VwGH 2007/18/0720

VwGH2007/18/072013.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M G, (geboren 1979), in S, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11 - Dr. Th. Sennstraße 18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. August 2007, Zl. St 272/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
StPO §90 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
StPO §90 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. August 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei das dritte von insgesamt sechs Kindern, er habe vier Schwestern und einen Bruder. Die Eltern des Beschwerdeführers seien Kurden. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben erst mit Eintritt in die Volksschule türkisch gelernt. In der Türkei habe er drei Jahre die Volksschule besucht. Er sei am 3. Jänner 1990 mit seiner Familie nach Österreich gekommen und habe um Asyl angesucht. Er habe eine Klasse Volksschule in Franking und vier Klassen Hauptschule in Ostermiething besucht. Daraufhin habe er noch ein Jahr an der HTL in Braunau absolviert. Anschließend habe er eine Schlosserlehre bei einem näher genannten Unternehmen begonnen. Da dieses Unternehmen in Konkurs gegangen sei, habe der Beschwerdeführer sein Lehrverhältnis beenden müssen. Dann sei er bei zwei weiteren Unternehmen, jeweils rund eineinhalb Jahre, beschäftigt gewesen. Zuletzt habe er bei einem Unternehmen in Ranshofen gearbeitet. Seit ca. Juni 2002 sei er arbeitslos. Bis zu seiner Verhaftung habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gewohnt. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde am 7. Februar 2002 eine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck, gültig bis 7. Februar 2004, erteilt worden. In der Türkei habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Ein Großteil seiner Verwandtschaft lebe in Österreich, die anderen Verwandten lebten in Deutschland, der Schweiz, in Frankreich, Belgien und Schweden.

Bezüglich des Beschwerdeführers würden folgende negative Vormerkungen im Bundesgebiet aufscheinen:

"1. Anzeige des Gendarmeriepostens Ostermiething vom 11.09.1997 ... wegen Verdacht des Vergehens nach § 125 StGB. Das Verfahren wurde am 23.09.1997 gem. § 90 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zurückgelegt.

2. Urteil des LG Ried i.I. vom 16.06.1998 ... wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gem. § 129 StGB. Wobei die Verhängung der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 22.11.2001 wegen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von

S 10.000,--.

4. Anzeige des Gendarmeriepostens Braunau a.I. vom 24.06.2002 ... wegen Verdacht des Vergehens nach § 133 StGB. Das Verfahren wurde am 11.07.2002 gem. § 90 Abs. 1 StPO vom Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes Braunau a.I. eingestellt."

Weiters sei dem Beschwerdeführer bereits am 7. Februar 2002 von der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht worden, dass weitere strafbare Handlungen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen könnten.

Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 18. September 2002 in Franking in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen namentlich genannten Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung von Waffen dadurch, dass er einen namentlich genannten Bankangestellten unter Vorhalt zweier Gaspistolen und der Drohung "Überfall; wir schießen, Geld her, Geld her, schneller, schneller" zur Übergabe von insgesamt EUR 30.255,-- aufgefordert habe, den Verfügungsberechtigten der Raiffeisenbank Oberes Innviertel, Bankstelle Franking, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Das Geschworenengericht beim Landesgericht Ried im Innkreis habe den Beschwerdeführer deshalb am 3. März 2003 schuldig erkannt, hiedurch das Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB begangen zu haben, der Beschwerdeführer sei hiefür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (rechtskräftig seit 5. Mai 2003). Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über die Strafe sei vom Oberlandesgericht Linz am 5. Mai 2003 nicht Folge gegeben worden.

In seiner Stellungnahme vom 23. September 2003 habe der Beschwerdeführer nochmals detailliert darauf hingewiesen, dass die von ihm begangene Straftaten in seiner Spielsucht begründet wären. Er wäre bemüht, schon während der Strafhaft und auch danach in Freiheit eine Therapie zu absolvieren. Weiters habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er mittlerweile die türkische Sprache großteils verlernt hätte. Er wäre mit der österreichischen Kultur aufgewachsen und würde sich hier zu Hause fühlen. Er wäre kein Moslem. Einige seiner Geschwister hätten bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Er hätte Bankschulden in der Höhe von rund EUR 37.000,-- und würde diese nach Entlassung (aus der Strafhaft) in Raten zurückzahlen. Seine Familie würde ihn nach der Entlassung wieder aufnehmen und auch finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe zugesichert, dass er sich künftig wohlverhalten würde.

In seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 16. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich seit 14 Jahren in Österreich aufhalte. Das Aufenthaltsverbot würde in sein Familienleben eingreifen, weil sich seine Eltern in Österreich aufhielten.

Im Beschwerdefall sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG schon insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer (wie erwähnt) vom Geschworenengericht beim Landesgericht Ried im Innkreis am 3. März 2003 wegen des Verbrechens des schweren Raubs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden sei.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG auch dringend erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich bereits vor dem schweren Raub in regelmäßigen Abständen strafbar gemacht und noch dazu nach einer niederschriftlichen Ermahnung durch die Erstbehörde am 7. Februar 2002 - lediglich ein halbes Jahr später - den Raubüberfall unter Verwendung einer Waffe begangen habe.

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu beachten gewesen, dass ihm zweifelsohne eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen sei. Insbesondere sei zu beachten gewesen, dass sich seine Eltern und ein Großteil seiner Angehörigen im Bundesgebiet aufhielten und er hier auch bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Könnten - wie im Beschwerdefall - rechtskräftige Bestrafungen und Verurteilungen (die letztlich nur als Mahnung zu einem rechtstreuen Verhalten verstanden werden könnten - Spezialprävention) einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, und würden sogar niederschriftliche Ermahnungen ins Leere gehen, so sei die Behörde verpflichtet (gewissermaßen als "ultima ratio"), von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbots Gebrauch zu machen, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht mehr ausreichten, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes zu bewegen.

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG.

Aus den oben angeführten Gründen sei auch von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG zu Ungunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, weil das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Gesamtfehlverhalten (Bankraub und andere Straftaten) im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten Integration (langjähriger Aufenthalt in Österreich und Anwesenheit seiner Eltern und zahlreicher Verwandter) überwiege und weder aus den Akten noch aus der Berufung des Beschwerdeführers besondere Umstände ersehen werden könnten, die eine Ermessensübung zu seinen Gunsten begründen würden.

Auf Grund seiner Unbelehrbarkeit und der besonderen Schwere seines letzten Fehlverhaltens könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, wegfallen würden. Das Aufenthaltsverbot könne daher nur auf unbefristete Dauer erlassen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

1.2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen insoweit unstrittigen Feststellungen liegen dem Beschwerdeführer das seiner Verurteilung durch das Landesgericht Ried im Innkreis vom 16. Juni 1998 zugrunde liegende Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch sowie angesichts seiner rechtskräftigen Bestrafung durch die Erstbehörde aus dem Jahr 2001 das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem alkoholisierten Zustand zur Last. Ungeachtet dessen und auch ungeachtet einer (ebenfalls unstrittig) im Februar 2002 erfolgten niederschriftlichen Ermahnung durch die Erstbehörde verübte der Beschwerdeführer (nur etwa ein halbes Jahr nach dieser Ermahnung) das im angefochtenen Bescheid dargestellte Verbrechen des schweren Raubs unter Verwendung einer Waffe. Mit diesem Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer ganz massiv das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und der Gewaltkriminalität beeinträchtigt. Dieses Fehlverhalten liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Auch kann auf Grund der vom Beschwerdeführer nach dieser Verurteilung in Strafhaft zugebrachten Zeit nicht auf einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal nur ein durch das Wohlverhalten außerhalb der Haft zum Ausdruck gebrachter Gesinnungswandel dazu geeignet ist, auf eine Minderung der von einem Fremden ausgehenden Gefahr zu schließen. Entgegen der Beschwerde hatte die belangte Behörde ihre Beurteilung auch eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die ins Treffen geführte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft zu treffen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0460). Ferner geht vom Beschwerdeführer auch angesichts seiner unstrittigen rechtskräftig bestraften Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 im Hinblick auf die von alkoholisierten KFZ-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0026, mwH).

Auf dem Boden des Gesagten kann die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, dass in zwei Fällen (wie im angefochtenen Bescheid dargestellt) das Verfahren nach Anzeigen von Gendarmerieposten gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, nichts zu ändern. Schon angesichts seines wiederholten Fehlverhaltens kann der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, er habe das genannte Raubdelikt im "unreifen Alter von 22 Jahren" begangen, nichts gewinnen. Schließlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die von ihm begangenen Straftaten in seiner Spielsucht begründet wären, nicht geeignet, die durch sein gravierendes Fehlverhalten gegebene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG zu relativieren.

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 66 FPG. Bei ihrer Beurteilung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seinen Schulbesuch und seine Erwerbstätigkeit in Österreich, seinen Aufenthalt seit mehr als 14 Jahren in Österreich sowie die im Bescheid dargestellten familiären Bindungen Bedacht genommen.

Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des Aufenthalts und der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber (entgegen der Beschwerde) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aufenthaltsverbot im Licht des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, liegt doch diesem das besagte gravierende Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers zur Last, welches dieses Aufenthaltverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Bereich des Straßenverkehrs und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erscheinen lässt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers fallen - auch unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen - nicht stärker ins Gewicht als die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte nachhaltige Beeinträchtigung des Allgemeininteresses. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende wiederholte und sich an Intensität steigernde Fehlverhalten maßgeblich gelitten hat. Mit seinem Hinweis, er würde wöchentlich von seinen Geschwistern und Eltern in der Justizanstalt besucht, macht der Beschwerdeführer keine wesentliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich geltend. Angesichts seines (unstrittigen) Aufenthalts in seinem Heimatland bis zu seinem elften Lebensjahr vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem nicht weiter substantiierten Hinweis, er habe mittlerweile die türkische Sprache verlernt, keine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen darzutun.

3. Auch gegen die unbefristete Verhängung des Aufenthaltsverbots bestehen keine Bedenken. Nach § 63 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 2 FPG - auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer wiederholt (trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen und der besagten fremdenpolizeilichen Ermahnung) begangenen, zuletzt in ihrer Schwere noch gesteigerten strafbaren Handlungen die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.

4. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen eines Verbrechens (§ 55 Abs. 3 Z. 1 FPG) das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eindeutig, und eine auf einer Ermessenserwägung beruhenden Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots würde offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. November 2007

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