VwGH 2006/19/0629

VwGH2006/19/062922.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde 1. der M, und 2. des T, beide in Eisenstadt und vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Oktober 2005, Zlen. 260.974/0-XII/37/05 (ad 1.) und 260.975/0-XII/37/05 (ad 2.), betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §24b Abs1;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AsylG 1997 §24b Abs1;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers; beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Dezember 2004 in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und beantragten am 20. Dezember 2004 in Polen Asyl. Am 10. April 2005 gelangten sie in das Bundesgebiet und brachten am selben Tag (weitere) Asylanträge ein.

Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden jeweils vom 4. Mai 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung der Asylanträge zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen "gemäß §§ 5 und 5a AsylG" ab.

Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.

2. Die bisherige hg. Judikatur zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/19/0497, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst.

3. Im vorliegenden Fall ist der Zweitbeschwerdeführer in der Berufung der - auf einem ärztlichen Bericht vom 26. April 2005 über die Untersuchung des Zweitbeschwerdeführers im Zulassungsverfahren beruhenden - Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid betreffend das "Nichtvorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung" entgegen getreten und übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 9. Juni 2005 einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gabriela Rettensteiner vom 3. Juni 2005, wonach bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Daraufhin bestellte die belangte Behörde den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. Peter Wilhelm Krieger zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und gegebenenfalls, welche Therapie angezeigt sei.

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 27. Juli 2005 wörtlich Folgendes aus:

"Beim Untersuchten liegt keine 'posttraumatische Belastungsstörung' vor.

Diese entsteht 'als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hiezu gehören Kampfhandlungen, schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folter und Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen.'

Die vom Untersuchten angegebenen 'Schläge im Rahmen seiner Verhaftung' stellen jedoch noch nicht eine 'außergewöhnliche Folterbedrohung' dar.

Der zu Untersuchende ist auch nicht in der Lage, die typischen Merkmale der 'posttraumatischen Belastungsstörung' - nämlich 'das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flash-Backes, oder in Träumen) vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit' zu berichten.

Der vom Untersuchten angegebene 'Kopfschmerz' ist am ehesten im Sinne der ICD-Diagnose - 'F 68.0 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen' - aufzufassen:

Zitat: 'Einige betroffene Personen scheinen durch die Möglichkeit finanzieller Entschädigung, sozialer Besserstellung oder Erreichen des angestrebten Ziels motiviert zu sein, infolge ihres derzeitigen psychischen Zustandes körperliche Symptome zu aggravieren, bzw. es halten diese länger an. Das Symptom verschwindet aber selbst dann nicht, wenn der Rechtsstreit erfolgreich beendet ist.'

Zitat Ende (aus dem ICD 10 zu F 68.0)."

Im Rahmen des zu diesem Gutachten eingeräumten Parteiengehörs führte der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass unklar bleibe, welche Informationen dem Gutachter vor seiner Untersuchung vorgelegen und von ihm zur Beantwortung der Fragestellung für wesentlich erachtet worden seien. Der Gutachter habe nicht dargelegt, warum er zu einem dem Befundbericht vom 3. Juni 2005 entgegen gesetzten Ergebnis komme. Im Hinblick auf das im Gutachten dargestellte Interview sei unklar, auf welcher Grundlage die im Gutachten enthaltene Feststellung, dass der "zu Untersuchende nicht in der Lage ist, die typischen Merkmale der 'posttraumatischen Belastungsstörung' - nämlich 'das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks oder in Träumen) vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtseins und emotionaler Stumpfheit' zu berichten", beruhe. Das Gutachten lasse nicht eindeutig erkennen, dass die Diagnosekriterien des ICD 10 der WHO umfassend abgeklärt worden seien. Fraglich sei auch, warum der Verlust der eigenen Tochter kein geeigneter Stressor dafür sei, in weiterer Folge eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen und warum "Schläge im Rahmen seiner Verhaftung" keine "außergewöhnliche Folterbedrohung" darstellen würden. Es sei auch offen gelassen worden, auf Basis welcher Untersuchungsmethoden der Gutachter seine Schlussfolgerungen ziehe.

4. Gestützt auf das Gutachten vom 27. Juli 2005 hat die belangte Behörde das Vorliegen einer "posttraumatischen Belastungsstörung" beim Zweitbeschwerdeführer verneint und ausgeführt, dass diesem Gutachten ein höherer Beweiswert zukomme als dem vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Befundbericht vom 3. Juni 2005, weil es aktueller sei.

Damit hat die belangte Behörde zunächst in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass es unter dem Blickwinkel des § 24b Abs. 1 AsylG nicht darauf ankommt, ob der Zweitbeschwerdeführer traumatisiert ist, sondern ob medizinisch belegbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dies der Fall sein könnte.

Zu dieser Frage enthält das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten - wie der Zweitbeschwerdeführer in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme und nun erneut in der Beschwerde zu Recht kritisiert - keine ausreichend nachvollziehbare Begründung.

Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob nach Ansicht des Gutachters die im Befundbericht vom 3. Juni 2005 geschilderten Symptome (depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit und Freudlosigkeit, ausgeprägte Schlafstörung) tatsächlich nicht vorliegen würden oder ob diese Symptome nicht auf eine Traumatisierung schließen ließen. Somit rügt der Zweitbeschwerdeführer auch zutreffend, dass der Gutachter nicht dargelegt habe, warum er zu einem dem Befundbericht vom 3. Juni 2005 entgegen gesetzten Ergebnis gekommen sei. Richtig wies der Zweitbeschwerdeführer schon im Rahmen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren auch darauf hin, dass aus dem erstellten Befund des Gutachtens nicht ersichtlich sei, inwieweit die vom Gutachter angeführten typischen Merkmale einer posttraummatischen Belastungsstörung im Rahmen der Befragung des Zweitbeschwerdeführers überhaupt thematisiert und abgeklärt worden seien. Keine schlüssige Begründung findet sich auch für die gutachterliche Annahme, die vom Zweitbeschwerdeführer erlittenen Schläge im Rahmen seiner Verhaftung seien keine "außergewöhnliche Folterdrohung".

Trotz dieser vom Zweitbeschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme zum Gutachten gerügten Mängel hat die belangte Behörde keine Ergänzung des Gutachtens eingeholt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch ohne besondere Fachkenntnis erhobene Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, wie die unzureichende Befundaufnahme oder Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges, für die Infragestellung eines Gutachtens ausreichen und hat sich die Behörde diesfalls mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, 96/06/0285 und vom 28. November 1991, 91/09/0135). In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde lediglich darauf, dass der Sachverständige den psychopathologischen Status genau erstellt, daraus sein Gutachten abgeleitet und genau dargelegt habe, warum beim Zweitbeschwerdeführer keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb die in der Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers behaupteten Mängel und Unklarheiten nicht vorliegen würden, ohne sich mit den konkreten beachtlichen Einwänden des Zweitbeschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen. Damit entspricht die Bescheidbegründung auch nicht den Erfordernissen des § 60 AVG (vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003, 2001/06/0143).

Der zweitangefochtene Bescheid war daher schon aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

5. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin durch und belastet den ihr gegenüber erlassenen Bescheid der belangten Behörde aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Jänner 2009

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