Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 sowie der Erstmitbeteiligten Fahrkosten in der Höhe von EUR 3,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Die Erstmitbeteiligte war im hier maßgeblichen Zeitraum als Lehrbeauftragte an einer Fachhochschule tätig, deren Erhalter der beschwerdeführende Verein ist. Die Erstmitbeteiligte hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, welche die Fachhochschule anbietet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erstmitbeteiligte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte bei der beschwerdeführenden Partei vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Zwischen dem Verein F und (der Erstmitbeteiligten) wurde am 23.10.2004 (mit Wirksamkeit ab dem Wintersemester 2004/2005, September 2004) ein als Rahmenvereinbarung bezeichneter (unbefristeter) Vertrag abgeschlossen. (Die Erstmitbeteiligte) verpflichtete sich darin, zur Erbringung von Lehrtätigkeiten zu den vereinbarten Terminen, zur Vorbereitung, Abhaltung und Korrektur von Prüfungen, zur Betreuung von Diplomarbeiten, zur didaktischen Planung von Lehrveranstaltungen, zur Erstellung einer Literaturliste und zur Entwicklung von Skripten sowie Arbeitsblättern sowie zur Teilnahme an Konferenzen.
Der Schwerpunkt ihrer Lehrtätigkeiten war technisches Englisch. Die Konkretisierung dieser Rahmenvereinbarung erfolgte mittels jeweils für ein Semester vergebener Lehraufträge.
Der Kursort der Fachhochschule befindet sich im ... Bezirk am
H.-platz. Dort fand der Unterricht statt. Ein Stundenplan für die Kurse der Hörer und die dort Lehrenden wurde zu Beginn des Semesters durch die Fachhochschule in Abstimmung mit den Lektoren festgelegt. Dabei wurde festgelegt, in welchem Stundenausmaß im kommenden Semester Unterricht erteilt werden muss. Bei der Festlegung der Kurszeiten wurde - soweit wie möglich - auf die Wünsche der Lektoren eingegangen. Der Studiengangsleiter (im konkreten Fall Dr. S.) regelte auch die Raumaufteilung gemäß den Notwendigkeiten der Lehrveranstaltungen und den Wünschen der Lektoren. Die festgelegten Vorlesungs- bzw. Übungszeiten waren zuverlässig einzuhalten.
(Die Erstmitbeteiligte) war berechtigt, zu Semesterbeginn aus den ihr vorgeschlagenen Lehraufträgen auch einzelne abzulehnen. Das Honorar (der Erstmitbeteiligten) überstieg monatlich die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG.
Ein Stundentausch war nach Information des Studiengangsleiters (zwecks weiterer Mitteilung an die Studenten) möglich. Eine Vertretung war für den Fall, dass (die Erstmitbeteiligte) keine Zeit hatte, durch einen Kollegen möglich. Durch betriebsfremde Personen hat sich (die Erstmitbeteiligte) bei der Abhaltung der Lehrveranstaltungen tatsächlich nie vertreten lassen. Eine generelle (uneingeschränkte) Vertretungsmöglichkeit war nicht gegeben.
Die Honorierung des Lehrauftrages erfolgte nach Stundensätzen. Die Kurse dauerten jeweils ein Semester. Das vereinbarte Entgelt wurde monatlich akontiert. Am Ende des Semesters erfolgte dann eine Abrechnung, ob der Lehrauftrag im vereinbarten Ausmaß eingehalten wurde (Anzahl der vereinbarten Stunden). Nach jedem Semester erfolgte des Weiteren eine Evaluierung und Zeugnisverteilung. Darüber hinaus erhielt (die Erstmitbeteiligte) einen Pauschalbeitrag für Fernlehre sowie Entgelt für die Diplomanden-Betreuung. (Die Erstmitbeteiligte) unterlag während ihrer Tätigkeit einer Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitsverpflichtung.
Bezüglich der Ausbildung an der Fachhochschule ist das FHStG (Fachhochschulstudiengesetz) anzuwenden."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Sachverhaltsfeststellungen auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen getroffen worden seien. So stellten sich die Angaben der Erstmitbeteiligten als lebensnah und nachvollziehbar dar und würden durch die Angaben der beschwerdeführenden Partei bzw. deren Vertreter Mag. M. gedeckt.
Strittig sei hingegen die Frage des Umfangs der Vertretungsbefugnis der Erstmitbeteiligten. Dazu folge die belangte Behörde nicht der diesbezüglichen Bestimmung in Punkt 6 des abgeschlossenen Vertrages, wonach sich die Erstmitbeteiligte jederzeit grundlos durch einen von ihr ausgewählten gleich qualifizierten und geeigneten Dritten auf ihre Kosten und ihr Risiko vertreten lassen könne, sondern erachte aus folgenden Gründen eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis für unglaubwürdig und in der Absicht aufgenommen, die Pflichtversicherung als "echte" Dienstnehmerin nach dem ASVG zu umgehen:
So habe die Erstmitbeteiligte am 27. Dezember 2004 angegeben, dass mit ihr für den Fall, dass sie die festgesetzten Unterrichtseinheiten nicht abhalten könne, über zwei Möglichkeiten gesprochen worden sei. Entweder würden ausgefallene Unterrichtseinheiten, die sie nicht abhalte, am Ende des Lehrauftrages vom Honorar abgezogen oder seien ausgefallene Kurse nachzuholen. Es sei zwar im Vertrag festgelegt worden, dass sie sich durch fachlich qualifizierte Personen vertreten lassen könne. Es sei aber nicht so klar, wer dafür verantwortlich sei, die Qualifikation von so genannten Vertretungskräften zu prüfen. Sie habe davon bis dato nicht Gebrauch gemacht und habe das auch nicht vor. Von Dr. S. sei mitgeteilt worden, dass es besser wäre, einen Kurs ausfallen zu lassen oder nachzuholen. Mag. M. habe am 13. Jänner 2005 dazu zusätzlich ausgeführt, dass der Studiengangsleiter über eine Vertretung informiert werden müsse, dieser jedoch keine Aufzeichnungen führe. Sollte sich der Lehrbeauftragte wiederholt ohne Gründe vertreten lassen und sich dadurch eine negative Evaluierung durch die Studenten ergeben, erhalte er möglicherweise keinen weiteren Lehrauftrag.
Aus organisatorischen Gründen sei daher jede Vertretung der Studiengangsleitung zu melden gewesen, damit sich diese von den fachlichen und didaktischen Qualitäten des Vertreters ein Bild machen könne. Nach dem konkreten Beschäftigungsbild sei es jedoch nie zu einer Vertretung gekommen, die Erstmitbeteiligte habe auch gar kein wirtschaftliches Interesse daran gehabt. Die sehr hoch angesetzten Qualitätsstandards würden eine faktische Wahrnehmung des anscheinend in einem uneingeschränkten Ausmaß eingeräumten Vertretungsrechtes ausschließen. Nach den Akkreditierungsrichtlinien 2002 des Fachhochschulrates, die gemäß § 6 FHStG erlassen worden seien und in § 13 Abs. 3 das erforderliche Qualifikationsprofil von Lehrenden regelten, welches auch ausdrücklich für nebenberuflich Lehrende gelte, müssten die Lehrenden entsprechende wissenschaftliche, berufspraktische und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten aufweisen. Verlangt werde u. a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und der Nachweis einer wissenschaftlich orientierten Arbeit in Form von Veröffentlichungen in Fachpublikationen oder entsprechende wissenschaftliche Mitarbeit an Fachhochschul-, Universitäts- oder Forschungsinstituten, federführende Mitarbeit an praxisrelevanten Projekten bzw. leitende Funktion in einem für das vorgetragene Fach relevanten Arbeitsgebiet, sowie Lehrtätigkeit an Universitäten, Fachhochschulen, oder ähnlichen Einrichtungen im Ausmaß von zumindest einem Jahr (siehe auch Qualifikationsprofil des Vereins T für Lektoren). Es sei daher aus Sicht der belangten Behörde lebensfremd, wenn eine Fachhochschule, für die die Qualität ihrer Lehrenden ein wesentliches (außenwirksames) wirtschaftliches Element darstelle, die besonderen Qualifikationen der Lehrenden durch Einräumung eines unbeschränkten Vertretungsrechts (und seien es auch qualifizierte Vertreter) entwerten lassen würde.
Im Gegensatz zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sei die faktische Handhabung einer vertraglichen Berechtigung ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit ihrer Einräumung. Wenn die eingeräumte Vertretungsmöglichkeit tatsächlich nie in Anspruch genommen worden sei und nach den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation mit einer Vertretung auch nicht zu rechnen sei, dann könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine bloße Scheinvereinbarung handle. Gegen die Vertretungsbefugnis spreche auch die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtung.
Die nach Punkt 6 des Vertrages uneingeschränkte Vertretungsbefugnis sei, da sie nicht mit den gesetzlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Verhältnissen der Beschäftigung in Einklang zu bringen sei, als nicht wirksam vereinbart anzusehen und im Sinne einer eingeschränkten Vertretungsbefugnis durch Kolleginnen bzw. im Einzelfall nach Rücksprache und Einverständnis mit der Fachbereichsleitung auszulegen.
Für glaubwürdig halte die belangte Behörde die Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass die Erstmitbeteiligte einzelne Lehraufträge zu Semesterbeginn ablehnen habe können. Tatsache sei aber auch, dass diese regelmäßig (beide Semester) Lehraufträge in einem entsprechenden Umfang angenommen und danach daran gebunden gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde sodann aus, dass die von der Erstmitbeteiligten zu erbringenden Leistungen bei Abschluss der jeweiligen Lehraufträge nur gattungsmäßig umschrieben worden seien. Die Erstmitbeteiligte habe damit nicht einen bestimmten Erfolg und auch nicht Herstellung eines Werkes geschuldet, sondern die bloße Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen, das heißt ein entsprechendes Bemühen, Tätigwerden oder Wirken, übernommen, sodass kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag zu Stande gekommen sei.
Nach Wiedergabe von Rechtsätzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur persönlichen Abhängigkeit sowie zum Verhältnis zwischen der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses setzte die belangte Behörde - unter Hinweis auf das Wesen der "Vertretungsbefugnis", nämlich die Berechtigung eines Beschäftigten, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte erfüllen zu lassen - im Wesentlichen fort, es sei unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen dürfe, weil es sich bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person handle, die in der Lage sei, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Dies setzte aber voraus, dass der Beschäftigte berechtigt sei, die übernommene Arbeitspflicht generell und nach Gutdünken durch Dritte erfüllen zu lassen. Die Erstmitbeteiligte habe ihre Dienstleistungen nach dem festgestellten Sachverhalt persönlich erbracht und ein (externes) Vertretungsrecht sei auch nicht wirksam vereinbart worden.
Die Weisungsgebundenheit der Erstmitbeteiligten in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten ergebe sich nach Auffassung der belangten Behörde schon aus den gesetzlichen Grundlagen für das Studium an der Fachhochschule. Aus der Bestimmung des § 16 Abs. 4 Z. 4 Fachhochschul-Studiengesetz sei das Recht des Leiters des Fachhochschulkollegiums zu ersehen, den Mitgliedern des Lehrkörpers zu Art und Umfang der Ausübung der Lehrverpflichtung Verhaltensanweisungen zu erteilten; es sei damit aber nicht ein fachliches Anweisungsrecht gemeint. Punkt 4. der Vertragsbedingungen der beschwerdeführenden Partei regle, dass Inhalt und Güte der zu erbringenden Leistungen den Qualitätsgrundsätzen der beschwerdeführenden Partei zu entsprechen hätten. Auch wenn konkrete Weisungen an die Lehrbeauftragten nicht erteilt worden seien, so unterlägen Dienstnehmer, bei denen infolge ihrer Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten Weisungen nicht notwendig seien, der "stillen Autorität ihres Dienstgebers". Die zumindest teilweise Bindung an die vorgegebenen Rahmenbedingungen seitens der Fachhochschulleitung sei im Ergebnis der Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften gleichzuhalten (Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028). Auch daran, dass der Lehrbeauftragte hinsichtlich des Gegenstandes seiner Lehrverpflichtung an den Lehrplan der Fachhochschule gebunden sei, lasse sich erkennen, dass jeder Vortragende hinsichtlich der Art seiner Vorträge nur dem Leiter des Fachhochschulkollegiums disziplinär verantwortlich sei. Auf Grund der hohen Qualifikation der Erstmitbeteiligten seien weitere Anweisungen im Rahmen ihres Lehrauftrages nicht notwendig gewesen. Es schade ihrer Eigenschaft als echter Dienstnehmerin nicht, dass die Erstmitbeteiligte weitgehende Freiheit hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung ihrer Kurse genossen habe. Eine organisatorische Eingliederung in den Lehrbetrieb sei auf Grund der Verpflichtung zur Einhaltung der Lehrpläne und der damit verbundenen Anwesenheitszeiten während der Wahrnehmung von wesentlichen administrativen Tätigkeiten gegeben gewesen, woran auch nicht ändere, dass etwa die Hälfte der Tätigkeiten (etwa Fernstudium) nicht in der Fachhochschule ausgeübt worden sei. Die Abhaltung der Fernlehre sei eine persönliche, sich aus dem mit der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Vertrag ergebende Verpflichtung und stelle demgemäß eine Ergänzung des "normalen" Lehrbetriebes dar. Bei Lehrtätigkeiten sei es im Übrigen durchaus üblich, dass Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten (Korrektur von Arbeiten, Betreuung von Studenten) für den Unterricht nicht nur am Arbeitsplatz ausgeübt werden.
Die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit sei verbindlich festgelegt gewesen. Die Notwendigkeit dazu ergebe sich aus dem geordneten und planmäßigen Studienablauf. Die genaue Festlegung der Unterrichts- bzw. Vortragszeit ergebe sich aus dem Stundenplan, welcher mit dem Studiengangsleiter am Semesteranfang abgestimmt und vereinbart worden sei. Sobald der Termin festgelegt worden sei, sei die Erstmitbeteiligte auch daran gebunden gewesen. Die Tätigkeit als Lehrbeauftragte, die sich jeweils über das ganze Semester erstreckt habe, habe die Zeit der Erstmitbeteiligten derart in Anspruch genommen, dass sie über diese auf längere Zeit nicht frei verfügen habe können. Bei der Lehrtätigkeit der Erstmitbeteiligten handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges habe jedes Jahr bekannt zu geben, welche Lehrkräfte haupt- bzw. nebenberuflich tätig seien, welche Fächer sie unterrichteten, welche Qualifikationen sie aufwiesen, in welchem Semesterwochenstundenausmaß unterrichtet werde. Die Erstmitbeteiligte habe sich an diese Stundenpläne zu halten, was im Endeffekt einer Reglementierung der Arbeitszeit gleichkomme (Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).
Es ergäben sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erstmitbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, ihre Lehrtätigkeit an einem anderen Ort als an der Fachhochschule abzuhalten. Würden Lehrveranstaltungen auf Grund des Kursinhaltes außerhalb der Fachhochschule stattfinden, so würde das nichts an der prinzipiellen Einordnung in die Betriebsorganisation ändern.
Die Betriebsmittel seien den Lehrbeauftragten der Fachhochschul-Studiengänge vom Erhalter zur Verfügung gestellt worden. Die Studiengänge hätten auch über die zur Lehre erforderliche Infrastruktur (z.B. Computer) verfügt. Zur Abhaltung eines Unterrichtes seien die Hörsäle der Fachhochschule verwendet worden. Auch die Studenten seien ausschließlich vom Verein "zur Verfügung gestellt" worden.
Zusammenfassend sei die Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten in der Ausübung ihrer Beschäftigung weitgehend ausgeschlossen gewesen und damit die persönliche Abhängigkeit festzustellen sowie mangels Fehlens eigener (wesentlicher) Produktionsmittel auch von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Erstmitbeteiligten auszugehen.
Ferner kam die belangte Behörde unter Verweis auf § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990, auch zum Ergebnis, dass eine Fachhochschule nicht als Bildungseinrichtung zu werten sei, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes betreibe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass die zwischen ihr und der Erstmitbeteiligten vereinbarte Tätigkeit als Lehrbeauftragte bei der beschwerdeführenden Partei (im gegenständlichen Zeitraum) als freies Dienstverhältnis angesehen werde und sohin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 14 iVm Abs. 4 ASVG der Vollversicherungspflicht unterliege (und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG der Vollversicherungssowie der Arbeitslosenversicherungspflicht).
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die viertmitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).
2. Soweit in der Beschwerde zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Verneinung des Vorliegens einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis der Erstmitbeteiligten hinsichtlich ihrer Lehrtätigkeit bekämpft und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt wird, dass dazu keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden seien, ist der beschwerdeführenden Partei Folgendes zu entgegnen:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Heranziehung der Angaben der im (erstinstanzlichen) Verfahren bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einvernommenen Erstmitbeteiligten sowie von Mag. M. als Vertreter der beschwerdeführenden Partei und der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schriftlichen Unterlagen in Übereinstimmung mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und dem zuständigen Landeshauptmann im erst- bzw. zweitinstanzlichen Verfahren die Beweisergebnisse dahingehend gewürdigt, dass entgegen der in Punkt 6 der geschlossenen Rahmenvereinbarung normierten uneingeschränkten Vertretungsbefugnis auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse der Beschäftigung vom Vorliegen einer (bloß) eingeschränkten Vertretungsbefugnis auszugehen sei. Ihre dazu nach ausreichender Auseinandersetzung mit den wesentlichen Beweisergebnissen vorgenommene und darin mündende nachvollziehbare Argumentation, dass diese Vertragsbestimmung im Hinblick darauf, dass die vertraglich eingeräumte Vertretungsmöglichkeit von der Erstmitbeteiligten tatsächlich nie in Anspruch genommen worden und nach den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation mit einer Vertretung auch nicht zu rechnen sei, eine bloße (unwirksame) Scheinvereinbarung darstelle, hält den aufgezeigten Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes stand und ist entgegen der Beschwerdebehauptung nicht als lebensfremd einzustufen.
Nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte Befugnis zur Vertretung vorliegt (stRspr, vgl. zB aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN).
Es ist angesichts der im Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, ausführlich behandelten gesetzlichen Vorgaben, denen die Fachhochschule unterliegt, nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die beschwerdeführende Partei, wenn sie der Erstmitbeteiligten auf Grund ihrer fachlichen Qualifikationen einen bestimmten Lehrauftrag erteilt hat, diese nicht zugleich - und entgegen den gesetzlichen Vorgaben - dazu ermächtigt hat, sich bei Erfüllung dieses Lehrauftrages ganz nach Belieben jederzeit, auch zur Gänze von anderen Personen vertreten zu lassen (vgl. im Übrigen § 539a Abs. 3 ASVG). Auf die wirksame Einräumung einer derartigen Befugnis im Vorhinein käme es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an.
Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde werden auch durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung untermauert, in der der Vertreter der beschwerdeführenden Partei - ungeachtet der Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes des Bestehen einer beliebigen Vertretungsmöglichkeit der Lehrbeauftragten - als Beispiele dafür, dass eine solche Vertretungsbefugnis bei den Lehrbeauftragten der Fachhochschule geradezu erforderlich und auch deshalb vereinbart worden sei, die terminliche Verhinderung des Vortragenden und die von ihm veranlasste Beiziehung eines Experten als Vortragenden für spezifische, dem Lehrbeauftragten eher fernliegende, technische Fachfragen genannt hat. Durch eine solche Art der Vertretung aus ganz bestimmten Gründen wird aber gerade keine die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG ausschließende, im Belieben des Vortragenden stehende jederzeitige Vertretungsbefugnis gelebt.
Daher geht auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Ergebnisse des arbeitsgerichtlichen Verfahrens fehl. Danach sei die von der Erstmitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei wegen Leistung einer näher bezifferten Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung erhobene Klage mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. November 2006, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. August 2007, rechtskräftig abgewiesen worden (die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2007, Zl. 9 ObA 165/07s, als unzulässig zurückgewiesen). Darin wurde u.a. ausgehend von der (auch unter Heranziehung der Angaben anderer bei der beschwerdeführenden Partei tätiger Lektoren) getroffenen Feststellung, wonach die tatsächliche Handhabung des in Punkt 6 der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertretungsrechtes der Lektoren in keiner Weise vom Wortlaut des Vertrages abgewichen sei, das Vorliegen des (dort) behaupteten Arbeitsvertrages verneint und die Ansicht vertreten, dass die Erstmitbeteiligte bei Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht derart in den Betrieb eingegliedert gewesen sei, dass sie der funktionellen Autorität des Arbeitgebers unterworfen und organisatorisch eingebunden gewesen sei, sondern die Merkmale eines von Selbständigkeit geprägten freien Dienstvertrages überwiegen würden.
Demnach wurde in diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren gerade zu einer wesentlichen Frage, nämlich der Vertretungsmöglichkeit, von einem völlig anderen Sachverhalt ausgegangen.
Allein dieser Umstand begründet aber für sich allein genommen noch keine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahren. Die Beschwerde greift in diesem Zusammenhang die konkreten Ermittlungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert an. Der Behörde wird nämlich weder begründet vorgeworfen, dass sie konkret beantragte Beweise nicht durchgeführt, noch dass sie im Verwaltungsverfahren hervorgekommene, für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei sprechende Tatsachen mit Stillschweigen übergangen habe.
Ebensowenig liegt ein Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde von weiteren Ermittlungen zur Ausgestaltung der Lehrtätigkeit, insbesondere zur tatsächlichen Handhabung der eingeräumten Vertretungsmöglichkeit seitens anderer Lektoren, Abstand genommen hat. Von der beschwerdeführenden Partei wurden im gesamten Verwaltungsverfahren keine diesbezüglichen Anträge gestellt oder ein Vorbringen erstattet, welches derartige zusätzliche Erhebungen notwendig erscheinen hätte lassen, sodass keine Bedenken bestehen, wenn die belangte Behörde von Amts wegen keine Ergänzungsbedürftigkeit der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu den tatsächlichen Umständen der Ausübung der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten gesehen hat.
3. Ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt vermag auch die weitere Argumentation der beschwerdeführenden Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten für die beschwerdeführende Partei (wobei ebenfalls die vertraglich eingeräumte Vertretungsmöglichkeit als unwirksame Scheinvereinbarung gewertet wurde) zu entscheiden. Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, gestützt.
Es liegt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unter Berücksichtigung dieses und bei Würdigung aller übrigen Umstände kein Anlass vor, von der in diesem Erkenntnis vom 25. April 2007 vertretenen Auffassung abzugehen. Auf die nähere Begründung des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. September 2010
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