Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches gemäß § 8 Asylgesetz 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von (ehemals) Serbien und Montenegro, er stammt aus dem P-Tal in Südserbien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Am 4. November 2002 beantragte er die Gewährung von Asyl.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG; in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002) ab und stellte gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 50 Fremdenpolizeigesetz (BGBl. I Nr. 100/2005) fest, "dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von R X nach der unter internationaler stehender Verwaltung stehenden - vormalig autonomen Provinz Kosovo - (Republik Serbien und Montenegro) zulässig ist".
Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei aus Südserbien (P-Tal) und albanischer Volkszugehörigkeit; er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Südserbien verbracht. Seinen Heimatstaat "Serbien und Montenegro" habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Sodann traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in "Serbien und Montenegro, insbesondere in Presevo/Südserbien" (basierend auf Berichten des Auswärtigen Amtes Berlin vom 29. März 2005, des British Home Office vom April 2005, einer Aussendung des UNHCR vom April 2002 und eines Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Mai 2005).
Zur Entscheidung nach § 8 AsylG wurde begründend ausgeführt, die Glaubhaftmachung einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG bzw. das stimmige Aufzeigen objektivierbarer Gründe sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Bei Rückkehr "nach seiner Heimat Südserbien" verfüge der Beschwerdeführer über einen oder mehrere Anknüpfungspunkte, weshalb ihm die Rückkehr zumutbar sei. Auf die offenstehende Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zur Grundversorgung werde verwiesen. In "Serbien und Montenegro" bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe bzw. Hungersnot); eine Gefährdung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK sei nicht indiziert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen bzw. in eventu als unbegründet abzuweisen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichthof erwogen:
Zu I.:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der hier noch maßgeblichen Sachlage bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Republik Serbien und Montenegro ohne den Kosovo andererseits - auszugehen. Das bedeutet, dass für Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, die nicht aus dem Kosovo stammen, bei Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien und Montenegro in Betracht zu ziehen ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zlen. 2006/01/0612 bis 0615, und die darin angegebene Judikatur zur Refoulemententscheidung und dem Konzept zweier Herkunftsstaaten).
Der Beschwerdeführer stammt aus Südserbien. Er hat daher nur einen Herkunftsstaat, nämlich (ehemals) Serbien und Montenegro ohne den Kosovo. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo war unzulässig (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/01/0327, und vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0550).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo festgestellt wurde, ist inhaltlich rechtswidrig. Eine Begründung für die Zulässigkeit dieser Abschiebung enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Zur Auslegung eines unklaren Bescheidspruches ist auch die Begründung eines Bescheides heranzuziehen; Spruch und Begründung bilden insoweit eine Einheit (vgl. in diesem Zusammenhang mit dem Konzept zweier Herkunftsstaaten das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2007/01/0089, Pkt. II.).
Die dem Spruch beigegebene Begründung kann als Auslegungsbehelf aber nur herangezogen werden, wenn der Bescheidspruch für sich beurteilt Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist der Bescheidspruch eindeutig, kommt der Begründung eine den Spruch modifizierende Wirkung nicht zu. Ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist daher unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Bescheidspruches über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann. Seine Grenze findet der über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Rückgriff auf die Bescheidbegründung jedenfalls dann, wenn die Begründung mit dem Inhalt des Spruches im Widerspruch steht (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 13. Mai 2005, Zl. 2004/02/0354, und vom 1. April 2004, Zl. 2000/20/0090).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in zweifelsfreier Weise die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo festgestellt. Daran kann die Begründung des Bescheides, die sich auf (einen anderen Herkunftsstaat, nämlich ehemals) Serbien und Montenegro bezieht, nichts ändern. Der Spruch des angefochtenen Bescheides darf daher nicht im berichtigenden Sinne der Begründung dahin gelesen werden, dass die Zulässigkeit des Refoulements des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat "Serbien und Montenegro ohne Kosovo" festgestellt wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Ausspruches nach § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft im Übrigen - soweit sie sich auf die Abweisung der Berufung gemäß § 7 AsylG bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 28. Oktober 2009
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