Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §8;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF BGBl 2001/I/109;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §17;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §8;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF BGBl 2001/I/109;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §17;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Darstellung in der Beschwerde verfügt der Beschwerdeführer über einen Trink- und Nutzwasserbrunnen auf dem ihm gehörigen Grundstück Nr. 1535 der KG P. Dieser Brunnen wird zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Beschwerdeführers verwendet. Diese Verwendung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers durch § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gedeckt. Der Brunnen soll aber auch zur Versorgung weiterer Objekte Verwendung finden, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft P (BH) einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung des Grundwassers auf dem Grundstück Nr. 1535 zum Zweck der Versorgung näher bezeichneter Objekte mit Trink- und Nutzwasser eingebracht hat. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Eingabe vom 23. September 2003 beantragte das Land Oberösterreich bei der BH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der im Verlauf der Straßentrasse "M-Zubringer - Teil 2" anfallenden Niederschlagswässer in die N und in den T-bach. Im Zuge der von der BH über dieses Projekt der mitbeteiligten Partei durchgeführten mündlichen Verhandlungen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen mit der Begründung, die Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei werde seinen Brunnen beeinträchtigen.
Bei einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung eines Widerstreites und berief sich dabei auf die §§ 16 und 17 WRG 1959.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich seines Widerstreitantrages.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2005 gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag Folge; dem Antrag auf Widerstreitentscheidung wurde hingegen nicht stattgegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, es liege kein Widerstreit vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 9. September 2005 entschied die BH über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und über den Widerstreitantrag des Beschwerdeführers.
Der Spruch dieses Bescheides lautet:
"I. Wasserrechtliche Bewilligung
Dem Land Oberösterreich ... wird nach Maßgabe der bei den
wasserrechtlichen mündlichen Verhandlungen vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in den mitfolgenden Verhandlungsschriften festgelegten Beschreibung die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die nachstehenden wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der L xxxx, M-Zubringer - Teil 2, erteilt:
Einleitung von Oberflächenwässern des M-Zubringers von km 1,930 bis km 3,776
- in den T-bach im Ausmaß von 52 l/sec.,
- in die N im Ausmaß von 330 l/sec. sowie
- Errichtung und Betrieb der dafür dienenden wasserbaulichen Anlagen.
Die Einleitung in die N erfolgt im Rahmen des wasserrechtlichen Gesamtkonsenses von 500 l/s für den M-Zubringer - Teil 1 und 2.
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
....
II. Widerstreitentscheidung
Der Antrag des (Beschwerdeführers) auf Widerstreitentscheidung zwischen seiner geplanten Wasserbenutzung (Nutzung des Brunnens auf Grundstück Nr. 1535, KG P, zur Trinkwasserversorgung) und der geplanten Einleitung der Straßenwässer der L xxxx, M-Zubringer - Teil 2, in die N wird zurückgewiesen."
In der Begründung heißt es, beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei (Einleitung der anfallenden Straßenwässer in einen Vorfluter) handle es sich nicht um ein Projekt, welches zum Vorhaben des Beschwerdeführers (Nutzung seines Grundwassers in bewilligungspflichtiger Weise) in einem Widerstreitverhältnis stehe. Einerseits sei offenkundig, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um dasselbe, sachbezogen nur von einem ausübbare Wasserbenutzungsrecht handle; andererseits habe der Amtssachverständige für Hydrogeologie in der Verhandlung am 11. November 2004 festgehalten, dass selbst bei Starkregenereignissen der Spülstoß die abgeschwemmten bzw. gelösten Verunreinigungen des belastenden Straßenwassers zu Beginn des Ereignisses über das Entwässerungssystem ableite. Der Zustrombereich des Brunnens werde dadurch nicht belastet. Des weiteren habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass durch die Ableitung der möglicherweise verunreinigten Straßenwässer ins Entwässerungssystem sogar eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand eintrete, da zur Zeit im Bereich der alten B alle allfälligen Verunreinigungen im Bereich Bankett/Böschungsschulter ungehindert zur Versickerung gelangten. Einen Hinweis darauf gäben Untersuchungsbefunde im Nahbereich des Brunnens des Beschwerdeführers nach den Hochwasserereignissen 2002. Ein Grund zur Eröffnung eines Widerstreitverfahrens sei aus fachlicher Sicht nicht erkennbar. Aus rechtlicher Sicht sei noch festzuhalten, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei keine bewilligungspflichtige Grundwasserbenutzung, die allenfalls mit der Grundwasserbenutzung des Beschwerdeführers in Widerstreit geraten könnte, beinhalte. Dies zeige sich anhand der Ergebnisse des durchgeführten Bewilligungsverfahrens, welches letztlich ergeben habe, dass die erteilte wasserrechtliche Bewilligung ausschließlich die Vorfluteinleitung der Straßenwässer umfasse. Es fehle somit bereits an der formellen Voraussetzung des § 107 (richtig: 109) WRG, wonach für ein Widerstreitverfahren zwei widerstreitende Anträge vorliegen müssten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Er brachte vor, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei unbestimmt und unvollständig. Es sei nicht genau erschließbar, wofür welcher wasserrechtliche Konsens eingeräumt worden sei, noch lasse sich erkennen, wie das Vorhaben in wasserrechtlich relevanten Details ausgestaltet bzw. genehmigt sei. Insbesondere sei unklar, ob lediglich eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Oberflächenwässern in den Vorfluter oder darüber hinaus auch die Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern der Straße ins Gelände erteilt worden sei.
Zu Unrecht sei die Erstbehörde der Auffassung, dass der Hangeinschnitt für den Straßenbaukörper, welcher die Grundwasserverhältnisse beeinträchtige und die Trinkwasserversorgung des Beschwerdeführers zu vernichten drohe, wasserrechtlich keiner Bewilligung bedürfe.
Die Projektannahmen hinsichtlich der abzuleitenden Oberflächenwässer und der Versickerung seien falsch und die entsprechenden Anlagen daher zu gering dimensioniert.
Zu Unrecht habe die Erstbehörde den Widerstreitantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in welchem sie Stellungnahmen von Amtssachverständigen zu den in der Berufung vorgebrachten technischen Aspekten einholte und dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör gewährte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2005 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ab, indem sie den Spruch neu formulierte und Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides abänderte und ergänzte.
Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides (Widerstreitentscheidung) wurde ersatzlos behoben.
Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, in verschiedenen Formulierungen in den Projekten, den Kundmachungen und den verschiedenen Verhandlungsschriften sei immer wieder von "Versickerungen" die Rede, über die jedoch im Bescheid der Erstbehörde dann nichts mehr ausgesagt werde. Zu Recht erhebe sich die Frage, ob Gegenstand der Verhandlung neben den Ausleitungen in den Vorfluter eine bewilligungspflichtige Versickerung sei und ob Straßenwässer in den Untergrund gelangen könnten, die den Brunnen des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten. Der Aktenlage nach sei im ursprünglich eingereichten Projekt eine Versickerung vorgesehen gewesen, die wegen ihrer Geringfügigkeit nicht für entscheidungswürdig gehalten worden sei. In der zuletzt verhandelten Projektsfassung sei diese Versickerung daher nicht mehr im Konsensantrag erwähnt worden. Der Verhandlungsgegenstand beschränke sich nur mehr auf die Einleitung von Straßenwässern in die Vorfluter, obwohl (wahrscheinlich versehentlich) das Wort Versickerung noch in der Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes erwähnt worden sei.
Das ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Bedenken des Beschwerdeführers, seine rechtmäßig geübte Grundwassernutzung mittels eines bestehenden Brunnens auf Grundstück Nr. 1535 der KG P werde durch das Vorhaben einer Straßenentwässerung des M-Zubringers beeinträchtigt, in überwiegendem Maße unbegründet erschienen. Diese Beeinträchtigung könne nach Meinung des Beschwerdeführers einerseits von der breitflächigen Versickerung im Gelände ausgehen, andererseits von den Sammelkanälen für Straßenwässer, die zu den Vorflutern N und Tbach führten. In bestimmten Belangen sei der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und zur Absicherung seines Brunnens ergänzende Auflagen bzw. Auflagenänderungen auf Grund der Gutachten der Amtssachverständigen im ergänzenden Ermittlungsverfahren vorgeschrieben worden, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinflussung der Brunnenanlage durch die Straßenentwässerung ausgeschlossen erscheine. Dabei sei bereits von Ereignissen ausgegangen worden, die über der Bemessung im Regelfall lägen und es seien verhältnismäßig aufwendige technische Vorkehrungen getroffen worden, die eine befürchtete Verschmutzung des Brunnens verhinderten. Teilweise liege diese Brunnenanlage von möglichen Gefahrenstellen soweit entfernt, dass allein schon wegen der Entfernung und der geologischen Situation eine Beeinflussung (auch indirekt) denkunmöglich erscheine. Dies lasse sich klar aus den Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit den Projektsunterlagen und ergänzenden Darstellungen erkennen. Wo dies nicht der Fall gewesen sei und wo aufgrund der Nähe des Entwässerungsgeschehens zum Brunnen Bedenken angebracht erschienen, sei im ergänzenden Ermittlungsverfahren herausgearbeitet worden, ob und welche Auflagen die Projektsverwirklichung sichern könnten, ohne in bestehende Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen. Diese Maßnahmen hätten sich nur auf die Sammlung und Ableitung der Straßenwässer in die N und den T-bach beziehen können, denn dies allein sei letztlich Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Versickerung der Straßenwässer sei bewilligungsfrei und hierüber liege daher keine Entscheidung der Erstinstanz vor. Von einer Unbestimmtheit und Unvollständigkeit des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides könne nicht gesprochen werden.
Die Widerstreitentscheidung sei in einer eigenen Entscheidung der belangten Behörde vom 20. Dezember 2005 behandelt und entschieden worden.
Der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er einen Straßenbau mit den erforderlichen Geländeeinschnitten für wasserrechtlich bewilligungspflichtig halte. Als bewilligungspflichtig sei nur eine Erschließungsmaßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinziele. Bei Straßenbauten aller Art fehle die Erschließungs- oder Benutzungsabsicht. § 32 WRG greife deshalb nicht, weil im speziellen Fall, wie in den Sachverständigengutachten erörtert, wegen Geringfügigkeit Bewilligungsfreiheit für die Oberflächenwasserversickerung gegeben sei, zumal mit keiner nachteiligen Auswirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers und schon gar nicht auf die Grundwassernutzung des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Auch § 40 Abs. 2 WRG sei nicht heranzuziehen, da nachgewiesener Maßen das Vorhaben keine Tunnel- oder Stollenbauten vorsehe. Es würden lediglich Grünbrücken errichtet, d.h. Hangeinschnitte nachträglich überdeckt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Zuge der Straßenentwässerung erfolgende Oberflächenwasserversickerung sei entgegen der Annahme der belangten Behörde bewilligungspflichtig. Von einer Geringfügigkeit könne keine Rede sein. Unzutreffend sei auch die Auffassung der belangten Behörde, Hangeinschnitte und Untertunnelungen seien wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig.
Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren in beiden Instanzen vorgebracht, dass die Projektsannahmen hinsichtlich der abzuleitenden Oberflächenwässer und der Versickerung falsch seien und daher die Dimensionierung der entsprechenden Bauwerke nicht ausreiche. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, auf die eingeholten Sachverständigengutachten zu verweisen, habe sich aber nicht ausreichend mit dem sachverständig untermauerten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es unzulässig, über einen Bewilligungsantrag zu entscheiden, solange das Widerstreitverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher entweder selbst über den Widerstreit zu entscheiden gehabt oder die Widerstreitentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft abzuwarten gehabt, bevor sie in das Bewilligungsverfahren eintrat.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat eine fachliche Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält lediglich die Bewilligung für die Einleitung von Straßenabwässern in Vorfluter, nicht aber für die Versickerung solcher Oberflächenabwässer. Die belangte Behörde stellt in der Begründung ihres Bescheides dar, dass die Versickerung auch nicht Teil des bewilligten Projektes sei. Damit gehen alle Einwendungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt ins Leere. Ist nämlich die Versickerung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, so kann sie auch nicht Thema der Erörterungen vor dem Verwaltungsgerichtshof sein. Ob diese Versickerungen bewilligungspflichtig sind oder - wie die belangte Behörde meint - nicht, spielt dabei keine Rolle.
Gleiches gilt für die Frage der Bewilligungspflicht von Hangeinschnitten. Diese sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher kein Thema der Erörterungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Zur Frage, ob die für die Ableitung der Straßenabwässer in die Vorfluter erforderlichen Anlagen ausreichend dimensioniert sind, wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gutachten eingeholt, die eine ausreichende Dimensionierung bestätigt haben. Die belangte Behörde hat das Verfahren diesbezüglich durch Einholung weiterer Gutachten ergänzt, die zum selben Ergebnis gekommen sind.
Die maßgeblichen Passagen aus dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten zu diesem Thema lauten:
"Zu den Ausführungen der Berufungsschrift (des Beschwerdeführers) und zur schriftlichen Stellungnahme des ZT-Büros Dipl. Ing. F ZT-GmbH ... wird aus fachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich wird festgestellt, dass allen Maßnahmen betreffend Niederschlagswasserbeseitigung im betreffenden Bereich über den Regelfall hinaus hinsichtlich der wiederkehrenden jährlichen Regenhäufigkeit das 30-jährige Überflutungsereignis der Berechnung zugrunde gelegt wurde.
Zu Punkt 1 Dimensionierung der Entwässerungsanlagen ist in den vorzitierten Schreiben angeführt, dass hinsichtlich der Abflussbeiwerte für die Böschungen und Außengebiete während des Verfahrens vom Projektwerber immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass auf Grund der geringen Tiefe zum schluffigen Ton der Untergrund sehr geringe Durchlässigkeiten aufweise. Weiters wurde angeführt, dass die Abflussmengen beim Bemessungsniederschlag deutlich höher seien als ausgewiesen und somit die Kanalisationsanlagen, die Einlaufbauwerke, die Böschungsstabilität etc. nicht mit ausreichenden Sicherheiten ausgestattet wären und das System in Teilbereichen überlastet sei.
Dazu wird aus fachlicher Sicht angemerkt, dass bereits in der Stellungnahme vom 18.7.2005, W-AW-160000/7376-2005/Hf/Du, die Begründung für die Abflussbeiwerte dargestellt wurde. Zu den Abflussbeiwerten für die Außengebiete wird noch ergänzt, dass nach den vorliegenden Projektsunterlagen und dem tatsächlichen Bestand in der Natur vorwiegend Waldflächen berührt sind. Daraus ergibt sich, dass der Oberflächenrückhalt durch den lockeren Waldboden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Geländeneigung im jeweiligen Bereich mit dem dafür angenommenen Abflussbeiwert von ? = 0,2 den geltenden Regelwerken entspricht und durch die Durchwurzelung des Untergrundes durch den Baumbestand im Wald bevorzugt Sickerwege geschaffen werden. In der fachlichen Stellungnahme vom 18.7.2005 wurde auch angeführt, dass auf Grund von wissenschaftlichen Untersuchungen, Messergebnissen und Erfahrungen im Zuge der Entwicklung von Berechnungsverfahren entsprechende Abflussbeiwerte entwickelt wurden. Vom hierbei angenommenen Abflussbeiwert ? = 0,20, welcher für die Bemessung herangezogen wurde, wird davon ausgegangen, dass 20 % der Niederschlagswassermenge im Bereich der Profile 82 bis 91 direkt zu den Raubettmulden etc. abgeleitet werden und 80 % primär zurückgehalten und damit zeitverzögert zu den Raubettmulden abfließen bzw. sekundär auch versickern, verdunsten usw.
Weiters wurde auch hinsichtlich der Abflussbeiwerte für Böschungsflächen laut der aufliegenden Berechnungstabelle (nach Einzugsgebieten getrennte Zusammenstellung der Beitragsflächen sowie Kanalberechnungsliste) nachgewiesen, dass bei einem gewählten Abflussbeiwert von ? = 0,85 noch ein Reservevolumen im Ausmaß von 58 m3 im Retentionsbecken I vorhanden ist. Zur Ausführung, dass die Anlagen bereits auf dem Weg dorthin unterdimensioniert sein könnten, wird angemerkt, dass bei einer Erhöhung des Abflussbeiwertes von ? = 0,55 auf ? = 0,85 die schadlose Abfuhr der ermittelten Wassermengen in den gewählten Rohrquerschnitten jedenfalls gewährleistet ist und noch unterschiedliche Reserven (siehe vorgenannte Zusammenstellung) vorhanden sind. Die angenommenen Abflussbeiwerte für Böschungsflächen und für Außengebiete liegen nach den anerkannten Regelwerken und Richtlinien im obersten Bereich der Wertetabelle und damit jedenfalls auf der sicheren Seite.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass nicht nur die Dimensionierung des Retentionsbeckens ausreichend ist, sondern auch die Anlagen auf dem Weg zum Becken nachweislich ausreichend dimensioniert sind und somit die Aussage betreffend der Unterdimensionierung fachlich nicht haltbar ist.
Zu Punkt 3 Einleitung von Außenwässern zwischen Profilen 91 und 95 wird vom Berufungswerber angeführt, dass bezüglich der Einleitung von Außenwässern nicht auf die Kritik eingegangen worden sei, dass die ausgewiesene Zuflussmenge von 365 l/s in einer Tiefenrinne des Geländes der Böschung zufließe und im rechten Winkel auf eine Mulde treffe.
Aus fachlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass zwischen Profilen 91 und 95 die Grünbrücke 1 überschüttet und der natürliche Wasserabfluss wie vor der Errichtung der geplanten Maßnahmen somit wieder breitflächig über die Grünfläche in das natürliche Gelände gewährleistet ist. Außerdem ist diese Fläche im Beitragsflächenplan von der Einzugsfläche zum Regenwasserkanal ausgenommen.
Soweit erkennbar, dürfte der Berufungswerber den Bereich zwischen den Profilen 87-89 meinen. Die Gesamtzulaufmenge zur geplanten Mulde wurde ebenfalls entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 18.10.2005 (365 l/s) mit 356 l/s ermittelt.
Auf Grund der erforderlichen Nachvollziehbarkeit der Flächenermittlung wurde ein Lageplan mit Darstellung der Teileinzugsgebietsgrenzen für die Raubettmulde und die unmittelbar angrenzenden Flächen erstellt.
Auf Grund von vorhandenen Höhenschichtlinien wurde in diesem Plan die Einzugsfläche Nr. 14 in drei Teilbereiche eingeteilt. Daraus ergibt sich, dass die anfallenden Niederschlagswässer unter Berücksichtigung des Abflussbeiwertes der östlichen Teileinzugsfläche 14.1 breitflächig über die Böschungsfläche zur Straßenentwässerung abfließen und damit nicht in die Raubettmulde entwässern.
Zur Raubettmulde fließen die Oberflächenwässer aus dem Teileinzugsgebiet Nr. 14.2 mit einer ermittelten Abflussmenge von 220 l/s und einem Abflussbeiwert von ? = 0,20. Dabei wird am Tiefpunkt der Raubettmulde ein Einlaufbauwerk (Einfallschacht mit den Abmessungen L = 1,00 m, B = 0,50/0,50 m) angeordnet. Der Schachteinlauf soll mit zwei Einlaufgittern aus Gusseisen 500/500 abgedeckt werden. Direkt zum Einfallschacht am Tiefpunkt der Mulde wird zusätzlich zum Einzugsgebiet 14.2 das westliche Einzugsgebiet 14.3 mit einer Abflussmenge von 73 l/s entwässert. Wie aus den Höhenschichtlinien ersichtlich ist, erfolgt der Zufluss dabei auf Grund der natürlichen Geländeform sowohl im rechten als auch im schrägen Winkel zur Mulde bzw. zum Einlaufschacht. Daraus ergibt sich, dass der Einlauf des Oberflächenwasserabflusses in die Raubettmulde nicht konzentriert auf einen kleinen Abschnitt, sondern verteilt über die Mulde erfolgt. Die tatsächlich in die Raubettmulde abfließende Niederschlagswassermenge wurde unter Berücksichtigung der nunmehr durchgeführten Detaileinzugsgebietsbestimmung, wie oben bereits beschrieben und in den angeführten Beilagen dargestellt, mit insgesamt 293 l/s ermittelt. Bisher wurde ohne diese Detailunterlagen von einer Obenflächenwasserabflussmenge von 356 l/s ausgegangen. Für die tatsächlich abfließende Niederschlagswassermenge von insgesamt 293 l/s bei der Raubettmulde wurde eine verbleibende Freibordhöhe von 14 cm und eine Stauhöhe von 12 cm über dem Einlaufbauwerk ermittelt.
Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich, dass im Hinblick auf die dauerhafte Funktion zur Sicherheit ein zweiter Einlaufschacht in der Mulde mit einem Abstand von mindestens 2 m zum ersten Schacht herzustellen ist.
Damit ist die ausreichende Bemessung der Mulde nachgewiesen und ist damit auch ersichtlich, dass in diesem Bereich ein unkontrollierter Abfluss über die Böschung nicht stattfindet.
Zu Punkt 5 Einleitung von Drainagewässern ist vom Berufungswerber angeführt, dass es durch den Dauerstau im Regenrückhaltebecken einst zu einem Rückstau in das Drainagesystem und damit zu einer Gefährdung des Grundwasserkörpers komme.
Zur Abklärung dieses Punktes wurden ergänzende Auswertungen durchgeführt. Ergebnis dieser Auswertungen ist, dass im ungünstigsten Fall mit einem Rückstau aus dem Rückhaltebecken in das Drainagesystem zu rechnen ist und daher aus fachlicher Sicht noch Maßnahmen erforderlich sind, welche nachhaltig sicher stellen, dass Rückstauwässer über Drainagen nicht aus dem Rückhaltebecken I aussickern können. Es sind deshalb aus fachlicher Sicht noch folgende Auflagenpunkte zur Vermeidung einer Auswirkung auf die qualitativen Grundwasserverhältnisse erforderlich:
1. Rechtsseitig des M-Zubringers ist von km 1,990 bis km 1,936 die Drainage gesondert herzustellen und von km 1,936 bis in den Schacht 14 über einen dauerhaft flüssigkeitsdichten Kanal in km 1,882 einzubinden.
2. Linksseitig des M-Zubringers ist von km 1,990 bis km 1,945 die Drainage beim Schacht in ein dauerhaft flüssigkeitsdichtes Rohr einzubinden, welches bei km 0,475 über den hier geplanten Schacht in den Zulaufkanal des Rückhaltebeckens mündet.
Mit den vorstehenden zusätzlichen Auflagenpunkten 1 und 2 wird gewährleistet, dass auf Grund des Rückstaues aus dem Rückhaltebecken rückgestautes Wasser über die Drainagen nicht in den Untergrund sickern kann. Damit wird auch sichergestellt, dass eine Gefährdung des Brunnens (des Beschwerdeführers) nicht stattfindet."
Dieses Gutachten setzt sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen die Dimensionierung der Ableitungsbauwerke auseinander. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich nicht auf dieses Gutachten stützen dürfen sondern hätte näher auf seine Ausführungen eingehen müssen, ist nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer bemängelt auch, die Gestaltung des Einlaufbauwerkes stelle ein Problem dar. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatsachverständige habe dazu festgestellt, die Einbindung von Außengebieten in ein Kanalsystem müsse so gestaltet werden, dass mitgeführtes Geschiebe und sonstige Feststoffe wie Laub, Äste etc. ferngehalten würden. Diese Forderung treffe im Besonderen auf das gegenständliche Einlaufbauwerk zu, weil das Außengebiet aus einem Wald bestehe, in dessen Tiefenlinie üblicherweise kein Bach verlaufe, sondern es nur bei Starkregenereignissen zu einem Abfluss komme. Dadurch werde es zu einem Transport von Geschiebe, Laub, Ästen etc. kommen, die das jetzt vorgesehene Einlaufgitter bzw. auch die nunmehr erweiterten Einlaufgitter in kürzester Zeit verschlemmen würden. Aus technischer Sicht sei jedenfalls ein Einlaufbauwerk notwendig, das das Geschiebe und die mitgeführten Schwemmstoffe zurückhalte und darüber hinaus die Energie bremse. Die alleinige Anordnung eines zweiten Einlaufschachtes sei daher unzureichend, um einen unkontrollierten Abfluss über die Böschung zu verhindern. Weiters sei aus sachverständiger Sicht auch die Beiziehung eines biologischen Sachverständigen erforderlich, um den permanenten Einstau und die sich daraus ergebende schwallweise Beaufschlagung des Vorfluters bei Starkregenereignissen zu beurteilen.
Mit der Verklausung des Einlaufbauwerkes hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, eine solche dürfe nicht eintreten, weil ein bescheidgemäßer Betrieb der Anlage garantiere, dass das Einlaufbauwerk ordnungsgemäß gewartet werde und von der mitbeteiligten Partei die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit erfordert werde. Im Normalfall sei im ersten Einlaufschacht schon Platz genug zur Aufnahme des ankommenden Wassers (das im Übrigen ohne Geschiebebildung bis jetzt im natürlichen Gefälle - 5 % Neigung scheine nicht besonders viel - problemlos seinen Weg zur Mulde genommen habe) und der zweite Schacht stelle eine Sicherheitseinrichtung dar, um jegliche Sorge des Unterliegers auszuschalten. Es trete gegenüber dem derzeitigen Zustand eher eine Verbesserung der Situation durch Errichtung dieses Bauwerkes ein. Bei bescheidgemäßem Betrieb werde es zu keinem unkontrollierten Abfluss über die Böschung kommen.
Die Beschwerde erläutert nicht, warum diese Argumentation der belangten Behörde unzutreffend sein sollte. Die bloße Behauptung, es komme zu Verklausungen, ist nicht geeignet, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides als unzutreffend erscheinen zu lassen.
Warum ein biologischer Amtssachverständiger hätte beigezogen werden müssen, ist nicht nachvollziehbar.
Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte über seinen Widerstreitantrag entweder selbst entscheiden oder die Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abwarten müssen, so ist dieses Vorbringen, soweit es eine Entscheidung durch die belangte Behörde selbst betrifft, unverständlich, hat doch die belangte Behörde, wie sie in der Begründung ihres Bescheides anführt, mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens nicht stattgegeben.
Aber auch das Vorbringen, mit der Entscheidung über die Bewilligung hätte bis zum Vorliegen der (endgültigen) Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Widerstreitantrag zugewartet werden müssen, ist unzutreffend.
Es braucht nicht näher untersucht werden, ob ein Widerstreit im vorliegenden Fall überhaupt möglich wäre. Selbst wenn das zu bejahen wäre, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Das WRG 1959 kennt zwei Arten von Widerstreit. § 16, der den Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen regelt, lautet:
"Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
§ 16. Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen."
§ 16 sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf. Aus § 16 WRG 1959 kann der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch darauf ableiten, dass über den Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei erst nach Abschluss eines Widerstreitverfahrens hätte entschieden werden dürfen.
Die zweite Form des Widerstreites, nämlich der Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen, ist in den §§ 17 und 109 WRG 1959 geregelt. Diese Bestimmungen lauten:
"Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt."
§ 109 Abs. 1 WRG 1959, wonach bei widerstreitenden Bewerbungen (ohne offenkundigen Vorzug einer dieser Bewerbungen) das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken ist, führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde zunächst - vor Bewilligung eines der widerstreitenden Projekte - mittels eines der gesonderten Anfechtung unterliegenden Bescheides auszusprechen hat, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1962, 398, 417/60, VwSlgNF 5831/A).
Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren ist unzulässig. Die Entscheidung im Widerstreitverfahren, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997, 97/07/0061).
Auf diese Rechtsprechung beruft sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Auffassung, vor der (endgültigen) Entscheidung über seinen Widerstreitantrag hätte nicht über die Bewilligung für die mitbeteiligte Partei entschieden werden dürfen. Der Beschwerdefall fällt aber nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung.
Die Anordnung des § 109 Abs. 1 WRG 1959, ein vom Bewilligungsverfahren gesondertes Widerstreitverfahren durchzuführen und das damit einhergehende Verbot, vor Abschluss dieses Widerstreitverfahrens in das Bewilligungsverfahren einzutreten, gilt nur für den Fall, dass (tatsächlich) widerstreitende Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung im Sinne des § 17 WRG 1959 vorliegen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 109 WRG 1959 ("Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligungen vor") ebenso wie aus der Zielsetzung des Widerstreitverfahrens, eine Entscheidung darüber zu treffen, welchem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit im Sinne des § 17 WRG1959 stehen, der Vorzug gebührt. Stehen Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in einem Widerstreitverhältnis zueinander, kann es auch kein Widerstreitverfahren geben.
Ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2004, 2000/07/0264, und die dort angeführte Vorjudikatur). In diesem Fall hat die Behörde in einem gesonderten Verfahren, nämlich dem Widerstreitverfahren, über die Frage des Vorzuges der konkurrierenden Bewerbungen zu entscheiden. Vor Abschluss dieses Verfahrens darf nicht in das Bewilligungsverfahren eingetreten werden.
Der bloße Antrag eines Bewerbers um eine wasserrechtliche Bewilligung auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens hingegen löst für sich allein weder die Verpflichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens aus noch hat er zur Folge, dass die Behörde nicht über die Bewilligung entscheiden darf.
Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag mit Bescheid entschieden wird. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides ist als eine Hauptfrage auch zu prüfen, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt.
Für das Bewilligungsverfahren gibt es somit im Falle eines Antrages auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens zwei Vorfragen: Zum einen die, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt und, wenn dies zu bejahen ist, welcher der einander widerstreitenden Bewerbungen der Vorzug gebührt.
Lediglich für die (Vor)Frage des Vorzuges sieht § 109 Abs. 1 WRG 1959 - abweichend von § 38 AVG - zwingend die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerstreitverfahrens vor. Hingegen findet sich im § 109 Abs. 1 WRG 1959 keine gleichartige Anordnung bezüglich der Frage, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt. Hinsichtlich dieser Vorfrage gilt uneingeschränkt § 38 AVG.
Kommt die Wasserrechtsbehörde zu dem Ergebnis, dass kein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 vorliegt, dann kann sie auch kein vom Bewilligungsverfahren gesondertes Widerstreitverfahren durchführen. Sie kann auf Grund des Ergebnisses ihrer eigenen Vorfragenbeurteilung, dass kein Widerstreit vorliegt, in das Bewilligungsverfahren eintreten und braucht nicht den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens über den Widerstreitantrag abzuwarten.
Sollte das Verfahren über den Widerstreitantrag mit einer Entscheidung des Inhalts abgeschlossen werden, dass ein Widerstreit vorliegt und dass dem Projekt des Antragstellers der Vorzug gebührt, dann stellt sich die Frage, ob derjenige, der eine Widerstreitentscheidung beantragt hat, eine Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens bezüglich des Vorhabens seines Konkurrenten beantragen kann.
Die Zulässigkeit eines solchen Antrages setzt eine Parteistellung desjenigen, der den Widerstreitantrag gestellt hat, im Verfahren bezüglich der Bewilligung für das Konkurrenzprojekt voraus.
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht erkennen, ob sich die Parteistellung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung oder darüber hinaus auch auf das Bewilligungsverfahren für das Konkurrenzprojekt bezieht. Eine Beschränkung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung scheidet aus, da sich die Parteistellung des Antragstellers in diesem Verfahren schon aus § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ergibt. Auf der anderen Seite wäre eine uneingeschränkte Parteistellung dessen, der einen Antrag auf Widerstreitentscheidung gestellt hat, im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten mit Sinn und Zweck des Widerstreitverfahrens nicht vereinbar. § 102 Abs. 1 lit. b WRG1959 ist daher dahin auszulegen, dass dem Antragsteller jedenfalls Parteistellung insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Dazu zählt die Parteistellung in einem Wiederaufnahmeverfahren.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass bereits vor der Einfügung der Bestimmungen über die Parteistellung derjenigen, die einen Widerstreit geltend machen, im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 durch die WRG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 109, der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen hat und einem der konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, der andere Bewerber die Möglichkeit hat, diesen Bewilligungsbescheid zu bekämpfen (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 1992, 91/07/0032, VwSlgNF 13.592/A).
Im Beschwerdefall sind sowohl die BH als auch die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen dem Projekt des Beschwerdeführers und jenem der mitbeteiligten Partei ein Widerspruch im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat über seinen Antrag auf Widerstreitentscheidung entschieden und diesem Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 nicht stattgegeben. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es hätte mit der Entscheidung über die Bewilligung für das Projekt der mitbeteiligten Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid zugewartet werden müssen, erweist sich als unzutreffend.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. Dezember 2006
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