VwGH 2007/12/0166

VwGH2007/12/016625.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H S in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. September 2007, Zl. P424670/4-PersC/2007, betreffend pauschalierte Mehrleistungsvergütung nach § 18 GehG, pauschalierte Erschwerniszulage nach § 19a GehG, pauschalierte Gefahrenzulage nach § 19b GehG und pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GehG jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
VwRallg;
AVG §62 Abs4;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 4. Jänner 2007 wurde er im Fliegerregiment 3 in Hörsching auf dem Arbeitsplatz "LzMechUO & Wart I. Klasse & BordTe" (laut Gegenschrift:

Luftfahrzeugmechaniker-Unteroffizier & Wart I. Klasse & Bordtechniker) verwendet. An diesem Tag wurde er "mangels fehlender Verlässlichkeit i.S.d. § 23 MBG" von diesem Arbeitsplatz abgezogen und auf den Arbeitsplatz "KdtNGrp&stvKdtNZg" (laut Gegenschrift: Kommandant Nachschubgruppe & stellvertretender Kommandant Nachschubzug) bei der Stabskompanie des Fliegerregiments 3 diensteingeteilt.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 2007 sprach das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde erster Instanz aus, dass "mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2007 die ... gemäß

- § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54, in

der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte

pauschalierte Aufwandsentschädigung und

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Bemessung von Nebengebühren nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes (insbesondere dessen § 15) durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere § 15 Abs. 6 GehG)" verletzt.

Zum einen - so das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen - sei die Formulierung des ersten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides sinnstörend, da die belangte Behörde normativ ausspreche, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung im Spruch abgeändert werde. Wesentlich gravierender sei aus seiner Sicht jedoch, dass dieser Spruch absolute Unklarheit darüber bestehen lasse, ob mit diesem Bescheid nur die Pauschalierung der Nebengebühren abgelehnt werde oder ob der Bescheid auch die Aussage inkludiere, dass überhaupt keine nebengebührenbegründende Leistung bzw. Tatbestände vorlägen. Diese Undeutlichkeit sei für ihn von größter Relevanz und stelle einen erheblichen Mangel der Entscheidung dar.

Betreffend die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen wird zur Vermeidung von Weitläufigkeiten gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154 (betreffend pauschalierte Erschwerniszulage), vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0080 (betreffend pauschalierte Gefahrenzulage und pauschalierte Aufwandsentschädigung), und vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/12/0060 (u.a. betreffend pauschalierte Mehrleistungszulage), verwiesen.

Die von der Beschwerde aufgezeigte Sinnwidrigkeit des ersten Satzes des Spruches des angefochtenen Bescheides stellt sich als unbedeutender Schreibfehler dar, weil aus dem weiteren Spruch in Zusammenhalt mit der Begründung eindeutig erkennbar ist, dass nur der Erstbescheid in dessen normativem Abspruch einer Abänderung unterzogen werden sollte, nicht jedoch die Berufung des Beschwerdeführers. Da es sich um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Mangel handelt, ist der Spruch dennoch nach seinem eindeutig erkennbaren wahren Gehalt auszulegen (vgl. zur Auslegung von Bescheiden mit berichtigungsfähigen Mängeln die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1144f). Durch die aufgezeigte Sinnwidrigkeit wird der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm bezeichneten Recht verletzt.

Die weiteren Bedenken des Beschwerdeführers sind schon dadurch ausgeräumt, dass der angefochtene Bescheid - in seinem normativen Abspruch im zweiten Absatz des Spruches - ausschließlich über die Nullbemessung bisher pauschaliert ausbezahlter Nebengebühren abspricht und daher lediglich über die Höhe pauschalierter Nebengebühren, nicht jedoch über eine Einzelbemessung für tatsächlich erbrachte Leistungen oder tatsächlich getätigten Aufwand abspricht. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 15 Abs. 6 GehG Bezug nimmt, ändert dies nichts am normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass im Beschwerdefall in Anbetracht der bisher nicht bescheidförmigen Bemessung pauschalierter Nebengebühren nicht von einer Neubemessung (im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG) gesprochen werden könne.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2007 nur im Genuss pauschaliert ausbezahlter Nebengebühren stand. Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Pauschalierung einer Nebengebühr nach § 15 Abs. 2 GehG. § 15 Abs. 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der von der Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen sind. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenabgeltung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom 14. Dezember 2006 und 24. Mai 2007 sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0004, mwN).

Im Hinblick auf den normativen Abspruch über pauschaliert ausbezahlte Nebengebühren, mangels eines Anspruches auf Pauschalierung von Nebengebühren und unter Bedachtnahme auf das Recht des Beschwerdeführers auf Einzelvergütung verletzte der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer daher nicht in dem von ihm bezeichneten Recht auf Bemessung von Nebengebühren.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2008

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