VwGH 99/10/0032

VwGH99/10/003227.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Josef und der Leopoldine S in Weinburg, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 8190 Birkfeld, Oberer Markt 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Februar 1999, Zl. 6- 55 W 10/6-1999, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litb;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litd;
WRG 1959 §41;
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litb;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litd;
WRG 1959 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (BH) vom 22. Juli 1998 wurden die Beschwerdeführer unter Berufung auf § 34 iVm § 7 Abs. 2 lit. b und d des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 (Stmk NatschG), verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. 1/1 der KG P. durchgeführte Verrohrung des Gerinnes auf einer Länge von ca. 30 m zu entfernen und eine entsprechende Bepflanzung des Ufers durchzuführen.

Nach der Begründung sei anlässlich einer Überprüfung am 26. Mai 1998 festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer auf dem genannten Grundstück ein Wiesengerinne auf einer Länge von ca. 30 m mit Betonrohren (Durchmesser etwa 0,30 m) verrohrt hätten. Über die Rohre sei Erdmaterial aufgeschüttet worden, wodurch eine einheitliche, überdeckende Fläche entstanden sei, die als Reitplatz verwendet werden solle. Das Gerinne selbst sei als Überlaufgerinne mehrerer, westlich situierter Teichanlagen anzusehen und münde in den so genannten "Grenzgraben". Bei zwei Begehungen hätte im verbliebenen Oberlauf festgestellt werden können, dass es sich um ein flaches und funktionierendes Gerinne mit gutem Randbewuchs handle. Im Zuge der Verrohrungsmaßnahmen seien nach den Angaben des Beschwerdeführers auch mehrere Bäume des Uferbewuchses entfernt worden. Nach dem Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten habe es sich bei den vorgenommenen Maßnahmen um die Vernichtung eines hochwertigen Feuchtgebietes inmitten eines Erlenbruches gehandelt. Jede Verrohrung stelle dabei einen gravierenden Eingriff in ein dauernd wasserführendes Fließgewässers dar. Neben der völligen Zerstörung spezieller Lebensräume für Pflanzen und Tiere sei eine Behinderung in der Migration und in der Lebensgrundlage verschiedener Kleinindividuen gegeben. Da für die Maßnahmen keine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 lit. b und d Stmk NatschG vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Nach der Begründung habe die belangte Behörde im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eine weitere Beurteilung durch die Fachstelle Naturschutz eingeholt. Danach hätten die Beschwerdeführer ein unbenanntes Gerinne auf einer Länge von etwa 30 m verrohrt (Durchmesser 40 cm) und im Anschluss an die Verrohrung bachaufwärts die Gerinnesohle auf einer Länge von etwa 35 m mit Betonhalbschalen ausgelegt. Die Verrohrung sei mit Erdmaterial überdeckt worden, wodurch in diesem Bereich eine zusammenhängende Fläche geschaffen worden sei. Das gegenständliche Gerinne entspringe am Nordrand der Ortschaft P. in einer von Nordwesten nach Südosten verlaufenden abgegrenzten, flachen Senke. Im Quellbereich des gegenständlichen Gerinnes befänden sich fünf kleine Teiche, im Direktschluss aneinander gereiht. Das Gerinne werde im Quellbereich einerseits von den Hanggewässern und andererseits vom Teichüberlauf des letzten Teiches der Kette gespeist. Parallel dazu befinde sich etwa auf der Höhe des dritten Teiches ein weiterer Zufluss, der sich ca. 50 m unterhalb des letzten Teiches mit jenem aus der Teichkette vereinige. Das Gerinne weise eine Gesamtlänge von etwa 450 m auf und münde nahe der Landesstraße in den so genannten Grenzbach. Der Quellbereich des gegenständlichen Gerinnes sei durch feuchtnasse Bodenverhältnisse charakterisiert, die sich in einem nördlich davon liegenden kleinen Laubmischwald, dominiert von Eichen und Fichten, fortsetzten. Der auf der Höhe des dritten Teiches entspringende, oben erwähnte Zubringer fließe auf einer Länge von etwa 150 m in einem klar definierten Bett mit beidseitigem Uferbewuchs. Nach Vereinigung der beiden Quellgerinne münde das gegenständliche Gerinne nach einer freien Fließstrecke von ca. 70 m sodann in einen im Direktschluss gelegenen Einzelteich, den insgesamt sechsten Teich. Nach Verlassen dieses Teiches setze sich das Gerinne, einen Weg querend, fort und gehe ab hier nach leichter Stauhaltung von ca. 16 m Länge auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wieder in eine freie Fließstrecke bis zu der genannten Verrohrung über. Der westliche Fließabschnitt auf dem Grundstück der Beschwerdeführer sei durch ein natürliches Bachbett von ca. 30 m Länge mit einem gut entwickelten, vorwiegend aus Erlen bestehenden Uferbewuchs gekennzeichnet. Danach folge in Fließrichtung ein ca. 35 m langer Abschnitt, welcher mit den bereits erwähnten Betonschalen ausgelegt worden sei. Im Anschluss daran befinde sich die etwa 30 m lange Verrohrung, welche schließlich an der Mündung in den Grenzbach führe. Ab dem oben erwähnten letzten Teich sei die Abflussmulde des gegenständlichen Gerinnes bis zum Beginn der Verrohrung stark vernässt, sodass die Bodenverhältnisse bis zu einer Breite von 10 m sumpfartigen Charakter entwickelt hätten. Die starke Bodenvernässung sei im Bereich der gegenständlichen Verrohrung durch die dort getätigten Maßnahmen beseitigt worden. Im Bereich der Betonhalbschalen seien auch deutliche Spuren von Eingriffen in den Boden zu erkennen, die auf eine Rodung der Ufergehölze schließen ließen.

Nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 bedürften im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen, sowie das Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz erforderlich oder ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben sei, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Hinsichtlich des Begriffes der "natürlichen fließenden Gewässer" komme es nur darauf an, dass ein Gewässerbett vorhanden sei, in dem (zumindest zeitweise) eine von Natur aus vorhandene Wassermenge fließe. Dies gelte auch für Regulierungen, mit welchen an Stelle bisheriger Gewässerbette völlig neue geschaffen würden. Als nicht natürliche, fließende Gewässer seien nur künstliche Wasserableitungen (Kanäle) zu verstehen, die nicht der Verlegung des Bettes, sondern der nur teilweisen Entnahme der vorhandenen Wassermenge dienten. Aus naturschutzfachlicher Sicht habe ein natürlich fließendes Gewässer ein natürliches, klar definiertes Einzugsgebiet, weise bei klarer Linienführung die Fähigkeit zur Bettbildung auf und münde in der Regel in ein anderes Gewässer. Im Gewässerverlauf könnten dabei durchaus großflächige Aufweitungen, Verzweigungen und auch versumpfte Flächen entstehen. Entscheidend sei lediglich, dass im Einzugsgebiet ein derartig großes Wasserdargebot herrsche, dass sich ein Überschuss einen natürlichen Abfluss suche. Sobald ein Wasserweg vorhanden sei, komme es zu einer Bett- und Uferbildung. Im gegenständlichen Bereich entstünde das Gerinne in einer sumpfigen Geländemulde am Terrassenrand der Ortschaft P. Eine natürliche Bettbildung sei schon im Abschnitt der Teichkette entlag des Oberlaufes klar zu erkennen und trete wiederum deutlich im westlichen, unregulierten Flussabschnitt auf dem Grundstück der Beschwerdeführer auf. In diesem Bereich sei auch eine klare Zuordnung des begleitenden Bewuchses zum Gewässerbett möglich. Der natürliche, nördlich der Teichkette verlaufende Zubringer des Gerinnes mit seinem Uferbewuchs und seinem Gewässerbett lasse erahnen, wie sich ursprünglich das gesamte Gerinne in der Tiefenrinne mehr oder weniger flächig fortgesetzt haben müsse, was auch durch die teilweise noch vorhandenen, stark vernässten Flächen im Uferbereich dokumentiert werde. Das gegenständliche Gerinne zeige somit deutlich die Fähigkeit zur Bettbildung und einen natürlich ausgerichteten Abfluss in einer Tiefenlinie.

Obwohl die durchgeführten Eingriffe in das Gewässer eine entwässernde Wirkung hätten, könnten sie nicht als Entwässerungsanlage angesehen werden, sondern seien wegen ihrem klaren Bezug zu einem Fließgewässer und nicht nur zu einer versumpften Fläche eindeutig als Regulierungsmaßnahme zu klassifizieren. Sie bedürften daher einer Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz. Auch die im Zuge der Regulierungsmaßnahmen erfolgte Rodung von Ufergehölzen, die eindeutig dem Gewässer zuzuordnen seien, bedürfe einer Bewilligung. Dem Berufungsvorbringen, das gegenständliche Gerinne sei schon vor Jahren "händisch gestochen und wegen der raschen Verlandung nunmehr nachgebaggert" worden, sei entgegenzuhalten, dass die Fähigkeit zur Bettbildung - wie im Oberlauf demonstriert - gegeben und das Wasserangebot so ausreichend sei, dass ein natürlicher Oberflächenabfluss bis zu einem Vorfluter vorhanden sei. Um eine Verrohrung wirksam zu machen, müsse das Wasser in ausreichender Menge konzentriert anfallen, was wiederum eine natürliche Bettbildung nach sich ziehe. Das gegenständliche Gerinne sei Teil eines naturräumlich hochwertigen Biotopverbundsystems, bestehend aus Wäldchen, Feuchtflächen und den sie verbindenden Gerinnen mit Uferhölzgestreifen, wie sie in der Großregion ansonsten kaum mehr zu finden seien. Kleine Fließgewässer, wie das gegenständliche Gerinne, seien wichtige naturräumliche Bestandteile einer Landschaft. Vor allem als Biotopverbundsystem seien sie von großer Bedeutung für Organismen, die auf Grund ihrer Lebensansprüche teilweise oder ganz an das Fließgewässer, seine begleitende Gehölzvegetation und angrenzende Feuchtbiotope gebunden seien (Brut- und Nahrungsstätten, Wanderwege, Deckungsmöglichkeiten). Dabei trage besonders die Vielfalt der sohlebewohnenden Kleinlebewesen zur Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens eines Fließgewässers bei. Verrohrungen und das Auslegen der Sohle mit Betonschalen seien daher als schwere Eingriffe in den Naturraum zu werten, weil mit solchen Maßnahmen die notwendige Strukturvielfalt des Fließgewässers als Grundlage für eine Artenvielfalt verloren gehe. Darüber hinaus sei damit eine Unterbrechung der linearen Biotopverbundstruktur verbunden. Die Auslegung der Sohle mit Betonschalen bzw. die Verrohrung sei bei Kleingewässern dieser Art einer Regulierung gleichzusetzen, weil eben solche natürlichen Vorgänge unterbunden würden. Die gegenständlichen Eingriffe würden den Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes widersprechen.

Die belangte Behörde habe dieses Gutachten - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - den Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu einer Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer hätten im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der Gutachter von einer "unzutreffenden Topografie" ausgegangen sei. Ferner könnten Entwässerungsmaßnahmen nur in einem Fließgewässer vorgenommen werden, an dem es im Beschwerdefall jedoch fehle.

Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Sachverständige jedoch eindeutig nachgewiesen, dass im Beschwerdefall ein natürlich fließendes Gewässer vorliege. Der vorgenommen Eingriff sei als bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 7 Stmk NatschG anzusehen. Da es an einer Bewilligung mangle, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 2 Stmk NatschG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 79/1985 bestimmt auszugsweise:

"(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u. dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

b) Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eines wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

....

d) Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist;"

Gemäß § 7 Abs. 4 Stmk NatschG gelten für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 2 die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Nach dem erwähnten § 6 Abs. 6 leg. cit. ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.

Der mit "Schutz der Natur und Landschaft" überschriebene § 2 bestimmt in seinem Abs. 1:

"(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen

  1. a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichwichtes der Natur,
  2. b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtswirkung) Bedacht zu nehmen und

    c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen."

    Der die "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" regelnde § 34 Abs. 1 Stmk NatSchG normiert:

"(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetztes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern."

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall - gestützt auf das Gutachten der Fachstelle Naturschutz - im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Maßnahmen im Bereich eines natürlichen fließenden Gewässers erfolgt sind und damit Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 verbunden sind. Mangels einer dafür erforderlichen Bewilligung seien die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Stmk NatschG gegeben.

In der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass die Gutachter die rechtliche Würdigung der Behörde vorweggenommen hätten.

Darauf ist zu erwidern, dass die Aufgabe des Gutachters darin zu sehen ist, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klar zu stellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0201).

Wenn die Behörde in ihrem Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten übernimmt, ist der Bescheid allerdings dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0213, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher u. a. entscheidend, ob die übernommenen Wertungen des Gutachtens der Rechtslage entsprechen.

Die Auffassung, dass es sich bei dem gegenständlichen Gerinne um ein natürlich fließendes Gewässer im Sinne des § 7 Abs. 2 Stmk NatschG handelt, ist nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten insofern mit Mängeln behaftet oder unschlüssig wäre. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführer gewesen, dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 6. September 1993, Zl. 90/10/0047).

Auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, "die Gutachter (hätten) keine Untersuchung an Ort und Stelle vorgenommen", ist zu erwidern, dass nach Ausweis der Verwaltungsakten vor Erstattung der Gutachten Begehungen des streitgegenständlichen Gebietes stattgefunden haben (vgl. etwa die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. Mai 1998). Auch aus der in den Verwaltungsakten erliegenden Fotodokumentation ergibt sich, dass der Gutachter das Gebiet begangen und eine Untersuchung an Ort und Stelle vorgenommen hat.

Es kann auch dahinstehen, ob durch die "Entsumpfung das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst" wird, wie die Beschwerdeführer behaupten, da § 7 Abs. 2 lit. b und d Stmk NatschG darauf nicht abstellt.

Die Beschwerdeführer vertreten ferner die Auffassung, dass die vorgenommene Verrohrung keinen "Schutz- und Regulierungswasserbau" darstelle. Nach diesem, dem § 42 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) entnommenen Begriff handle es sich dabei im Wesentlichen um Maßnahmen gegen schädliche Einwirkungen des Wassers. Der Zweck dieser wasserbaulichen Maßnahmen liege dabei unverkennbar im Schutz vor Überflutungen und Vermurungen. Die von den Beschwerdeführerin errichtete Anlage diene hingegen eindeutig der Entwässerung zweier Sumpfgebiete.

Damit ist die Beschwerde nicht im Recht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 WRG stellt die Verrohrung eines fließenden Gewässers (auch nur auf einer Teilstrecke) einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/07/0184, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Dass der Gesetzgeber des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes mit dem in § 7 Abs. 2 lit. b verwendeten Begriff des "Schutz- und Regulierungswasserbaus" eine andere Vorstellung verbunden hat als der Gesetzgeber des Wasserrechtsgesetzes, ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien zu entnehmen (vgl. Vorlage und Bericht zur Novelle LGBl. Nr. 79/1985, Steiermärkischer Landtag, X. Gesetzgebungsperiode, 1985, Einlagezahl 678/5 und 8).

Im Beschwerdefall wurde ein natürliches fließendes Gewässer verrohrt und damit eine wesentliche Veränderung des Bettes und der Ufer vorgenommen. Damit war aber die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Stmk NatSchG gegeben. Ob die Verrohrung ihren (beabsichtigten) Zweck, nämlich die Trockenlegung einer Feuchtfläche, erfüllt hat, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Verlegung der Rohre durch die Beschwerdeführer alleine - wie in der Beschwerde behauptet -, ohne Beiziehung eines Fachmannes erfolgt ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. August 2002

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