VwGH 2006/07/0005

VwGH2006/07/000521.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Beck, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1) des R S und 2) der M S, beide in G, 3) des W S und 4) der E S, beide in A, sowie 5) der E W und 6) der H S, beide in G, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Dr. Wolfram Proksch und Dr. Thomas Fritzsche, LL.M., Rechtsanwälte in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Juni 2005, Zl. 1.1.1/0064-OAS/05, betreffend den Zusammenlegungsplan Gerasdorf, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Alleinerbe nach dem am 16. Februar 1998 verstorbenen Johann S., der Hälfteeigentümer zahlreicher Grundstücke war, die der Zusammenlegung G unterzogen wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Witwe nach Johann S. und Eigentümerin des anderen Hälfteanteils dieser Grundstücke. Auch die übrigen Beschwerdeführer sind (zur Gänze oder zum Teil) Eigentümer von Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren G einbezogen wurden. Die Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindungen bildet den Streitpunkt des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerdeführer stehen zueinander im Familienverhältnis und hatten ihren gemeinsamen Grundbesitz in der Zeit vor der Zusammenlegung in Eigeninitiative gemeinsam selbst arrondiert. Sie bewirtschafteten nicht nur sämtliche im Eigentum aller Familienmitglieder stehenden Grundstücke gemeinsam, sondern hatten darüber hinaus mit anderen Landwirten Nutzungstauschvereinbarungen (so genannte "Nutzungstäusche") abgeschlossen, die ihnen - gegen den Verzicht auf die Bewirtschaftung eigener Grundstücke - eine Bewirtschaftung solcher Fremdgrundstücke erlaubte, aus denen in Verbindung mit den bewirtschafteten Eigenflächen ihrer Familie ein solches landwirtschaftliches Areal zur Verfügung stand, auf welchem die Familie mit der eingeschlagenen Spezialisierung auf den - eine ausgiebige Bewässerung und einen intensiven Maschineneinsatz erfordernden - Anbau von Kartoffeln und Zwiebeln entsprechende landwirtschaftliche Betriebsergebnisse erzielte. Die Unzufriedenheit der Beschwerdeführer mit den (wechselnden) Ergebnissen des Zusammenlegungsverfahrens, die einige von ihnen auch zur Führung eines Amtshaftungsprozesses veranlasst hatte, hat ihre Wurzel darin, dass die Agrarbehörden bei der Prüfung der den Beschwerdeführern zustehenden Abfindungen zum einen die Abfindungsansprüche jedes Grundstückseigentümers isoliert betrachteten und zum anderen die von den Beschwerdeführern abgeschlossenen Nutzungstauschvereinbarungen mit anderen Landwirten bei der Prüfung des Zusammenlegungserfolges außer Betracht ließen und den Zusammenlegungserfolg daher in Gegenüberstellung mit einem "Altbestand" beurteilten, den die Beschwerdeführer als unrealistisch ansehen, weil er ihrer tatsächlichen Erfahrung über den Bewirtschaftungszustand vor der Zusammenlegung nicht entspricht. Die Beschwerdeführer sehen durch das behördliche Zusammenlegungsverfahren ihre im Familienverband eigeninitiativ geleistete Arrondierungsarbeit als vereitelt an und empfinden die durch die Abfindungen geschaffene Situation sowohl von der Bodenbeschaffenheit als auch von der Bewässerungsmöglichkeit her für ihre betriebsspezifischen Verhältnisse als merkliche Verschlechterung des früheren Zustandes. In dieser Einschätzung sehen sie sich auch durch das im Amtshaftungsprozess ergangene Gutachten des dort beigezogenen Sachverständigen für Landwirtschaft bestätigt, der das Ergebnis der vorläufigen Übergabe der Abfindungen an die Beschwerdeführer im November 1986 mit einem Einkommensverlust der Amtshaftungskläger für den Zeitraum der Jahre 1987 bis 1993 in Höhe von rund 6 Mio. ATS errechnet hat.

Nachdem der von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (AB) erlassene Zusammenlegungsplan G vom 16. Mai 1990 auf Grund einer Berufung (u.a.) der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 28. April 1992 "in Ansehung der Abfindungen" der Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die AB mit der Begründung behoben worden war - die zugewiesenen Abfindungen erwiesen sich schon mangels Erfüllung der rechnerisch zu ermittelnden Kriterien des § 17 Abs. 7 und 8 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) in der damals maßgebenden Fassung LGBl. 6650-3 als gesetzwidrig - ging die Zuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes im betroffenen Umfang im Ergebnis von (zuletzt erfolgreichen) Devolutionsanträgen (u.a.) der Beschwerdeführer auf den LAS über. Nachdem dieser mit Bescheiden vom 8. Juli 1993 und vom 10. Jänner 1995 den Bewertungsplan hinsichtlich der Bewertung von Teilflächen von Altgrundstücken der Erst- bis Drittbeschwerdeführer für nichtig erklärt, mit Bescheid vom 31. Jänner 1995 einer Berufung (u.a.) eines Teiles der Beschwerdeführer gegen einen von der AB vorgenommenen Bewertungsakt teilweise Folge gegeben und auch über Berufungen gegen Teilabschnitte des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen entschieden hatte, erließ der LAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 19. Juni 1995 den Zusammenlegungsplan G "hinsichtlich der Parteien (Beschwerdeführer und ein weiteres Familienmitglied)" unter Hinweis auf beiliegende technische Unterlagen als wesentliche Bestandteile des Bescheides (Spruchpunkt lit. a), räumte Dienstbarkeiten ein (Spruchpunkt lit. b) und wies einen Antrag des Erstbeschwerdeführers als verfahrensrechtlich unzulässig zurück (Spruchpunkt lit. c).

Begründend führte der LAS aus, dass der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in Rechtskraft erwachsen seien. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben sei eine zusammengefasste Betrachtung aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer nicht möglich, weil für jede Einzelpartei eine gesonderte Abfindung habe geschaffen werden müssen, die den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde. Ausgehend vom rechtskräftigen Besitzstandsausweis hätten die Nutzungstauschvereinbarungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden können. Eine im Einzelnen dargestellte Betrachtung der zugewiesenen Abfindungen erweise diese als gesetzmäßig.

Die Beschwerdeführer (und ein weiteres Familienmitglied) erhoben gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 gemeinsam Berufung und brachten vor, dass der LAS mit dem von ihm erlassenen Zusammenlegungsplan die Erfordernisse ihres hoch spezialisierten Betriebes nicht berücksichtigt habe. Die durch Gutachten des von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen Dipl.- Ing. Dr. B. und des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen Dr. D. dokumentierten besonderen Verhältnisse der Betriebsstruktur der Familie der Beschwerdeführer seien nicht beachtet worden. Die Nutzungstauschvereinbarungen unberücksichtigt zu lassen, sei verfehlt. Es handle sich bei diesen Tauschvereinbarungen um "sonstige rechtliche Verhältnisse", die nach § 21 Abs. 2 lit. f FLG in den Zusammenlegungsplan aufzunehmen seien, weil es sich um "sonstige Eigentumsbeschränkungen" handle, die im Sinne des Gesetzes aufrecht zu bleiben hätten. Selbst wenn man der als unrichtig zu beurteilenden Rechtsauffassung des LAS folgen wollte, dass es sich bei den Nutzungstauschvereinbarungen um die Begründung von Pachtverhältnissen gehandelt habe, hätte die Bestimmung des § 26 FLG ebenso eine rechtliche Möglichkeit zur Berücksichtigung dieser Vereinbarungen geboten. Der nach § 26 FLG vorgesehene Antrag sei als konkludent gestellt anzusehen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten auch Flächen besonderen Wertes verloren, indem ihnen wasserrechtlich bewilligte Beregnungsflächen nicht mehr zugewiesen worden seien. Das vom LAS ins Treffen geführte Erlöschen solcher wasserrechtlicher Bewilligungen durch Zeitablauf sei belanglos, weil schon die AB die entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungen hätte neuerlich erteilen können. Den Beschwerdeführern seien nicht Flächen mit tunlichst gleicher Beschaffenheit zugewiesen worden, weil sie in Summe etwa 20 ha siebfähigen Boden verloren hätten. Hätte der LAS einen Ortsaugenschein im Beisein der Parteien vorgenommen, dann hätten die Beschwerdeführer so wie beim Augenschein der Grundstücke durch den Gerichtssachverständigen unter Einsatz der Erntemaschine demonstrieren können, dass beim Ernteversuch anstatt Kartoffeln Steine gesammelt würden und die Maschine nach wenigen Metern Arbeitseinsatz beschädigt würde. Der mit Steinen in Kartoffelgröße versehene Boden sei nicht siebfähig und für den Anbau der Spezialkulturen des Betriebes der Beschwerdeführer demnach auch nicht geeignet. Dass die Beschwerdeführer nicht den gleichen Betriebserfolg wie zuvor erzielen könnten, ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten mit völliger Eindeutigkeit. Der Zusammenlegungsplan verletze demnach die Interessen der Beschwerdeführer auf Abfindung mit tunlichst gleicher Beschaffenheit und Gewährleistung des gleichen Betriebserfolges. Die Vornahme eines Ortsaugenscheines unter Einsatz der Erntemaschinen der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass auf den zugeteilten Flächen der gleiche Betriebserfolg nicht erbracht werden könne, werde ausdrücklich beantragt. Als Beilage war der Berufung ein Schriftstück angeschlossen, in welchem von dessen Verfasser zum Inhalt der Begründung des Zusammenlegungsplanes des LAS ausführlich Stellung genommen wird.

In der Folge spaltete die belangte Behörde das Verfahren über die vor ihr anhängige Berufung der Beschwerdeführer und deren weiteren Familienmitglieder gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 in der Weise auf, dass sie für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin das Verfahren gemeinsam, für jeden weiteren Beschwerdeführer und für den zusätzlichen Abfindungsanspruch der Zweitbeschwerdeführerin die Verfahren aber jeweils ebenso getrennt führte wie weitere Verfahren über Abfindungen an Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer, wobei einzelne Verfahrenshandlungen für die Beschwerdeführer auch wieder gemeinsam gesetzt wurden.

Am 27., 29. und 30. Oktober 1998 nahmen der Vorsitzende, das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene fachkundige Mitglied der belangten Behörde und ihr in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes fachkundiges Mitglied eine örtliche Besichtigung vor, zu welcher die Parteien beigezogen wurden und an welcher sie gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter mehrheitlich auch teilnahmen. Der über diese örtliche Erhebung aufgenommenen Niederschrift kann entnommen werden, dass dabei sämtliche den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungsgrundstücke begangen und besichtigt wurden.

Für den 23. Februar 1999 hatte die belangte Behörde die Parteien zum Zweck einer Besprechung der von ihr ins Auge gefassten teilweisen Neueinteilung der Abfindungen einzelner Mitglieder der Familie geladen. In dieser vom Vorsitzenden und dem agrartechnisch erfahrenen Mitglied der belangten Behörde durchgeführten Besprechung am 23. Februar 1999, zu welcher der Erst- und der Drittbeschwerdeführer ohne Beisein ihres Rechtsvertreters erschienen waren, wurden vom in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde die ins Auge gefassten Veränderungen dargestellt. Die erschienenen Beschwerdeführer erklärten, sich zu den gemachten Vorschlägen nicht äußern zu können. Das gesamte Verfahren beruhe auf falschen Grundsätzen, weil die Nutzungstauschvereinbarungen nicht berücksichtigt und die Grundstücke der Familie nicht als Wirtschaftseinheit betrachtet worden seien. Auch die Wasserrechte seien nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Nachdem die belangte Behörde den Operationsleiter um Ausarbeitung und Übermittlung von Abfindungsausweisen, Anteilsberechnungen und Plandarstellungen der in Aussicht genommenen Änderungen des Zusammenlegungsplanes ersucht hatte, beraumte sie für den 7. April 1999 die mündliche Verhandlung an und stellte anschließend die vom in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde und von ihrem landwirtschaftlich fachkundigen Mitglied erstatteten Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis zu. In diesen Stellungnahmen wird das Vorliegen der rechnerischen Gesetzmäßigkeitsvoraussetzungen der zugewiesenen Abfindungen im Sinne des § 17 Abs. 7 und 8 FLG dargestellt und werden auf der erklärten Basis, dass Nutzungstauschvereinbarungen, Pachtverhältnisse und Verwandtschaftsverhältnisse außer Betracht zu bleiben hätten, Ausführungen zu Form und Größe sowie zur tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke gegenüber dem Altbesitz getroffen. Nach Aussagen zur bewirkten Besitzkonzentration und Formverbesserung und zu den Bonitätsverhältnissen finden sich Erörterungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Kies- und Schotterlagen sowie betreffend Bewässerungswirtschaft, wobei die fachlichen Bekundungen insgesamt jeweils getrennt für die Situation nach dem bekämpften Zusammenlegungsplan des LAS einerseits und für die Situation nach der ins Auge gefassten Änderung andererseits wiedergegeben werden.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer über die Kies- und Schotterlagen wird in der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde (Dipl. Ing. Dr. Sch.) Folgendes ausgeführt:

Der Unterschied hinsichtlich Kies und Schotter zwischen den Altlagen und dem Neustand und eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung sei ein Hauptvorbringen der Beschwerdeführer, wobei die diesbezüglichen Verhältnisse allerdings weit über die durch die Einschreitergruppe aufgezeigte Verbreitung hinausgingen und auch kleinräumig wechselnd sowie stark differenziert seien, sodass bei der Wahl der Erhebungsmethodik höchst unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen gewesen sei. Es sei der diesbezügliche Sachverhalt unter bodenkundlich-fachlicher Mitwirkung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, festgestellt worden. Erhebungen und Begehungen am 17., 22., 23. Dezember 1998 und 5. Jänner 1999 hätten zu einer Sichtprüfung unter günstigen Bedingungen (schnee- und eisfrei, teils vorangegangene reinigende Regenfälle, überwiegend keine oder geringfügige Vegetation, teils abgefrostet oder Vegetationsrückstände, teils Schwarzbrache) mit einer vergleichenden Betrachtung geführt, wobei die Lokalisierung der Altlagen gemäß dem modifizierten Besitzstandsausweis II. Teil teilweise vermessungstechnisch unterstützt erfolgt sei. Die Erhebungsmethode der Sichtprüfung sei deshalb gewählt worden, weil von den Verhältnissen der Bodenoberfläche auf jene bis Bodenbearbeitungstiefe geschlossen werden könne, die Sichtprüfung für die erforderliche gesamthaft vergleichende Betrachtungsweise (Bilanzierung unterschiedlicher Intensitäten in den gesamten Altlagen mit den Neulagen) geeignet sei und eine Sichtprüfung die unabwendbare flächendeckende Erfassung mit einem noch vertretbaren Erhebungsaufwand erlaube. Demgegenüber wäre eine punktuelle Erfassung oder eine Teilerfassung beispielsweise durch Proberodungen mit Erntemaschinen oder Grabungen angesichts der kleinräumig und stark wechselnden Verhältnisse nicht hinreichend aussagekräftig und nicht repräsentativ, in einem repräsentativen Umfang mit vertretbarem finanziellen und administrativen Aufwand gar nicht durchführbar und angesichts der Streulage der Eigentumsflächen und der insgesamt zu beurteilenden großen Fläche nicht zu bewerkstelligen. Mit der vorgenommenen Erhebung sei damit der aktuelle Stand hinsichtlich Kies und Schotter (Flächenausmaß und Intensität in den Altlagen sowie im Neustand der Beschwerdeführer) erfasst und bilanzierbar. Eine exakte Rekonstruktion der eingebrachten Verhältnisse der Beschwerdeführer sei heute naturgemäß nicht mehr möglich, weil die Verhältnisse während des Verfahrens teilweise verändert worden seien, so etwa durch ein bodenbearbeitungsbedingtes Verziehen von Kies und Schotter oder durch Bodenverbesserungen wie die Zufuhr von Fremdmaterial oder Humusaufbringung. Die gesamten landwirtschaftlichen Altlagen und der Neustand der Einschreitergruppe seien zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen gemäß ihrer Intensität in fünf Kategorien nach folgendem Schema eingeteilt worden:

"Kategorien *)

Zuordnungsfälle

0

Unter 5 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter Durchmesser 5 cm

1

5-10 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter 5 cm oder:

Hoher grober Kiesanteil **)

2

10-15 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter 5 cm mit grobem Kies oder

Sehr hoher grober Kiesanteil **) oder:

Einzelne Schotterstücke über 5 cm, mit hohem grobem Kiesanteil

3

Hoher Schotteranteil über 5 cm mit vereinzelt Grobschotter oder:

Sehr hoher Schotteranteil unter 5 cm

4

Hoher Schotteranteil über 5 cm und dabei ausgeprägter Grobschotteranteil oder:

Sehr hoher Schotteranteil 5-7 cm **)

*) Bei der Sichtprüfung wurden im Allgemeinen unregelmäßig geformte Kies- oder Schotterstücke angetroffen und gemäß ihrem maximalen Durchmesser zugeordnet.

Kies .......... Korngröße über 2 mm bis 2 cm

Schotter ....................... über 2 cm bis 10 cm

Grobschotter ............... über 10 cm bis 30 cm

**) Vereinzelt und flächenmäßig gering."

Auf der Grundlage dieser Erhebung ergebe eine Bilanzierung der Kies- und Schotterlagen in den Altlagen (A) und im Neustand (N) der Einschreitergruppe - beschränkt auf die hier beschwerdeführenden Parteien - folgendes Resultat:

Einschreiter

Stand

Kategorien und Flächenausmaß in Ar (Zirkawerte)

0

1

2

3

4

Summe

Erstbf. und Zweit-beschwerdeführerin

N

A

N-A

3282

3469

- 187

735

633

+ 102

213

203

+ 10

254

145

+ 109

36

12

+ 24

4521

4462

+ 59

Drittbeschwerde- führer

N

A

N-A

755

857

- 102

181

132

+ 49

113

116

- 4

56

89

- 33

7

10

- 3

1112

1204

- 92

Erstbfr. und Sechstbeschwerde- führerin

N

A

N-A

156

192

-35

111

78

+33

8

16

-8

0

0

0

0

0

0

276

286

- 10

Viertbeschwerde- führerin

N

A

N-A

202

165

+ 37

61

62

- 1

9

30

- 21

0

15

- 15

0

2

- 2

272

274

- 2

Zweitbeschwerde- führerin

N

A

N-A

19

29

- 10

12

5

+ 7

6

0

+ 6

0

1

- 1

0

0

0

38

35

+ 3

Fünftbeschwerde- führerin

N

A

N-A

18

29

- 11

12

5

+ 7

6

0

+ 6

0

1

- 1

0

0

0

36

35

+ 1

In der Stellungnahme des landwirtschaftlich fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde zu diesem Thema heißt es, dass ein hoher Steinbesatz in der Ackerkrume vor allem im Kartoffel- und Zwiebelbau Schwierigkeiten bei der Bestellung, bei der Pflege sowie hauptsächlich bei der Ernte und Sortierung durch Beschädigung der Früchte und übermäßigen Maschinenverschleiß verursache. Nach Maßgabe der vorgenommenen Erhebungen sei davon auszugehen, dass in den Kategorien 0 und 1 des Steinbelastungsschemas eine maschinelle Bewirtschaftung ohne Erschwernis, in den Kategorien 2, 3 und 4 hingegen nur mit Erschwernis möglich sei.

Zur Frage der Bewässerungswirtschaft wird in der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:

Die Bewässerungswirtschaft sei sowohl im Altstand als auch im Neustand der Einschreitergruppe - zumal auf Grund der Ausrichtung auf Zwiebel- und Speisekartoffelbau - maßgeblich. Die Errichtung des M-kanals und die generelle Verbesserung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse seien durch die Grundzusammenlegung maßgeblich erleichtert worden und bedingten umgekehrt aus agrartechnischer Sicht eine bodenreformatorische Maßnahme auf Grund der sonstigen Besitzdurchschneidung und des Flächenbedarfs. Die Errichtung des M-kanals sei dementsprechend zwar als Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß § 15 FLG durchgeführt worden, nicht aber als gemeinsame Maßnahme und Anlage nach § 14 leg. cit. Bei der nachstehenden Bilanzierung werde von einer Errichtung des M-kanals unabhängig von der Zusammenlegung ausgegangen, und es werde bereits beim rechtskräftig eingebrachten, gegebenenfalls modifizierten Besitzstand der Einschreiter die spätere Verbesserung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse vorweg angerechnet. Ein Grundstück sei bei einem gemeinsamen Zutreffen der folgenden Mindestvoraussetzungen als in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich geeignet eingestuft worden:

.) Agrarsturkturelle Voraussetzungen: Mindestfläche bei Einzellage 1 ha angesichts Zwiebel- und Speisekartoffelbau, Mindestbreite 18 m für eine ortsübliche Feldberegnung (technisch wirtschaftliche Untergrenze bzw. sonst gegebene nicht vertretbare Fremdberegnung). Eine allfällige Konzentration von Bewirtschaftungsflächen durch so genannte Nutzungstäusche, Pachtverhältnisse usw. bleibe hiebei außer Betracht, weil eine daraus erwachsende wirtschaftliche Beregnungsmöglichkeit der Duldung durch Grundnachbarn bedürfe und nicht im Ermessen der Beschwerdeführer liege.

.) Entsprechende Wasserentnahmemöglichkeit: Brunnen oder geeigneter Flurabstand/Abstand des Grundwasserspiegels zur Bodenoberfläche oder Anbindung an M-kanalgrund und Regnerleitung oder Transportleitung auf Eigengrund, gegebenenfalls unter Querung von öffentlichem Gut.

.) Besitzrechtliche Voraussetzungen: Alleineigentum oder

zumindest Hälfteeigentum.

.) Weder Waldgrundstücke noch extreme Lagen.

Eine entsprechende quantitative Bilanzierung hinsichtlich der Bewässerungsfläche von Altstand (A) und Neustand (N) der Einschreitergruppe ergebe:

Einschreiter

Stand

Flächenausmaß in Ar aus bewässerungswirt- schaftlicher Sicht (Zirkawerte)

Geeignet

Nicht geeignet

Summe

Erstbf. und Zweit- beschwerdeführerin

N

A

N-A

4204

3232

+ 972

317

1230

- 913

4521

4462

+ 59

Drittbeschwerde- führer

N

A

N-A

891

521

+ 369

221

683

- 462

1112

1204

- 92

Erstbfr. und Sechstbeschwerde- führerin

N

A

N-A

0

286

-286

276

0

+276

276

286

-10

Viertbeschwerde- führerin

N

A

N-A

0

166

- 166

272

110

+ 162

272

276

- 4

Zweitbeschwerde- führerin

N

A

N-A

0

0

0

38

35

+ 3

38

35

+ 3

Fünftbeschwerde- führerin

N

A

N-A

0

0

0

36

35

+ 1

36

35

+ 1

In der am 7. April 1999 durchgeführten Verhandlung vor der belangten Behörde wurden vom Vertreter der Beschwerdeführer die von der Familie vor der Kommassierung bewirtschafteten Flächen unter Einbeziehung der Nutzungstauschvereinbarungen dargestellt und wurde darüber geklagt, dass mit der Außerachtlassung der von der Familie tatsächlich bewirtschafteten Flächen der Familie ein großer Schaden zugefügt worden sei, welcher im Amtshaftungsverfahren schon eine entsprechende Bezifferung gefunden habe. Der Familienbetrieb habe durch private Vereinbarungen eine bestmögliche Arrondierung der Bewirtschaftung versucht und sei durch die Kommassierung in ein "Desaster" geraten. Nachdem das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde die ins Auge gefassten Abänderungen der Abfindungen einzelner Beschwerdeführer dargelegt und die Erhebungsmethode bei der Überprüfung der Kies- und Schotterlagen erläutert hatte, brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass bei der Zwiebel- und Kartoffelernte im Herbst mit Erntemaschinen über die Felder gefahren werden müsse, um eine Feststellung des tatsächlichen Steingehaltes der Felder zu ermöglichen. Dem setzte das in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundige Mitglied der belangten Behörde entgegen, dass mit einer solchen Erhebungsmethode nicht flächendeckend gearbeitet werden könne, was jedoch bei dem vom Gesetz geforderten Gesamtvergleich erforderlich sei. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde dem erwidert, dass in größeren Feldern Steininseln enthalten seien, die einer Bewirtschaftung solcher Felder entgegenstünden. Gerade bei der Ackerung pflegten die Steine wieder hervorzutreten. Von den Mitgliedern der Familie würden seit zwölf Jahren Steine von den Feldern weggeführt.

Mit Schriftsatz vom 16. April 1999 brachten die Beschwerdeführer (u.a.) vor, es werde der Vorsitzende der belangten Behörde mit der Begründung als befangen abgelehnt, dass er vorweg erklärt habe, den Beweisanträgen der Beschwerdeführer nach Ladung von Sachverständigen nicht entsprechen zu wollen. Sie beantragten die Beischaffung der Prozessakten über zwei Amtshaftungsverfahren, die Verlesung des Gutachtens des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen, dessen Ladung sowie die Ladung des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen Dipl.-Ing. Dr. B. und die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Einsatz der Erntemaschine. Bei einem Ortsaugenschein unter Einsatz von Erntemaschinen könne den Mitgliedern der belangten Behörde sehr leicht demonstriert werden, wie steinhaltig der zugeteilte Boden sei, sodass damit grobsinnig vor Augen geführt werden könne, dass eine Zuteilung von Flächen geschehen sei, die den seinerzeitigen Flächen nicht entsprächen. Des Weiteren wurde der Antrag auf Beischaffung "der Wasserrechtsakte über die bewilligten und in Betrieb genommenen Brunnen" zum Beweis dafür begehrt, dass die Bewässerung nicht in dem Maße möglich sei, wie sie auf den grundbücherlichen Flächen und auf den durch Nutzungstäusche bewirtschafteten Flächen zuvor möglich gewesen sei.

In der fortgesetzten Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. April 1999 nahm der Vorsitzende zur Ablehnung seiner Person im Schriftsatz der Beschwerdeführer dahin Stellung, dass er lediglich darauf hingewiesen habe, dass es Sache der Beschwerdeführer sei, einem schlüssigen Amtsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, ohne dass eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde bestehe, bei einem schlüssigen Amtsgutachten weitere Sachverständige beizuziehen. Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Beschwerdeführer etwa 20 ha an Flächen zugeteilt bekommen hätten, von denen sie nicht wüssten, ob sie richtig bonitiert und aufgeschüttet seien, und hinsichtlich deren sich die erzielbaren Ernteergebnisse auch nicht feststellen ließen. Es sei dies der erste Fall, in welchem sich ein Landwirt gegen etwas wehre, über dessen Beschaffenheit er nichts Genaueres wisse. Nach Verlesung der Zusammenfassung des Gutachtens des im Amtshaftungsprozess bestellten Sachverständigen wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer auf den von diesem Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag hingewiesen und ausgeführt, dass es als fraglich angesehen werden müsse, ob die durch den nunmehrigen Zusammenlegungsplan erfolgte Verschiebung, welche den Beschwerdeführern nicht bekannt sei, eine solche Verbesserung des Betriebserfolges gegenüber dem Stand der vorläufigen Übergabe habe bewirken können, die den vom Gerichtsgutachter ermittelten Schaden entscheidend verringern würde. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde äußerte, dass die so genannten Nutzungstäusche auf dem Umstand beruht hätten, dass kein M-kanal vorhanden gewesen und keine Zusammenlegung durchgeführt worden sei, und erläuterte sodann die Erhebungsmethode zur Ermittlung der Kies- und Schotterlagen. Flächen mit Kies- und Schotterlagen, die an der Oberfläche gleichartig seien, würden auch bis zur Bodenbearbeitungstiefe eine vergleichbare Beschaffenheit aufweisen. Auf Grund der Erhebungsergebnisse sei nicht eine absolute Aussage getroffen, sondern nur eine vergleichende Betrachtungsweise vorgenommen worden, weil der Vergleich an der Oberfläche auf den Vergleich bis Bodenbearbeitungstiefe schließen lasse. Der Vertreter der Beschwerdeführer rügte die Vornahme der Erhebungen in Abwesenheit der Mitglieder der Familie und brachte vor, dass beim Einsatz von Erntemaschinen ganz andere Ergebnisse erzielt worden wären. Sodann erläuterte das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde die gutachterlichen Äußerungen zur bewässerungswirtschaftlichen Situation. Der Grundwasserstand im Marchfeld sei in den vergangenen Jahren bedenklich gesunken, weshalb zur Vermeidung einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Wasserentnahme der Marchfeldkanal errichtet worden sei. Dieser sei im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der Beschwerdeführer auch beim Altstand berücksichtigt worden. Während sich aus bewässerungswirtschaftlicher Sicht die Verhältnisse für die Fünftbeschwerdeführerin und für die Zweitbeschwerdeführerin nicht verändert hätten, habe bei der Viertbeschwerdeführerin eine Verschlechterung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden, während im Übrigen diese Verhältnisse durchwegs verbessert worden seien. Die nunmehr für die Viertbeschwerdeführerin vorgeschlagene Änderung würde deren bewässerungswirtschaftliche Situation sowohl qualitativ als auch quantitativ verbessern. Der Vertreter der Beschwerdeführer setzte dem entgegen, dass die Beschwerdeführer bei einem Wasserbezug aus dem M-kanal von einer Gesellschaft abhängig wären, die dafür Geld verlangen würde. Auch die Anschlüsse an den M-kanal und die technischen Einrichtungen zur Bewässerung aus dem M-kanal würden Geld kosten. Zuvor hätten die Beschwerdeführer mit ihren Brunnen auf Eigen- und Pachtflächen wesentlich günstiger bewässern können. Sodann stellte der Vertreter der Beschwerdeführer für den Abfindungsanspruch der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und für den Abfindungsanspruch des Drittbeschwerdeführers unter Berufung auf § 17 Abs. 5 FLG den Antrag, die betroffenen Abfindungsansprüche als rechtliche Einheit zu betrachten.

In der fortgesetzten Verhandlung wurde das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde neuerlich dazu aufgefordert, die Methode zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen zu erläutern. Das angesprochene Mitglied führte daraufhin aus, dass die Erhebung der Kies- und Schotterlagen unter Mitwirkung eines Fachmannes des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, vorgenommen worden sei. Es seien in einem Raster von 30 m der gesamte Altstand und der gesamte Neustand erhoben worden, wobei von der Bodenoberfläche auf die darunter liegende Krume rückgeschlossen worden sei. Der Erhebungszeitpunkt sei optimal gewesen, weil die Vegetation abgefrostet gewesen sei und durch vorangehende leichte Regenfälle die Steine noch besser sichtbar gewesen seien. Proberodungen seien nicht durchgeführt worden, sondern eine flächendeckende Sichtprüfung. Das Gutachten des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständen sei demgegenüber punktuell, weil dort kein flächendeckender Vergleich zwischen Alt- und Neustand durchgeführt worden sei. Während im Gutachten des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen eingeräumt worden sei, dass einige Altgrundstücke nicht auffindbar gewesen seien, seien bei der Erhebung im gegenständlichen Verfahren Vermessungstechniker zugezogen worden, um den gesamten Alt- und Neustand in der Bilanz zu berücksichtigen. Das Gutachten im Amtshaftungsprozess enthalte auch Abfindungen, die nicht mehr dem aktuellen Stand des nunmehr bekämpften Zusammenlegungsplanes des LAS entsprächen, weshalb es auch als überholt anzusehen sei. Die Frage nach der Erhebung von "Steininseln" wurde vom agrartechnisch fachkundigen Mitglied mit dem Hinweis darauf verneint, dass eben eine flächendeckende Erhebung stattgefunden habe, was bei den Ermittlungen des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen nicht der Fall gewesen sei. Die von einem richterlichen Mitglied der belangten Behörde gestellte Frage nach der Gleichwertigkeit der Sichtmethode zur Schürfmethode wurde vom agrartechnisch fachkundigen Mitglied damit beantwortet, dass die Sichtmethode auf die unmittelbar darunter liegende Krume sehr wohl schließen lasse, weil die Bodenbearbeitungstiefe lediglich 25 bis 30 cm betrage. In der Bodenbearbeitung werde der Boden immer wieder umgeackert, sodass die Kies- und Schotterlagen auch an der Oberfläche sichtbar würden. Dagegen führte der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die an mehreren Stellen "Steininseln" aufweise, in einem Zug nicht bearbeitet werden könne, sodass das Feld unterteilt werden müsse. Damit liege nicht mehr ein Komplex, sondern lägen zwei oder drei Komplexe vor. Nur Flächen, die durchgehend keine Steine hätten, seien für die Bewirtschaftungsart durch die Beschwerdeführer akzeptabel. Das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde führte aus, dass ein Feld vorerst der Breite nach unterteilt worden und dann alle 30 m eine Aufzeichnung darüber gemacht worden sei, wie der Grad der Intensität an Kies- und Schotterlagen an der Bodenoberfläche sei. Im Grad der Versteinung gebe es fließende Übergänge und nicht Steininseln der Art, dass sich vor oder nach einer etwa 30 m2 großen Steininsel keine Steine befinden würden. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführer auf die mehrmalige Behebung des Bewertungsplanes hingewiesen und die Sichtprüfung als mangelhaft bezeichnet hatte, weshalb es unerlässlich sei, die betroffenen Flächen mit Erntemaschinen zu befahren, wurde die Verhandlung vom Vorsitzenden mit der Erklärung vertagt, dass den Beschwerdeführern die Unterlagen zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt werden würden.

Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die angekündigten Unterlagen, welche aus 46 maschinschriftlichen Seiten bestehen. Auf S. 1 der Unterlagen wird auf die agrartechnische Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführer, auf die Einteilung in die Kategorien 0 bis 4 und auf den Umstand grundsätzlich äquidistanter Aufzeichnung im Abstand 30 m in Gangrichtung hingewiesen. Die S. 2 bis 46 enthalten entsprechende Tabellen für einzelne Alt- und Abfindungsgrundstücke.

Nachdem die belangte Behörde Erhebungen über den aufrechten Bestand wasserrechtlicher Bewilligungen für Brunnen auf bestimmten Grundstücken gepflogen hatte, beraumte sie für den 2. Juni 1999 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an.

In dieser Verhandlung legte der Drittbeschwerdeführer Lichtbilder vor und bemängelte, keinen aktuellen Plan zu besitzen, der den Stand nach dem bekämpften Zusammenlegungsplan des LAS wiedergebe. Er wisse auch die Nummern seiner Abfindungsgrundstücke nicht, die Herstellung einer Ablichtung der Pläne sei bei der belangten Behörde technisch nicht möglich gewesen. Nachdem vom Vertreter der Beschwerdeführer erneut die Befundaufnahme in Abwesenheit der Beschwerdeführer und die Verweigerung der Möglichkeit einer Demonstration durch den Einsatz von Erntemaschinen gerügt worden war, wurde der zur Verhandlung geladene Bedienstete des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Hofrat Dipl.-Ing. Schn., zu seinem beruflichen Werdegang und seiner Berufserfahrung und zu seinen Wahrnehmungen bei der Beiziehung zur gegenständlichen Befundaufnahme befragt. Er sei seit 1964 als Bodenkartierer von April bis Oktober/November eines jeden Jahres im Außendienst österreichweit tätig gewesen und sei als Leiter der Abteilung für Bodenkunde für ganz Österreich verantwortlich. Es sei immer eine visuelle Erhebung durchgeführt worden, auch der Bundesschätzungsbeirat der Finanzbodenschätzung führe solche visuellen Erhebungen durch. Entscheidend sei im vorliegenden Verfahren gewesen, dass 100 ha hätten untersucht werden müssen. Es existiere keine andere Methode, mit der dies annähernd gleich gut zu machen gewesen wäre. Hofrat Dipl.- Ing. Schn. habe seine ganze 35-jährige Berufserfahrung in diese Untersuchung einfließen lassen. Ein Folgeschluss von der Ackeroberfläche zur Ackerkrume sei möglich. Der Erhebungszeitpunkt und die Erhebungsbedingungen seien aus fachlicher Sicht ideal gewesen. Bei den vorgelegten Lichtbildern handle es sich um punktuelle Aufnahmen, während er in der Erhebung hingegen flächendeckend vorgegangen sei. Man könne von einem Punkt nicht auf 100 ha schließen. Um den Grobanteil in der Ackerkrume festzustellen, komme bei einer Fläche von 100 ha allein die visuelle Prüfung in Frage. Nach Wiederholung der Rüge des Unterbleibens einer Beiziehung der Beschwerdeführer zur Befundaufnahme und des Vorwurfes einer Verletzung des Art. 6 EMRK durch das vorliegende Verwaltungsverfahren seitens des Vertreters der Beschwerdeführer wurde das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde vom Vorsitzenden zu einer Stellungnahme zum Gutachten des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen aufgefordert. Hiezu wurde vom angesprochenen Mitglied ausgeführt, dass sich dieses Gutachten auf die vorläufige Übergabe 1986 und nicht auf den berufungsgegenständlichen Stand nach dem Zusammenlegungsplan des LAS aus 1995 beziehe. Der Gerichtsgutachter habe die Altgrundstücke lagemäßig nicht feststellen können und habe sie ihrer Lage nach innerhalb der geologisch-morphologischen Größeneinheit des Zusammenlegungsraumes und ihrer Nähe zu befundeten Altgrundstücken beurteilt. Bei den Neugrundstücken habe sich die Befundung durch den Gerichtsgutachter auf die Vornahme diverser Rodungen in Form von Probestreifen beschränkt, wobei die Auswertung dieser Probestreifen im Gutachten äußerst vage dokumentiert sei und Begehungen nicht durchgeführt worden seien. Bei der Erhebung im Verfahren vor der belangten Behörde sei hingegen der Altstand vermessungstechnisch lokalisiert worden, wobei die Erhebung großflächig und nach der Intensität der Steinlagen habe vorgenommen werden müssen. Das Gerichtsgutachten sei keine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Berufungsfälle im Zusammenhang mit der Kies- und Schotterbelastung. Dort allerdings, wo Flächen nach dem Gerichtsgutachten einigermaßen hätten lokalisiert werden können, sei im Gerichtsgutachten bei den Proberodungen dieselbe Tendenz wie bei der visuellen Erhebung im vorliegenden Verfahren erkennbar.

Mit drei über die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 2. Juni 1999 wurden auf Grund der Berufung der Viertbeschwerdeführerin die Abfindungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin jeweils nach Maßgabe näher genannter, einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildender technischer Unterlagen geändert, wobei die Durchführung dieser Anordnungen der AB vorbehalten wurde, und wurde im Übrigen die Berufung dieser Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Mit einem vierten Bescheid vom 2. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der Fünftbeschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan des LAS als unbegründet ab und mit einem fünften Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan insoweit als unbegründet abgewiesen, als sich diese gegen die dieser Beschwerdeführerin zugewiesene Abfindung für eingebrachte Fünftelanteile an landwirtschaftlichen Komplexen gerichtet hatte.

Gegen die jeweiligen sie betreffenden Berufungsbescheide erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer zunächst jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese Beschwerden nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 27. September 1999, B 1440 bis 1444/99) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 99/07/0178 bis 0182).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 1999 wurde auf Grund der Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des LAS vom 19. Juni 1995 die Abfindung dieser Beschwerdeführer nach Maßgabe näher genannter, einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildender technischer Unterlagen abgeändert und im Übrigen deren Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des LAS vom 4. Juli 2000 wurde aus Anlass der Berufung einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens (Herbert N.) gegen den Bescheid der AB vom 13. Juli 1995, mit dem der Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Abfindung dieser Partei neu erlassen worden war, der Zusammenlegungsplan u.a. in Ansehung der Abfindung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach Maßgabe näher genannter Bescheidbeilagen abgeändert. Die von diesen Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zlen. 99/07/0178 bis 0182 wurden die mit den zu hg. Zlen. 99/07/0179 bis 99/07/0182 protokollierten Beschwerden des Drittbeschwerdeführers sowie der Viert-, Fünft- und Zweitbeschwerdeführerin bekämpften Bescheide der belangten Behörde vom 2. Juni 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Ferner wurde darin mit Beschluss das Verfahren über die zu hg. Zl. 99/07/0178 protokollierte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass der von ihnen bekämpfte Bescheid des LAS vom 19. Juni 1995 durch den Bescheid derselben Behörde vom 4. Juli 2000 aus dem Rechtsbestand verdrängt worden sei, wobei dessen Bekämpfung im Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2001 ein Erfolg versagt geblieben sei, und dadurch die prozessuale Zulässigkeit Voraussetzung für die Bekämpfung des sie betreffenden Bescheides der belangten Behörde vom 2. Juni 1999 im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dadurch verloren gegangen sei, eingestellt. Aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses; Zlen. 99/07/0178 bis 0182, seien folgende Erwägungen hervorgehoben:

An der Tribunalqualität der belangten Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK bestünden keine Zweifel. Der Abfindungsanspruch nach dem FLG knüpfe allein an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken und eben nicht an den Umstand deren faktischen Bewirtschaftung auf anderer Rechtsgrundlage als der des Eigentumsrechtes an, weshalb die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Nutzungstauschvereinbarungen nicht berücksichtigt werden könnten. Da der im gerichtlichen Amtshaftungsverfahren beigezogene Sachverständige (Dr. D.) die ausschließlich auf das Eigentumsrecht abstellende Gesetzeslage nicht zur Kenntnis habe nehmen wollen und seiner Ermittlung des Vergleiches des Betriebserfolges der Amtshaftungskläger vor und nach der vollständigen Übernahme der Grundabfindungen die von ihnen unter Einbeziehung der Nutzungstauschvereinbarungen bewirtschafteten Flächen zugrunde gelegt habe, müsse dies seinen Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der geltenden Gesetzeslage ihre Aussagekraft weitestgehend nehmen. Was den in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 21. April 1999 gestellten Antrag, den Abfindungsanspruch des Drittbeschwerdeführers mit jenem des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG zu vereinigen, anlange, so hätten die durch denselben Rechtsvertreter vertretenen Mitglieder der Familie mit dieser Antragstellung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in welchem Umfang allein eine Vereinigung von Abfindungsansprüchen von ihnen begehrt würde. Bei ihrer Entscheidung über diesen Antrag habe jedoch die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör nicht gewahrt, weshalb sich das Berufungsverfahren insoweit als mangelhaft erwiesen habe. Ferner reichten die Ausführungen der belangten Behörde nicht dazu aus, die im Ergebnis der bewässerungswirtschaftlichen Bilanzen gefundene Beurteilung einer unter bewässerungswirtschaftlicher Sicht tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke ausreichend einsichtig zu machen, und sei nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt worden, welche Umstände einer Neuverleihung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen für die früher vorhandenen Bewässerungsbrunnen im Altbestand entgegenstehen sollten. In Bezug auf den von den Beschwerdeführern relevierten Vergleich der Steinbelastung der Böden zwischen dem Altbestand und dem Neubestand und das Begehren der Beschwerdeführer, die Steinbelastung der Böden den Mitgliedern der belangten Behörde durch den Einsatz einer Erntemaschine zu demonstrieren, führte der Gerichtshof aus, dass zwar im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch der Verfahrenspartei auf Teilnahme an der Befundaufnahme bestehe, im Beschwerdefall jedoch gerade mit Rücksicht auf das dem Drittbeschwerdeführer neu zugewiesene Abfindungsgrundstück Nr. 3511/2 eine Sachverhaltskonstellation vorgelegen sei, die es nicht von vornherein erlaubt habe, die von ihm begehrte Beweisaufnahme als entbehrlich abzutun, zumal in der Niederschrift über eine örtliche Erhebung der belangten Behörde am 29. Oktober 1998 davon die Rede sei, dass im Nordteil dieses Grundstückes im Bereich der neunten Wertklasse ein bedeutender Steinanteil ersichtlich sei. Es sei daher bei dieser Sachlage nicht rechtens gewesen, es dem Drittbeschwerdeführer zu verwehren, den Mitgliedern der belangten Behörde das Ausmaß einer Belastung solcher ihm zugewiesener Abfindungsflächen mit Kies und Schotter auf die von ihm gewünschte Weise zu demonstrieren, hinsichtlich deren nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen die von ihm behauptete Steinbelastung noch nicht hervorgekommen gewesen sei. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung der Aufhebungsgründe auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2000/07/0091, wurde auch der obgenannte Bescheid der belangte Behörde vom 12. Oktober 1999 und mit weiterem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, Zl. 2003/07/0085, der obgenannte Bescheid der belangte Behörde vom 6. Juni 2001, und zwar jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wobei in beiden Erkenntnissen zur weiteren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das vorzitierte Erkenntnis, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, verwiesen wurde.

Im weiteren Verfahren über die von den Beschwerdeführern gegen den Zusammenlegungsplan des LAS erhobene Berufung führte die belangte Behörde am 4. April 2005 eine mündliche Verhandlung durch. Darin brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren an einem Punkt angelangt sei, wo die Ermittlung der Altgrundstücke einen in keinem Verhältnis stehenden Aufwand hervorrufen würde, dies vor allem zum Zweck der Ermittlung der Besitzkonzentration, der Bewässerungssituation und der Ermittlung der Bonitätsklassen. Auch die Ermittlung der Kies- und Schotterlagen sei im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nahezu unmöglich. Die Grundparzellen im Gebiet T seien während der gesamten Kommassierung als Bauhoffnungsland be- und gehandelt worden. Es werde daher von den Beschwerdeführern vorgeschlagen, die belangte Behörde solle die Bescheide des LAS gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufheben und das Verfahren an die AB zurückverweisen. Dadurch wäre es der AB möglich, die Grundstücke, die laut in Berufung gezogenem Bescheid des LAS der Familie S. in der Riede T zugeteilt wären, inklusive der bereits erworbenen Grundstücke M. und F., Grst. Nr. 3960 und 3961, die derzeit im außerbücherlichen Eigentum des Erstbeschwerdeführers stünden, nach Süden an das Siedlungsgebiet zu verlegen. Diese Verlegung nach Süden sollte alle bauwilligen Grundbesitzer der Riede T betreffen. Es gehe darum, die in baulandmäßiger Hinsicht zur Zeit bestehende "Insellage" zu beseitigen und mögliche in Zukunft zu erwartende Grundstücksspekulationen zu verhindern. In dieser Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführer weiters zu Protokoll, dass der Antrag nach § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG auf Vereinigung der Abfindungsansprüche des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers, wie im hg. Erkenntnis, Zl. 99/07/0178 bis 0182, beschrieben, nach wie vor aufrecht bleibe.

In Bezug auf das hg. Erkenntnis, Zl. 2000/07/0091, betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin hielt der Vertreter der Beschwerdeführer fest, dass die dieses Erkenntnis betreffende Abfindung unmittelbar an die Grundstücke der anderen Familienmitglieder S. herangelegt werden möge, um die Betriebseinheit der Familie zu wahren. Ein Antrag nach § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG für die von der belangten Behörde zugeteilte Abfindung Grst. Nr. 2065 werde nicht gestellt. Ein Antrag nach § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG bleibe vorbehalten.

Auf Befragen des Verhandlungsleiters, welche Grundstücke hinsichtlich der Kies- und Schottersituation unter Maschineneinsatz besichtigt werden sollten, wurden von den Beschwerdeführern elf Grundstücke als Neugrundstücke gemäß dem Stand vor der Aufhebung der Bescheide der belangten Behörde (jeweils mit derzeit angebauter Frucht) bezeichnet. Auf weiteres Befragen gaben die Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Erhebung der Kies- und Schottersituation in Betracht zu ziehenden Maschinen bekannt, dass die Maschine Type "Wühlmaus" zwar am besten geeignet, jedoch derzeit wegen eines Bombensplitters beschädigt sei. Weiters komme in Betracht die Maschine Type "Grüner Überlader", die zwar nicht zerstört, jedoch nicht so gut geeignet wie die erstgenannte Maschine sei. Als dritte Maschine stehe eine Maschine "Grille RL 1500" im Betrieb zur Verfügung, die jedoch derzeit kaputt sei. Die Herstellung der Maschine "Wühlmaus" sei frühestens bis Juli 2005 möglich. Hiebei müssten nicht nur die angeführten Grundstücke, sondern darüber hinaus auch die Altgrundstücke befahren werden, wobei jedoch das Problem bestehe, dass die nunmehrigen vorläufigen Eigentümer dem zustimmen bzw. von der Behörde zur Duldung veranlasst werden müssten. Auch müssten Zwischenabfindungen befahren werden, um den Aufwand der Entsteinungsmaßnahmen nachvollziehbar zu machen.

Vom Verhandlungsleiter wurde den Beschwerdeführern vorgeschlagen, ab sofort während des gesamten April 2005 unter kurzfristiger Terminvereinbarung und -koordination und Beiziehung von Experten Fahrten auf sechs näher angeführten Grundstücken durchzuführen, wobei als Mindesterfordernis eine Fahrt auf Grundstück Nr. 3329/2 (hin und retour in Ackerrichtung) und eine Fahrt auf Grundstück Nr. 3511/2 (eine Richtung) sowie eine weitere Fahrt in der Riede "Breite Joch" (eine Richtung) spezifiziert wurden. Dazu führte der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass die aus seiner Sicht bestgeeignete Maschine zur Zeit nicht zur Verfügung gestellt werden könne, einem Maschineneinsatz durch die belangte Behörde jedoch nichts im Wege stehe und die Maschinenkosten sowie der Ernteverlust durch die belangte Behörde ersetzt werden müssten. Die Beweisaufnahme werde nach der Ernte (im Bereich 15. Juli bis 15. September) angeboten, wobei jedoch eine Befahrung mit den Maschinen der Familie S. jedenfalls erst nach Reparatur erfolgen könne. Die Reparaturkosten könnten erst getragen werden, wenn der Betrieb über liquide Mittel verfügen würde. Durch das anhängige Versteigerungsverfahren seien jedoch die dazu erforderlichen Kredite gesperrt.

Am 13. April 2005 und 25. Mai 2005 nahmen Vertreter der belangten Behörde Einsicht in das Wasserbuch hinsichtlich der darin eingetragenen, den Beschwerdeführern erteilten und das Zusammenlegungsgebiet betreffenden Wasserrechte. In der in weiterer Folge erstatteten Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde vom 8. Juni 2005 führte dieses zur Frage einer Vereinigung der Abfindungsansprüche gemäß § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG aus, dass jeder Abfindungskomplex des Drittbeschwerdeführers an einen Abfindungskomplex des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin entweder längsseits direkt anraine oder dazwischen stirnseits lediglich öffentliches Gut (Wege und Wegebegleitstreifen mit Überfahrtrecht) liege, sodass bereits ein außerordentlich weitgehendes agrarstrukturelles Naheverhältnis zwischen den genannten Parteien vorliege. Eine noch weitergehende Arrondierung der Gesamtabfindung bzw. faktische Neueinteilung lasse sich von technischer Seite jedoch nicht begründen, weil die Vereinigung der Abfindungsansprüche die Ausgangslage der genannten Parteien im Hinblick auf ihre Abfindung nicht maßgeblich verbessere. Die Vereinigung bewirke nämlich keinen grundlegenden agrartechnischen Synergieeffekt, weil dabei keine nennenswerte zusätzliche Besitzkonzentration im Altstand erreicht werde. Vielmehr bleibe die Anzahl der Altkomplexe nahezu unverändert (vor Vereinigung in Summe der Parteien 53 Bewirtschaftungskomplexe, nach Vereinigung immer noch 52 Bewirtschaftungskomplexe). Weiters traf das genannte fachkundige Mitglied in dieser Stellungnahme zur Frage der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung, zur Frage des Betriebserfolges und der tunlichst gleichen Beschaffenheit (Besitzkonzentration und Formverbesserung, Bonitätsverhältnisse, Kies- und Schotterlagen, Bewässerungswirtschaft und Feldberegnung) und zur Erschließung, Vermessung und Vermarkung nähere Ausführungen.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 22. Juli 2005 stellte der Vertreter der Beschwerdeführer nochmals den Antrag, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen und die Sache an die AB zurückzuverweisen. Er legte weiters eine Liste über Brunnen vor, die die Beschwerdeführer verloren hätten bzw. ihnen verblieben seien, und brachte vor, dass in der Riede H von den Beschwerdeführern zuvor 35 ha bewässert und bewirtschaftet worden seien, was nun nicht mehr der Fall sei. Es sei die Steinhaltigkeit gestiegen, und es gebe auch nach der nunmehr vorliegenden technischen Stellungnahme eigentlich keine ordentliche Steinebilanz. Insbesondere zur Frage der Steinhaltigkeit werde der Antrag gestellt, den im Amtshaftungsverfahren tätigen Gerichtsgutachter (Dr. D.) beizuziehen. Weiters werde beantragt, einen unabhängigen Sachverständigen aus dem Gebiet der Wasserwirtschaft und Kulturtechnik und einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre für den Vergleich des Betriebserfolges der Altflächen bzw. Neuflächen beizuziehen. Darüber hinaus werde auch der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines aufrecht erhalten. Ferner werde die Richtigkeit der genannten Technischen Stellungnahme bestritten, zumal nach den Berechnungen des in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde viele Steinhaltigkeiten in den Kategorien 1, 2 und 3 dazugekommen seien. In der Kategorie 1 seien an Steininseln

65.500 m2, in der Kategorie 2 28.380 m2, in der Kategorie 3 immer noch 17.490 m2 und in der Kategorie 4 1.050 m2 hinzugekommen. Der Schaden sei noch wesentlich größer, wenn man darauf hinweise, dass es sich um nicht umgehbare Steininseln in den Feldern handle und das gesamte Feld nicht bewirtschaftet werden könne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2005 traf die belangte Behörde über die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des LAS vom 4. Juli 2000 erhobene Berufung und die von allen Beschwerdeführern gegen des Bescheid des LAS vom 19. Juni 1995 erhobene Berufung folgenden Ausspruch:

"I.

1. Auf Grund der Berufung (des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) gegen das Erkenntnis vom 4. Juli 2000, (...), sowie der Berufung (des Drittbeschwerdeführers) gegen das Erkenntnis vom 19. Juni 1995, (...), wird gemäß § 1 AgrVG 1950 i. d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650 i.d.g.F., die nunmehr gemeinsame Abfindung (des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers) nach Maßgabe der beiliegenden technischen Unterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, geändert. Die Durchführung dieser Änderungen obliegt der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde.

2. Im Übrigen werden die Berufungen (des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers) gemäß § 1 AgrVG 1950 i.d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

II.

1. Auf Grund der Berufung (der Viertbeschwerdeführerin) gegen das Erkenntnis vom 19. Juni 1995, (...), wird gemäß § 1 AgrVG 1950 i. d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG die Abfindung (der Viertbeschwerdeführerin) nach Maßgabe der beiliegenden technischen Unterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, geändert. Die Durchführung dieser Änderungen obliegt der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde.

2. Im Übrigen wird die Berufung (der Viertbeschwerdeführerin) gemäß § 1 AgrVG 1950 i.d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

III.

Die Berufung (der Fünftbeschwerdeführerin) gegen das Erkenntnis vom 19. Juni 1995, (...), wird gemäß § 1 AgrVG 1950 i. d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

IV.

Die Berufung (der Zweitbeschwerdeführerin) gegen das Erkenntnis vom 19. Juni 1995, (...), wird gemäß § 1 AgrVG 1950 i. d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

V.

1. Auf Grund der Berufung (des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin) gegen das Erkenntnis vom 19. Juni 1995, (...), wird gemäß § 1 AgrVG 1950 i.d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG die Abfindung (des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin) nach Maßgabe der beiliegenden technischen Unterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, geändert. Die Durchführung dieser Änderungen obliegt der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde.

2. Im Übrigen wird die Berufung (des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin) gemäß § 1 AgrVG 1950 i.d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen."

Dazu führte die belangte Behörde begründend aus:

Zu Spruchpunkt I. (Abfindung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers):

Gemäß § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG seien die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens diene und von allen betroffenen Parteien begehrt werde. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass jeder

Abfindungskomplex des Drittbeschwerdeführers an einen Abfindungskomplex des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin entweder längsseits direkt anraine oder lediglich öffentliches Gut (Wege und Wegebegleitstreifen mit Überfahrtrecht) stirnseits dazwischen liege, sodass bereits ein außerordentlich weitgehendes agrarstrukturelles Naheverhältnis zwischen den genannten Parteien vorliege. Eine noch weitergehende Arrondierung der Gesamtabfindung bzw. faktische Neueinteilung lasse sich von technischer Seite jedoch nicht begründen, weil eine solche Vereinigung die Ausgangslage der Parteien nicht maßgeblich verbessere, werde doch keine nennenswerte zusätzliche Besitzkonzentration im Altstand erreicht und bleibe die Anzahl der Altkomplexe nahezu unverändert (in Summe der Parteien 53 Bewirtschaftungskomplexe vor Vereinigung gegenüber 52 Bewirtschaftungskomplexen nach Vereinigung, weil durch die Vereinigung der Abfindungsansprüche lediglich im Fall der Grst. Nr. 2281/1, 2282/1, 2289 und 2290 eine Konzentration zweier Altkomplexe zu einem einzigen erreicht werde). Die gegenständliche Vereinigung der Abfindungsansprüche könne somit lediglich eine "formale" Konzentration in Gestalt von noch größeren Abfindungskomplexen, die im Miteigentum stünden, bewirken. Andererseits bestehe jedoch - auch aus technischer Sicht - gegen die Vereinigung der Abfindungsansprüche kein Einwand. Dem auf § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG gestützten Antrag des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Vereinigung der Abfindungsansprüche sei Folge gegeben worden, weil die Vereinigung dem Verfahrenszweck nicht widerspreche und von allen betroffenen Personen begehrt worden sei, und die nachstehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung erfolge somit unter Berücksichtigung der Vereinigung der Abfindungsansprüche.

Was die Frage der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung anlange, so hätten die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge Grundstücke im Gesamtausmaß von 56,6654 ha mit einem Vergleichswert von 113.659,56 Punkten in das Verfahren eingebracht. Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen von 1538,60 Punkten betrage der Abfindungsanspruch 112.120,96 Wertpunkte. Demgegenüber seien die Beschwerdeführer mit Grundstücken im Gesamtausmaß von 56,7293 ha mit einem Vergleichswert von 110.242,96 Punkten abgefunden. Damit seien die Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 17 Abs. 7 und 8 FLG eingehalten.

Was nun die Frage des Betriebserfolges und der tunlichst gleichen Beschaffenheit anlange, so blieben sowohl hinsichtlich des Altstandes als auch hinsichtlich des Neustandes allfällige Pachtverhältnisse, Verwandtschaftsverhältnisse oder Nutzungstäusche bzw. entsprechende Arrondierungen usw. außer Betracht. Der Altstand habe aus 52 verstreut gelegenen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen (jeweils Ackerflächen ohne Forstflächen oder Hutweiden, jeweils unter einem bewirtschaftbar und durch Wege, Fremdgrund, Forstflächen usw. begrenzt) bestanden. Dieser Besitz sei im Wege des Zusammenlegungsverfahrens auf 14 landwirtschaftliche Komplexe vereinigt worden. Das Flächenausmaß der eingebrachten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexe habe im arithmetischen Mittel 108 Ar bei einer Bandbreite von 11 Ar bis 351 Ar betragen. Demgegenüber betrage das Flächenausmaß der landwirtschaftlichen Abfindungskomplexe im arithmetischen Mittel wirtschaftlich günstigere 400 Ar bei einer Bandbreite von 41 Ar bis 1136 Ar. Im Altstand seien überwiegend langgestreckte Schmalparzellen mit Breiten von 20 m vorgelegen und habe das Seitenverhältnis bei den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen zwischen 1:5 und 1:90, im arithmetischen Mittel der Bewirtschaftungskomplexe 1:35, betragen. Demgegenüber lägen bei den Abfindungskomplexen mit 1:2 bis 1:32, im arithmetischen Mittel der Bewirtschaftungskomplexe 1:11, wirtschaftlich günstigere Werte vor. Die erreichte außerordentliche Konzentration des landwirtschaftlichen Besitzes finde auch in der Verkürzung der Grenzlänge um 41 km (von 58 km im Altstand auf 17 km im Neustand) ihren Niederschlag. Diese Abnahme lasse eine effiziente, zeit- und kostensparende Bewirtschaftung erwarten. Darüber hinaus sei sie deswegen von Bedeutung, weil entlang von Ackerrändern regelmäßig ein höherer Bewirtschaftungsaufwand erforderlich sei. Dadurch werde auch der Nachteil der nicht längsparallelen Begrenzung bei den Abfindungen Grst. Nr. 2371 und 3628/2 weitaus überkompensiert. Davon abgesehen sei diesem wirtschaftlichen Nachteil bereits im Technischen Operat des Verfahrens eigens Rechnung getragen. Insgesamt ermögliche die kompaktere Ausformung im Neustand eine verglichen mit dem Altstand rationellere Bewirtschaftung.

Was nun die Bonitätsverhältnisse anlange, so ergebe sich

nachstehende Gegenüberstellung der Bonitäten:

Bonitätsklassen in Ar

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

HW

AK

Summe

Neustand

99

1090

773

396

389

511

355

713

826

416

99

7

5673

Altstand

144

1177

691

303

374

535

733

806

610

229

49

16

5666

Neu- Alt

-45

-87

82

93

15

-24

-378

- 93

216

187

50

-9

7

Zufolge dieser Verschiebungen bei den Bonitätsklassen sei der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis nicht ausgeschöpft. Davon abgesehen wiesen die bonitätsmäßigen Verschiebungen zwischen dem alten und dem neuen Besitzstand keine einseitige Tendenz auf und seien angesichts des Flächenausmaßes der Gesamtabfindung von 56,7 ha und der stark wechselnden Bodenverhältnisse im Zusammenlegungsgebiet sowie der außerordentlichen Besitzkonzentration in einem sachlich technisch gesehenen unbedenklichen Rahmen. Davon abgesehen ergebe selbst die zusätzliche Betrachtung auch nach den Anbaumöglichkeiten für Kulturarten (bzw. die Betrachtung nach Bonitätsgruppen) kein auffälliges Bild: Die Bonitätsgruppe 1 bis 5 (im Mustergrundverzeichnis des Operats als für alle Kulturarten geeignet eingeschätzt) sei gegenüber dem Altstand der Beschwerdeführer um 0,6 ha erhöht, die Bonitätsgruppe 7 bis 10 (im Mustergrundverzeichnis als für Getreide, Mais geeignet eingeschätzt) sei um 0,7 ha vermindert, die Übergangsklasse 6 (im Mustergrundverzeichnis zum kleineren Teil als bedingt geeignet für alle Kulturen eingeschätzt, großteils aber als für Getreide, Mais geeignet eingestuft) sei um 0,2 ha vermindert. Somit seien die bonitätsmäßigen Verschiebungen auch bei einer Betrachtung nach Bonitätsgruppen angesichts des Flächenausmaßes der Gesamtabfindung geringfügig.

Was nun die Kies- und Schotterlagen anlange, so liege dieser Beurteilung die Prämisse zugrunde, dass ein hoher Steinbesatz in der Ackerkrume vor allem im Kartoffel- und Zwiebelbau Schwierigkeiten bei der Bestellung, Pflege sowie Ernte und Sortierung durch Beschädigung der Früchte und übermäßigen Maschinenverschleiß verursache. Die dabei relevanten Verhältnisse seien kleinräumig wechselnd und stark differenziert. Diesen höchst unterschiedlichen Verhältnissen sei bei der Wahl der Erhebungsmethodik Rechnung getragen worden. Die Feststellung der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Alt- und Neustand hinsichtlich der Kies/Schotter-Belastung sei im Rahmen einer hinreichenden quantitativen (der Fläche nach) und qualitativen (nach Intensitäten) Bilanzierung erfolgt. Dabei seien die generelle Tendenz und die relative flächenmäßige Verschiebung größenordnungsmäßig und großflächig, soweit für das Ziel - nämlich die Feststellung der tunlichst gleichen Beschaffenheit - erforderlich, zu erfassen gewesen. Seitens der belangten Behörde sei der diesbezügliche Sachverhalt unter bodenkundlich-fachlicher Mitwirkung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, festgestellt worden, wobei Erhebungen bzw. Begehungen am 17., 22., 23. Dezember 1998 und 5. Jänner 1999 stattgefunden hätten und unter günstigen Bedingungen (schnee- und eisfrei, teils vorangegangene reinigende Regenfälle, überwiegend keine oder geringfügige Vegetation, teils abgefrostet oder Vegetationsrückstände, teils Schwarzbrache) eine Sichtprüfung und eine vergleichende Betrachtung erfolgt seien und die Lokalisierung der Altanlagen (gemäß dem modifizierten Besitzstandsausweis II. Teil) teils vermessungstechnisch unterstützt erfolgt sei. Die Erhebungsmethode der Sichtprüfung sei gewählt worden, weil von den Verhältnissen der Bodenoberfläche auf jene bis Bodenbearbeitungstiefe geschlossen werden könne, die Sichtprüfung für die erforderliche gesamthaft vergleichende Betrachtungsweise (Bilanzierung unterschiedlicher Intensitäten in den gesamten Altlagen mit den Neulagen) geeignet sei und eine Sichtprüfung diese unabdingbare flächendeckende Erfassung bei einem noch vertretbaren Erhebungsaufwand erlaube. Hingegen wäre eine punktuelle Erfassung oder eine Teilerfassung beispielsweise durch Proberodungen mit Erntemaschinen oder Grabungen angesichts der kleinräumig und stark wechselnden Verhältnisse nicht hinreichend aussagekräftig bzw. nicht repräsentativ und in einem repräsentativen Umfang mit vertretbarem finanziellen und administrativen Aufwand gar nicht durchführbar, dies auch angesichts der Streulage der Eigentumsflächen und der insgesamt zu beurteilenden großen Fläche. Da die Verhältnisse während des Verfahrens teilweise, zum Beispiel durch ein bodenbearbeitungsbedingtes Verziehen von Kies und Schotter und durch Bodenverbesserungen wie Zufuhr von Fremdmaterial oder Humusaufbringung, verändert worden seien, könnten die eingebrachten Verhältnisse der Beschwerdeführer heute naturgemäß nicht mehr exakt rekonstruiert werden.

Nach Hinweis auf die Einteilung der Kies- und Schotterlagen gemäß ihrer Intensität in fünf Kategorien (vgl. dazu oben die Tabelle auf S. 9) führte die belangte Behörde aus, dass in den aufhebenden Erkenntnissen (vgl. insbesondere das Erkenntnis Zlen. 99/07/0178 bis 0182) die unter fachkundiger Unterstützung gewählte Methode der Sichtprüfung und die dargestellte Vorgangsweise bei der Bilanzierung der Kies- und Schotterlagen nicht als rechtswidrig beurteilt worden seien. Als Verletzung von Verfahrensrechten sei vielmehr bemängelt worden, dass den Beschwerdeführern verwehrt worden sei, der belangten Behörde das Ausmaß einer Steinbelastung auf den ihnen zugewiesenen Abfindungsflächen durch den Einsatz einer Erntemaschine zu demonstrieren. In Befolgung dieses verwaltungsgerichtlichen Auftrages sei den Beschwerdeführern in der Verhandlung am 4. April 2005 das Angebot unterbreitet worden, "ab sofort" im Zeitraum des gesamten April 2005 unter kurzfristiger Terminvereinbarung und unter Beiziehung von Experten die geforderten Fahrten auf den spezifizierten Grundstücken durchzuführen. Die Beschwerdeführer hätten jedoch trotz einer betriebsbereiten, ihnen zur Verfügung stehenden Maschine das Angebot abgelehnt und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie derzeit die Demonstration der Kies- und Schotterlagen offenbar nicht durchführen wollten. Die seitens der belangten Behörde für die Erhebung als Mindesterfordernis spezifizierten Fahrten und die Erhebung zur Gegenbeweisführung sollten letztlich nur dazu dienen, den Relativvergleich der Sichtprüfung (Ackeroberfläche zu Ackeroberfläche) bzw. den Folgeschluss von Ackerkrume zu Ackerkrume zu bestätigen oder zu falsifizieren. Dazu sei lediglich - wie bereits in der Verhandlungsschrift vom 4. April 2005 dargelegt - ein geringer Aufwand durch die dort angeführten notwendigen Fahrten erforderlich. Niemals könne dieser Aufwand - abgesehen davon, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe - die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ersatzforderungen rechtfertigen. Im Übrigen habe auch der Gerichtssachverständige im Amtshaftungsverfahren (Dr. D.), auf dessen gutachterlichen Ausführungen die Beschwerdeführer verwiesen hätten, seine Feststellungen nicht nur mit der von den Beschwerdeführern als bestgeeignet qualifizierten Maschine getroffen. Entgegen deren Ansicht sei die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen, ihnen zur Gegenbeweisführung Maschinen zur Verfügung zu stellen bzw. die Maschinenkosten und den Ernteverlust zu ersetzen. Die Beschwerdeführer hätten es auch unterlassen, zu präzisieren, welche Maschinen ihrer Ansicht nach von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt hätten werden sollen. Wenn jedoch die Type einer von dritter Seite zur Verfügung zu stellenden Maschine offenbar nicht von Relevanz sei, könne umso weniger das Verhalten der Beschwerdeführer nachvollzogen werden, eine Demonstration trotz einer ihnen zur Verfügung stehenden Maschine zu verweigern. Zu ihrem Vorschlag, die Beweisaufnahme nach der Ernte (im Bereich 15. Juli bis 15. September) durchzuführen, sei auszuführen, dass dieses "Angebot" unter mehreren Bedingungen erstattet worden sei. So sei eine Befahrung mit den Maschinen der Beschwerdeführer von einer vorherigen Reparatur abhängig gemacht worden. Die Reparaturkosten könnten jedoch erst getragen werden, wenn der Betrieb über liquide Mittel verfügen würde. Durch das anhängige Versteigerungsverfahren seien jedoch die dazu erforderlichen Kredite gesperrt. Dazu sei festzuhalten, dass bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig bzw. unwirksam seien und das unter weiteren Bedingungen gestellte "Angebot" der Beschwerdeführer, möglicherweise eine Befahrung ab 15. Juli 2005 durchzuführen, bereits aus diesem Grund unbeachtlich sei. Im Übrigen hätten sie auch in der am 22. Juni 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Hinweise darauf abgegeben, dass die vorstehenden Bedingungen in der Zwischenzeit eingetreten seien. Auch wäre im Hinblick darauf, dass das den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der belangten Behörde am 1. Februar 2005 zugegangen sei, ein Abwarten einer - vom Eintritt verschiedener unsicherer Bedingungen und Umstände abhängigen - Demonstration im Hinblick auf § 73 Abs. 1 AVG nicht rechtskonform gewesen. Da die Beschwerdeführer somit von der ihnen angebotenen Möglichkeit, die von ihnen behauptete Unrichtigkeit der Ergebnisse der durchgeführten Sichtmethode darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hätten und seitens der belangten Behörde keine Veranlassung bestanden habe, an der Richtigkeit und Aussagekraft der bisherigen Beweisergebnisse zu zweifeln, lägen der gegenständlichen Beurteilung die Ergebnisse der durchgeführten Sichtmethode zugrunde.

Die Bilanzierung hinsichtlich der Kies- und Schotterlagen in den Altlagen und im Neustand ergebe unter Berücksichtigung der Vereinigung der Abfindungsansprüche auf Grund der im Verfahren durchgeführten Erhebungen Folgendes:

Kategorien und Flächenausmaß in Ar

 

0

1

2

3

4

Neustand

3946

1025

322

310

43

Altstand

4299

765

319

234

22

Neu-Alt

- 353

260

3

76

21

Gesamthaft gesehen seien Kies- und Schotterlagen sowohl in den Altlagen (gemäß dem modifizierten Besitzstandsausweis II. Teil) als auch im Neustand der Beschwerdeführer in einem erheblichen Ausmaß vorhanden, wobei es naturgemäß für den angestrebten grundlegenden Arrondierungserfolg zu Verschiebungen komme. Im Neustand überwiege die nicht oder nur gering belastete Fläche (Kategorien 0 und 1) der Beschwerdeführer bei weitem und betrage diese rund 50 ha bzw. rund 90% ihrer gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 56 ha. Dabei habe die nicht oder nur gering belastete Fläche gegenüber dem Altstand um 0,9 ha abgenommen. Dieses Änderungsausmaß betrage lediglich unter 2% des Gesamtbesitzes, wodurch die gesetzliche Forderung nach tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht verletzt sein könne.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich des in der Niederschrift über die örtliche Erhebung am 29. Oktober 1998 enthaltenen Vermerkes, wonach im Nordteil des Abfindungsgrundstückes Nr. 3511/2 ein "bedeutender Steinanteil" ersichtlich gewesen sei, erblickt und darauf hingewiesen habe, dass sich dieser Vermerk auf den ersten Blick nicht recht mit der Kategorisierung der Steinbelastung des betroffenen Grundstückes auf Seite 39 der Unterlagen der Steinbilanz vertrage, sei auszuführen, dass die am 29. Oktober 1998 durchgeführte Erhebung in keinem Zusammenhang mit der späteren, im Beisein des dafür beigezogenen Experten, des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Schn., erfolgten Sichtprüfung gestanden sei. Die der später erfolgten vergleichenden Sichtprüfung zugrunde liegenden Kriterien seien zum Zeitpunkt jener Erhebung noch gar nicht entwickelt gewesen. Es habe daher bei der genannten örtlichen Erhebung - im Gegensatz zur nachfolgenden Sichtprüfung - auch noch keine vergleichende Betrachtungsweise des Alt- und Neustandes angestellt werden können. Der angesprochene Vermerk stelle vielmehr lediglich eine punktuelle Aussage dar, die noch gar nicht auf eine Untersuchung der tunlichst gleichen Beschaffenheit habe hinauslaufen können, weshalb der genannte Vermerk die späteren Feststellungen im Rahmen der Sichtprüfung von vornherein nicht habe erschüttern können. Unbeschadet dessen habe sich ergeben, dass im Rahmen der späteren Expertise ein "bedeutender Steinanteil" im Nordteil des Grundstückes Nr. 3511/2 mit der festgestellten "Klasse 2" durchaus hervorgekommen sei.

Auch der sich auf dieses Grundstück beziehende Aktenvermerk der AB vom 31. März 2002, auf den die Beschwerdeführer verwiesen hätten, könne das im Verfahren ermittelte Ergebnis der Sichtprüfung nicht entkräften. Abgesehen davon, dass es sich offensichtlich nicht um eine vergleichende Betrachtung gehandelt habe, stelle sich dieser Aktenvermerk nämlich bereits auf Grund der in ihm enthaltenen Unrichtigkeiten und Widersprüche als nicht glaubwürdig dar. So sei die Abfindung Grundstück Nr. 3511/2 - entgegen dem Inhalt des Aktenvermerkes - an keiner Stelle 100 m, sondern lediglich unter 60 m breit, weshalb fraglich sei, auf welchen Grundstücken die dargestellten Feststellungen tatsächlich getroffen worden seien. Darüber hinaus würden - entgegen den Darlegungen in diesem Aktenvermerk - drei Fuhren im Ausmaß von jeweils 3 m3 Steine nicht 15 m3, sondern 9 m3 Steine ergeben, wobei außerdem in dem genannten Aktenvermerk "m2" mit "m3" verwechselt worden sei.

Zum weiteren, die Kies- und Schotterverhältnisse betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere auch zu den Äußerungen ihres Privatsachverständigen (Dipl.-Ing. Dr. B.), sei im Einzelnen festzuhalten:

Den - lediglich punktuellen - Aussagen des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen (Dr. D.) zur angewandten "Sichtmethode" und den diesbezüglichen Bedenken des genannten Privatsachverständigen (Dipl.-Ing. Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2001) sei entgegenzuhalten, dass mit der Erhebungsmethodik der belangten Behörde ein Relativvergleich vorgenommen worden sei. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 1999 hervorgehe, lasse sich z. B. bei einer Ackeroberfläche, die flächenmäßig zur Hälfte vergleichsweise hoch belastet und zur anderen Hälfte vergleichsweise niedrig belastet sei, auf die Ackerkrume schließen, die dann flächenmäßig zur Hälfte vergleichsweise hoch belastet, zur anderen Hälfte vergleichsweise niedrig belastet sei. Absolut gesehen ändere sich dabei die Kies/Schotter-Belastung mit der Bodentiefe durchaus. Das sei jedoch nicht entscheidungswesentlich, weil es um den Relativvergleich Ackeroberfläche zu Ackeroberfläche bzw. um den Folgeschluss Ackerkrume zu Ackerkrume gehe. Der entscheidende Folgeschluss auf die Ackerkrume sei möglich. Schließlich sei bei einer zu untersuchenden Fläche von etwa 100 ha die visuelle Prüfung die einzige Methode, diesen Relativvergleich für die Ackerkrume zu führen. Entscheidende Aspekte der vorliegenden Erhebungsmethodik seien somit der Relativvergleich von Ackeroberfläche zu Ackeroberfläche und der Folgeschluss auf Ackerkrume zu Ackerkrume. Mit diesen Parametern des Vergleichens und Schließens setze sich der Privatsachverständige nicht auseinander. Diese Erhebungsmethode ermögliche es, dem übergeordneten Ziel der Feststellung der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Alt- und Neustand jeder einzelnen Partei hinsichtlich der Kies/Schotter-Belastung gerecht zu werden. Die gesetzliche Forderung aus § 17 Abs. 8 FLG sei es, den Alt- und Neustand hinsichtlich der Kies/Schotter-Belastung der Ackerkrume quantitativ (der Fläche nach) und qualitativ (nach Intensitäten) zu bilanzieren.

Der Privatsachverständige Dipl.-Ing. Dr. B. habe es unterlassen, sich mit der Art der Erhebung, dem Relativvergleich und dem Folgeschluss im Einzelnen auseinander zu setzen. Der von ihm angeführte Feldversuch könne die generellen Parameter der vorliegenden Erhebung nicht widerlegen. Es werde auf die Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. D. vom 30. Juni 1994 verwiesen. Entscheidend sei, dass im Einzelnen, soweit gleiche Flächen betrachtet würden, kein Widerspruch zwischen dem Ergebnis der jeweiligen Proberodung im Gutachten des Dr. D. vom 30. Juni 1994 und der entsprechenden visuellen Betrachtung der belangten Behörde vorliege. Darüber hinaus würden beide Gutachten (gemeint: des Dipl.-Ing. Dr. B. und des Dr. D.) nicht hinreichend den Voraussetzungen für die Ermittlung der tunlichst gleichen Beschaffenheit, nämlich durch einen großflächigen und nach Intensität differenzierten relativen Vergleich der Kies/Schotter-Belastung nach objektiven Beurteilungskriterien, eine nachvollziehbare Bilanz von Alt- und Neustand und eine Lokalisierung der Grundstücke nötigenfalls mit vermessungstechnischer Hilfe, gerecht.

Der Kritik an der gewählten Sichtprüfung, wonach die Ergebnisse bei unterschiedlicher vorangegangener landwirtschaftlicher Bodenbearbeitungsmethode verzerrt wären, sei entgegenzuhalten, dass die Erhebung durch die belangte Behörde um die Jahreswende 1998/99 und somit fernab des üblichen landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungszeitraumes stattgefunden habe, sodass die Bodenbearbeitung zum Erhebungszeitpunkt keinen maßgeblichen Einfluss gehabt habe. Darüber hinaus seien außerordentlich günstige Erhebungsverhältnisse vorgelegen (z.B. vorangegangene reinigende Regenfälle). Die Bodenbearbeitung und auch die Erntetechnik könnten eine maßgebliche Kies- oder Schotterlage in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht zum Verschwinden bringen, so auch nicht die mehrjährige und spezielle Bewirtschaftungsweise der Beschwerdeführer. In hervorragender Weise lasse sich dies an den Ergebnissen der größten Abfindung der Beschwerdeführer im Ausmaß von 11,4 ha, des Abfindungsgrundstückes Nr. 3329/2 in der Riede "Äußere H" nachweisen, in der die gesamten Kategorien 0-4 zu Tage träten, was sich aus einem Vergleich des von den Beschwerdeführern zur Dokumentation ihrer Bewirtschaftungsflächen bzw. Nutzungstäusche in der Verhandlung am 6. Juni 2001 vorgelegten Planes mit den Aufzeichnungen zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen ableiten lasse. Schließlich hätten die Erhebungen der Kies- und Schotterlagen innerhalb weniger Wochen und somit unter weitestmöglich gleichen Bedingungen erfolgen können, womit die erforderliche relative Vergleichbarkeit der Kies- und Schotterintensitäten bestmöglich gewährleistet sei.

Das "Gutachten über den Einfluss der vorläufigen Übergabe vom 13. November 1986 auf die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse (des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers)" des Sachverständigen Dr. D. vom 30. Juni 1994 betreffend die Kies/Schotter-Thematik sei zur Beurteilung der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindung im Berufungsfall aus mehrfachen Gründen nicht hinreichend: So datiere das Gutachten aus 1994, stelle insbesondere auf den Stand 1986 ab und könne, weil zwischenzeitlich eine grundlegende Neueinteilung erfolgt sei, den berufungsgegenständlichen Stand 1995 von vornherein nicht erfassen. Auch seien die Befundaufnahmen bei den Neugrundstücken keineswegs flächendeckend, sondern auf diverse stufenweise Rodungen in Form von Probestreifen beschränkt gewesen. Bei den Altgrundstücken hingegen habe die Lage nicht annähernd festgelegt werden können; sie hätten daher lediglich über ihre Lage innerhalb der geologisch-morphologischen Großeinheit des Zusammenlegungsraumes und über ihre Nähe zu den befundeten Neugrundstücken beurteilt werden können. Weiters seien in diesem Gutachten weder Beurteilungskriterien für die Kies/Schotter-Belastung ersichtlich, noch sei nach der Intensität differenziert. Im Einzelnen bestehe zwar, soweit gleiche Flächen betrachtet worden seien, die gleiche Grundtendenz und liege kein Widerspruch zwischen dem Ergebnis der jeweiligen Proberodung im Gutachten und im Ergebnis der entsprechenden visuellen Erhebung der belangten Behörde vor. Das Gutachten erfülle jedoch nicht hinreichend die Voraussetzungen im Hinblick auf die Ermittlung der tunlichst gleichen Beschaffenheit, nämlich eine großflächige und nach Intensität differenzierte Erfassung der Kies/Schotter-Belastung nach objektiven Beurteilungskriterien, eine nachvollziehbare Bilanz von Alt- und Neustand und eine Lokalisierung der Grundstücke nötigenfalls mit vermessungstechnischer Hilfe. Wenn die Beschwerdeführer behaupteten, dass Grundstücke mit nur einzelnen Kies/Schotter-Stellen ("Linsen" bzw. "Inseln") in ihrer Gesamtheit für Spezialkulturen ungeeignet seien und aus betriebswirtschaftlichen Gründen nur eine durchgängige, einheitliche Bearbeitung zweckmäßig sei, die durch "Steininseln" bzw. "Steinlinsen" verhindert würde, so sei dem zu erwidern, dass es hier letztlich um die Frage der tunlichst gleichen Beschaffenheit bzw. den Relativvergleich von Altstand und Neustand gehe und dabei der gleiche Maßstab anzulegen sei. Zum einen seien Kies/Schotter-Lagen im Zusammenlegungsgebiet weit verbreitet und träten sowohl im Altstand als auch im Neustand der Beschwerdeführer vielfach nicht punktuell, sondern großflächig und dabei kleinräumig stark differenziert auf. Da einander Altstand und Neustand der Beschwerdeführer in mit Kies und Schotter belasteten Rieden beträchtlich überlappen würden, seien insoweit vergleichbare Verhältnisse anzunehmen. Zum anderen seien die Abfindungen verglichen mit den Altgrundstücken großflächiger und naturgemäß inhomogener. Insbesondere im Neustand könne deshalb eine Unterteilung von inhomogenen Großgrundstücken in homogene Bewirtschaftungsschläge erforderlich sein (z.B. in mit Kies/Schotter belastete Teilflächen für den Getreideanbau und in unbelastete Teilflächen für Spezialkulturen). Wenn nun die Möglichkeit einer derartigen Unterteilung im Neustand außer Ansatz bleibe, obwohl geeignete Teilflächen enthalten seien, so wären bei Anlegen eines gleichen Maßstabes bei der Bilanzierung die agrarstrukturell vergleichbaren (gleichen oder kleineren oder schmäleren) Altlagen ebenso als ungeeignet für Spezialkulturen zu werten, sogar wenn sie unbelastet hinsichtlich Kies und Schotter gewesen sein sollten. Nun enthalte der Neustand der Beschwerdeführer eben solche agrarstrukturell geeignete und dabei gering belastete Teilflächen in einem maßgeblichen Ausmaß, insbesondere in der Riede "Äußere H". Daraus erwachse eine vorteilhafte Gesamtbilanz zufolge der Grundzusammenlegung, sodass das genannte Berufungsvorbringen ins Leere gehe.

Wenn der Privatsachverständige Dipl.-Ing. Dr. B. in seinem Gutachten vom 5. Juni 2001 zum Beweis für seine Behauptung, dass auf der Altparzelle Grst. Nr. 2408 des Drittbeschwerdeführers nur wenige Steine auf vereinzelten Inseln vorhanden seien, auf ein dem Gutachten beiliegendes Farblichtbild über den Bodenzustand und Steingehalt verweise, so widerlege gerade dieses Beweismittel dessen Ausführungen, sei doch auf dem genannten Foto eine gravierende Kies/Schotter-Lage deutlich erkennbar. Wenn dieser Privatsachverständige weiters die Feststellungen in Bezug auf die Abfindungsgrundstücke Nr. 3817, 2370 und 2371 bestreite, so verkenne er einerseits, dass die Zuordnungskategorie "0" nicht mit "steinfrei" bzw. "völlig frei von Kies und Schotter" gleichzusetzen sei. Im Übrigen könnten die von ihm dazu vorgelegten, von März 1988 stammenden Fotos, die sich als völlig veraltet und damit untauglich erwiesen, die viel späteren Erhebungen der belangten Behörde im Jahr 1998/1999 nicht auch nur ansatzweise in Frage stellen.

Zur Erhebung der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Alt- und Neustand sei angesichts der gegebenen Größenordnung ein Erhebungsraster mit Einzelflächen von grundsätzlich 30 x 20 m, die jeweils repräsentativ in fünf Kategorien einzuordnen gewesen seien, völlig ausreichend. Aus diesem erhebungstechnischen Grund schienen darunter liegende Kleinflächen, wie z.B. Kies und Schotterspuren von rekultivierten Altwegen, im Erhebungsergebnis nicht auf. Ein noch kleinerer Erhebungsraster würde den Aufwand unverhältnismäßig erhöhen, das Gesamtergebnis jedoch keinesfalls nennenswert beeinflussen. Ein schlagender Beleg für die Richtigkeit der angewendeten Sichtprüfung sei die festgestellte Kies/Schotter-Lage in der Ried "Äußere Hofstätten", Abfindung Grst. Nr. 3329/2: Dieses größte Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer (11,4 ha) zeige in der Osthälfte eine nicht oder gering durch Kies und Schotter belastete Fläche mit zwei ausgeprägten Kies/Schotterriegeln (Erhebungskategorien 2 bis 4) quer zur Ackerrichtung. Gerade in dieser Osthälfte seien sowohl Altflächen der Beschwerdeführer wie auch Nutzungstauschflächen mit etwa gleicher Ackerrichtung wie im Neustand gewesen. Dennoch zeige die Sichtprüfung keinerlei von Kies und Schotter unbelasteten Schneisen. Aus dem Fehlen von Schneisen durch die beiden Kies- und Schotterriegeln hindurch sei zu schließen, dass auch die seitens der Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte langjährige Bewirtschaftung und Schotterentfernung und die eingesetzten Ernte- und Bodenbearbeitungstechniken eine ausgeprägte natürliche Kies/Schotterlage nicht grundlegend abmindern oder gar beseitigen könnten.

Was die Frage der Bewässerungswirtschaft (Feldberegnung) anlange, so sei - losgelöst vom gegenständlichen Grundzusammenlegungsverfahren - zwischenzeitlich der M-kanal errichtet und in Betrieb genommen worden, was eine wirtschaftliche Bewässerung ermögliche, dies auch Grundbesitzern, die vordem nicht hätten bewässern können. Für diese Grundbesitzer bestünden nunmehr wirtschaftliche Alternativen zu Nutzungstäuschen. Davon abgesehen seien die Altflächen vielfach auf Grund ihrer ungünstigen Form und Größe für eine rationelle Bewirtschaftung im Allgemeinen und für eine wirtschaftliche Bewässerung im Besonderen nicht geeignet gewesen. Demgegenüber habe das gegenständliche Grundzusammenlegungsverfahren für alle Grundbesitzer besser geformte und größere Einzelflächen geschaffen, die im Wesentlichen auch ohne Nutzungstäusche und ohne Zupacht wirtschaftlich geeignet seien.

Wenn die Beschwerdeführer den "Verlust von Wasserrechten und damit Flächen von besonderem Wert" bemängelten, so sei auf § 18 FLG und darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile im Zusammenlegungsgebiet solche mit besonderem Wert seien, jedenfalls vor der Erlassung des Bewertungsplanes erfolgen müsse und der stufenförmige Aufbau der Kommassierungsverfahren der Beurteilung von Bewertungsfragen nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes entgegenstehe. Die Beschwerdeführer hätten in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht keine Grundstücke mit besonderem Wert in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Dieser Umstand hindere jedoch nicht die Prüfung der Abfindungsflächen der Beschwerdeführer in ihren bewässerungswirtschaftlichen Aspekten unter der Prämisse der tunlichst gleichen Beschaffenheit. Für die quantitative Bilanzierung sei ein Grundstück in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich bei Zutreffen folgender Mindestvoraussetzungen als "geeignet" eingestuft:

Flächenausmaß in Ar in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht

 

'Geeignet'

'Nicht geeignet'

Neustand

5135

538

Altstand

3753

1913

Neu-Alt

+1382

- 1375

Die aus bewässerungswirtschaftlicher Sicht "geeignete" Fläche Neustand der Beschwerdeführer betrage rund 50 ha bzw. rund 90% ihrer gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 56 ha, wobei die "geeignete" Fläche von im Altstand 38 ha im Neustand um 13 ha zugenommen habe. Die Abfindung Grst. Nr. 3511/2 sei zufolge Vereinigung nunmehr als bewässerungswirtschaftlich "geeignet" einzustufen, weil dem Kriterium "Anbindung an M-kanalgrund und Regnerleistung oder Transportleitung auf Eigengrund, gegebenenfalls unter Querung von öffentlichem Gut (beispielsweise eine streifenförmige oder nur wenig verspringende Besitzfolge Riede Innere H - Mittlere H - Äußere H auch ohne eigenen Brunnen)" entsprochen sei. Die Zunahme an bewässerungswirtschaftlich "geeigneter" Fläche sei auch unter Bedachtnahme auf die Mehrzuteilung in der zum M-kanal ungünstig peripher gelegenen Riede Äußere H um rund 5 ha technisch-wirtschaftlich immer noch außerordentlich vorteilhaft.

Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführer, im Altbestand vom M-kanal unabhängig gewesen zu sein, weil eine Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen durch eigene Brunnen möglich gewesen sei bzw. nunmehr eine Fremdabhängigkeit vorliege, und die Behauptung einer im Neustand erhöhten Kostenbelastung anlange, so seien auf Grund der Unbeachtlichkeit der früheren Nutzungstäusche von vornherein lediglich - wasserrechtlich bewilligte - Brunnen auf im Altbestand im Eigentum der Beschwerdeführer gestandenen Grundstücken maßgeblich. Hinsichtlich der den Beschwerdeführern im Neustand wieder zugeteilten Brunnen stellten sich die Fragen der "Kostenbelastung" und "Fremdabhängigkeit" von vornherein nicht. Dies gelte u.a. für alle - wirtschaftlich aufwändigen - Tiefbrunnen (Brunnen Nr. 12004, 12006, 12012) der Beschwerdeführer, weil sie ihnen wieder zugeteilt worden seien. Darüber hinaus sei lediglich die wasserrechtliche Bewilligung des Brunnens Nr. 12012 unbefristet erteilt worden, während die Bewilligungen der Brunnen Nr. 12004 und 12006 bereits erloschen seien. Unbeachtlich für das gegenständliche Verfahren seien grundsätzlich auch alle (übrigen) Brunnen, deren wasserrechtliche Bewilligungen bereits erloschen seien. Eine sich auf mehrere Feldbrunnen beziehende, u.a. die wirtschaftlich aufwändigen Tiefbrunnen Nr. 12004 und 12006 betreffende, im Jahr 1964 erteilte wasserrechtliche Bewilligung sei lediglich auf eine Dauer von 15 Jahren befristet gewesen und demgemäß 1979 erloschen, während das Zusammenlegungsverfahren erst im Jahr 1983 eingeleitet worden sei. Daneben habe von den bezüglich der Postzahl WU-1023 betroffenen Grundstücken von vornherein das Grundstück Nr. 495/3, KG K, nicht zum Altbestand der Beschwerdeführer gehört. Aber selbst wenn man hinsichtlich einiger der unter dieser Postzahl angeführten Brunnen (so etwa auch der Tiefbrunnen Nr. 12004 und 12006) im Sinn des Vorbringens der Beschwerdeführer (vgl. die vorgelegte Brunnenliste; entsprechende Bewilligungsbescheide zur Widerlegung der Angaben im Wasserbuch hätten von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt werden können) von einem bis 31. Dezember 1986 befristeten Wasserrecht ausgehen würde, würde dies auf Grund der erfolgten Wiederzuteilung der genannten Tiefbrunnen und der Rechtslage über die Entschädigungsmöglichkeit und Fremdabhängigkeit bei befristet bewilligten Brunnen am Ergebnis nichts ändern. Das weitere vormals von einer wasserrechtlichen Bewilligung umfasste Grundstück Nr. 2550, KG G, sei den Beschwerdeführern nicht mehr zugeteilt worden, dieses Wasserrecht sei jedoch bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1989 erloschen. Unbeschadet der Tatsache des Erlöschens dieses Wasserrechtes hätten die Beschwerdeführer in unmittelbarer Nachbarschaft in der bewässerungswirtschaftlich völlig vergleichbaren Gunstlage ein Abfindungsgrundstück (Grst. Nr. 3817) erhalten, wo es ihnen auf Grund der in diesem Bereich vorherrschenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse bzw. des günstigen geringen Flurabstandes jederzeit möglich wäre, einen eigenen Brunnen zu errichten. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens einen finanziellen Ersatz für verloren gegangene Brunnen erhalten könnten. Eine erhöhte Kostenbelastung und Fremdabhängigkeit sei auch hier auszuschließen.

Lediglich eine einzige, für das gegenständliche Verfahren relevante, im Jahr 1973 Johann S. unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung für einen Tiefbrunnen (Nr. 12012) auf dem Altgrundstück Nr. 2282/1, KG G, sei nach wie vor aufrecht. Dieser Brunnen (Grst. Nr. 3587/2 in Neustand) sei jedoch den Beschwerdeführern wieder zugeteilt worden, womit die von ihnen behaupteten Nachteile ebenso wenig vorliegen könnten.

Unbeschadet der Tatsache, dass die Beschwerdeführer entgegen der sie treffenden Obliegenheit (§ 24 Abs. 4 WRG 1959) die ihnen übermittelten Erhebungsergebnisse aus dem Wasserbuch nicht bestritten und keinerlei Beweise zur Widerlegung dieser Ergebnisse vorgelegt hätten, sei auch die von ihnen in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2005 vorgelegte Brunnenliste nicht geeignet, die dargestellte Beurteilung zu widerlegen, sei doch - abgesehen von den obgenannten Erwägungen - zu bemängeln, dass in dieser nicht weiter belegten Liste behauptete "Kosten" für Brunnen auf Grundstücken, die ihnen ohnehin wieder zugeteilt worden seien, für nicht errichtete Brunnen, für ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Brunnen, für Brunnen, deren Bewilligungen bereits erloschen seien und für Brunnen, die sich im Altstand nicht auf Grundstücken im Eigentum der Beschwerdeführer befunden hätten, verzeichnet seien.

Ergänzend sei zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wenn sie sich auf das Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.- Ing. Dr. B. vom 5. Juni 2001 stützten, darauf hingewiesen, dass dieser Sachverständige darin ausführe, dass, solange sich die Steinebilanz und die Beregnungsbilanz auf die Gegenüberstellung der Eigenfläche beschränkten, es müßig sei, sich damit im Detail auseinander zu setzen. Demgemäß habe er sich mit den quantitativen und qualitativen Kriterien der Bewässerung auch nicht mehr auseinander gesetzt, keine Beregnungsbilanz aufgestellt und auch nicht ausgeführt, was er mit den von ihm angeführten Begriffen "mit niedrigen Kosten beregenbar", "mit mittleren Kosten beregenbar", "mit hohen Kosten beregenbar" und "nicht beregenbar" meine.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es für die vorliegende Beurteilung auf einen Vergleich zwischen der Gesamtabfindung und der Gesamtheit der eingebrachten Grundstücke der betreffenden Verfahrensparteien und nicht auf davon losgelöste Einzelvergleiche ankomme.

Zu Spruchpunkt II. (Abfindung der Viertbeschwerdeführerin):

Das Defizit an Bewässerungsfläche für die Viertbeschwerdeführerin gegenüber ihren in das Verfahren eingebrachten Lagen habe unter Heranziehung der Abfindung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers bereinigt werden können. Das diesbezügliche Änderungserfordernis sei der Zugang des Grundstückes Nr. 3628/1 (4647,29 Wertpunkte/25.430 m2) und der Abgang des Grundstückes Nr. 3511/2 (4647,26 Wertpunkte/27.178 m2). Die entsprechend geänderte Abfindung sei wie folgt zu beurteilen:

Die Viertbeschwerdeführerin habe 2,7427 ha mit einem Vergleichswert von 4713,74 Wertpunkten in das Verfahren eingebracht. Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen von 65,18 Punkten betrage der Abfindungsanspruch 4648,56 Wertpunkte. Demgegenüber sei die Viertbeschwerdeführerin mit einem einzigen Grundstück im Ausmaß von 2,5430 ha mit einem Vergleichswert von 4647,29 Punkten abgefunden. Der Unterschied zwischen Grundabfindung und Abfindunganspruch betrage -1,27 Wertpunkte und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen von +/- 235,69 Wertpunkten. Das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung betrage 5,47 m2/WP und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenze von 5,24 und 6,40 m2/WP. Die bonitätsmäßigen Verschiebungen zwischen dem alten und dem neuen Besitzstand seien in der Tendenz ausgewogen und die Abfindung der Viertbeschwerdeführerin auch in bonitätsmäßiger Hinsicht tunlichst gleich beschaffen zum Altbesitz. Zur Beurteilung der Kies- und Schotterlagen und der Ablehnung des Angebots der belangten Behörde zur Gegenbeweisführung werde auf die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der vorgenannten Beschwerdeführer verwiesen. Was die Kies- und Schotterlagen anlange, so erhalte die Viertbeschwerdeführerin ein Abfindungsgrundstück zugeteilt, das durchwegs die beste Kategorie "0" aufweise, sodass eine noch weitergehende Besserstellung gar nicht möglich sei. Auch in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht ergebe sich gegenüber dem Altbesitz durch den Entfall aller "nicht geeigneten" Flächen eine grundlegende Besserstellung. Der auf ein einziges Grundstück (Nr. 3628/2) konzentrierte Besitz der Viertbeschwerdeführerin binde am M-kanalgrund an und sei daher in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht im Sinn der Kriterien "geeignet". Weiters habe diese Beschwerdeführerin im Altstand auch keine Brunnen eingebracht.

Zu Spruchpunkt III. (Abfindung der Fünftbeschwerdeführerin):

In diesem Beschwerdefall liege ein Kleinstbesitz weit unter einer gängigen landwirtschaftlichen Größenordnung vor. Die Beschwerdeführerin habe Grundstücke im Gesamtausmaß von 0,3502 ha mit einem Vergleichswert von 857,63 Punkten in das Verfahren eingebracht (Fünftelanteil aus den ONr. 363 und 719 aufgrund Realteilung). Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen von 11,76 Punkten betrage der Abfindungsanspruch 845,87 Wertpunkte. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin mit einem einzigen Grundstück im Ausmaß von 0,3621 ha mit einem Vergleichswert von 838,61 Punkten abgefunden. Der Unterschied zwischen Grundabfindung und Abfindungsanspruch betrage -7,26 Wertpunkte (838,61 abzüglich 845,87) und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenze von +/- 42,88 Wertpunkten. Das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung betrage 4,32 m2/Wertpunkt und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen von 3,68 und 4,49 m2/Wertpunkt.

Der Altbestand habe aus drei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen (jeweils Ackerflächen, je im Fünftelbesitz der Beschwerdeführerin) bestanden. Die eingebrachten Bewirtschaftungskomplexe seien im Wege des Zusammenlegungsverfahrens auf ein einziges, im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehendes Abfindungsgrundstück vereinigt worden. Diese Besitzkonzentration und Neuordnung der Verhältnisse ermöglichten eine im Vergleich zum Altstand zeit- und kostensparende Bewirtschaftung.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer besten Bonitätsklasse 2 rund 700 m2 und in den mittleren Klassen 5 bis 7 weitere 1500 m2 hinzubekommen. Im Gegenzug habe sie in den Klassen 3 und 4 insgesamt 1700 m2 abgegeben und den Bereich ihrer schlechtesten Bonitäten 8 bis 10 zur Gänze, das seien 400 m2, abgestoßen. Ihre Abfindung sei daher auch in bonitätsmäßiger Hinsicht tunlichst gleich beschaffen zum Altbesitz. Hinsichtlich der Beurteilung der Kies- und Schotterlagen und der Konsequenzen der Ablehnung des Anbotes der belangten Behörde zur Gegenbeweisführung werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Was die Kies- und Schotterlagen anlange, so hätten die Flächen mit mittlerer Kies/Schotter-Belastung (Kategorie 2) zugenommen und im Gegenzug dazu die Flächen mit niedriger Belastung (Kategorien 0 und 1 zusammen) sowie die Flächen mit hoher Belastung (Kategorie 3) abgenommen. Diese Verschiebungen seien gering und die Abfindung auch hinsichtlich der Kies/Schotter-Belastung tunlichst gleich beschaffen zum Altbesitz.

In bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin keine Grundstücke mit besonderem Wert in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht und diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht. Dieser Umstand hindere jedoch nicht die Prüfung der Abfindungsflächen in ihren bewässerungswirtschaftlichen Aspekten unter der Prämisse der tunlichst gleichen Beschaffenheit. In dieser Hinsicht habe sich der Neustand gegenüber dem Altstand nicht geändert und seien diese ebenso wie bereits im Altstand durchwegs ungeeignet. Hiebei seien allfällige Konzentrationen der Bewirtschaftungsflächen durch Nutzungstäusche oder Zupacht nicht zu berücksichtigen gewesen.

Da die drei eingebrachten Bewirtschaftungskomplexe im Fünfteleigentum auf ein einziges Abfindungsgrundstück im Alleineigentum der Beschwerdeführerin vereinigt worden seien, könne sie nunmehr allein darüber Verfügungen treffen und sei die wirtschaftliche Nutzbarkeit gegenüber dem Altstand grundlegend verbessert worden.

Zu Spruchpunkt IV. (Abfindung der Zweitbeschwerdeführerin):

Zur Bedeutung des Gemeinschaftsbesitzes, der Kleinheit des Besitzes, des Betriebserfolges und der Bodenbeschaffenheit werde auf den insoweit gleich gelagerten Fall der Fünftbeschwerdeführerin (zu Spruchpunkt III.) verwiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe Grundstücke im Gesamtausmaß von 0,3501 ha mit einem Vergleichswert von 857,64 Punkten in das Verfahren eingebracht (Fünftelanteil aus den ONr. 363 und 719 auf Grund Realteilung). Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen von 11,76 Punkten betrage der Abfindungsanspruch 845,88 Wertpunkte. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin mit einem einzigen Grundstück im Ausmaß von 0,3755 ha mit einem Vergleichswert von 838,61 Punkten abgefunden. Die Abweichung zwischen Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch betrage -7,27 Wertpunkte und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen von +/- 42,88 Wertpunkten. Das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung betrage 4,48 m2/Wertpunkt und liege noch innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen von 3,67 und 4, 49 m2/Wertpunkt.

Der Altstand habe aus drei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen (jeweils Ackerflächen, je im Fünftelbesitz der Beschwerdeführerin) bestanden. Eine allfällige Konzentration von Bewirtschaftungsflächen durch Nutzungstäusche oder Pachtverhältnisse bleibe hier außer Betracht. Im Wege des Zusammenlegungsverfahrens seien die eingebrachten Bewirtschaftungskomplexe auf ein einziges Abfindungsgrundstück im Alleineigentum der Beschwerdeführerin vereinigt worden, was eine im Vergleich zum Altstand zeit- und kostensparende Bewirtschaftung ermögliche.

In ihrer besten Bonitätsklasse 2 habe die Beschwerdeführerin rund 600 m2 und in den mittleren Klassen 5 bis 7 weitere 1700 m2 hinzubekommen. Im Gegenzug dazu habe sie in den dazwischenliegenden Klassen 3 rund 1700 m2 abgegeben und den Bereich ihrer schlechtesten Bonitäten 8 bis 10 zur Gänze, das seien 400 m2, abgestoßen. Die Abfindung der Beschwerdeführerin sei daher auch in bonitätsmäßiger Hinsicht tunlichst gleich beschaffen zum Altbesitz.

Was die Bilanzierung der Kies- und Schotterlagen anlange, so hätten die Flächen mit mittlerer Kies/Schotter-Belastung (Kategorie 2) zugenommen und die Flächen mit niedriger Belastung sowie mit hoher Belastung (Kategorien 0 und 1 zusammen sowie Kategorie 3) abgenommen. Diese Verschiebungen und die Abfindung seien auch hinsichtlich der Kies/Schotter-Belastung tunlichst gleich beschaffen zum Altbesitz.

In bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin keine Grundstücke mit besonderem Wert in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht und diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht. Auch unter der Prämisse der tunlichst gleichen Beschaffenheit beurteilt seien die bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse im Neustand gegenüber dem Altstand unverändert und daher die Abfindung der Beschwerdeführerin tunlichst gleich beschaffen zum Altbestand. Die geringen Verschiebungen bei den Bonitätsklassen und Kies/Schotterkategorien machten es auch nicht erforderlich, die Art und Einrichtung des Betriebes zu verändern.

Zu Spruchpunkt V. (Abfindung des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin):

Im berufungsgegenständlichen Neustand (Bescheid des LAS) sei ein Defizit an bewässerungswirtschaftlich geeigneten Flächen gegenüber den in das Verfahren eingebrachten Lagen der Beschwerdeführer (ONr. 692) gegeben. Dieser Mangel könne unter Heranziehen der Abfindung der Partei Dipl.-Ing. Josef G. (ONr. 76) bereinigt werden. Das diesbezügliche Änderungserfordernis gegenüber der berufungsgegenständlichen Abfindung bei den Beschwerdeführern (ONr. 692) sei ein Zugang des Grundstückes Nr. 2065 (4189,70 Wertpunkte/28656 m2) und ein Abgang des Grundstückes Nr. 3339 (4310,88 Wertpunkte/27577 m2).

Die Beschwerdeführer hätten je zur Hälfte 2,8593 ha mit einem Vergleichswert von 4260,22 Wertpunkten in das Verfahren eingebracht. Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen von 58,77 Punkten betrage der Abfindungsanspruch 4201,45 Wertpunkte. Demgegenüber seien die Beschwerdeführer je zur Hälfte mit einem einzigen Grundstück im Ausmaß von 2,8656 ha mit einem Vergleichswert von 4189,70 Punkten abgefunden. Der Unterschied zwischen Grundabfindung und Abfindungsanspruch betrage -11,75 Wertpunkte und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen von +/- 213,01 Wertpunkten. Das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung betrage 6,84 m2/Wertpunkt und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen von 6,04 und 7,38 m2/Wertpunkt.

Die beiden eingebrachten Bewirtschaftungskomplexe im Flächenausmaß von 127 Ar bzw. 158 Ar seien zu einem einzigen Bewirtschaftungskomplex im Ausmaß von 287 Ar vorteilhaft konzentriert. Den eingebrachten Riemenparzellen mit einer Ackerbreite von 18 m und im Seitenverhältnis 1:38 bzw. 1:48 stünden wirtschaftlich günstigere Werte beim Abfindungskomplex gegenüber, nämlich die Ackerbreite 73 m und das Seitenverhältnis 1:5. Die erreichte Konzentration des landwirtschaftlichen Besitzes bringe eine Verkürzung der Grenzlänge von 3,2 km im Altstand auf 0,9 km im Neustand. Dadurch sei eine Formverbesserung erzielt und eine rationellere maschinelle Bearbeitung und Bewässerung der Grundstücke möglich. Die Verkürzung der Grenzlänge ermögliche insbesondere beim Feldgemüsebau der Beschwerdeführer Einsparungen.

Auch im Hinblick auf die Bonitätsverhältnisse sei die Abfindung tunlichst gleich beschaffen zum Altbesitz. Was die Kies- und Schotterlagen anlange, so hätten die Flächen mit niedriger Kies/Schotter-Belastung (Kategorien 0 und 1 gemeinsam) zugenommen und im Gegenzug die Flächen mit mittlerer Belastung (Kategorie 2) entsprechend abgenommen, womit sich gegenüber dem Altbesitz eine Besserstellung ergebe und die Abfindung auch hinsichtlich der Kies/Schotter-Belastung tunlichst gleich beschaffen zum Altbesitz sei.

In bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht ergebe sich beim Vergleich zwischen Altbesitz und Abfindung in quantitativer Hinsicht eine Gleichstellung und in qualitativer Hinsicht eine Verbesserung, die im Ersatz der vormaligen Riemenparzellen gelegen sei, die gerade noch die bewässerungswirtschaftliche Mindestbreite von 18 m aufgewiesen hätten und dabei lediglich an einer einzigen Stirnseite am M-kanalgrund angebunden hätten. Diese Parzellen seien nunmehr durch einen einzigen und dabei kompakt geformten Abfindungskomplex mit einer bewässerungswirtschaftlich günstigen Breite von rund 70 m ersetzt, womit auch insoweit die tunlichst gleiche Beschaffenheit gewährleistet sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 28. November 2005, B 954/05).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG in seiner im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z. B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen, entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Der Abfindungsanspruch einer Gemeinschaft gemäß § 825 ABGB ist nach § 17 Abs. 5 FLG auf die Teilhaber im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Teilhaber beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

Nach § 17 Abs. 7 leg. cit. hat der Wert der gesamten Grundabfindung mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Soweit es dem Zweck des Verfahrens dient, insbesondere

a) der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke,

b) der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 15) oder

c) der Vermeidung kostspieliger Änderungen der bereits ermittelten und abgesteckten neuen Flureinteilung im Zusammenhang mit einer Neubewertung (§ 12 Abs. 3), Nachbewertung (§ 19) oder Planänderung im Berufungsverfahren,

darf der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches betragen. Der Unterschied ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 12 Abs. 3 leg. cit in Geld ausgeglichen werden.

Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen nach § 17 Abs. 8 FLG aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können. Eine Abweichung über 10 v.H. dieses Verhältnisses ist nur zulässig, wenn sich die Partei damit schriftlich einverstanden erklärt und hiedurch bei den übrigen Parteien keine Abweichung über den angeführten Hundertsatz eintritt. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung werden in § 1 FLG beschrieben.

Nach § 1 Abs. 1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

Gemäß § 1 Abs. 2 FLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

Als Parteien im Zusammenlegungsverfahren werden im § 6 lit. a FLG die Eigentümer der Grundstücke genannt, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und unter lit. b andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

§ 10 FLG handelt von der Feststellung des Besitzstandes und ordnet in seinem zweiten Absatz an, dass über das Ergebnis des gemäß Abs. 1 vorgenommenen Ermittlungsverfahrens ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen ist, in welchem, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke (§ 2 Abs. 2 lit. a), getrennt von den in Anspruch zu nehmenden (§ 2 Abs. 2 lit. b), unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern und der Ausmaße der einzelnen Grundstücke sowie die Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) auszuweisen sind. Der Besitzstandsausweis hat ferner eine planliche Darstellung der ausgewiesenen Grundstücke zu enthalten.

Nach § 10 Abs. 3 FLG sind im Besitzstandsausweis Angaben, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenzkataster oder Grundsteuerkataster abweichen, besonders zu kennzeichnen.

Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist nach § 16 Abs. 1 FLG die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf die Betriebe sowie eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Nach § 23 Abs. 2 FLG treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen einer Partei zu dritten Personen die Grund- und Geldabfindungen dieser Partei an die Stelle ihrer alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit den dritten Personen vereinbart ist.

Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, erlöschen gemäß § 25 Abs. 1 FLG mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Gemäß § 25 Abs. 2 FLG bleiben sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen aufrecht.

Nach § 26 Abs. 1 FLG schließlich hat die Behörde bei Pachtverhältnissen mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzulegen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben. Die neuen Pachtgrundstücke eines Pächters sollen den alten hinsichtlich Ausmaß, Beschaffenheit und Lage so weit gleichen, als dies mit Rücksicht auf die durch die Zusammenlegung geänderten Verhältnisse möglich und zweckmäßig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, bereits dargelegt, dass der Abfindungsanspruch nach dem FLG an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken und nicht an den Umstand deren faktischen Bewirtschaftung auf einer anderen Rechtsgrundlage als der des Eigentumsrechtes anknüpft, weshalb die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Nutzungstauschvereinbarungen für das Zusammenlegungsverfahren unerheblich sind. An diese Rechtsanschauung sind nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zlen. 2002/07/0021, 0022, mwN). Wenn daher die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die Auffassung vertreten, dass für die Beurteilung der Abfindungen auf die im Wege der Nutzungstauschvereinbarung zur Bewirtschaftung zusammengelegte Fläche abzustellen gewesen wäre, so kommt ihrem Vorbringen bereits auf Grund der genannten Bindungswirkung keine Berechtigung zu.

Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der §§ 10 und 17 FLG wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat gegen diese Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, was ebenso in Bezug auf die Zusammensetzung der belangten Behörde und die in der Beschwerde geäußerte Ansicht gilt, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 nicht verfassungskonform sei. Der von den Beschwerdeführern angerufene Verfassungsgerichtshof fand in seinem Beschwerdeverfahren keine Veranlassung, diese Bestimmung - wie auch § 7 leg. cit. - einer weiteren verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen. Demzufolge bestand für ihn keine Veranlassung, der Anregung der Beschwerdeführer zu folgen, beim Verfassungsgerichtshof in Bezug auf § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5 und § 17 Abs. 8 FLG sowie § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.

In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung verweisen die Beschwerdeführer auf Punkt IV. ihrer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, worin sie vorbringen, dass, selbst wenn man ihre Nutzungstäusche, eingebrachten Brunnen und Wasserrechte nicht berücksichtige und nur vom alten "Eigentumsstand" ausgehe, mit den zugewiesenen Flächen den Erfordernissen der tunlichst gleichen Beschaffenheit und des größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolges im Sinn des § 17 FLG nicht Genüge getan worden sei. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid könnten die wiederholt dargestellten Ergebnisse des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. B. und des Dr. D. nicht entkräften. "Unrichtige und jeweils ohne Beiziehung der Beschwerdeführer erfolgte Bonitätsfeststellungen, Bewertungen, bzw. unzureichende Erhebungsmethoden wie etwa die 'Sichtprüfung' zur Steinhaltigkeit, werden nicht dadurch richtiger, dass man sie öfter wiederholt. Es würde zu weit führen, zu allen unrichtigen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis im Detail Stellung zu nehmen". Es sei bezeichnend, wenn die belangte Behörde die vorgelegten Beweise (gemeint: Fotos) zur Steinhaltigkeit der Abfindungsflächen im Jahr 1988 als "völlig veraltet" abtue, verkenne sie doch, dass es eben nicht nur um die Altflächen, sondern auch um den Zustand der Abfindungsflächen zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Übernahme gehe, welcher Rekonstruktion des Zustandes diese Beweise dienten. Auch ignoriere die belangte Behörde weiterhin die seinerzeitige Spezialisierung der Beschwerdeführer auf Zwiebel- und Erdäpfelanbau und weigere sich beharrlich, auf das Argument der mangelnden Eignung der Abfindungsflächen einzugehen. So sei eine "Steinebilanz" überhaupt nur für die Alt- bzw. Abfindungsflächen der Beschwerdeführer erstellt worden, deren Unrichtigkeit überdies bereits wiederholt dargelegt worden sei. Die Steinhaltigkeit der übrigen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Flächen sei überhaupt nicht geprüft worden. Ferner sei am 31. März 2002 bei einer Probeschau "in den mittleren H" festgestellt worden, dass - entgegen der Stellungnahme des Dipl. Ing. Dr. Sch. aus dem Jahr 1999 - dort ein Steinanteil der Kategorie 3 und 4 bestehe, was die belangte Behörde neuerlich verschwiegen habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, aus welchen Gründen die Wahl der Erhebungsmethode der Sichtprüfung erfolgt sei und eine bloß punktuelle Erfassung oder Teilerfassung, z. B. durch Proberodungen mit Erntemaschinen oder Grabungen, nicht zielführend gewesen wäre (vgl. dazu insbesondere Seite 42 des angefochtenen Bescheides). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem vorangegangenen Erkenntnis, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, nicht diese Erhebungsmethode an sich als rechtswidrig beanstandet, sondern den Umstand, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeit geboten worden war, der belangten Behörde das Ausmaß einer Steinbelastung auf ihnen zugewiesenen Abfindungsflächen auf die von ihnen gewünschte Weise zu demonstrieren; dies vor allem deshalb, weil in der Niederschrift vom 29. Oktober 1998 von einem "bedeutenden Steinanteil" im Nordteil des Abfindungsgrundstückes Nr. 3511/2 die Rede gewiesen sei, zumal auch im Gutachten des im Amtshaftungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. D. - der im Übrigen ebenso die "Sichtmethode" als einzig zielführend bezeichnet habe - allerdings in Bezug auf andere Flächen ausgeführt worden sei, dass man erst nach diversen Bodenausschlüssen oder Proberodungen erkenne, wie stark in manchen Teilen eines von ihm befundeten Feldes Schottersteine auftreten könnten.

Zu dieser Niederschrift vom 29. Oktober 1998 hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass bei dieser Erhebung noch keine Sichtprüfung und keine vergleichende Betrachtung des Alt- und Neustandes angestellt worden seien und es sich bei dem angesprochenen Vermerk in dieser Niederschrift um eine - auf den Nordteil des Grundstückes Nr. 3511/2 (in der 9. Wertklasse) bezügliche - punktuelle Aussage handle. Unbeschadet dessen sei im Rahmen der späteren Expertise ein "bedeutender Steinanteil" im Nordteil des angeführten Grundstückes mit der festgestellten "Klasse 2" - somit laut der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Kategorieneinteilung bei der Sichtprüfung (Kategorie 2): "10-15 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter 5 cm mit grobem Kies oder sehr hoher grober Kiesanteil oder einzelne Schotterstücke über 5 cm mit hohem groben Kiesanteil" - durchaus hervorgekommen. In der Berufungsverhandlung vom 4. April 2005 erhielten die Beschwerdeführer, wie im oben wiedergegebenen diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll angeführt, Gelegenheit, die Grundstücke, die Gegenstand ihrer Gegenbeweisführung durch Demonstration der Steinbelastung sein sollten, zu benennen, und wurde ihnen gegenüber als Mindesterfordernis für die Erhebung eine Fahrt auf Grundstück Nr. 3329/2 (hin und retour in Ackerrichtung) sowie eine Fahrt auf Grundstück Nr. 3511/2 (eine Richtung) und eine weitere Fahrt in der Riede "Breite J" (eine Richtung) spezifiziert, wobei ihnen für die Durchführung der Fahrten "ab sofort" (d.h. ab der Verhandlung) der gesamte April 2005 angeboten wurde. Obwohl laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung von drei Erntemaschinen, die ihnen ihren Angaben zufolge zur Verfügung standen und jedenfalls für die Erhebung (der Kies- und Schottersituation) geeignet waren, eine Maschine funktionstüchtig war und ihnen somit für die von ihnen begehrte Gegenbeweisführung zur Verfügung stand, lehnten sie eine Demonstration damit unter Hinweis darauf ab, dass (zwar) eine Beweisaufnahme nach der Ernte (im Bereich 15. Juli bis 15. September) angeboten würde, allerdings die ihrer Meinung nach bestgeeignete Maschine wegen eines Defektes nicht einsatzfähig sei, deren Reparatur erst nach Vorhandensein liquider Geldmittel möglich sein würde, wobei jedoch auf Grund eines Versteigerungsverfahrens ihre Kredite gesperrt seien. Es stehe jedoch einer Beistellung einer Erntemaschine und einer Demonstration durch die belangte Behörde bzw. "dem Ministerium" nichts im Wege, wobei allerdings die Maschinenkosten und auch der Ernteverlust durch die belangte Behörde getragen werden müssten und zu ersetzen wären. Auch in der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 22. Juni 2005, an deren Ende der Vorsitzende der belangten Behörde erklärte, die Verhandlung zu schließen und den Berufungsbescheid in schriftlicher Ausfertigung zu erlassen, kamen die Beschwerdeführer auf das in der Verhandlung am 4. April 2005 ihnen gestellte Angebot, gegenüber der belangten Behörde das von ihnen behauptete Ausmaß der Steinbelastung zu demonstrieren, nicht mehr zurück. Wenn bei dieser Sachlage - insbesondere auf Grund des völlig ungewissen Umstandes, ob und wann die von den Beschwerdeführern als für eine Demonstration bestgeeignet bezeichnete Erntemaschine einsatzfähig sein werde, und im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern laut ihren Angaben eine einsatzfähige Maschine zur Verfügung stand, die sie jedoch nicht einsetzen wollten - die belangte Behörde die Berufungsverhandlung am 22. Juni 2005 nicht neuerlich erstreckte, so begründete dies keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Ebenso war die belangte Behörde nicht verpflichtet, selbst eine Erntemaschine beizustellen, oblag es doch den Beschwerdeführern, die von ihnen angezweifelten Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde zu entkräften.

Gegen die von der belangten Behörde herangezogene "Steinebilanz" führen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung noch die Stellungnahme des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. Dr. B vom 19. August 1999 mit dem Vorbringen ins Treffen, es werde "im Anschluss an die Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorgebracht, dass die 'Steinebilanz' schon vom Ansatz her verfehlt war und die (erst 1995) in Rechtskraft erwachsene Bonitierung den Steingehalt der Altgrundstücke nicht einheitlich festgestellt hat". Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf, welche anderen - von den im angefochtenen Bescheid (insbesondere dort ab S. 42) angeführten Kies- und Schotterbelastungen abweichenden - Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen müssen, zumal der bloße Umstand, dass ein beigezogener Privatsachverständiger anderer Meinung ist als die von einem in agrartechnischen oder landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenen fachkundigen Mitglied erstattete Stellungnahme allein nicht ausreicht, um die Unschlüssigkeit dieser Stellungnahme zu erweisen. In ihrer Beschwerdeergänzung bringen die Beschwerdeführer weiters vor, es ergebe sich die mangelnde Nachvollziehbarkeit der im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten "Steinebelastungsbilanz" - insbesondere auch in Bezug auf das Abfindungsgrundstück Nr. 3329/2 - aufgrund der mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Pläne. Lege man davon den Plan Beilage 6 betreffend "die Ergebnisse der Proberodungen und Begehungen im Oktober 2005 mit Mag. Sl." über den Plan Beilage 3 (Bonitierungsplan mit den Klassen laut Mustergrundverzeichnis) und den Plan Beilage 5 (Ergebnisse der "Steinebilanz" aus dem Jahr 1999), so erkenne man die Unrichtigkeit der "Steinebilanz" des Dipl. Ing. Dr. Sch., weise doch die "Steinebilanz 1999" auch in Bereichen, in welchen 2005 keine Steine gefunden worden seien, andere Kies- und Schotterintensitäten auf. Zusammengefasst hätte die belangte Behörde die Bonitierung nicht als Beurteilungsmaßstab für die Steinehaltigkeit heranziehen dürfen und sei der von Dipl. Ing. Dr. Sch. gezogene Schluss, dass die Altflächen ohnedies steinhältig gewesen seien, unrichtig.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es sich bei den genannten "Ergebnissen der Proberodungen und Begehungen im Oktober 2005" (Plan Beilage 6) um eine nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zustande gekommene Unterlage handelt, auf die - weil maßgeblicher Beurteilungsmaßstab die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist - nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu § 41 Abs. 1 VwGG). Abgesehen davon sind, wie oben bereits ausgeführt, die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Nutzungstauschvereinbarungen unbeachtlich, sodass mit den vorgelegten Plänen, soweit sie vom "Altstand" unter Zugrundelegung solcher Nutzungstauschvereinbarungen ausgehen, auch deshalb nichts für den Beschwerdestandpunkt zu gewinnen ist.

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde weiters vor, dass sie sich in Bezug auf die Grundstücke "in den mittleren H" auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. Dr. Sch. aus dem Jahr 1999 (mit "Steinklassen 2, 1 oder 0" dort) gestützt habe, obwohl bei Probeackerungen bzw. einer Probeschau dort am 31. März 2002 ein Steinanteil der Kategorien 3 und 4 festgestellt worden sei und bereits 15 m3 Steine entfernt worden seien.

Mit diesem - nicht weiter präzisierten - Vorbringen sprechen die Beschwerdeführer offensichtlich den im angefochtenen Bescheid (vgl. dort auf Seite 48) angeführten, sich auf das Grundstück Nr. 3511/2, beziehenden Aktenvermerk eines Bediensteten der AB vom 31. März 2002 an. Dazu hat die belangte Behörde ausgeführt, dass dieser Aktenvermerk bereits auf Grund der in ihm enthaltenen Unrichtigkeiten und Widersprüche nicht beweiskräftig sei. So sei die Abfindung - entgegen dem Aktenvermerksinhalt - an keiner Stelle 100 m, sondern lediglich unter 60 m breit, weshalb die Frage aufzuwerfen sei, auf welchen Grundstücken die dargestellten (im Aktenvermerk enthaltenen) Feststellungen tatsächlich getroffen worden seien. Darüber hinaus würden - entgegen den schriftlichen Darlegungen des Bediensteten der AB - drei Fuhren im Ausmaß von jeweils 3 m3 Steine nicht 15 m3, sondern 9 m3 Steine ergeben, zumal dieser Bedienstete "m2" mit "m3" verwechselt habe.

Die Beschwerde geht auf diese - nicht unplausiblen - beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde nicht weiter ein, sodass es ihr mit ihrem Hinweis auf diesen Aktenvermerk auch nicht gelingt, die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde zur Steinhaltigkeit getroffenen Tatsachenannahmen darzutun.

Was das Gutachten des im Amtshaftungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. D. anlangt, so hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere die Seiten 49 und 51/52) damit auseinandergesetzt und dargestellt, warum dieses Gutachten zur Beurteilung der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindung nicht hinreichend ist.

Die Beschwerde geht auf diese beweiswürdigenden Erwägungen nicht ein und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen diesem Gutachten dennoch im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentliche Bedeutung hätte beigemessen werden müssen. Im Hinblick darauf führt auch der Beschwerdehinweis auf dieses Gutachten zu keiner anderen Würdigung der von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegten "Steinebilanz". Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Dr. D. die ausschließlich auf das Eigentumsrecht abstellende Gesetzeslage nicht zur Kenntnis nehmen wollte und dieser seiner Ermittlung des Vergleiches des Betriebserfolges der Amtshaftungskläger vor und nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen die von ihnen unter Einbeziehung der Nutzungstauschvereinbarungen bewirtschafteten Flächen zugrunde legte, was vor dem Hintergrund der geltenden Gesetzeslage den Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen ihre Aussagekraft weitestgehend nehmen muss.

In Bezug auf die "Beregnungsbilanz" werfen die Beschwerdeführer der belangten Behörde in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor, dass - wie ihr Privatsachverständiger Dipl.-Ing. Dr. B. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2001 dargelegt habe - diese Bilanz falsch sei, weil lediglich die alten Eigentumsflächen mit den Abfindungsflächen verglichen würden, sodass von einer völlig "virtuellen und fiktiven" bewässerungswirtschaftlichen Situation ausgegangen werde. Die belangte Behörde habe sich offenbar mit der in der Verhandlung am 22. Juni 2005 vorgelegten "Liste der verlorenen Brunnen", den Kosten der damaligen Errichtung bzw. anderer Beregnungsformen oder auch der Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. B. vom 15. Mai 2000 nicht näher auseinandersetzen wollen, weil sie sich in diesem Fall auch mit den Nutzungstäuschen hätte beschäftigen müssen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil den von der Beschwerde ins Treffen geführten Nutzungstauschvereinbarungen, wie bereits wiederholt dargelegt, für das gegenständliche Zusammenlegungsverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere die Seiten 62 ff) eingehend mit den Bewässerungsbrunnen und Bewässerungsflächen im Altstand und dazu im Vergleich mit dem Neustand sowie insbesondere auch mit der in der Beschwerde genannten "Brunnenliste" auseinandergesetzt. U.a. hat die belangte Behörde darin darauf hingewiesen, dass, selbst wenn man in Bezug auf näher genannte Tiefbrunnen von einem bis 31. Dezember 1986 befristeten Wasserrecht ausgehen würde, dies auf Grund der erfolgten Wiederzuteilung dieser Brunnen und der weiters im Bescheid dargestellten Rechtslage am Ergebnis nichts ändern würde. Dass und inwieweit diese Ausführungen über eine Wiederzuteilung von Brunnen unrichtig seien, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt. Die Beschwerde behauptet zwar im gegenständlichen Zusammenhang, dass eine "weitere Verlängerung der Wasserrechte" nach 1986 nicht mehr in Betracht gekommen sei, weil die Wasserrechtsbehörde nicht mehr gewillt gewesen sei, auf Fremdgrundstücken Wasserrechte neuerlich zuzuteilen bzw. zu bewilligen. Sie unterlässt es jedoch, zu konkretisieren, um welche Wasserrechte bzw. davon betroffenen Grundstücke es sich dabei gehandelt habe, sodass bereits deshalb dieses Beschwerdevorbringen nicht zielführend ist. Wenn sie im Übrigen in Bezug auf Wasserrechte - ohne dazu nähere präzisierende Ausführungen zu treffen - vorbringt, "bereits mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bzw. Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Erkenntnisse vom Juni 1999 etc. wurde nachgewiesen, dass die Wasserrechte nicht - wie von der Behörde unrichtigerweise angenommen - erloschen sind, sondern dass es sehr wohl Verlängerungen gegeben hat" und es seien "die Behauptungen auf S. 63 ff (des angefochtenen Bescheides) aktenwidrig", so führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Denn die Verweisung in einem Beschwerdeschriftsatz auf einen in einem anderen Beschwerdeverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsatz stellt keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar und ist daher unbeachtlich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2002/07/0094, mwN).

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die belangte Behörde zwar ausgesprochen habe, dem Antrag auf Vereinigung der Abfindungsansprüche des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers Folge zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch nicht nur auf die Vereinigung der Abfindungsansprüche dieser drei Beschwerdeführer, sondern auf die aller betroffenen Personen abgestellt, und es sei wohl nicht "das Anliegen des Verwaltungsgerichtshofes gewesen, dass lediglich eine formelle Vereinigung ausgesprochen wird und tatsächlich an den Abfindungsansprüchen nichts verändert wird".

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im Erkenntnis, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG dargelegt, dass die Frage, ob ein auf alle Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer bezogenes Begehren auf Vereinigung der Abfindungsansprüche überhaupt gestellt worden sei, keiner Erforschung mehr bedürfe, weil die durch denselben Rechtsvertreter vertretenen Mitglieder der Familie mit der in der Berufungsverhandlung vom 21. April 1999 gestellten Antragstellung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich dieser Antrag nur auf die Abfindungsansprüche der genannten drei Beschwerdeführer beziehe. Im fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 4. April 2005 über Befragen ausdrücklich erklärt, dass der Antrag nach § 17 Abs. 5 zweiter Satz FLG auf Vereinigung der Abfindungsansprüche der genannten drei Beschwerdeführer, wie im vorgenannten Erkenntnis beschrieben, nach wie vor aufrecht bleibe. Dass in der Folge auch in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer ein Antrag nach § 17 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. gestellt worden sei, ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch dem angefochtenen Bescheid. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführer durch den nach dieser Gesetzesbestimmung im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausspruch in subjektiven Rechten verletzt worden seien.

Im Übrigen wird von der Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht als unrichtig dargestellt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Da der angefochtene Bescheid von einem Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK stammt und die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, war die von den Beschwerdeführern beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entbehrlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zlen. 2005/07/0044, 0119, mwN).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Februar 2008

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