VwGH 2007/10/0309

VwGH2007/10/030929.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des E R und der M R in S, beide vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2007, Zl. FA13C-55Sch7/8-2007, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litb;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litd;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §41;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litb;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litd;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §41;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine ca. 100 m lange Verrohrung des Schöglbergbaches auf dem Grundstück Nr. 615/2, KG M., abgewiesen. Begründend wurde auf das Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten hingewiesen, das vom Amtssachverständigen der Fachstelle Naturschutz bestätigt worden sei, demzufolge die (bereits durchgeführte) Verrohrung nachhaltige Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Interessen mit sich bringe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch nicht bestritten, dass mit der Verrohrung Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz (Stmk. NatSchG) verbunden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (Stmk. NatSchG) ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen

a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes in der Natur,

b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und

c) für die Behebung der entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Stmk. NatSchG bedarf im Bereich der natürlich fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altarme die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen (lit. b) sowie das Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist (lit. d), einer Bewilligung der Behörde.

Für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 2 gelten gemäß § 7 Abs. 4 Stmk. NatSchG die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Gemäß § 6 Abs. 6 Stmk. NatSchG ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.

Eine Bewilligung kann gemäß § 6 Abs. 7 Stmk. NatSchG erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen jene des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die in § 2 Abs. 1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die beantragte und bereits errichtete Verrohrung des Schöglbergbaches habe nachhaltige Auswirkungen auf das Fließgewässersystem und damit auf das ökologische Gleichgewicht der Natur sowie auf den Landschaftscharakter zur Folge. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 6 Stmk. NatSchG seien somit nicht erfüllt.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen dagegen im Wesentlichen vor, es liege weder ein "natürliches" noch ein "fließendes Gewässer" im Sinne des § 7 Abs. 2 Stmk. NatSchG vor. Vielmehr sei der Schöglbergbach bereits vor der den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildenden Verrohrung zwei Mal verrohrt worden und zwar im Bereich der Hofstelle der beschwerdeführenden Parteien über eine Länge von ca. 15 bis 20 m und im Bereich der Überschneidung mit der Straße über eine Länge von ca. 6 bis 8 m. Weiters falle der Bach oft über mehrere Monate trocken, dies sei etwa in den Jahren 2003 und 2004 der Fall gewesen. Es könne daher nicht von einem "fließenden Gewässer" gesprochen werden. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch angenommen, dass die Verrohrung des Baches nachteilige Auswirkungen auf die Interessen gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. NatSchG zur Folge habe. Die für diese behördliche Annahme maßgeblichen Darlegungen des Amtssachverständigen seien nämlich nicht nachvollziehbar, zumal der Amtssachverständige weder auf die konkreten Verhältnisse des Schöglbergbaches, noch auf die großräumig bestehende Situation eingegangen sei. So sei im vorliegenden Fall auch unklar geblieben, warum von einem "naturräumlich hochwertigen Biotopverbundsystem" ausgegangen worden sei. Ebenso wenig sei die Annahme, es würden "markante Landschaftselemente" entfernt und es seien "schwere Eingriffe" in den Naturraum zu befürchten, nachvollziehbar. Auf die durch die bereits vorher bestehenden Verrohrungen und die dadurch bewirkten Eingriffe sei der Sachverständige nicht eingegangen. Vielmehr beruhten seine Darlegungen auf einer allgemeinen theoretischen Betrachtung. Selbst wenn die belangte Behörde aber zu Recht angenommen hätte, es käme zu negativen Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Stmk. NatSchG, hätte sie auf Grund der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zum Ergebnis kommen müssen, dass die Verrohrung für den landwirtschaftlichen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien unbedingt notwendig sei und dass nicht nur regionalwirtschaftlich, sondern auch volkswirtschaftlich ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe im Bezirk Deutschlandsberg bestehe.

Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, es handle sich beim Schöglbergbach nicht um ein "natürlich fließendes Gewässer" im Sinne des § 7 Abs. 2 Stmk. NatSchG, ist dem zu entgegnen, dass eine wenige Meter lange Verrohrung eines Fließgewässers diesem noch nicht die Qualifikation eines "natürlich fließenden Gewässers" nimmt. Auch setzt der Begriff des "fließenden Gewässers" - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - nicht voraus, dass es sich um ein ganzjährig wasserführendes Gerinne handelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 2000/10/0060, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 99/10/0032, ausgesprochen, dass die Verrohrung eines Fließgewässers als ein Schutz- bzw. Regulierungswasserbau im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. b Stmk. NatSchG anzusehen ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Verrohrung ausgegangen.

Nun ist eine Bewilligung im Sinne des § 6 Abs. 6 Stmk. NatSchG zu erteilen, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0089, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde dieser Bestimmung ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen voraus, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0089, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde hat ihre Annahme, die in Rede stehende Verrohrung des Schöglbergbaches führe zu einem Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur und den Landschaftscharakter, durch den die Natur geschädigt und das Landschaftsbild verunstaltet werde, auf das Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten gestützt. Diesem zufolge sei dem vorhandenen Luftbild zu entnehmen, dass im Bereich der Verrohrung ein intakter Uferbegleitstreifen mit einer entsprechenden Bestockung mit Sträuchern und Bäumen vorhanden gewesen sei. Beim Schöglbergbach handle es sich um ein naturräumlich hochwertiges Biotopverbundsystem, das den im Westen gelegenen Wald mit dem im Süden gelegenen Stullneggbach mit mehr oder weniger großen Unterbrechungen verbinde. Kleine Fließgewässer wie das gegenständliche seien wichtige naturräumliche Bestandteile einer Landschaft. Vor allem als Biotopverbundstruktur seien sie von großer Bedeutung für Organismen, die auf Grund ihrer Lebensansprüche teilweise oder ganz an das Fließgewässer, seine begleitende Gehölzvegetation und angrenzende Feuchtbiotope gebunden seien (Brut- und Nahrungsstätten, Wanderwege, Deckungsmöglichkeiten und Rückzugsgebiete). Besonders die Vielfalt der die Bachsohle bewohnenden Kleinlebewesen (Benthosorganismen) trage zur Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens eines Fließgewässers bei. Verrohrungen wie im gegenständlichen Fall seien daher als schwerer Eingriff in den Naturraum zu werten, weil mit solchen Maßnahmen die notwendige Strukturvielfalt des Fließgewässers als Grundlage für die Artenvielfalt verloren gehe und darüber hinaus eine Unterbrechung der linearen Biotopverbundstruktur eintrete. Durch solche Unterbrechungen des kontinuierlichen Sohlzusammenhanges würden auch die bachaufwärts gerichteten Wanderbewegungen der für die ökologische Funktionstüchtigkeit eines Fließgewässers notwendigen Sohlbewohner beeinträchtigt bzw. unterbrochen; es könne in Summenwirkungen zu einer Artenverarmung und Reduktion des Selbstreinigungsvermögens des Fließgewässers kommen. Durch die Verrohrung und die Rodung des Uferbewuchses sei im gegenständlichen Abschnitt des Schöglbergbaches die Strukturvielfalt des Fließgewässers schwerwiegend und dauerhaft vermindert worden, eine naturräumlich höchst wertvolle lineare Biotopverbundstruktur unterbrochen, markante Landschaftselemente entfernt und damit ein Eingriff getätigt worden, der den Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes widerspreche.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus.

Unter "Landschaft" ist im vorliegenden Zusammenhang ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Elementen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen zu verstehen. "Landschaftscharakter" ist die beherrschende Eigenart der Landschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer auf sachverständigen Ermittlungsergebnissen beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft, damit aus der Vielfalt jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten.

Unter dem Begriff "Verunstaltung des Landschaftsbildes" ist schließlich nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, dass es hässlich oder unansehnlich wird. Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild verunstaltet wird, setzt somit den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zu einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen (vgl. zum Ganzen nochmals das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, und die dort zitierte Judikatur).

Diesen Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht der angefochtene Bescheid - wie die beschwerdeführenden Parteien zu Recht hervorheben - nicht. Weder liegen der Annahme, die in Rede stehende Verrohrung des Schöglbergbaches führe zu einem die Natur schädigenden Eingriff in das ökologische Gleichgewicht des betroffenen Lebensraumes konkrete, auf die Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende naturwissenschaftliche Feststellungen zu Grunde, noch wird auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles Bedacht genommen. Vielmehr beruht die erwähnte Annahme auf sachverständigen Ausführungen, die sich - wie dargelegt - mit der naturräumlichen Bedeutung von Fließgewässern an sich und den Auswirkungen, die mit Verrohrungen im Allgemeinen verbunden sind befassen, ohne jedoch auf die Verhältnisse des vorliegenden Falles konkret Bezug zu nehmen.

Auch in Ansehung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahme, die Verrohrung führe zu einer den Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes widersprechenden Entfernung "markanter Landschaftselemente", mangelt es an den oben dargelegten Anforderungen entsprechenden Feststellungen. Weder ist auf Grund einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der betroffenen Landschaft ersichtlich, welche Merkmale als landschaftscharakterbestimmend anzusehen sind, noch ist klargestellt, ob und in welchem Ausmaß durch die beantragte Verrohrung in solche Merkmale eingegriffen wird. Der Annahme, es würden durch das Bewilligungsvorhaben markante Landschaftselemente entfernt, fehlt es somit an einer nachvollziehbaren Grundlage.

Bereits diese Begründungsmängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

Für das fortzusetzende Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verfahrensökonomie veranlasst, auf seine Judikatur zur Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit entgegen stehenden öffentlichen Interessen aufmerksam zu machen. Im Zusammenhang mit der Behauptung, es lägen die Naturschutzinteressen überwiegende öffentliche Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens vor, wurde in der hg. Judikatur bereits wiederholt dargelegt, dass eine Maßnahme, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes gegeben ist, als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, der Rationalisierung oder der Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für eine zeitgemäße Betriebsführung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0173, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. April 2009

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