Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §61;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §16;
ZustG §18 Abs1 Z1;
ZustG §3;
ZustG §7;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §61;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §16;
ZustG §18 Abs1 Z1;
ZustG §3;
ZustG §7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war vom 27. Juli 2001 bis 2. Mai 2002 Geschäftsführer der L GmbH mit Sitz in 1150 Wien, G-Straße 123. Er selbst wohnte in 1010 Wien, H-Gasse 6.
Die L GmbH wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 2002 und vom 2. April 2002 aufgefordert, gemäß § 1a Wiener Parkometergesetz als Zulassungsbesitzerin Auskunft darüber zu erteilen, wem sie ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug überlassen gehabt habe, welches zu näher angeführten Zeiten an näher angeführten Orten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen ist. Diese Schreiben waren an die L GmbH gerichtet. Der Rückschein der Sendung vom 19. März 2002 weist als Zustelladresse den Sitz der L GmbH in 1150 Wien, G-Straße 123, auf, wobei diese aber durchgestrichen und durch die Adresse 1160 Wien, M-Platz 15 ersetzt wurde. Der Rückschein der Sendung vom 2. April 2002 weist ausschließlich die letztgenannte Adresse als Zustelladresse auf. Mit neun Strafverfügungen jeweils vom 11. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 1a Wiener Parkometergesetz für schuldig erkannt. Es wurden über ihn neun Geldstrafen in der Höhe von je EUR 116,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 41 Stunden) mit der Begründung verhängt, dass er als Geschäftsführer der L GmbH den beiden Auskunftsersuchen vom 19. März 2002 sowie 2. April 2002 nicht entsprochen habe.
In dem an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Schreiben vom 25. Juni 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die "Strafverfügungen" auf Grund von Ortsabwesenheit "nicht beantworten" können. Weiters sei er per 1. Mai 2002 als Geschäftsführer der L GmbH "zurückgetreten" und somit nicht mehr für deren Fahrzeuge "zuständig". Der neue Geschäftsführer sei Hans Michael P und die Strafverfügungen seien diesem zuzustellen. Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer die Kopie zweier an das Postamt 1010 Wien gerichteten Schreiben (vom 24. Oktober 2001 bzw. 23. Februar 2002) bei, in welchen er für den Zeitraum vom 29. Oktober 2001 bis 1. Mai 2002 wegen Ortsabwesenheit um "Nichtzustellung sämtlicher eingeschriebener Briefsendungen" ersuchte.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien mit, er habe nunmehr eine "Gesamtaufstellung der Parkometerstrafen erhalten und möchte einen Zustellungsmangel für alle im Anhang angeführten Strafen feststellen", weil er diese nie erhalten habe. Er bitte daher um Neuzustellung bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ersuche um Mitteilung, wann, wo und an wen die "Strafen" zugestellt worden seien.
Mit Schreiben vom 9. April 2003 wurden dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien "10 Empfangsbestätigungen in Kopie (Strafverfügungen und Lenkeranfragen)" übermittelt. Im Schreiben vom 17. September 2003 rügte der Beschwerdeführer, "die gegenständlichen Schriftstücke" seien weder an seine Privatadresse noch an die Geschäftsadresse der L GmbH zugestellt worden. In Unkenntnis der Hinterlegung seien die Schriftstücke vom Beschwerdeführer nicht behoben worden. Er glaube sogar, zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend gewesen zu sein. Jedenfalls seien die RSa-Briefe nicht von ihm übernommen worden. Es sei auch auszuschließen, dass diese Schreiben von einem Mitarbeiter der L GmbH übernommen worden seien.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. Februar 2003 mit dem Hinweis auf fristgerechte Erhebung von Einsprüchen gegen die Strafverfügungen zurückgewiesen.
Mit Straferkenntnis ebenfalls vom 2. Oktober 2003 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Verletzung des § 1a Wiener Parkometergesetz insgesamt neun Geldstrafen von je EUR 116,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 41 Stunden) sowie Kostenersatz in Höhe von je EUR 11,60 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Auskunftsersuchen seien keine Lenkerauskünfte erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei in allen Fällen die zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin berufene Person gewesen. Ein Zustellmangel sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf Grund der Aktenlage von der ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ortsabwesenheitsmeldungen an das Postamt 1010 Wien vom 24. Oktober 2001 und 23. Februar 2002 seien nicht geeignet, "Zustellmängel bei der Zustellung der Lenkeranfragen darzulegen, da weder durch eine Sendebestätigung nachgewiesen wurde, dass diese Schreiben auch an das Postamt abgesendet wurden", noch der Beschwerdeführer persönlich Empfänger der Lenkeranfragen gewesen sei und sich somit seine Ortsabwesenheit für die Beurteilung der Sachlage als unbeachtlich erweise. Dass der Beschwerdeführer mit 1. Mai 2002 als Geschäftsführer der L GmbH zurückgetreten sei, sei irrelevant, weil für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Zeitpunkt der Auskunftsersuchen, somit der 19. März 2002 bzw. 2. April 2002, ausschlaggebend sei. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es könne nicht "irgendwelchen Ersatzempfängern zugestellt" werden. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt postalisch ortsabwesend gemeldet gewesen und habe dies auch dem zuständigen Postamt mitgeteilt.
Das Postamt 1010 Wien übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 26. März 2004 eine Kopie jenes Schreibens des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2001 bzw. 23. Februar 2002, in welchem dieser dem Postamt seine Ortsabwesenheit vom 29. Oktober 2001 bis 1. Mai 2002 bekannt gegeben hatte. Das per Fax an das Postamt übermittelte Schreiben war mit dem Eingangsstempel vom 25. Februar 2002 versehen.
Auf die Anfrage der belangten Behörde teilte die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, es habe jeweils vom 1. Februar bis 30. April 2002 einen durch den Beschwerdeführer und vom 2. April 2002 bis 30. Juni 2004 einen durch "eine Angestellte" erteilten vorübergehenden Nachsendeauftrag von 1150 Wien, G-Straße 123, nach 1160 Wien, M-Platz 15, gegeben.
In der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2004 gab Gökce S zeugenschaftlich einvernommen an, sie sei zum Zeitpunkt der Zustellungen der Lenkerauskunftsersuchen an die L GmbH nicht mehr deren Angestellte gewesen und habe höchstens "aushilfsweise" mitgeholfen. Wenn sie Schriftstücke für die L GmbH abgeholt habe, habe sie diese an den Beschwerdeführer weitergegeben, aber nicht mehr selbst bearbeitet. Sie habe "viele Verständigungszettel bei der Post wieder zurückgegeben", aber es könne auch sein, dass sie einige Schriftstücke übernommen habe. Es sei auch theoretisch möglich, dass sie die Schriftstücke an die Behörde zurückgeschickt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges begründend aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Zustellung der Lenkeranfragen handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH und damit für deren Beantwortung verantwortlich gewesen. Sämtliche Lenkeranfragen hätten in Befolgung des durch den Beschwerdeführer selbst erteilten Nachsendeauftrages in korrekter Art und Weise die L GmbH in 1160 Wien, M-Platz, erreicht. Diese (gemeint wohl: die Lenkerauskunftsersuchen in der Sendung vom 19. März 2002) seien von Gökce S, die als Ersatzempfängerin iSd § 16 ZustG anzusehen sei, innerhalb der Abholfrist beim zuständigen Postamt abgeholt worden. Es sei also davon auszugehen, dass diese Lenkeranfragen dem Beschwerdeführer durch Übergabe seitens Gökce S ordnungsgemäß zugekommen seien. Daran, dass Gökce S berechtigt gewesen sei, die Schriftstücke zu beheben bzw. dass sie diese an den Berufungswerber rechtzeitig weitergegeben habe, werde schon auf Grund der Zeugenaussage von Gökce S bei der mündlichen Verhandlung nicht gezweifelt. Betreffend das Lenkerauskunftsersuchen, das direkt nach 1160 Wien, M-Platz 15, zugestellt worden sei, bestehe kein Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung, sei doch zum Zeitpunkt der Zustellung im April 2002 die genannte Adresse jedenfalls Abgabestelle iSd § 4 ZustG gewesen. Es habe nach dem Willen des Beschwerdeführers dort eine Zustelladresse bestanden, weil er selbst im Rahmen des Nachsendeauftrages diese als solche angegeben habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Lenkerauskunftsersuchen vom 19. März 2002 und vom 2. April 2002 dem Beschwerdeführer mängelfrei zugestellt worden bzw. tatsächlich zugekommen sind und ob dessen Bestrafung wegen deren Nichtbeantwortung zu Recht erfolgt ist. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Zeugin Gökce S die Sendung vom 19. März 2002 nach deren Hinterlegung auf dem Postamt 1160 Wien abgeholt und die Sendung vom 2. April 2002 an der Adresse 1160 Wien, M-Platz 15, in Empfang genommen hat. Sie vertritt die Auffassung, dass die Lenkerauskunftsersuchen dem Beschwerdeführer mängelfrei zugestellt wurden und auch tatsächlich zugekommen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet beides. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, auf den Lenkerauskunftsersuchen sei stets die L GmbH, nicht aber der Beschwerdeführer als Empfänger angegeben gewesen.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass in dem Fall, dass die Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist und dieser - wie im Beschwerdefall - nicht eine physische Person, sondern etwa eine juristische Person ist, diese juristische Person als Empfängerin zu bezeichnen ist (vgl. etwa in Bezug auf eine OEG das hg. Erkenntnis vom 23. April 2004, Zl. 2003/17/0324, mwN). Ausgehend davon übersieht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 13 Abs. 3 ZustG, wonach dann, wenn der Empfänger keine physische Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen ist. Aus dieser Bestimmung, welche eine vom Zusteller iSd § 3 ZustG zu beachtende Regelung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 90/16/0187), ist ersichtlich, dass an eine juristische Person gerichtete Schriftstücke diese auch als Empfänger zu bezeichnen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0068). Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Zustellung der Lenkeranfragen an die Adresse 1160 Wien, M-Platz 15, sei von der behördlichen Zustellverfügung, welche ursprünglich als Abgabestelle 1150 Wien, G-Straße 123, genannt habe, nicht gedeckt und somit rechtswidrig.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. "Nachsenden" bedeutet, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen (vgl. Ritz, BAO3, Tz 1 zu § 18, mwN). Das bedeutet, dass es auf die Frage, ob auf der Zustellverfügung die im Nachsendeauftrag aufscheinende Adresse 1160 Wien, M-Platz 15, bereits angeführt war, nicht ankommt. Der Beschwerdeführer wiederholt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof sein Vorbringen, wonach eine Ersatzzustellung an Gökce S nicht habe bewirkt werden können. Die §§ 4, 7 und 16 ZustG idF (§§ 4 und 7 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004) lauten:
"Abgabestelle
§ 4. Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
…
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
…
Ersatzzustellung
§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
... "
Daraus ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur an der Abgabestelle des Empfängers bewirkt werden kann. Dem angefochtenen Bescheid sind aber keine Feststellungen darüber zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen es sich bei der genannten Adresse in 1160 Wien, M-Platz 15, um eine Abgabestelle der L GmbH bzw. des Beschwerdeführers iSd § 4 ZustG handelt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach beide Nachsendeaufträge vom Beschwerdeführer selbst erteilt wurden, widersprechen im Übrigen insofern der in den Verwaltungsakten einliegenden Auskunft der Österreichischen Post AG vom 13. Juli 2004, wonach für den Zeitraum ab 2. April 2001 eine (nicht näher bezeichnete) "Angestellte" den Nachsendeauftrag erteilt hat. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, ob und aus welchen Umständen der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der genannten Adresse aufgehalten habe.
Der angefochtene Bescheid enthält auch keine Erwägungen, aus denen sich ergibt, warum die belangte Behörde zu der Einsicht gelangt ist, die Zeugin Gökce S sei tatsächlich als Ersatzempfängerin anzusehen. Die bloße Behauptung dieses Umstandes kann eine durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfbare Bescheidbegründung nicht ersetzen.
Es bedarf daher noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen über die Zustellvorgänge.
Sollte eine Ersatzzustellung unzulässigerweise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Feststellungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Beschwerdeführer die Lenkerauskunftsersuchen tatsächlich zugekommen sind, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung von Zustellmängeln gemäß § 7 ZustG eingetreten ist. Entscheidend ist dabei, dass die genannten Sendungen dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen sind und er nicht etwa nur von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0055, und vom 26. Mai 2000, Zl. 99/02/0112, mwN). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar begründet, warum sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass die beiden Lenkerauskunftsersuchen dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen sind. Der bloße Hinweis auf die Aussage der Zeugin Gökce S in der mündlichen Verhandlung kann angesichts dessen, dass diese angegeben hat, nur einige - nicht näher bestimmte Schriftstücke - übernommen und diese möglicherweise an die MA 67 zurückgeschickt zu haben, noch keine schlüssige Begründung darstellen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Schon auf Grund der obigen Ausführungen betreffend die Frage einer wirksamen Zustellung der Lenkeranfragen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1a, 4 Abs. 2 Wiener ParkometerG und § 9 VStG zu beantragen. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem - im Hinblick darauf, dass vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe bewilligt wurde, änderte nichts an seinem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2006, Zl. 2002/13/0095, mwN). Dem Beschwerdeführer gebührt jedoch kein Ersatz der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, weil diese auf Grund der Bewilligung von Verfahrenshilfe weder angefallen ist noch entrichtet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 2006, Zl. 2004/21/0251).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 24. August 2006
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