Normen
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
StGB §43;
StGB §46;
VwRallg impl;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
StGB §43;
StGB §46;
VwRallg impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 25. April 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2005 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich seit über 15 Jahren in Österreich befände und seine Gattin sowie seine drei minderjährigen Kinder hier aufhältig wären. Durch die Strafhaft wäre er ausreichend geläutert, was durch Spezialisten, die ihn während der Strafhaft betreut hätten, bestätigt worden wäre. Nach Entlassung aus der Schubhaft könnte er sofort wieder einer geregelten Arbeit nachgehen.
Das Aufenthaltsverbot sei erlassen worden, weil der Beschwerdeführer mehrfach wegen verschiedener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Am gravierendsten sei die Verurteilung wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und Z. 2 und 130 erster und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, zehn Monaten und 25 Tagen. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Straftätern in über 20 Angriffen fremde bewegliche Sachen mit einem Wert von weit über EUR 30.000,-- gestohlen habe, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Von einem Wegfall des im beschriebenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers gelegenen Aufenthaltsverbotsgrundes könne nicht gesprochen werden. Insgesamt hätten sich weder die für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen noch die gegenläufigen privaten Interessen wesentlich geändert. Angesichts des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme nach wie vor gerechtfertigt. Auch Art. 8 EMRK stehe der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen. Die tadellose Führung in der Justizanstalt und die voraussichtliche vorzeitige Entlassung könnten daran nichts ändern.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der auch hier maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Fremdengesetz 1997 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0122.)
2.1. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde das Aufenthaltsverbot im Instanzenzug von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12. Juli 2005 erlassen.
Der Beschwerdeführer führt primär seinen langjährigen Aufenthalt und seine familiären Bindungen zu Gattin, Kindern, Eltern und Onkeln ins Treffen, ohne diesbezüglich eine Änderung seit Erlassung des Aufenthaltsverbots vorzubringen.
An seither eingetretenen Änderungen macht er lediglich geltend, vorzeitig aus der Haft entlassen worden zu sein und nunmehr einer geregelten Arbeit nachzugehen. Von den "Experten in der Justizanstalt" sei (anlässlich der bedingten Entlassung) unter Berücksichtigung der tadellosen Führung eine positive Prognose erstellt worden.
2.2. Diesem Vorbringen ist - sollte es sich nicht um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handeln - zunächst entgegen zu halten, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten ist, unabhängig von den die bedingte Entlassung aus der Strafhaft begründenden Erwägungen des Gerichts ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeigesetzes zu beurteilen hat (vgl. das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0103, wonach bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots keinerlei Bindung an die gerichtlichen Erwägungen anlässlich der teilbedingten Nachsicht der Strafe besteht).
Weiters ist festzuhalten, dass ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/18/0187).
Das Wohlverhalten seit der nach Erlassung des Aufenthaltsverbots mit Bescheid vom 12. Juli 2005 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft, also in der Dauer von jedenfalls deutlich weniger als einem Jahr, ist viel zu kurz, um auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel schließen zu können, der die Aufhebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigen könnte. Auch die nach dem Beschwerdevorbringen nunmehr (wieder) ausgeübte regelmäßige Beschäftigung ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Straftaten ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen entscheidend zu mindern.
3. Soweit der Beschwerdeführer eine seiner Abschiebung in die Heimat entgegen stehende Gefährdung im Sinn von § 50 Abs. 1 FPG geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass mit dem vorliegenden Bescheid der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots abgewiesen, jedoch nicht über die Frage entschieden worden ist, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen hat oder ob er (allenfalls) abgeschoben wird.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2006
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