtschaftung bedingt den ordentlichen Wohnsitz auf der Hofstelle in Wenns.

2.) Zur Sicherung der Einhaltung der Auflage Pkt. 1.) hat der Erwerber (Beschwerdeführer) binnen zwei Monaten eine Sicherheitsleistung in Betrage von S 200.000,-- in Form einer Bankgarantie mit einer Laufzeit bis 31.12.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Imst, Grundverkehrsbehörde Wenns, zu erlegen."

Nach entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers hat die Bezirks-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 6. April 2000 die Frist für die Erfüllung der genannten Auflagen bis zum 1. September 2000 verlängert und die Anträge auf Abänderung der Auflage hinsichtlich der vorgeschriebenen Bewirtschaftungsform und auf Aufhebung der Auflage hinsichtlich der vorgeschriebenen Kaution in der Höhe von S 200.000,-- abgewiesen.

Mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 erklärte die Bezirks-Grundverkehrskommission die Sicherheitsleistung von S 200.000,-- für verfallen, weil die im Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 23. März 1992 vorgeschriebenen Auflagen (Punkt 1.) vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht erfüllt worden seien.

Dem angefochtenen Bescheid zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16. Mai 2002 wegen Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflagen (Punkt 1.) mit einer Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) bestraft.

Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vom 24. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die ihm mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 23. März 1992 vorgeschriebenen Auflagen (Punkt 1.) in der Zeit vom 17. November 2003 bis zum 17. Mai 2005 nicht erfüllt zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt wurde.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen auf fünf Tage herabgesetzt und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte unter anderem fest, dass sich im Vergleich zum Straferkenntnis vom 16. Mai 2002 hinsichtlich des dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegten Tatzeitraumes vom 17. November 2003 bis zum 17. Mai 2005 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben hätten. Die vom Beschwerdeführer auf den in Rede stehenden Liegenschaften angelegte Permakultur im Ausmaß von ca. 1,3 ha sei von ihm nur sehr eingeschränkt bewirtschaftet und praktisch der Natur überlassen worden. Die restlichen landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von ca. 3,8 ha würden weiterhin pachtweise bewirtschaftet. Das landwirtschaftliche Wohnhaus in Wenns sei nunmehr praktisch unbewohnbar. Das landwirtschaftliche Anwesen in Wenns sei vom Beschwerdeführer nicht entsprechend der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen bewirtschaftet worden. Der Beschwerdeführer arbeite derzeit wieder in seinem erlernten Beruf als Fotograf in Innsbruck. Vor mehreren Jahren habe er in Deutschland eine Ausbildung als Heilpraktiker absolviert in der Annahme, die Tätigkeit nach dem EU-Beitritt in Österreich ausüben zu können. Der Beschwerdeführer beziehe derzeit nach seinen eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von EUR 350,--, habe Schulden im Ausmaß von EUR 200.000,--, sei sorgepflichtig für seine Ehefrau und sei Eigentümer der genannten landwirtschaftlichen Liegenschaft sowie des Hauses N.Gasse 2 in Innsbruck.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Nichterfüllung der Auflagen in objektiver Hinsicht in keiner Weise bestritten, sondern zu argumentieren versucht, dass ihn durch das enttäuschte Vertrauen in den "Permakulturpapst" S. und seine Nichtzulassung als Heilpraktiker in Österreich kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Auflagen treffe.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde unter Bezug auf § 36 Abs. 1 lit. b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilten Auflagen zumindest fahrlässig nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits beim Kauf des landwirtschaftlichen Anwesens darüber im Klaren sein müssen, dass eine Selbstbewirtschaftung mit Hauptsitz in Wenns mit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Fotograf in Innsbruck nicht vereinbar sei. Auch im Hinblick auf seine Ausbildung als Heilpraktiker habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass er diese Tätigkeit sofort nach dem EU-Beitritt in Österreich hätte ausüben dürfen. Das Anlegen einer Permakultur und verschiedene Bautätigkeiten am landwirtschaftlichen Wohnhaus auf Anraten des S. habe mit der vorgeschriebenen Auflage, nämlich den landwirtschaftlichen Betrieb dauernd mit Haltung von drei raufutterverzehrenden Großvieheinheiten selbst zu bewirtschaften und den ordentlichen Wohnsitz auf der Hofstelle zu nehmen, nichts zu tun. Der Beschwerdeführer habe daher das objektive Nichteinhalten der Auflage auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Zur Höhe der Geldstrafe führte die belangte Behörde aus, dass der Strafrahmen von EUR 36.336,-- bei einer Geldstrafe von EUR 4.400,-- lediglich zu etwas mehr als 12 % ausgeschöpft worden sei. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Nichterfüllung der ihm erteilten Auflagen im Jahr 2002 mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- bestraft worden sei und eine Geldstrafe im nunmehr verhängten Ausmaß aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich sei, um den Beschwerdeführer künftig von einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Selbst unter Berücksichtigung der äußerst ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sei die Höhe der Geldstrafe schuld- und tatangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde den Termin für die öffentliche Verhandlung am 19. Dezember 2006 beibehalten hat, obwohl sich der Beschwerdeführer mit gesundheitlichen Problemen entschuldigt und einen Vertagungsantrag gestellt hat.

Nach der Aktenlage hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für den 8. November 2006 zu einer mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Mit Schreiben vom selben Tag entschuldigte sich der Beschwerdeführer für diese Verhandlung mit einer stark blutenden Platzwunde, die er sich am 4. November 2006 zugefügt habe und ersuchte, die Verhandlung um mindestens sechs Wochen zu verschieben. Dem Schreiben beigelegt waren die Kopien zweier Fotos, auf denen am Kopf des dort Abgebildeten eine Platzwunde zu sehen ist.

Nach neuerlicher Ladung entschuldigte sich der Beschwerdeführer für die Verhandlung am 19. Dezember 2006 in einem Telefax vom Vormittag des selben Tages, in dem es heißt:

"Leider kann ich aus gesundheitlichen Gründen ihrem Ladungsbescheid vom 08.11.06 nicht folgen. Daher bitte ich Sie um einen Ersatztermin, am Besten in der Woche vom 12.-16.02.2007, eher so Mitte bis Ende."

Die belangte Behörde führte am 19. Dezember 2006 die mündliche Berufungsverhandlung mit Beginn um 14.00 Uhr ohne Beisein des Beschwerdeführers durch und verkündete das Urteil.

Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) in der damals maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.

Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, könnte in Bezug auf die behördliche Ladung allenfalls nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, enthebt die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0178).

Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, wenn er als Grund für sein Fernbleiben von der Verhandlung lediglich "gesundheitliche Gründe" behauptet. Nur wenn der Beschwerdeführer die näheren Umstände der "gesundheitlichen Gründe" vorgebracht hätte, hätte die belangte Behörde beurteilen können, ob er durch ein begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten war. Selbst in der Beschwerde trägt er nicht nach, worin seine Beeinträchtigung am Verhandlungstag gelegen ist. Somit war sein Nichterscheinen bei der Verhandlung nicht hinreichend entschuldigt, weshalb die belangte Behörde rechtmäßig gehandelt hat, wenn sie die Verhandlung auch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchführte und den angefochtenen Bescheid verkündete (vgl. auch das Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0155, wonach die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, der zufolge der dortige Beschwerdeführer zu einer Bronchoskopie bestellt wurde, nicht geeignet war darzutun, dass der dortige Beschwerdeführer durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse am Erscheinen verhindert und daher das Nichterscheinen bei der Verhandlung hinreichend entschuldigt war).

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es treffe ihn an der Nichteinhaltung der Auflagen kein Verschulden. Zur Renovierung des Hofes fehlten ihm die Mittel, der Versuch der Selbstbewirtschaftung habe "Unsummen an finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers verschlungen". Das "Versagen" der Permakultur sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz TGVG kann zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 die Genehmigung nach § 4 (Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde) mit Auflagen erteilt werden.

§ 8 Abs. 2 und 3 TGVG lauten:

"(2) Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde, die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat, mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.

(3) Die Grundverkehrsbehörde, die eine Auflage in letzter Instanz verfügt hat, kann diese mit Bescheid aufheben, wenn die Durchsetzung der Auflage für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde."

Gemäß § 36 Abs. 1 lit. b TGVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40.000,-- EUR zu bestrafen, wer die in Bescheiden über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Grundverkehrsbehörde mit Bescheid vom 23. März 1992 erteilten Auflagen während des im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraumes nicht erfüllt hat. Er behauptet jedoch, dass ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden treffe.

Die vom Beschwerdeführer dazu vorgetragenen Argumente sind allerdings für eine solche Beurteilung nicht geeignet:

Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen bewirtschaftete der Beschwerdeführer - zumindest zeitweise - seinen Hof im Ausmaß von 1,3 ha selbst (Permakultur), während die restlichen landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von ca. 3,8 ha pachtweise bewirtschaftet wurden. Unbestritten hält der Beschwerdeführer keine raufutterverzehrenden Großvieheinheiten und hat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht auf der Hofstelle. Schon deshalb verstößt er gegen die Auflage, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer den Hof unverschuldet nicht selbst bewirtschaften konnte.

In der Beschwerde wird weiter behauptet, die Bestrafung des Beschwerdeführers verstoße wegen des auch ausgesprochenen Verfalls der Kaution gegen das Verbot der Doppelbestrafung:

Gemäß Artikel 4 Z. 1 (Protokoll Nr. 7) EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Bei dem vorliegenden Delikt handelt es sich um ein Dauerdelikt (Unterlassung der Herstellung des auflagegemäßen Zustandes, somit ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes), bei dem das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung beginnt und erst mit deren Aufhören endet. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2007/02/0165).

Da bei einem Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört, steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrecht erhalten wurde, bestraft worden ist (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 2008, Zl. 2005/07/0133).

Der Verfall der Kaution des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 wegen der schuldhaften Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflagen - die Frist für die Erfüllung wurde bis zum 1. September 2000 verlängert - ausgesprochen. Die gegenständliche Bestrafung erfolgte wegen der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes und für einen bestimmten späteren Zeitraum, so dass von einer Doppelbestrafung keine Rede sein kann.

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Strafe unter Bezug auf seine "angespannte finanzielle Situation" und mit Hinweis auf die bereits verhängte Geldstrafe von EUR 1.500,-- sowie den Verfall von umgerechnet EUR 14.535,--.

Abgesehen vom Fehlen konkreter Überlegungen zur Strafhöhe vermag der Beschwerdeführer mit diesem Argument keinen Fehler der belangten Behörde bei der Strafbemessung aufzuzeigen, zumal diese den Strafrahmen von bis zu EUR 36.336,-- nur in einem geringen Ausmaß ausgeschöpft hat. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und des langen Deliktszeitraumes erscheint die Strafe als angemessen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Juni 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte