Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §18 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §18 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz von im Spruch des Bescheides im Einzelnen genannten insgesamt 41 Panzern gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 WaffG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 4. März 2005 um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb und Besitz von 37 Panzerfahrzeugen ersucht und diesen Antrag in der Folge präzisiert und ausgedehnt. Er habe ausgeführt, er sei beeideter Sachverständiger für historische Nutz- und Militärfahrzeuge sowie Mitglied des Beirates des Bundesministeriums für Wirtschaft und Verkehr für historische Nutz- und Militärfahrzeuge, darüber hinaus Konsulent für den Bereich schwere Nutzfahrzeuge/Militärfahrzeuge, und würde die Errichtung eines Museums für historische Militärfahrzeuge planen. Nunmehr sei das Planeinreichungs- und -feststellungsverfahren hinsichtlich des geplanten Standorts für dieses Museum in Göpfritz an der Wild abgeschlossen. Die für das Museum vorgesehene Liegenschaft sei mit Zustimmung des Landes umgewidmet worden, sodass der Errichtung und Inbetriebnahme des Museums nichts mehr im Wege stünde. Das Museum werde der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Nach einer Aufforderung zur Glaubhaftmachung seines Interesses an der Erteilung der Bewilligung habe der Beschwerdeführer auf frühere Bescheide der belangten Behörde, mit denen ihm Ausnahmebewilligungen zum Besitz von Militärfahrzeugen erteilt wurden, verwiesen und vorgebracht, neben das Interesse an der kommerziellen Verwertung der gegenständlichen Fahrzeuge als Filmrequisiten trete das "ideelle (technische und historische) private wie historisch öffentliche Interesse" an der Mitwirkung der Errichtung eines Museums für historische Militärfahrzeuge im Waldviertel. Die zu errichtende Ausstellungshalle würde eine Nutzfläche von 1.400 m2 aufweisen. Nach dem Konzept stehe vorerst ausreichend Platz zur Verfügung, um mindestens 50 Fahrzeuge gleichzeitig zu präsentieren. Nach derzeitigem Stand würden ca. 200 Exponate zur Verfügung stehen. Diese seien zum Teil auch Leihgaben anderer Interessenten und Idealisten. Die antragsgegenständlichen Fahrzeuge würden größtenteils gleichzeitig ausgestellt werden. Solche Fahrzeuge, die im Rahmen des Rotationsprinzips zeitweilig nicht ausgestellt werden könnten, würden in der Nachbargemeinde in zwei Hallen gelagert werden; zudem sei der Erwerb einer Liegenschaft im Ausmaß von 2.600 m2 geplant. Mittelfristig ergebe sich dadurch Platz für 100 bis 150 Fahrzeuge. Das Interesse des Beschwerdeführers liege darin, historisch-technisch interessante Fahrzeuge einem entsprechenden Publikum zugänglich zu machen. Das Ausstellungskonzept sehe eine andauernde Ausstellung von Militär- und Zivilfahrzeugen vor, wobei die Exponate im Zuge von Sonderausstellungen wechseln würden. In erster Linie solle dem Publikum ein Technikbezug vor Augen geführt werden, so etwa würden bei der Panzerentwicklung die verschiedenen Laufwerke, die Entwicklung von Halb- zu Vollkettenfahrzeugen, unterschiedliche Panzerkonstruktionen wie Wannen- und Rahmenaufbau, die verschiedensten Motorisierungen von Benzin-, Dieselantrieb, V-, Reihen- und Boxermotoren, Luft- und Wasserkühlung gezeigt werden. Die direkte Verbindung von militärischer Entwicklung, die bis in den zivilen Bereich und in den Rennsport reiche, solle aufgezeigt werden. Der Betreiber des Museums sei die österreichische Gesellschaft für historisches Kraftfahrwesen mit der eigenen Sektion Waldviertel. Ein direkter Nachbar sei in die Betreuung des Museums eingebunden. Die Sicherung der Ausstellungsobjekte würde mit Alarmanlage samt Direktverbindung zum nächsten Polizeiposten, Sicherheitstüren, Kameraüberwachung und Bewegungsmeldern erfolgen. Sämtliche als Kriegsmaterial einzustufende Fahrzeuge würden so gesichert werden, dass sie nur durch den Beschwerdeführer in Betrieb genommen werden könnten, wobei etwa Teile des Motors oder des Antriebstrangs entfernt werden könnten, solange diese Fahrzeuge in der Ausstellungshalle stehen würden. Die ausgebauten Teile würden getrennt von den Fahrzeugen verwahrt werden.
Mit Schreiben vom 17. November 2005 habe die Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne des § 8 WaffG anzusehen sei. Laut Stellungnahme der militärischen Fachdienststelle lägen keine militärischen Bedenken vor, sofern die miterworbenen Waffen nachhaltig unbrauchbar gemacht würden und die genannten Fahrzeuge im Sinne des Antrages genutzt würden.
Im Folgenden gab die belangte Behörde die seitens der technischen Fachabteilung abgegebene Stellungnahme hinsichtlich des Sonderkraftfahrzeuges 234 Puma wieder, woraus sich (zusammengefasst) ergebe, dass alle Versionen dieses Sonderkraftfahrzeuges eindeutig für den unmittelbaren Kampfeinsatz gebaut und ausgerüstet seien.
Mit Schreiben vom 22. September 2006 habe das Bundesministerium für Inneres ausgeführt, dass ein Einvernehmen bezüglich einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nicht ausgeschlossen erscheine. Unter Berücksichtigung der "einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes", wonach das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Besitz von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse am Besitz dieses Kriegsmaterials überwiegen könne, selbst veraltetes Kriegsmaterial auf Grund seiner Funktions- und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen sei, der Besitz von Kriegsmaterial durch Privatpersonen generell eine Sicherheitsgefährdung darstelle sowie eine stark verbreitete Überlassung von Kriegsmaterial an Privatpersonen unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der Sicherheit führen würde, erscheine eine "vollinhaltliche Stattgebung des Antrages" nicht angezeigt; dies insbesondere im Hinblick auf die relativ große Anzahl der unter das Kriegsmaterialgesetz fallenden Gegenstände.
Davon ausgehend sei das öffentliche Interesse gegenüber den geltend gemachten privaten Interessen als gewichtiger anzusehen, weshalb "zumindest teilweise eine abschlägige Ermessensentscheidung im Sinne des § 10 WaffG vertretbar" erscheine.
Der Beschwerdeführer habe schließlich vorgebracht, er halte auf Grund der außerordentlichen Komplexität des Verfahrensgegenstands die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich, insbesondere zur Abklärung des tatsächlichen Ausmaßes und des Erfordernisses von konstruktiven und optischen Änderungen an den Fahrzeugen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass ihm bereits Ausnahmebewilligungen für acht Militärfahrzeuge erteilt worden seien. Im damaligen Verfahren habe die Behörde die Notwendigkeit einer umfassenden Erörterung in einer mündlichen Verhandlung anerkannt. Sofern hinsichtlich der Typen der einzelnen Fahrzeuge noch ein Ergänzungsbedarf bestehe, möge die Behörde einen weiteren Verbesserungsauftrag erteilen. Das Museumskonzept sei der Behörde bereits umfassend dargelegt worden, von der völligen Unbedenklichkeit hätten sich Organe der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vor Ort überzeugt. Es sei deshalb nicht verständlich, warum die belangte Behörde eine teilweise Antragsabweisung in Aussicht stelle.
Hinsichtlich der Absicherung der Fahrzeuge in jede Richtung (Sperrvorrichtungen, Alarmanlagen, Bewachung des Museums- und Depotareals) sei der Beschwerdeführer bereit, jede Auflage zu akzeptieren, die technisch sinnvoll realisierbar sei. Auch dies solle Gegenstand einer durchzuführenden Verhandlung sein. Da die beantragten Fahrzeuge laut Museumskonzept die technisch fortschreitende Entwicklung und den technischen Entwicklungsstand einer bestimmten Epoche bzw. zu bestimmten historischen Ereignissen darstellen sollten, wiesen sie auch unterschiedliche technische Entwicklungsstände auf, was dazu führe, dass die nach Auflagenerteilung durch die Behörde noch durchzuführenden Demilitarisierungsmaßnahmen je nach technischem Entwicklungsstand des Fahrzeuges unterschiedlich ausfallen würden und für jedes einzelne Fahrzeug besonders festzulegen seien. In diesem Zusammenhang sei auf das Vorverfahren zu verweisen, in dem eine mündliche Verhandlung und die Festlegung "maßgeschneiderter" Demilitarisierungsmaßnahmen erfolgt sei. Damit werde klar gestellt, dass der Beschwerdeführer Auflagen und sinnvollen wie notwendigen und zielführenden Demilitarisierungsmaßnahmen nicht entgegentreten würde, wobei dadurch allerdings Sinn und Ziel des geplanten Panzermuseums nicht pervertiert werden solle. Es werde in diesem Zusammenhang auch daran erinnert, dass durch das Verschweißen von Geschützrohren, Ausbau oder Nichtfunktionsfähigkeit von Rücklaufbremsen, Ausbau von Verschlüssen, gesonderte und speziell gesicherte Verwahrung einzelner Teile, aber auch durch Ausbau und gesonderte Verwahrung betriebsnotwendiger Bestandteile des Motors jeder Zeit und für jedes Fahrzeug ein Zustand herbeigeführt werden könnte, der der Annahme eines dem Antrag widerstreitenden öffentlichen Interesses jede Grundlage entziehe.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zunächst die maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes und der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (KMVO) dar.
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass im Rahmen der Ermessensübung unter Anwendung des § 10 WaffG das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren dem privaten Interesse der Partei gegenüber zu stellen sei. Es sei daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar sei, eine derart große Zahl an Panzern einer Privatperson zugänglich zu machen. Im Zuge der Ermessensübung sei der Gesamtumfang des antragsgegenständlichen Kriegsmaterials, nämlich 41 Stück Panzer, der Entscheidung zu Grunde zu legen. Dem gegenüber sei ein Museumskonzept nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern habe dieses lediglich im Hinblick auf die Darlegung des privaten Interesses des Beschwerdeführers, der seinen Antrag mit der musealen Nutzung von Kriegsmaterial begründet habe, Bedeutung. Dazu sei anzumerken, dass eine solche museale Nutzung von Kriegsmaterial "grundsätzlich nicht denkunmöglich" erscheine, jedoch anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sei, ob das vom Beschwerdeführer dargelegte Interesse geeignet sei, um im Rahmen der zu treffenden Ermessensübung gegenüber dem öffentlichen Interesse durchdringen zu können.
Das Museumskonzept des Beschwerdeführers, das seinem Vorbringen nach sein privates Interesse begründe, sei im Wesentlichen vom Wunsch getragen, einem an historischen Fahrzeugen interessierten Publikum eine dauernde Ausstellung von Militär- und Zivilfahrzeugen bieten zu wollen. Der Beschwerdeführer habe die Größe der zu errichtenden Ausstellungshallen, die Sicherung der Ausstellungsobjekte, die geplante Anzahl der gleichzeitig zu präsentierenden Fahrzeuge sowie den Ort der Lagerung der nicht ausgestellten Fahrzeuge näher dargelegt.
Zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Allein der Besitz von Panzern in derart großen Mengen/Anzahl durch Privatpersonen stellt generell eine Sicherheitsgefährdung dar. Außerdem kann ein Lenker eines derartigen Fahrzeuges (nicht notwendigerweise Sie selbst) wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit ausgeschaltet werden, da Sicherheitsorgane im Normalfall nicht über ein Ausrüstung verfügen, die ein wirkungsvolles Einschreiten gegenüber einem gepanzerten Fahrzeug ermöglicht. Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen ist strikt abzulehnen. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung von Kriegsmaterial an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen. (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnis VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0098,0099; VwGH vom 15. Dezember 1992, GZ 92/11/0105 VwGH vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0367, VwGH vom 23. März 2004, Zl. 2003/11/0307)
Hinsichtlich Ihres Vorbringens zur Bereitschaft, die Bewaffnung der gegenständlichen Panzer funktionsunfähig zu machen - wobei diese Ausführungen, zumal Sie im Zuge der Einvernahmen am 29. August 2006 gegenüber Beamten der SID Niederösterreich erklärten, keine Waffen zeigen zu wollen, nicht ganz schlüssig sind - sowie bei ansonsten in fahrtauglichem Zustand zu erhaltenden Fahrzeugen bzw. Motoren der gegenständlichen Panzer zeitweilig einzelne Komponenten auszubauen, wenn diese im Museum präsentiert werden, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine negative Ermessensentscheidung auch funktionsunfähiges Kriegsmaterial betreffend für rechtens befunden hat. (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 19. April 1994, Zl. 93/11/0266)
Stellt man Ihr Interesse das gegenständliche Kriegsmaterial betreffend an der musealen Nutzung sowie der Verwendung für Filmaufnahmen dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeigt sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist, als Ihr privates Interesse.
Im Hinblick auf obige Überlegungen, insbesondere auch auf eine derart große Menge des antragsgegenständlichen Kriegsmaterials, kann Ihr privates Interesse nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr, der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen, Gefahren herbeizuführen.
Bei der von der ho. Behörde vorzunehmenden Ermessensübung wurde durchaus das historische bzw. technische Element des gegenständlichen Ausstellungskonzeptes einbezogen, jedoch insbesondere auf Grund der großen Anzahl von potentiell gefährlichem Kriegsmaterial, nämlich 41 Panzern, war unter Berücksichtigung des in § 10 WaffG angeführten öffentlichen Interesses an der Abwehr der von Kriegsmaterial ausgehenden Gefahren letztlich eine positive Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten nicht zulässig."
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung eines Amtssachverständigen habe sich lediglich auf die Festlegung von technischen Änderungsmaßnahmen bzw. die Vorschreibung von Auflagen, die antragsgegenständlichen Fahrzeuge betreffen, bezogen. Da jedoch insbesondere auf Grund der großen Anzahl der antragsgegenständlichen gepanzerten Fahrzeuge keine positive Ermessensentscheidung getroffen werden könne, sei auch die Notwendigkeit der Vorschreibung technischer Änderungen bzw. die Festlegung von Auflagen nicht gegeben. Daher habe es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bedurft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß § 18 Abs. 1 WaffG sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten.
Gemäß § 18 Abs. 2 WaffG kann der Bundesminister für Landesverteidigung verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
Gemäß § 18 Abs. 3 WaffG kann eine Ausnahmebewilligung aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.
2. Unstrittig ist im Beschwerdefall die Kriegsmaterialeigenschaft der in Rede stehenden Waffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit zu § 18 Abs. 2 WaffG auch das Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/11/0170, mwN).
Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/11/0116).
Im eben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne § 18 Abs. 2 WaffG dartun kann. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften.
3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die große Anzahl (insgesamt 41) der vom Antrag erfassten gepanzerten Fahrzeuge als ausschlaggebend für ihre Auffassung, aus dem Besitz dieser Waffen resultiere eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, und die daran geknüpfte Ermessensentscheidung erachtet; daran könnten "Demilitarisierungsmaßnahmen" an Bewaffnung und Motoren nichts ändern.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass zu den zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls im Beschwerdefall auch die große Anzahl von (insgesamt 41) gepanzerten Fahrzeugen gehört. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt diesem Umstand aber nicht schon für sich allein genommen ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Gesetz sieht in § 18 Abs. 2 WaffG keine absolute Grenze, also keine Maximalzahl von Kriegsmaterial darstellenden Waffen, deren Erwerb und Besitz bewilligt werden dürfe, vor.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, bereit zu sein, sämtliche Fahrzeuge zu "demilitarisieren". Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer erklärte Bereitschaft zur Durchführung von Demilitarisierungsmaßnahmen nicht ausreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe schon im Verwaltungsverfahren ein sicherheitsbezogenes Gesamtkonzept vorgelegt, das jedwede (auch theoretische) Gefährdung ausschließe. Durch (beispielsweise) Ausbau bzw. Unbrauchbarmachung von Motor und Waffensystem seien allfällige Risiken insbesondere für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass auch noch nach einer solchen, Waffen- und Motorsystem erfassenden Maßnahme von den davon betroffenen Fahrzeugen eine ernsthafte Sicherheitsgefährdung ausginge. Sollten die Fahrzeuge nämlich tatsächlich weder fahrbereit noch zum "scharfen Schuss" geeignet sein, wird von der belangten Behörde nicht aufgezeigt, warum dessen ungeachtet eine relevante Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere eine "waffenmäßige Überlegenheit" von Privatpersonen gegenüber Sicherheitsorganen, bestünde.
Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, inwieweit durch vom Beschwerdeführer konkret angesprochene Auflagen den angenommenen Gefahren begegnet werden kann, sodass die Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.
4. Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Dezember 2010
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