Normen
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 21. Mai 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. März 2007 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2005 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer, der bereits mit Urteil vom 15. Februar 2002 wegen Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei, sei am 8. November 2002 wegen § 201 Abs. 2, 105, 218, 288 Abs. 1 und 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2000 die am 18. März 1986 geborene S. am Oberkörper erfasst, niedergedrückt, im Brustbereich betastet und abgeschleckt habe. Weiters habe er ihr die Beine auseinandergedrückt, sei mit den Fingern in die Scheide eingedrungen und habe sie mit der Zunge im Scheidenbereich berührt. Danach habe er den Kopf von S. zu seinem Penis gedrückt und sie aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu stecken. Dadurch habe er S. mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt bzw. zu nötigen versucht. Am 1. Dezember 2000 habe er S. durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie über den Vorfall den Mund aufmache, zur Unterlassung der Mittelung von der Vergewaltigung an andere Personen oder die Sicherheitsbehörden zu nötigen versucht. Am 7. Februar 2002 habe er bei einer Straßenbahnhaltestelle in Linz seine Hose aufgemacht, mit der rechten Hand hineingegriffen und Onanierbewegungen durchgeführt. Dadurch habe er öffentlich eine unzüchtige Handlung vorgenommen. Am 8. September 2000 habe er bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge durch die Aussage, er hätte mit F. keinerlei sexuellen Kontakt gehabt, vor Gericht falsch ausgesagt. Im Juli oder August 2000 habe er F. dadurch, dass er sie überredet habe, sie sollte zur Polizei gehen und ihren Vater wegen Vergewaltigung und Misshandlung anzeigen, dazu bestimmt, den Vater der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen.
Am 17. Juli 2003 sei der Beschwerdeführer wegen § 217 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2, § 278a, § 201, § 83 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 164 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von mindestens Herbst 2000 bis 6. November 2002 wiederholt nach Rumänien gefahren sei und dort über mehrere rumänische Kontaktpersonen Mädchen rekrutiert habe, wobei diesen zum Teil vorgetäuscht worden sei, sie würden in Österreich als Tänzerinnen arbeiten und viel Geld verdienen. Dadurch habe er diese Mädchen verleitet, sich nach Österreich zu begeben. Er habe die Einreiseformalitäten erledigt, den Transport organisiert und die Geldmittel hiefür zur Verfügung gestellt. Weiters habe er die rumänischen Mädchen in angemieteten Wohnungen in Linz untergebracht und sie verschiedenen Bordellbetrieben zugeführt. Er habe die Mädchen außerhalb ihrer Arbeitszeiten kontrolliert oder unter Beobachtung von anderen gestellt. Von den Mädchen habe er mindestens 50 %, teilweise sogar den gesamten Verdienst kassiert. Weiters habe er die Mädchen teilweise durch Androhung von Schlägen und durch weitere Maßnahmen eingeschüchtert und ihnen Anweisung zur Ausübung der Prostitution gegeben. Dadurch habe er gewerbsmäßig eine größere Anzahl von rumänischen Mädchen angeworben und der Unzucht in Österreich zugeführt. Dabei habe der Beschwerdeführer auf längere Zeit an einer unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen teilgenommen, die - wenn auch nicht ausschließlich - auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Bereicherung in großem Umfang angestrebt und andere einzuschüchtern versucht.
Im Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer die G. auf ein Sofa geworfen, habe mit seiner linken Hand die Hände des Opfers festgehalten und mit der rechten Hand die Hose und Unterhose heruntergezogen. Das Opfer habe sich dabei gewehrt und versucht, sich zur Seite zu drehen. Der Beschwerdeführer habe G. gewürgt und ihre Beine auseinandergedrückt. Er sei mit dem Penis in die Scheide eingedrungen und habe einen Vaginalverkehr durchgeführt. Ende November 2001 habe er die N., die sich geweigert habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen, am Nacken erfasst und mit dem Kopf gegen seinen Penis gedrückt. Ende November 2001 habe er G. an den Haaren gerissen, an der Kleidung gepackt und zweimal gegen die Wand gestoßen. Dadurch habe G. eine Beule am Hinterkopf und Kopfschmerzen in der Dauer von zwei bis drei Wochen erlitten. Anfang Dezember 2001 habe er die G. am Kragen gepackt, hochgehoben und zu Boden gestoßen. Dadurch habe G. Kopfschmerzen und eine Bewusstlosigkeit erlitten. Ende Dezember 2001 habe er G. und A. dadurch widerrechtlich gefangen gehalten, dass er sie über einen Zeitraum von einer Woche außerhalb ihrer Arbeitszeiten in einem Zimmer eingesperrt und unter Beobachtung gestellt habe. Weiters habe er im Dezember 2001 die G. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Abstandnahme von einer Kontaktaufnahme mit Daniel E. zu nötigen versucht. Ende Juli 2002 habe er P. durch die Äußerung, sie sollte den Mund halten und niemandem über ihre Tätigkeit erzählen, sonst würde er sie fertig machen, durch gefährliche Drohung zu nötigen versucht. Im Frühjahr 2001 habe er von M. Gegenstände im Wert von S 300.000,-- übernommen, die dieser bei einem Einbruch am 26. Februar 2001 erbeutet habe.
Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, während des Haftaufenthaltes schwer herzkrank geworden und daher auf die Versorgung in Österreich angewiesen zu sein. Er wäre in Österreich aufgewachsen und hätte in seiner Heimat weder Verwandte noch Anknüpfungspunkte. Überdies würde er nur Deutsch sprechen. Er könnte nach Haftentlassung bei seiner Schwester wohnen. Dem sei zu entgegnen, dass mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen werde, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Darüber hinaus gewährleiste § 66 FPG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs.
Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Tatzeitraum mehrfach massive Verbrechen und Vergehen verübt. Dies auch während des anhängigen Strafverfahrens, das zur Verurteilung wegen Hehlerei geführt habe. Im Hinblick darauf sei der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Läuterung sowie seine Absicht, künftig ein sozial angepasstes Leben zu führen, nicht ausreichend, um einen Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbots darzutun. Dies um so mehr als nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die in Haft verbrachten Zeiten bei Berechnung des Zeitraumes des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hätten. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei auch unter Berücksichtigung der ansonsten erheblichen Integration des Beschwerdeführers dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots wögen wesentlich schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht überprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0174).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Österreich aufgewachsen, habe seit seiner Kindheit nur in Österreich gelebt und spreche nur Deutsch. Deshalb sei er in Serbien oder sonst außerhalb Österreichers in seiner Existenz behindert. Die Nichtaufhebung des Aufenthaltsverbots stelle daher einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben dar.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer damit keine Änderung der Verhältnisse seit Erlassung des Aufenthaltsverbots geltend macht.
3.1. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 3. Juli 2007 auf Grund eines Gutachtens, das eine positive Verhaltensprognose attestiere, bedingt aus der Haft entlassen worden. (Aus der der Beschwerde beigelegten Ausfertigung dieses Beschlusses ist ersichtlich, dass die Entlassung am 26. August 2007 erfolgen soll.) Der angefochtene Bescheid widerspreche diesem Gutachten. Die belangte Behörde hätte selbst ein Gutachten einholen müssen und wäre auf dessen Grundlage zu einer positiven Verhaltensprognose gelangt. Hinzu komme die zwischenzeitlich eingetretene Herzerkrankung, "die einen stabilisierenden Faktor im Sinne der Integration bedeutet". Der Beschwerdeführer wisse, dass die medizinische Versorgung in Österreich höchstes Niveau habe, während einer Therapie in Serbien nicht ausreichend gewährleistet sei.
3.2. Der am 3. Juli 2007 gefasste Beschluss des Landesgerichtes Steyr über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers konnte von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer am 29. Mai 2007) schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Im Übrigen hat die Fremdenpolizeibehörde die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten ist, unabhängig von den die bedingte Entlassung aus der Strafhaft begründenden Erwägungen des Gerichts ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeigesetzes zu beurteilen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0174).
Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nur daran geprüft werden, wie lange sich der Fremde in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0174). Ein bloß behaupteter oder auch von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der sich noch nicht über einen relevanten Zeitraum außerhalb der Haft bewährt hat, reicht hingegen nicht aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. 2005/18/0620). Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.
Soweit der Beschwerdeführer seine - in keiner Weise konkretisierte - "Herzkrankheit" ins Treffen führt, tut er mit der bloßen Behauptung, eine Therapie sei in Serbien nicht ausreichend gewährleistet, nicht dar, dass eine Behandlung dieser Krankheit außerhalb Österreichs nicht möglich wäre.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. September 2007
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