Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0221, verwiesen, mit dem der in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2004 auf Grund eines Mangels im Spruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden war.
Mit dem (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. November 2003 um 20.15 Uhr in H ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe zum Zeitpunkt des Lenkens einen Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,78 mg/l aufgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.150,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 9. Juni 2006, B 735/05-10, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Ablegung der Atemluftprobe keinen Alkohol zu sich genommen habe.
Insoweit er sich dabei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aus folgenden Gründen nicht aufkommen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0007). Nach den als glaubwürdig erachteten Aussagen der als Zeugen in der mündlichen Verhandlung - in der der Beschwerdeführer ohnedies zugestand, er habe anlässlich der Amtshandlung über den Alkoholkonsum zu Hause "nichts angegeben" - einvernommenen, die Amtshandlung durchführenden Organe der Straßenaufsicht wurde der Beschwerdeführer zu einem allfälligen Nachtrunk sogar gefragt. Er habe die Frage verneint.
Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die belangte Behörde hätte nicht allein darauf abstellen dürfen, dass er die vor der Atemluftalkoholuntersuchung gestellte Frage nach einem Nachtrunk verneint habe, sondern auch berücksichtigen müssen, dass er einen Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Untersuchung von 0,78 mg/l aufgewiesen habe und daher "in seiner Wahrnehmung und Denkleistung stark eingeschränkt" gewesen sei. Damit übersieht er aber, dass er sämtliche andere an ihn gestellte Fragen, wie etwa nach dem vor dem Lenken genossenen Alkohol oder den eingenommenen Medikamenten, nach dem Inhalt der Anzeige detailgetreu beantwortet hat. Dass diesbezüglich Fehler in der Anzeige enthalten seien, behauptet der Beschwerdeführer gar nicht. Ebenso war er in der Lage, in der niederschriftlichen Einvernahme (kurz nach der Messung) eine Schilderung des Unfallherganges zu geben. Auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens (vgl. dazu zB. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zlen. 95/03/0037, 0044) kann sohin keine eingeschränkte "Wahrnehmungs- und Denkleistung" ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden.
Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel die Unterlassung der Einvernahme weiterer von ihm beantragter Zeugen zum Thema, dass er an der Unfallstelle keine Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe. Dass die Zeugen keinen Eindruck einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, ist aber unerheblich, weil die allfälligen diesbezüglichen Aussagen der - medizinisch nicht gebildeten - Zeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung des Beschwerdeführers zugelassen hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0270). Dies trifft in gleicher Weise auf die Aussage des vernommenen Zeugen K zu, welcher an der Unfallstelle keine Alkoholisierungssymptome bemerkt hatte.
Der Beschwerdeführer vermisst auch die Einvernahme des MS zum Thema, dass er vor dem Unfall "nur drei kleine Biere am Nachmittag getrunken" habe. Dabei weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der - nicht einvernommene - Zeuge MS den ganzen Nachmittag mit ihm verbracht habe und von ihm "nachhause gefahren" worden sei. Dies ist im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verstehen, wonach er diesen "Kollegen" in R "abgesetzt" habe und er in der Folge (allein) weiter nach Hause gefahren sei. Damit hatte der Zeuge MS aber den Beschwerdeführer nicht lückenlos beobachtet, weshalb es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen sein könnte, in der Zeit nach "absetzen" des MS bis zum Unfall unbeobachtet alkoholische Getränke zu sich zu nehmen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0007).
Die belangte Behörde war aus diesen Gründen nicht verpflichtet, diese Zeugen einzuvernehmen.
Die belangte Behörde durfte somit schlüssig davon ausgehen, dass die Behauptung eines Nachtrunks lediglich eine Schutzbehauptung darstellt. Der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, es hätte ein Sachverständiger beigezogen werden müssen, der die "Trinkverantwortung" des Beschwerdeführers in seine Berechnungen mit einzubeziehen gehabt hätte, ist somit der Boden entzogen, weil ein Sachverständiger nicht eine hypothetische "Trinkverantwortung" zu behandeln hätte, sondern sein Gutachten auf der Grundlage des von der belangte Behörde festgestellten Sachverhaltes zu erstellen gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Umschreibung seines Alkoholgehaltes der Atemluft zum Lenkzeitpunkt von "mindestens 0,78 mg/l" im Spruch des angefochtenen Bescheides sei im Hinblick auf das von der Behörde erster Instanz eingeholte amtsärztliche Gutachten, nach welchem (ohne Einbeziehung des behaupteten Nachtrunks) eine Blutalkoholkonzentration "bei minimalem Umrechnungsfaktor von 1.700" von 1,45 %o zum Lenkzeitpunkt vorgelegen sei, "nicht nachvollziehbar" und nicht hinreichend bestimmt. In diesem Zusammenhang wendet er sich unter Bezugnahme auf den gemessenen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,78 mg/l auch gegen die Begründung der belangten Behörde, die von der Behörde erster Instanz angewendete und im Spruch des angefochtenen Bescheides übernommene Strafnorm des § 99 Abs. 1a StVO sei an sich unrichtig, weil richtigerweise die (strengere) Strafnorm des § 99 Abs. 1 lit. a StVO anzuwenden gewesen wäre (die belangte Behörde begründete hiezu des Weiteren, dass im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot eine Änderung nicht in Frage komme). Dazu genügt der Hinweis, dass bei einem völlig klaren Spruch - wie hier - die Begründung des Bescheides nicht zu seiner Auslegung heranzuziehen ist (vgl. zu einem analogen Fall das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0051).
Von daher kann dahingestellt bleiben, ob der im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfene niedrigere Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt (im Gegensatz zu dem tatsächlich vorgelegenen Grad der Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt) und davon abgeleitet die Anwendung einer für den Beschwerdeführer günstigeren Strafnorm rechtens ist, denn der Beschwerdeführer kann jedenfalls durch diesen milderen Tatvorwurf und die Anwendung der für ihn günstigeren Strafnorm nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2007
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