VwGH 92/02/0068

VwGH92/02/006817.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Oktober 1991, Zl. VerkR-15.114/1-1991-II/F, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §9;
ZustG §13 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §9;
ZustG §13 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung der Firma S-Gesellschaft mbH nach außen Berufener unterlassen zu haben, innerhalb von 2 Wochen (zwischen dem 19. September 1990 und dem 3. Oktober 1990) nach erhaltener schriftlicher Aufforderung der Behörde über Verlangen mitzuteilen, wer am 15. Juli 1990 um 14.05 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der Tauernautobahn A 10 in Richtung Villach gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn nach § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen dem nicht weiter konkretisierten Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Fehlerhaftigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides als Folge des Fehlens der "Merkmale der Identität der Tat infolge Fehlens einer konkreten Tatangabe" nicht zu erkennen. Aus dem Spruch des erstbehördlichen Bescheides, den die belangte Behörde durch dessen Bestätigung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhob, ist mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar, welche Tat dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 VStG handelt es sich überdies nicht um eine Strafnorm, die zur Erfüllung des Sprucherfordernisses des § 44a Z. 2 VStG zitiert werden müßte.

Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde keine Feststellungen darüber traf, in welcher Eigenschaft dem Beschwerdeführer die Stellung eines "im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung der Firma S-Gesellschaft mbH nach außen Berufenen" zukommt, doch vermag der Beschwerdeführer mit dem diesbezüglichen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht darzutun, weil er weder im Verwaltungsstrafverfahren, noch in der vorliegenden Beschwerde in Zweifel zieht, daß ihm diese Stellung zukommt. Dem gerügten Verfahrensverstoß mangelt es somit an der erforderlichen Relevanz (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er offensichtlich meint, die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 hätte richtigerweise nicht an die Zulassungsbesitzerin (juristische Person) selbst als Empfängerin, sondern an eines ihrer vertretungsbefugten Organe gerichtet werden müssen. Er übersieht dabei die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz, wonach dann, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen ist. Aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, daß an eine juristische Person gerichtete Schriftstücke diese auch als Empfänger zu bezeichnen haben. Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1984, Slg. N.F. Nr. 11.421/A, enthält keinen dem widersprechenden Rechtssatz.

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, die seiner Bestrafung zugrunde liegende Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG habe deshalb nicht dem Gesetz entsprochen und hätte daher von ihm überhaupt nicht beantwortet werden müssen, weil darin der Hinweis auf die Möglichkeit gefehlt habe, jene Person zu benennen, die die Auskunft erteilen könne. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0166, ausgeführt hat, erfordert die Vorschrift des § 103 Abs. 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG 1967 einen derartigen Hinweis nicht. Es obliegt vielmehr dem Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall, von sich aus Namen und Anschrift der betreffenden Person zu nennen. Ähnliches gilt für das Beschwerdevorbringen, die Lenkeranfrage sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil nur gefragt worden sei, wer das "Fahrzeug" statt richtig das "Kraftfahrzeug" gelenkt habe. Es trifft zwar zu, daß sich die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 leg. cit. nur auf Kraftfahrzeuge bezieht, doch ist es nicht erforderlich, in der Lenkeranfrage das durch das amtliche Kennzeichen individualisierte Kraftfahrzeug ausdrücklich als solches zu bezeichnen.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem gegen die Strafbemessung gerichteten Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Es bildet zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers traf. Da es der Beschwerdeführer aber in der Beschwerde unterließ, diesbezügliche Angaben zu machen, ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, zu erkennen, inwieweit dieser Verfahrensverstoß relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ist, was darzutun Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre. Warum der Beschwerdeführer meint, die Strafe sei "viel zu hoch, nachdem die objektiven Kriterien für eine wesentlich mildere Strafbemessung sprechen", ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Konkretisierung ebenfalls nicht erkennbar.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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