Normen
ASVG §293;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
ASVG §293;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Iran, vom 2. März 2006 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit 2. Juli 2000 mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet; er sei als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Auf Grund der im Iran erlittenen Misshandlungen sei er nicht in der Lage gewesen, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten; daher sei es für den Beschwerdeführer schwierig gewesen, eine geeignete Arbeit zu finden. Das Einkommen des Beschwerdeführers der letzten drei Jahre sei geprüft worden; es habe sich überwiegend aus Sozialhilfeleistungen und Pflegegeld zusammengesetzt. Aus Aufzeichnungen der Sozialhilfeabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft L gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2005 Sozialhilfe beziehe; mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 2. Jänner 2006 sei die Sozialhilfe für das Jahr 2006 mit monatlich EUR 631,40 festgelegt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Sozialhilfe tatsächlich ausbezahlt worden.
Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG nicht hinreichend gesichert. Das Einbürgerungshindernis im Sinne dieser Gesetzesstelle liege daher vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetzt, nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer räumt den festgestellten Sozialhilfebezug ein, er bringt gegen den angefochtenen Bescheid aber vor, auf Grund dieses Sozialhilfebezuges sei sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert; andernfalls "wären die angesetzten Richtsätze nicht korrekt". Seine Situation sei nicht aus Verschulden eingetreten, sondern durch unverschuldete Notlage veranlasst worden. Zu anderen Verleihungserfordernissen, insbesondere zu § 11 StbG habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Mit der "aktuellen Situation" habe die Behörde sich nicht auseinandergesetzt.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG angeknüpft. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, also auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295, mwN).
Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat die Verleihungserfordernisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. § 10 Abs. 5 StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394).
Dass der Beschwerdeführer auf Grund einer geänderten (aktuellen) Situation ein Einkommen erziele, das seinen Lebensunterhalt jetzt und für die Zukunft hinreichend sichere, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Ein in dieser Hinsicht erstattetes Vorbringen wäre nach dem zuvor Gesagten auch nicht ausreichend gewesen, um den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG zu entsprechen. Dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor der Entscheidung der belangten Behörde Sozialhilfeleistungen bezog, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde festgestellt und wird in der Beschwerde nicht bestritten. Damit hat der Beschwerdeführer das gesetzlich gebotene Verleihungserfordernis nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. Dezember 2009
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