Normen
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
NatSchG Tir 2005 §10 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §10 Abs2 litd;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs8;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
NatSchG Tir 2005 §10 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §10 Abs2 litd;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Einem Aktenvermerk vom 12. Mai 2005 den Einsatzstellenleiters der Einsatzstelle N. der Tiroler Bergwacht anlässlich eines Lokalaugenscheines vom 12. Mai 2005 festgestellt wurde, dass auf den im Landschaftsschutzgebiet "Serles, Habicht und Zuckerhütl" gelegenen und im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücken Nr. 2247 und 2248, jeweils KG. N., mit einem Baggerfahrzeug flächige Geländeabtragungen und -aufschüttungen durchgeführt worden seien. Diese ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommenen Geländekorrekturen wiesen ein Ausmaß von
20 - 30 Metern Breite und 50 - 70 Metern Länge auf dem Grundstück
Nr. 2247 sowie ein Ausmaß von etwa 50 mal 50 Metern auf dem Grundstück Nr. 2248 auf. Auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 2248 sei auch ein Feuchtgebiet berührt worden (von den wahrgenommenen Geländekorrekturen wurden im Verwaltungsakt erliegende Lichtbilder angefertigt).
Mit Schreiben ebenfalls vom 12. Mai 2005 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf - offenbar: nachträgliche - Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der von T. K. wahrgenommenen Geländekorrekturen. Diese seien erforderlich, um die Nutzung der Grundstücke Nr. 2247 und 2248 als Almweide aufrecht zu erhalten. Die durch Lawinenabgänge immer wieder in diesem Bereich erfolgten Eintragungen von Steinen mache es nämlich notwendig, letztere mit Maschinenhilfe einzugraben und anschließend mit Muttererde zu bedecken.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) holte die Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen G. E. vom 10. Juni 2005 ein. Danach habe dieser am 8. Juni 2005 einen Lokalaugenschein durchgeführt und die bearbeiteten Teilflächen in einem solchen Zustand wiedergefunden, wie er bereits im Aktenvermerk vom 12. Mai 2005 und in den beigelegten Lichtbildern dargestellt worden sei. Bei den von der beschwerdeführenden Partei auf den Grundstücken Nr. 2247 und 2248 überarbeiteten Teilflächen habe es sich um extensive Bürstlingsweiden (Leitart: Nardus stricta) gehandelt. Im Unterwuchs hätten sich neben buntblühenden Krautpflanzen wie Knabenkraut (eine Orchidee), Schlangenknöterich und Pestwurz auch Weidezeiger wie Frauenmantel und Schafgarbe befunden. Die überarbeiteten Flächen seien somit aus naturkundlicher Sicht hochwertige Extensivflächen gewesen, welche besonders auf Grund der Horststruktur der Bürstlingsbestände und der unterschiedlichsten Blütenfarben das Bild einer typischen Almweidewiese im Landschaftsschutzgebiet vermittelt hätten.
Diese Flächen seien Bestandteil einer extensiven, ländlichen und sehr strukturreichen Almweidelandschaft gewesen. Weiters sei im südlichsten Bereich der Arbeiten auf dem Grundstück Nr. 2248 eine Vernässungsfläche beeinträchtigt worden. In dieser Vegetationseinheit hätten sich Seggen, Binsen, Sumpfdotterblume und Waldsimse befunden.
Sowohl die Bürstlingsweide als auch die überarbeiteten Feuchtbereiche seien durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Maßnahmen langfristig und nachhaltig zerstört worden. Eine Regeneration der Bürstlingshorststruktur sei nur über jahrelange, möglichst extensive Weidebewirtschaftung und Einwanderung der Nardus stricta aus unmittelbar angrenzenden Wiesenflächen zu erwarten. Insgesamt seien die zur nachträglichen Bewilligung beantragen Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei keinesfalls vertretbar.
Unter Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 26. Juli 2005 versagte die BH der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 lit. e der Verordnung der Landesregierung vom 10. April 1984 über die Erklärung des Gebietes um die Serles, den Habicht und das Zuckerhütl in den Gemeinden Neustift im Stubaital, Fulpmes, Mieders, Mühlbachl, Steinach am Brenner, Trins und Gschnitz zum Landschaftsschutzgebiet (im Folgenden: LSchVO) und § 10 Abs. 1 iVm. § 29 Abs. 2 und 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (im Folgenden: Tir NatSchG 2005) die - nachträgliche - naturschutzrechtliche Bewilligung für die Kultivierungsmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. 2247 und 2248.
Unter Spruchpunkt II. wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 17 Abs. 1 lit. b NatSchG 2005 aufgetragen, folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum 30. Oktober 2005 durchzuführen:
"1.) Eine weitere Überarbeitung der noch verbliebenen Biotopstrukturen (der noch vorhandenen Vegetation) darf nicht mehr erfolgen.
2.) Die derzeit offenliegenden Flächen (bereits überarbeitete Wiesenbereiche) dürfen keinesfalls mit kommerziellem Standardsaatgut angesät werden. Zur Ansaat dürfen ausschließlich autochthone Heublumen (Heublumen umgebender Felder) eingesetzt werden.
3.) Umgebende Vegetationsbereiche (verbliebene Rest-Wiesenflächen) dürfen hierbei keinesfalls zusätzlich angesät werden.
4.) Eine Düngung der neu angesäten Flächen darf in weiterer Folge ausschließlich mit Hilfe von gut abgelagertem (oder kompostiertem) Stallmist erfolgen (kein Kunstdünger wie Biosol, keine Gülle, etc.)."
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei (ua.) vor, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen seien notwendig, um auf den Grundstücken Nr. 2247 und 2248 eine Almweidefläche aufrecht erhalten zu können. Diese Grundstücke seien in der Vergangenheit regelmäßig von Lawinenabgängen und damit einhergehenden Eintragungen von Geröll und Steinen sowie von Baum- und Wurzelwerk betroffen gewesen. Davon müssten die Grundstücke ebenso regelmäßig gesäubert werden wie von dem aus den umgebenden Wäldern stammenden natürlichen Anwuchs. Solche Säuberungsarbeiten seien - wie bereits in der Stellungnahme vom 29. Juni 2006 ausgeführt - in der Vergangenheit mit großer Mühe händisch durchgeführt worden. Dies solle nunmehr aber maschinell vorgenommen werden. Weiters wendete sich die beschwerdeführende Partei gegen die Auffassung der Erstbehörde, es sei ein Feuchtgebiet von den Kultivierungsmaßnahmen betroffen gewesen. Im Übrigen habe die Erstbehörde auch nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde N. einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein näher bezeichnetes Vorhaben gestellt habe. Nach den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Einreichunterlagen solle das Grundstück Nr. 2248 als Zwischendeponie für anlässlich eines Wegbaues anfallende Materialien dienen.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 wies die Tiroler Landesregierung (Tir LReg) die Berufung ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid, wobei sie die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen bis zum 30. Oktober 2006 erstreckte.
In der Begründung stützte sich die Tir LReg auf die Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen G. E. vom 10. Juni 2005 und den Aktenvermerk des T. K. vom 12. Mai 2005 samt beigelegter Lichtbilder.
Nach Auffassung der Tir LReg handle es sich bei den in Rede stehenden, durch Baggerarbeiten vorgenommenen flächigen Geländeabtragungen und -aufschüttungen nicht um bloße Säuberungsmaßnahmen. Es könne daher dahinstehen, ob durch die von der beschwerdeführenden Partei im Landschaftsschutzgebiet durchgeführten Maßnahmen ein Feuchtgebiet gemäß § 3 Abs. 8 Tir NatSchG 2005 berührt worden sei, weil bereits die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Durch die in Rede stehenden Maßnahmen seien die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. beeinträchtigt worden. Eine naturschutzschutzrechtliche Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. überwiegen. Die beschwerdeführende Partei habe das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur ins Treffen geführt und dabei eingeräumt, die Nutzung der Grundstücke Nr. 2247 und 2248 als Almweide habe auch in der Vergangenheit auf händische Weise aufrechterhalten werden können. Es liege aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kämen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisteten oder in gleicher Weise notwendig seien, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Eine nachhaltige Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen sei hier aber nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 10. Juni 2006, Zl. B 690/06-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tir NatSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
...
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
...
(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. ...
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.
...
2. Abschnitt
Landschaftsschutz
...
§ 10
Landschaftsschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
...
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
...
§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
...
4. Abschnitt
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur
...
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche
Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
...
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
...
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. ...
...
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
..."
1.2. Nach der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des § 3 lit. e LSchVO, LGBl. Nr. 28/1984, bedurfte im Landschaftsschutzgebiet, sofern im § 4 nicht anderes bestimmt war, die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb näher bezeichneter Bereiche einer Bewilligung.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. 2247 und 2248 in dem von der LSchVO zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Gebiet liegen.
2.2.1. Gegen die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung bringt die beschwerdeführende Partei vor, sie hätte auf den Grundstücken Nr. 2247 und 2248 nur "Säuberungsarbeiten" durchgeführt, die der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nicht unterlägen.
2.2.1.1. Der angefochtene Bescheid beruht auf der auf die Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen G. E. vom 10. Juni 2005, den Aktenvermerk vom 12. Mai 2005 und die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder gestützten Auffassung, die beschwerdeführende Partei habe auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 2247 und 2248 mit einem Baggerfahrzeug flächige Geländeabtragungen und -aufschüttungen durchgeführt.
Die beschwerdeführende Partei hatte Gelegenheit, diese mit Lichtbildern dokumentierten Darlegungen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0208).
Von dieser Möglichkeit hat die beschwerdeführende Partei keinen Gebrauch gemacht. Die Auffassung der belangten Behörde, auf den verfahrensgegenständlichen Teilflächen seien Geländeabtragungen und -aufschüttungen vorgenommenen worden, begegnet daher keinen Bedenken, weil § 10 Abs. 2 lit. d Tir NatSchG 2005 - im vorliegenden Fall im Zusammenhalt mit § 3 lit. e LSchVO auch "leichte" Geländeabtragungen und -aufschüttungen an eine naturschutzrechtliche Bewilligung bindet (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/10/0058, 0059).
2.2.1.2. Dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Maßnahmen um solche der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt, die gemäß § 2 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften, hat die Beschwerde nicht behauptet; es ergeben sich dafür aus dem Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0010).
2.2.2. Ein Recht der beschwerdeführenden Partei, bei der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen anwesend zu sein, normiert das Gesetz - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170).
2.2.3. Die Beschwerde bringt weiters vor, das zur Bewilligung beantragte Vorhaben diene der Agrarstrukturverbesserung. Dieses langfristige öffentliche Interesse im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. b Z. 2 Tir NatSchG 2005 überwiege die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
2.2.3.1. Eine Verbesserung der Agrarstruktur ist zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs. 2 Z. 2 Tir NatSchG 2005 zu werten. Aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. die hg. Erkenntnisse 27. August 2002, Zl. 2000/110/0044, sowie darauf Bezug nehmend, vom 29. April 2009, Zl. 2005/10/0067).
2.2.3.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die für die beschwerdeführende Partei mit der beantragten Maßnahme verbundene Erleichterung der Bewirtschaftung kein anderes langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. b Z. 2 Tir NatSchG 2005 darstelle.
2.2.3.3. Nach den von der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides habe nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei die Bearbeitung der Grundstücke Nr. 2247 und 2248 als Almweide in der Vergangenheit auf händische Weise durchgeführt werden können. Im Verwaltungsverfahren hat sich die beschwerdeführende Partei darauf beschränkt, bloß auf die mit der maschinellen Durchführung verbundene Arbeitserleichterung hinzuweisen.
Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie der mit der geplanten Maßnahme durchaus verbundenen Erleichterung der Bewirtschaftung nicht jene Bedeutung zugesprochen hat, die erforderlich ist, um ein langfristiges öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung zu begründen.
Bei dieser Sachlage konnte auch dahinstehen, ob die in Rede stehenden Grundflächen in der Vergangenheit von durch Lawinen eingebrachten Steinen oder sonstigen Verunreinigungen betroffen waren.
2.2.4. Durch die Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 29 Abs. 8 Tir NatSchG 2005 wurde die beschwerdeführende Partei demnach nicht in Rechten verletzt.
2.3.1. Gegen die Erteilung des Wiederherstellungsauftrages bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde N. bei der BH einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Projekt gestellt habe. Es sei nämlich zu erwarten, dass bei rechtskräftigem Abschluss dieses Verwaltungsverfahrens das Grundstück Nr. 2248 als Zwischendeponie für anlässlich eines Wegbaues anfallendes Material zu verwenden sei. In diesem Fall würden die von der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Wiederherstellungsauftrages mit hohen Kosten getätigten Maßnahmen nach kurzer Zeit wieder zerstört werden.
Auch dieses Vorbringen geht ins Leere.
2.3.1.1. Maßgeblich für die belangte Behörde ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2003, Zl. 2001/04/0086). Im vorliegenden Fall steht eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung in dem von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Verfahren jedoch aus, sodass die belangte Behörde schon deshalb diese nicht konkret absehbare Entwicklung außer Acht zu lassen hatte (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl. 2005/04/0115).
2.3.1.2. Im Übrigen sieht § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur, wie dies der beschwerdeführenden Partei vorzuschweben scheint, nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 97/10/0150).
2.3.2. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie in Hinblick auf die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Geländeabtragungen und -aufschüttungen der beschwerdeführenden Partei aufgetragen hat, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
2.4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. Dezember 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)