Normen
ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AVG §37;
AVG §56;
ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AVG §37;
AVG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. August 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der D.-KEG (und damit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener) mit Sitz in M., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber zumindest am 10. April 2006 um 9.00 Uhr im Supermarkt F. den türkischen Staatsangehörigen G. als "Aushilfe (war zum Zeitpunkt der Kontrolle alleine im Supermarkt beschäftigt)" beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) bestraft.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens als Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der türkische Staatsangehörige G. anlässlich von Kontrollen des Zollamtes L am 14. September 2005 dabei betreten worden sei, als er Steigen mit Gemüse ins Geschäft der D.-KEG verbracht habe, sowie am 4. Jänner 2006 und am 10. April 2006 jeweils allein im Geschäft angetroffen worden sei.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen ins Treffen führte, dass der türkische Staatsangehörige G. sein Neffe sei, in Österreich beim und vom Beschwerdeführer lebe und seit 2004 Kommanditist der D.-KEG sei, wobei der Vater des G. dem Beschwerdeführer 18.000,-- Euro für die Versorgung von G. als Gegenleistung für dessen Teilhaberschaft am Geschäft im Umfang von 20% gegeben habe, hielt die belangte Behörde entgegen bzw. stützte ihre Begründung auf folgende Erwägungen:
"Fraglich ist zunächst, ob der Ausländer überhaupt Arbeitsleistungen erbrachte. Diese Frage ist zu bejahen. Der bei der ersten Betretung beobachtete Gemüsetransport bzw. die entsprechende Entladungstätigkeit ist als Arbeitsleistung anzusehen. Die Erklärung des Bw" (das ist der Beschwerdeführer) ", dass es sich dabei um eine Tätigkeit mit dem ausschließlichen Zweck handelte, das Fahrzeug für 'private' Zwecke des Ausländers leer zu bekommen, wurde vom Ausländer in gewissem Sinn in der Form bestätigt, dass dieser sagte, er habe 'spazieren fahren wollen'. Diese Erklärung baut jedoch auf der Behauptung einer nicht eben naheliegenden Zufallskonstellation auf und überzeugt daher schon aus Plausibilitätserwägungen nicht. Vor allem aber wird sie dadurch widerlegt, dass der Bw in der Rechtfertigung vom 12.12.2005 (auf diese Betretung bezogen) die Arbeitstätigkeit des Ausländers ohne Einschränkung ausdrücklich einräumte. Die Behauptung einer 'falschen Formulierung' (in Verbindung mit der Erklärung der Transport- bzw. Ladetätigkeit des Ausländers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) erscheint im Hinblick auf die klare Textierung der Rechtfertigung und deren sachlogischen Zusammenhang (betreffend die vermeintliche rechtliche Unbedenklichkeit der Arbeitstätigkeit des Ausländers) unglaubwürdig. Vielmehr demonstriert dieser nachträgliche Widerruf die Bereitschaft des Bw, den Sachverhalt ohne Rücksicht auf den Realitätsgehalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass der Bw auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte, er habe bei der Abfassung der erwähnten Rechtfertigung noch nicht gewusst, dass der Ausländer nicht arbeiten dürfe. Dies passt mit dem Argument der Rechtfertigung zusammen, in welchem auf die Stellung des Ausländers als Kommanditist Bezug genommen wird und harmoniert ferner mit dem aktenkundigen Eindruck der Kontrollorgane, der Ausländer habe sich auf seine Gesellschafterstellung berufen, welche dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit dem Versuch der Legalisierung seiner Arbeitstätigkeit brachte.
Im Zusammenhang mit den beiden weiteren Betretungen ist von Interesse, dass der Ausländer zwar nicht bei manipulativen Tätigkeiten beobachtet sondern als alleine im Verkaufslokal befindlich betreten wurde. Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch das bloße 'Aufpassen' auf ein Lokal eine Arbeitstätigkeit darstellen kann. Ferner erscheint es - gerade im Hinblick auf die relativ häufige Zahl der Betretungen - unwahrscheinlich, dass sich die Tätigkeit des Ausländers auf diese Rolle beschränkte, zumal im Zusammenhang mit der zweiten Betretung die aktenkundige Notiz, der Bw würde erst am nächsten Tag wiederkommen, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht auf plausible Weise entkräftet werden konnte (der Ausländer berief sich auf eine Erinnerungslücke) und der Ausländer im Zusammenhang mit der dritten Betretung im Personenblatt ausdrücklich auf eine (begrifflich Arbeitstätigkeit implizierende) 'Aushilfe' (die er in der Berufungsverhandlung auf einen anzuliefernden Schrank bezog) verwies. Auf eine Inkonsistenz der Begründung der Abwesenheit des Bw während der dritten Betretung (Ausländer: Bankbesuch, Bw: Warentransport) sei hingewiesen. Im Übrigen räumte der Bw selbst ein, dass 'wir' während der Übersiedlungsphase mit dem Einschlichten der Ware befasst gewesen seien. Bemerkenswert erscheint, dass noch in der Berufung im Zusammenhang mit der dritten Betretung ausdrücklich 'Tätigkeiten' des Ausländers eingeräumt werden. Dass der Ausländer dem gegenüber in beiden Fällen nur während einer sehr kurzen Abwesenheit des Bws quasi 'untätig' im Geschäft gewesen sein sollte, erscheint als unwahrscheinliche Häufung von Zufällen. Dem gegenüber wirkt die Erklärungsstrategie des Bw und des Ausländers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ('Langeweile', 'Besuch' von im Lokal nicht vorhandener Personen) wenig überzeugend. Was den Umfang der Arbeitstätigkeit des Ausländers betrifft, so wird erstmals in der Rechtfertigung vom 26.1.2006 (im Zusammenhang mit der zweiten Betretung) die bloß 'gelegentliche Mithilfe' behauptet. In der - noch auf die mit der Kommanditistenposition des Ausländers stehende Rechtsauffassung vertrauenden - Rechtfertigung vom 12.12.2005 ist von einer solchen Einschränkung noch nicht die Rede. Schon die Zahl der Betretungen legt - wegen der Unglaubwürdigkeit der Häufung von Zufällen - eine Erheblichkeit des Tätigkeitsumfanges des Ausländers nahe und lässt sohin an der späteren Bagatellisierungsstrategie des Bws Zweifel aufkommen. Der Umstand, dass der Ausländer in allen Personenblättern Angaben über Arbeitszeiten gemacht hat, bestätigt diese Zweifel. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Angaben im Detail exakt die Realität wiedergeben - wesentlich ist nur, dass die Erheblichkeit des Arbeitsumfanges bestätigt wird. Gegen die Verwertbarkeit der Angaben des Ausländers über Arbeitszeiten können Verständnis- bzw. Kommunikationsschwierigkeiten nicht mit Erfolg in Anschlag gebracht werden. Aufgrund der Mehrsprachigkeit der Personenblätter (die Fragen sind ua. in der türkischen Sprache gestellt) ist davon auszugehen, dass der Bw die Fragen verstanden und sinnentsprechend darauf geantwortet hat. Täuschungen durch die Kontrollorgane oder eine herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit des Ausländers bedürften einer besonderen, über die bloße Behauptung im Nachhinein hinausgehenden Fundierung, wie sie jedoch gegenständlich nicht geleistet wurde. Der bloße Hinweis, der Ausländer sei aufgeregt gewesen und habe die Öffnungszeiten gemeint (so der Bw) bzw. er sei 'verwirrt' gewesen, reicht dafür nicht aus.
Steht sohin die Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Ausländer fest, ist die Frage der Entlohnung zu prüfen. In diesem Zusammenhang verdient vor allem der Umstand Beachtung, dass die Erbringung von Geld- ('Taschengeld'; Geldleistungen für aus dem Taschengeld nicht bestreitbare Anschaffungen wie Kleidung udgl.) und Naturalleistungen (Unterkunft, Verpflegung) unbestritten feststehen. Bestritten wird lediglich das Synallagma, das heißt der Gegenleistungscharakter dieser Zuwendungen für die Arbeitsleistungen des Ausländers. Für den Entlohnungscharakter spricht, dass der Ausländer in zwei von den drei (mehrsprachigen) Personenblättern die entsprechenden Beträge in das Feld 'Lohn' eingetragen hat, wobei zur Verständlichkeit des Personenblattes und zur Zurechnungsfähigkeit des Ausländers das oben Gesagte gilt. Dass dem Ausländer diese Angabe seitens der Kontrollorgane (in des Wortes doppelter Bedeutung) vorgeschrieben wurde, ist im Hinblick auf die dem Eindruck in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach glaubwürdigeren Aussage der Kontrollorgane nicht anzunehmen. Dazu kommt, dass die alternativen Erklärungen des Bw und des Ausländers über den Charakter dieser Zuwendungen inkonsistent sind (einerseits soll es sich dabei um einen zurückzuzahlenden Kredit gehandelt haben, andererseits um Leistungen aus einem vom Vater des Ausländers gestifteten Versorgungsfonds, wobei der dem Versorgungsfonds entsprechende Betrag von 18.000 Euro - wiederum anders - als Geschäftseinlage gedacht gewesen sein soll. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die als 'Taschengeld' titulierten Geldzuweisungen eine Entlohnung für Arbeitsleistungen des Ausländers darstellten. Dass der Ausländer im Personenblatt im Rahmen der dritten Betretung keine Angaben zur (Geld-) Entlohnung mehr machte (was auf die größere Vorsicht aufgrund bisher gemachter Erfahrungen zurückzuführen sein mag), schadet nicht, da die diesbezüglichen Geldzuwendungen (wenn auch unter anderem Titel - 'Taschengeld') unbestritten sind und sich der Anspruch auf Entlohnung - außer bei nicht zu vermutender - Unentgeltlichkeit aus dem Gesetz ergibt (§ 1152 ABGB).
Das bedeutet andererseits, dass nicht von familiären Gefälligkeitsdiensten des Ausländers auszugehen ist. Diese setzen nämlich die Unentgeltlichkeit bzw. das Fehlen eines Synallagmas voraus. Daran würde auch nichts ändern, wenn aufgrund des familiären Verhältnisses die eine oder andere Seite zum Teil nicht auf das Synallagma rückführbare (Mehr-)Leistungen erbrachte oder dem Ausländer (auch) Zuwendungen seines Vaters zugute kamen. Dass sich die Leistungsbeziehung nicht ausschließlich aus wechselseitiger familiärer Solidarität erklären lässt, sondern in entscheidender Weise auf wirtschaftlichen Beziehungen beruht, zeigt auch die Einkleidung des Verhältnisses in eine gesellschaftliche Konstruktion.
Geht man entsprechend den Aussagen des Ausländers ('Bewerkstelligung des Arbeitendürfens') und des Bw (in der Rechtfertigung vom 12.12.2005) von der Intention aus, die Arbeit des Ausländers in die gesellschaftsrechtliche Konstruktion einzubinden, so erschließt sich aus dieser Perspektive die rechtliche Qualifikation der Arbeitstätigkeit des Ausländers. Dies zunächst unter dem Blickwinkel des wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 2 Abs. 4 AuslBG), stammen doch die Leistungen, aus denen der Lebensunterhalt des Ausländers bestritten wurde, wirtschaftlich (ganz oder zumindest zum Teil) nach eigener Angabe des Bws aus dem Betrieb der KEG, wobei nicht entscheidend ist, ob der tatsächliche Wert der Zuwendungen genau der Höhe der Ansprüche des Ausländers gegenüber der Gesellschaft entspricht. Unter demselben Blickwinkel gilt umgekehrt, dass der Ausländer seine Arbeitsleistungen für diese Personengesellschaft erbrachte, die Arbeitsleistungen des Ausländers also dieser Gesellschaft wirtschaftlich zugute kamen. Bei den festgestellten Arbeitsleistungen des Ausländers handelte es sich um solche, die typischerweise nicht in einer Geschäftsführungsfunktion sondern in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden (Gemüsetransport, 'Aushilfen' im Geschäft, Einräumen von Waren, Betreuung des Geschäfts bei Abwesenheit des Bws). Für solche Fälle sieht § 2 Abs. 4 AuslBG vor, dass eine Beschäftigung (durch die Personengesellschaft) anzunehmen ist, sofern nicht bescheidmäßig festgestellt ist, dass der Ausländer einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Da zur Zeit der Betretungen des Ausländers kein solcher Feststellungsbescheid vorlag, ist im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 4 AuslBG von einer Beschäftigung auszugehen."
Im Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die Tat daher dem Beschwerdeführer sowohl in objektiver als auch - mangels ersichtlicher Entschuldigungsgründe - auch subjektiver Hinsicht infolge fahrlässiger Rechtsunkenntnis zuzurechnen sei, und legte (unter Heranziehung einer rechtskräftigen Vorstrafe) ausgehend vom zweiten Strafrahmen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. § 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, lautet (auszugsweise):
"§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
...
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn
1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%
Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.
..."
II.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die Qualifizierung der Tätigkeit des Ausländers G. als Beschäftigung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses nach dem AuslBG. Der Beschwerdeführer vermeint, seine Geldzuwendungen an G. seien entsprechend der türkischen Lebensgewohnheit, Verwandte bei sich aufzunehmen, nur aus familienhaften Motiven erfolgt. Im Weiteren wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und eine unvollständige Sachverhaltsermittlung gerügt. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).
Nach ebenso ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll die Vorschrift des § 2 Abs. 4 zweiter Satz die Umgehung des AuslBG durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen verhindern. Im Zusammenhalt mit dem Gebot, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf seinen wahren Gehalt zu sehen (§ 2 Abs. 4 erster Satz leg. cit.), bringt das Erfordernis einer "tatsächlichen" Ausübung von Gesellschafterbefugnissen nur die Voraussetzung zum Ausdruck, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht nur nach den formellen rechtlichen Gegebenheiten des Gesellschaftsvertrages, sondern nach der wahren Absicht der Parteien wirklich als Ausfluss der Gesellschafterstellung in Verbindung mit der hiefür typischen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung ausgeübt werden soll. Diese Voraussetzung ist nur dann zu prüfen, wenn es sich um Arbeitsleistungen handelt, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden" - weshalb bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht darunter fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zl. 2006/09/0023).
Beizufügen ist, dass die Feststellungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 22. Dezember 2008, Kommission vs. Österreich, C-161/07 , wonach § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG mit Art. 43 EGV nicht vereinbar sei, im gegenständlichen Fall keine Bedeutung haben, da der in Rede stehende Ausländer, wegen dessen Beschäftigung der Beschwerdeführer bestraft wurde, kein Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU ist.
Bei Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes einer vorgelegten und der Arbeitsleistung eines Ausländers zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarung ist eine Prognoseentscheidung auf Grund derselben unter Einbeziehung der tatsächlich gegebenen objektiven Begleitumstände zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2002, Zl. 98/09/0175). Ein wesentlicher Einfluss des Ausländers auf die Geschäftsführung einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG kann daher etwa dann in Frage gestellt werden, wenn konkrete Umstände für eine dem Gesellschaftsvertrag zuwiderlaufende tatsächliche Praxis sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0131).
Als Familiendienste, die kein Arbeitsverhältnis begründen, sind im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen anzusehen. Ob es sich um einen Familiendienst oder um ein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, ist anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen und Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen, wobei aber auch hinsichtlich von Leistungen, die von einer familiären Beistandspflicht erfasst wären, durchaus ein Dienstverhältnis vereinbart werden kann (vgl. mit zahlreichen weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2001/09/0135). Kein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist bei Verwandten anzunehmen, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. Ob die Tätigkeit wie ein Beschäftigter oder als "Familiendienst" verrichtet wird, entscheidet sich somit nach dem Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände. Als wesentlich ist dabei der Verwandtschaftsgrad anzusehen. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird. In Verbindung mit dem Verwandtschaftsgrad sind außerdem Art und Umfang der Tätigkeit maßgebend. Es ist das Gesamtbild der ausgeführten oder beabsichtigten Verrichtungen zu beurteilen (vgl. dazu zB. auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juli 2002, 10 ObS 196/02z).
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass eine Antragstellung auf Feststellung im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG nicht erfolgt ist. Ebensowenig ergaben sich Hinweise für einen wesentlichen Einfluss von G. auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerde "ausdrücklich" darauf hinweist, dass der von den Eltern an den Beschwerdeführer treuhändig übergebene Einmalbetrag von EUR 18.000,-- kein Gesellschaftskapital dargestellt habe, sondern zur Abdeckung der Grundbedürfnisse von G. dienen sollte, und durch die KEG-Gründung eine "Sicherheit" für dieses Geld gefunden werden sollte.
Die belangte Behörde hat unter Anwendung der oben angeführten Judikaturgrundsätze nachvollziehbar dargelegt, dass die beschriebenen Tätigkeiten des angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen (Gemüsetransport, "Aushilfen" im Geschäft, Einräumen von Waren, Betreuung des Geschäfts bei Abwesenheit des Beschwerdeführers) Arbeitsleistungen waren, die nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht wurden, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, und warum auf Grund des Gesamtbildes der Verrichtungen von G. und der mit Entgeltscharakter versehenen Leistungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion nicht vom Vorliegen von bloßen Gefälligkeits- oder Familiendiensten auszugehen sei, sondern diese somit das inkriminierte Tatbild nach dem AuslBG erfüllt haben.
Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzubringen, wie er auch die schlüssige Beweiswürdigung nicht erschüttern oder aufzeigen kann, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde unvollständig erhoben worden sei:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0127, und vom 17. November 2004, Zl. 2004/09/0019, mwN) unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h., ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; hingegen ist es dem Gerichtshof verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen bzw. zu untersuchen, ob nicht auch andere Schlüsse aus den aktenkundigen Tatsachen hätten gewonnen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = Slg. Nr. 11.894/A, Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil, sowie das Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/12/0194).
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hält diesen Anforderungen stand: Die belangte Behörde hat sich nach Durchführung einer Berufungsverhandlung mit den aufgenommenen Beweisen ausführlich auseinandergesetzt, dabei die wechselnde Verantwortung des Beschwerdeführers aufgezeigt und ihre daraus gezogenen Schlüsse ausreichend begründet. Aus dem neben der bloßen Bekämpfung des Ergebnisses nunmehr ins Treffen geführten Argument, aus der Finanzbuchhaltung sei ersichtlich, dass zu den Zeitpunkten der Betretungen weder das Geschäft der D.-KEG an der alten noch an der neuen Adresse geöffnet gewesen sei, ist für die Qualifikation der Tätigkeit von G. nichts zu gewinnen. Die Notwendigkeit für weitere amtswegige Erhebungen - wie die nunmehr begehrte Einvernahme weiterer Personen zu den behaupteten familienhaften Motiven - kann insbesondere vor dem Hintergrund der gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion nicht erblickt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 4 und 28 Abs. 7 AuslBG - auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen - sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden und somit besteht keine Veranlassung im vorliegenden Beschwerdefall beim Verfassungsgerichtshof gegen die genannten Bestimmungen ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
II.3. Insgesamt kann die Beschwerde damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Mai 2009
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