Normen
FrPolG 2005 §114 Abs6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;
FrPolG 2005 §114 Abs6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Dezember 2001 in das Bundesgebiet ein. Der in der Folge gestellte Asylantrag wurde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 3. April 2002 abgewiesen; das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung ist bisher noch nicht erledigt.
Am 10. Dezember 2002 hatte der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Oberwart die österreichische Staatsangehörige Nina B. geheiratet. Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 11. August 2004 bei der Bundespolizeidirektion Graz einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit dem österreichischen Ehegatten" ("begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG").
Nach Durchführung von Ermittlungen erließ die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung der Zeugenaussage der Nina B., wonach zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine sogenannte "Scheinehe" geschlossen worden sei - mit Bescheid vom 3. November 2004 ein auf § 48 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.
Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) nach einer ergänzenden Befragung der Nina B. und eines von ihr genannten Zeugen mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2007 mit der Maßgabe ab, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 iVm §§ 61, 63, 66 und 125 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen werde.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid näher begründete beweiswürdigende Überlegungen an, bei denen sie sich auf die für schlüssig und glaubwürdig erachteten und unter Wahrheitserinnerung gemachten Angaben von Nina B. in den Niederschriften vom 13. Oktober 2004 und vom 15. Februar 2005 sowie auf die deren Darstellung bestätigende Aussage des Zeugen Andreas O. (früherer Mitbewohner und Trauzeuge der Nina B.) vom 30. September 2005 stützte. Daraus sei ableitbar, dass die Eheschließung einzig und allein aufgrund der finanziellen Notsituation der Nina B. erfolgt und eine eheliche Gemeinschaft weder beabsichtigt gewesen sei noch bestanden habe. Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, obwohl er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt habe, zumal eine eheliche Gemeinschaft "im herkömmlichen Sinn" nie bestanden habe.
Die belangte Behörde ging angesichts des Aufenthalts des Beschwerdeführers seit Anfang 2001 und seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit von einem durch das Rückkehrverbot bewirkten "gewissen und relevanten" Eingriff in das "Privat- bzw. Familienleben" des Beschwerdeführers aus. Allerdings seien die "Ansätze einer beruflichen oder sozialen Integration" des Beschwerdeführers wegen der noch nicht allzu langen Aufenthaltsdauer und wegen des nur durch die Aufenthaltsehe erleichterten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt "nicht in einem so berücksichtigungswürdigen Ausmaß erkennbar", dass sie der Erlassung des Rückkehrverbotes entgegen stünden. Da der Beschwerdeführer seinen "asylrechtlichen Aufenthalt" offensichtlich missbräuchlich dazu verwendet habe, eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einzugehen, sei die Erlassung eines Rückkehrverbotes somit dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer sich dadurch gegenüber den die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung Fremder regelnden Vorschriften "negativ eingestellt" gezeigt habe und "solcher Art eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit" bilde. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise eines Schleppers bedient habe, was die Notwendigkeit eines Rückkehrverbotes noch zusätzlich verstärke. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes sei daher - so lassen sich die weiteren Ausführungen der belangten Behörde zusammenfassen - im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten und nach Abwägung der gegenläufigen Interessen nach § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Auch das der Behörde eingeräumte Ermessen könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
In der Sache ist vorauszuschicken, dass das (jedenfalls bei Erlassung des angefochtenen Bescheides) noch im Berufungsstadium anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Grund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Asylgesetzes 2005 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen) nach den Bestimmungen des zuletzt genannten Gesetzes idF vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist und dem Beschwerdeführer weiterhin die Stellung als Asylwerber im Sinne des § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 zukommt. Davon ausgehend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot, sondern nach der - gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 1 FPG im vorliegenden Fall anzuwendenden - geltenden Rechtslage nur ein Rückkehrverbot im Sinne des § 62 FPG erlassen werden konnte, und sie hat demnach zu Recht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen geprüft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164).
Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die in dieser Bestimmung für ein Aufenthaltsverbot normierten Voraussetzungen auch bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes gegeben sein müssen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0155). Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat. Für die Erfüllung des zitierten Tatbestandes kommt es darauf an, dass eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde. So führen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FPG (952 BlgNR 22. GP 99) aus, dass dieses Aufenthaltsverbot Fremde betrifft, "die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen" (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0106, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391; siehe zuletzt daran anknüpfend auch die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0452, Zl. 2007/21/0485 und Zl. 2007/21/0500).
Einen Teil der Beschwerdeausführungen bildet die Kritik an der behördlichen Beweiswürdigung, mit denen es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelingt, eine diesbezügliche Unschlüssigkeit aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfungsbefugnis - keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde ihre Einschätzung zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe vor allem auf die bei der ersten Einvernahme Mitte Oktober 2004 getätigte und auch bei ihrer Vernehmung Mitte Februar 2005 aufrecht erhaltene und noch weiter präzisierte Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers stützte. Ihren Angaben, wonach sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer wegen ihrer damaligen finanziellen Probleme im Hinblick auf die Zusage einer Zahlung von EUR 3.000,-- "einzig und allein" aus finanziellen Gründen geschlossen habe, der Beschwerdeführer und sie nie ein gemeinsames Familienleben geführt hätten, die Ehe auch nicht geschlechtlich vollzogen worden sei, sie mit dem Beschwerdeführer lediglich einige wenige Male vor der Eheschließung zur Beschaffung der Dokumente Kontakt gehabt habe und sie den Beschwerdeführer seit der Heirat nur einmal zwecks von ihm beabsichtigter gemeinsamer Vorsprache bei der Niederlassungsbehörde gesehen habe, tritt die Beschwerde nämlich nicht ausreichend konkret entgegen. Es wird auch nicht plausibel erklärt, weshalb es nie zu einem Zusammenleben der Ehepartner gekommen ist. Dass der Beschwerdeführer in Graz beschäftigt und dort eine Wohnung gehabt habe, während er am Wohnort seiner Ehefrau in Oberwart keine geeignete Arbeit gefunden hätte, lässt nämlich offen, warum Nina B. nicht ein Umzug nach Graz zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift vom 28. Oktober 2004, somit fast zwei Jahre nach der Eheschließung, selbst zugestanden, dass er mit seiner Ehefrau trotz angeblicher Besuche am Wochenende bisher noch nie "sexuellen Kontakt" gehabt habe. In der Beschwerde wird auch nicht argumentativ dargelegt, weshalb den - wie erwähnt bloß Wochenendbesuche zweimal im Monat behauptenden - Angaben des Beschwerdeführers eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen soll als jenen seiner Ehefrau. Einen Gesichtspunkt der Beweiswürdigung durfte dabei auch die - durch den mehrfachen Hinweis auf die Wahrheitspflicht der Zeugen zum Ausdruck gebrachte - Überlegung der belangten Behörde bilden, dass nicht anzunehmen sei, Nina B. und Andreas O. würden sich grundlos der Gefahr eines Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB aussetzen. In diesem Zusammenhang bleibt die dieses Argument rügende Beschwerde vor allem nämlich eine mögliche Erklärung dafür schuldig, aus welchem Motiv die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden unrichtig das Vorliegen einer Scheinehe behauptet haben soll. Es wird somit nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen die belangte Behörde die durch die Aussage des Zeugen Andreas O. bestätigten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht für glaubwürdig hätte erachten dürfen. Die beweiswürdigenden Schlussfolgerungen der belangte Behörde in Richtung des Vorliegens einer sogenannten "Aufenthaltsehe" sind somit vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang aber auch kein Begründungsmangel von Relevanz vorzuwerfen.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Schließung einer Aufenthaltsehe und zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf diese Ehe ist davon auszugehen, dass der - wie erwähnt für die Gefährdungsannahme im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG als Orientierungsmaßstab maßgebliche - Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG vorliegend verwirklicht wurde. Ohne Einfluss auf die Tatbestandsverwirklichung ist - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - aber, dass der Beschwerdeführer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 1997 verfügt und ihm schon vor der Eheschließung vom Arbeitsmarktservice ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Demzufolge ist im vorliegenden Fall anzunehmen, das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle im Sinne des § 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246, unter anderem mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0495). Angesichts dessen kommt dem - von der Beschwerde im Übrigen nicht aufgegriffenen - Umstand, dass die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrtümlich nach § 62 Abs. 1 FPG und nicht nach § 86 Abs. 1 FPG beurteilte, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu (vgl. dazu etwa zuletzt das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474, mit weiteren Hinweisen).
Nach § 62 Abs. 3 FPG "gilt" bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes (u.a.) auch der - nach seinem Wortlaut nur auf Ausweisungen abstellende - § 66 FPG. Demnach ist ein Rückkehrverbot, mit dem in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 66 Abs. 1 FPG). Ein Rückkehrverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen (§ 66 Abs. 2 FPG).
Wie sich aus der obigen Wiedergabe der Bescheidbegründung ergibt, hat die belangte Behörde bei der nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung ohnehin auf die bisherige Dauer des (legalen) Aufenthalts, auf die daraus ableitbare Integration des Beschwerdeführers und seine Berufstätigkeit ausreichend Bedacht genommen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem vom Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigten großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dabei kommt es auf den von der belangten Behörde - wie die Beschwerde zu Recht rügt - auch einbezogenen Umstand, dass der Beschwerdeführer vor sechs Jahren illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist ist, nicht maßgeblich an (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0277, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2004/21/0242).
Im Ergebnis ist auch die Ermessensübung nicht gesetzwidrig erfolgt, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die unter diesem Gesichtspunkt eine Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes verlangt hätten.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die unbegründete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich - im Rahmen des ziffernmäßigen Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 7. Februar 2008
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