Normen
AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;
AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Pferdestalls auf dem Grundstück Nr. 237/5, KG Winklern.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im Westen angrenzenden Grundstückes Nr. 237/4, KG Winklern.
Beide Grundstücke liegen im Bauland-Dorfgebiet.
Der dem Antrag der Bauwerberin zu Grunde liegende Einreichplan vom 3. Mai 2006 sieht die Errichtung des Pferdestalls mit den Außenmaßen von 10,24 m x 9,14 m (Obergeschoss) in einer Entfernung von 4 m zur Grundstücksgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers mit fünf Pferdeboxen und einem Sattellager vor. An der Westseite ist weiters eine Stützmauer mit einem Stiegenaufgang sowie ein für die "Streu" vorgesehener Anbau geplant, der bis zu 1 m an die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers heranreicht. An der Nordostseite des Pferdestalles ist als weiterer Anbau ein überdachtes 35 m3 großes Mistlager und eine Senkgrube mit ca. 6 m3 vorgesehen. Das Erdgeschoss mit den Pferdeboxen ist mit Mauerwerk, das Obergeschoss in Riegelbauweise mit einem Satteldach vorgesehen.
Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung der Präklusionsfolgen nach § 42 AVG zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen. Er wendete in seinem Schriftsatz vom 10. August 2006 u.a. ein, dass das Bauvorhaben mit der Widmung nicht im Einklang stehe. Der Pferdebetrieb sei mit den zu befürchtenden Geruchsemissionen nicht widmungskonform. Die Geruchsemissionen, die aus der Haltung der Pferde samt Mistlager und Senkgrube entstünden, überstiegen das ortsübliche Maß bei weitem. Der Beschwerdeführer empfinde dies als eine außerordentliche Belästigung. Mangels gleicher und ähnlicher Betriebe in der Umgebung sei die Geruchsbelästigung durch Pferde, Pferdemist, etc. vollkommen ortsunüblich. Durch die zu erwartenden Geruchsemissionen sowie infolge des Ausmaßes des Objektes, insbesondere dessen Höhe, sei sein Grundstück wesentlich entwertet.
Diese Einwendungen wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. In der Folge legte die Bauwerberin einen mit 20. September 2006 datierten Einreichplan bestehend aus Grundrissen, Schnittansichten und Situierung des Bauvorhabens vor, der vom Einreichplan des ursprünglich eingereichten Bauvorhabens nur hinsichtlich der Lage des Pferdestalles insoweit abweicht, als dieser nunmehr 12 m (Hauptgebäude) von der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers entfernt geplant ist.
Der immissionstechnische Amtssachverständige führte hiezu in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2006 aus, dass nach den eingereichten Plänen und Baubeschreibungen in dem geplanten Gebäude die Haltung von maximal fünf Pferden möglich sei. Das Trockenmistlager außerhalb des Stalles werde überdacht, der anfallende Pferdemist regelmäßig dorthin ausgebracht. Für den Überlauf der anfallenden Flüssigkeit im Mistlager sei eine Senkgrube vorgesehen. Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Haltung von Pferden sei in erster Linie durch Geruch aber auch durch Lärm möglich. Der gegenständliche Siedlungsbereich bzw. der verbaute Bereich sei als Dorfgebiet ausgewiesen; den Wohnnachbarn seien im Hinblick auf Lärm und Geruch Einwirkungen in einem Ausmaß zuzumuten, die das ortsübliche Maß eines Dorfgebietes nicht überschritten. Zum Charakter eines Dorfgebietes gehöre auch die Haltung von Tieren, wie Pferden, Rindern, Schweinen, Hühnern, usw. bis zu einem begrenzten Ausmaß. Zur Beurteilung der Geruchseinwirkungen aus der geplanten Pferdehaltung werde die "vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", ausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt 1995, herangezogen. Gemäß dieser Richtlinie errechne sich auf Grund der Art und der Anzahl der Tiere sowie der Art der Tierhaltung (Stalltechnik, Entlüftungstechnik usw.) unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse und der Widmungskategorie ein Schutzabstand, der bezogen auf das Stallgebäude und das nächstgelegene Nachbargrundstück eingehalten werden müsse. Werde dieser Schutzabstand eingehalten, seien Geruchseinwirkungen oder gar Geruchsbelästigungen über das zumutbare übliche Ausmaß eines Dorfgebietes hinausgehend nicht zu erwarten. Im gegenständlichen Fall betrage dieser errechnete Schutzabstand 11 m. Dieser Schutzabstand werde eingehalten, weshalb unzumutbare Geruchseinwirkungen oder gar Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten seien. Aus der Sicht des Lärmschutzes sei festzustellen, dass die Wohnnachbarschaft vor allem in der Nachtzeit, d.h. von 22 Uhr bis 6 Uhr, besonders zu schützen sei und daher relevante Lärmemissionen aus dem Stallgebäude zu unterbinden seien.
In seiner Stellungnahme vom 7. November 2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass zur Beurteilung der aus dem Betrieb des geplanten Pferdestalles zu erwartenden Immissionen Angaben benötigt würden, die den Unterlagen nicht entnommen werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige den Schutzabstand mit 11 m errechnet habe. Um die Geruchszahl zu ermitteln, seien konkrete Angaben betreffend Tierzahl, Tierart, Nutzung und landtechnische Faktoren, wie Lüftungsfaktoren, erforderlich. Außerdem kämen hiezu noch die Einmistung und deren Verweildauer. Auch Angaben zur Fütterung und Aufbereitung der Futtermittel fehlten. Nicht ersichtlich sei, inwieweit klimatische Bedingungen in die Stellungnahme eingeflossen seien. Das Gelände sei in der Natur geneigt, sodass mit einer kontinuierlichen Geruchsemission zu rechnen sei. Auch der Auslauf der Tiere sei mit zu berücksichtigen und der erforderliche Abstand zur Grundgrenze einzuhalten. Der Abstand von 11 m reiche bei weitem nicht aus, um Geruchs- und Lärmbelästigungen zu verhindern.
Der bautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 14. November 2006 aus, dass die planliche Darstellung und Beschreibung für die bautechnische und brandschutztechnische Beurteilung ausreichend sei. Die Abstandsflächen würden auf allen Seiten bei weitem eingehalten.
Die Bauwerberin führte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2007 ergänzend aus, dass die Haltung von maximal fünf Pferden vorgesehen sei, die Tierhaltung im Rahmen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erfolge und für die Beweidung der Pferde zusätzlich Flächen bzw. Felder zugepachtet würden.
In seinem Gutachten vom 11. Mai 2007 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass die Bauwerberin Eigentümerin von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Größe von 0,3874 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 0,4663 ha Baufläche begrünt, 0,0208 ha Baufläche und 1,6547 ha Wald sei. Als gemeinsame Bewirtschafter hätten die Antragstellerin und ihr Ehegatte bei der Agrarmarkt Austria einen so genannten "Mehrfachantrag Flächen 2007" eingebracht, der die Basis für den Erhalt von Ausgleichszahlungen darstelle. Daraus gehe hervor, dass mehrere Maßnahmen aus dem so genannten ÖPUL 2007 (Österreichisches Programm für Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft) für eine bewirtschaftete Gesamtfläche von 2,84 ha Mähwiese/Mähweide (zwei Nutzungen) beantragt worden seien. Der an den MFA 2007 angeschlossenen Tierliste sei zu entnehmen, dass im Betrieb drei Pferde mit einer Niederristhöhe von maximal 1,48 m und einem Endgewicht von 300 kg und drei Pferde mit über 1,48 m und einem Endgewicht von 500 kg ganzjährig gehalten würden. Die Flächen im Ausmaß von 2,84 ha, die von der Antragstellerin und ihrem Gatten bewirtschaftet würden, seien nachweislich in Form von Beweidung mit einem Pflegeschnitt vorgesehen. Es handle sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dieser Betrieb sei bei der AMA (Zahlstelle für öffentliche Mittel) im Rahmen des "Österreichischen Programms für Entwicklung des ländlichen Raums 2007 bis 2013" registriert. Derzeit weideten Pferde auf dem Baugrundstück. Diese Tiere seien in der Tierliste der AMA ebenfalls enthalten. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das Anwesen der Antragstellerin und ihres Gatten hinsichtlich Größe und Wirtschaftsform einem landwirtschaftlichen Betrieb entspreche und dass Ausgleichszahlungen und Förderungen beantragt würden, die im Zusammenhang mit den Produkterlösen geeignet seien, einen nachhaltigen Ertrag zu liefern. Der Betrieb verfüge über die zur Bewirtschaftung notwendigen Flächen, Tiere und spezifischen Geräte. Das beabsichtigte Gebäude solle auf die gesetzlich geforderten Tierhaltungsstandards ausgerichtet sein und dem Betrieb eine nachhaltige artgerechte Pferdehaltung ermöglichen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Mai 2007 wurde die beantragte Baubewilligung zum Neubau eines Pferdestalls unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. August 2007 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Entscheidungswesentlich führte die belangte Behörde aus, dass im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 sowohl im Grünland als auch im Dorfgebiet die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe in zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform und Erwerbsform zulässig sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093). Auf Grund des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 11. Mai 2007 stehe zweifelsfrei fest, dass die Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb habe. Der Beschwerdeführer sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Gegen die Schlüssigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens gebe es keinen Zweifel. Mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet sei, soweit dort Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe errichtet würden, kein Immissionsschutz verbunden. Die Einwendung des Beschwerdeführers in Bezug auf die befürchtete Geruchsbelästigung gehe daher ins Leere. Ungeachtet des fehlenden Mitspracherechtes habe die Behörde erster Instanz ein Gutachten eines immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 5. Oktober 2006 eingeholt, welchem zu entnehmen sei, dass auf Grund der geplanten Tierzahl (fünf Pferde) und der Art der Tierhaltung und der Anwendung der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, ausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt 1995, ein Schutzabstand von 11 m einzuhalten sei, welcher im vorliegenden Fall auch eingehalten werde. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf Lärmbelästigungen berufe, sei ihm die Präklusion entgegen zu halten. Der Umfang des geplanten Vorhabens sei nicht unklar. Eindeutig sei der Gegenstand des Vorhabens. Dem im Einreichplan ersichtlichen Grundriss der baulichen Anlage sei zu entnehmen, dass fünf Boxen geplant seien. Die Bauwerberin habe ergänzend auch dargelegt, dass im gegenständlichen Pferdestall die Haltung von maximal fünf Pferden geplant sei. Der bautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 20. September 2006 festgehalten, dass die vorliegende planliche Darstellung und Beschreibung für die bau- und brandschutztechnische Beurteilung ausreichend sei. Der Abstand des Hauptbaukörpers sei mit 12 m zur Anrainergrundstücksgrenze kotiert. Die Traufenhöhe sei im Schnitt des Einreichplanes mit 5,907 m angegeben. Entsprechend der hier maßgeblichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften betrage die Abstandsfläche somit 3,5442 m (5,907 m x 6 : 10).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 23 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) lautet auszugsweise:
"Parteien, Einwendungen
§ 23. (1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
...
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und alle weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
...
(3) Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
...
- d) die Lage des Vorhabens;
- e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
...
- h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i) den Immissionsschutz der Anrainer.
..."
Das Baugrundstück der mitbeteiligten Bauwerberin liegt im Bauland-Dorfgebiet.
Die hiefür maßgebliche Bestimmung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) lautet:
"Bauland
§ 3 ...
(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern.
Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. ...
(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im Übrigen
a) für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),
b) für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, und
c) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.
..."
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes trägt der Beschwerdeführer vor, die Bauwerberin führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Dass die Bauwerberin außer den drei von ihr genannten Pferden irgendwelche sonstigen Nutztiere halte, sei nicht hervorgekommen. Jedenfalls sei die Haltung von drei Pferden kein landwirtschaftlicher Betrieb. Dem Beschwerdeführer käme daher sehr wohl ein Immissionsschutz zu. Anstatt der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften wäre im Rahmen des Immissionsschutzes die Abstandsfläche zur Grundgrenze zu beurteilen gewesen. Verfehlt sei die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lärmemissionen präkludiert sei.
Zutreffend hat die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, ausgeführt, dass für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen und die im Bauland-Dorfgebiet errichtet werden sollen, kein (allgemeiner) Immissionsschutz vorgesehen ist. Der auch im Bauland-Dorfgebiet in Betracht kommende Immissionsschutz der Anrainer wurde vom Verwaltungsgerichtshof - von den im Beschwerdefall nicht relevierten, in verschiedenen speziellen Vorschriften der Kärntner Bauordnung bzw. Kärntner Bauvorschriften, allenfalls des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes enthaltenen Immissionsschutzbestimmungen abgesehen - nur bezüglich der im § 26 BO an Bauvorhaben gestellten Anforderungen als Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i BO gewährt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0301, mit weiteren Nachweisen).
Der immissionstechnische Amtssachverständige ist in seinem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass die Bauwerberin einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden nicht begründet entgegengetreten. Der Beschwerdeführer vermag die Schlüssigkeit dieses Gutachtens mit seinen Beschwerdeausführungen nicht zu erschüttern. Der Gutachter ist nicht - wie der Beschwerdeführer darzulegen versucht - bei der Beurteilung des Betriebes der Bauwerberin allein von der Haltung von drei Pferden ausgegangen, vielmehr hat er in seinem Befund auch die von der mitbeteiligten Bauwerberin land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundflächen und die vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Geräte mit berücksichtigt und ist im Zusammenhang mit den (zu berücksichtigenden) Förderungen aus öffentlichen Mitteln zum Ergebnis gekommen, dass ein auf Gewinn ausgerichteter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.
Da das Bauland-Dorfgebiet vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist, muss damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig angesehen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1988, Zl. 85/06/0160). Die Baubehörde erster Instanz hat ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bezüglich des vorliegenden Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei kein Immissionsschutz im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i BO in Bezug auf Geruchsbelästigung zukommt, von Amts wegen auch die zu erwartenden Geruchsbelästigungen ermittelt und die Bauwerberin zur Projektsänderung durch Veränderung der Lage des Vorhabens veranlasst. Der immissionsschutztechnische Amtssachverständige hat sodann begründet dargelegt, dass das in seiner nunmehrigen Lage vorgesehene Bauvorhaben den für die zu erwartenden Geruchsimmissionen im Dorfgebiet zu beachtenden Schutzabstand einhält.
Der belangten Behörde kann auch kein Rechtsirrtum angelastet werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Lärmimmissionen präkludiert ist. Präklusion (hier: Teilverlust der Parteistellung) liegt zwar dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, dass der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann daher grundsätzlich nicht bewirken, dass gegenüber einem später vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war. Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen jedoch nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist ebenfalls eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 98/05/0171, mit weiteren Nachweisen).
Die im Beschwerdefall vorgenommene Projektsänderung hat zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Lageveränderung bewirkt. Andere Veränderungen sind nicht vorgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich seines erst nach der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwandes der Lärmemissionen durch das bewilligte Vorhaben seine Parteistellung als Nachbar verloren hat.
Das Bauvorhaben war seit Einreichung durch die mitbeteiligte Bauwerberin klar umschrieben. Für den Beschwerdeführer war eindeutig erkennbar, dass im Pferdestall fünf Pferdeboxen vorgesehen sind. Die mitbeteiligte Bauwerberin hat in der Folge ausdrücklich erklärt, dass fünf Pferde eingestellt werden sollen. Der agrartechnische Amtssachverständige hat in einem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Pferdeboxen nur für die Haltung von fünf Pferden geeignet sind.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. April 2008
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