Normen
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer brachte als Alleinerbe nach dem am 16. Februar 1998 verstorbenen Johann S. gemeinsam mit Maria S., der Witwe nach Johann S., zahlreiche ihnen gemeinsam je zur Hälfte gehörige Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf ein. Ebenso wurden in diesem Verfahren weitere Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen, die zum Teil im Miteigentum von Walter S. und Elisabeth S., zum Teil in jenem von Eleonore W. stehen. Die belangte Behörde erließ gegenüber diesen Personen auf Grund deren Berufung gegen den Zusammenlegungsplan des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 19. Juni 1995 mehrere jeweils mit 2. Juni 1999 datierte Bescheide, mit denen (u.a.) die ihnen zugewiesenen Abfindungen geändert wurden. Die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindungen bildete den Streitpunkt der von den genannten Personen gegen diese Bescheide zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und sodann nach Ablehnung der Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden, über die im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zlen. 99/07/0178 bis 0182, entschieden wurde. Die Beschwerdeführer und die übrigen genannten Personen stehen zueinander in einem Familien- (bzw. Schwägerschafts-) verhältnis.
Der Erstbeschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, Eigentümer von weiteren Grundstücken, die ebenso in das Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf eingebracht wurden. Die Gesetzmäßigkeit der ihnen hinsichtlich dieser Grundstücke zugewiesenen Abfindungen bildet den Streitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in wesentlichen Bereichen jenem, der dem zitierten Erkenntnis, Zl. 99/07/0178 bis 0182, zugrunde lag. Auch im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführer vor, dass das nunmehr zugewiesene Abfindungsgrundstück, das Grundstück Nr. 2065, wie von Dipl.- Ing. G. bestätigt worden sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 1999), nicht bewässert werden könne. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid reichen nicht aus, die im Ergebnis der bewässerungswirtschaftlichen Bilanzen (zwischen Alt- und Neubestand) gefundene Beurteilung einer unter der bewässerungswirtschaftlichen Sicht tunlichst gleichen Beschaffenheit des Abfindungsgrundstückes ausreichend zu begründen. Darüber hinaus kommt im vorliegenden Fall auch der von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge, dass dem von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht entsprochen worden sei, unter dem Blickwinkel der Angaben des Dipl.-Ing. G. zum Ausmaß der Steinebelastung des Abfindungsgrundstückes Nr. 2065 Berechtigung zu.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei zur weiteren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das vorzitierte Erkenntnis verwiesen wird.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. wurde von der Durchführung der von den Beschwerdeführern begehrten mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff leg. cit. iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages nach dem VwGG nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0163).
Wien, am 11. September 2003
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