Normen
AVG §13a;
AVG §56;
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z4 idF 5500-2;
VStG §1 Abs1;
VStG §10;
VStG §17 Abs3;
VStG §17;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AVG §13a;
AVG §56;
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z4 idF 5500-2;
VStG §1 Abs1;
VStG §10;
VStG §17 Abs3;
VStG §17;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber der Fa. G zu verantworten, dass
"A.)
- 1.) am 16.Dezember2001 um 17.53Uhr
- 2.) am 18.Dezember2001 um 17.58Uhr
- 3.) am 19.Dezember2001 um 18.04Uhr
auf den Grundstücken Nr. X, Y und Z, KG M, ... außerhalb vom Ortsbereich eine Werbeanlage beleuchtet wurde, obwohl gemäß § 6 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 außerhalb vom Ortsbereich ... die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verboten ist.
II.
- 1.) am 16.Dezember2001 um 17.53Uhr
- 2.) am 18.Dezember2001 um 17.58Uhr
- 3.) am 19.Dezember2001 um 18.04Uhr
am Südende des Grundstückes Nr. Z, KG M, ... außerhalb vom Ortsbereich eine Werbeanlage beleuchtet wurde, obwohl gemäß § 6 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 außerhalb vom Ortsbereich ... die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verboten ist.
III.
- 1.) am 16.Dezember2001 um 17.53Uhr
- 2.) am 18.Dezember2001 um 17.58Uhr
- 3.) am 19.Dezember2001 um 18.04Uhr
etwa in der Mitte des Grundstückes Nr. Z, KG M, ... außerhalb vom Ortsbereich eine Werbeanlage beleuchtet wurde, obwohl gemäß § 6 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 außerhalb vom Ortsbereich ... die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verboten ist."
Wegen Übertretung des § 6 Z 4 iVm § 36 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 wurden über den Beschwerdeführer neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je vier Tage) verhängt.
Mit Spruchteil B.) wurden im Straferkenntnis näher angeführte Gegenstände für verfallen erklärt.
In Spruchteil C.) wurden dem Beschwerdeführer die durch die Durchführung der Beschlagnahme entstandenen Barauslagen in der Gesamthöhe von EUR 526,82 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Es sei von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, die Erstbehörde habe jedoch für die Beleuchtung von drei Werbetafeln an drei verschiedenen Tagen insgesamt neun Strafen verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung insofern statt, als die verhängten Geldstrafen zu den neun dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils auf EUR 600,-- herabgesetzt wurden.
Die Berufung hinsichtlich des Spruchteiles B.) wurde zur Gänze abgewiesen, auf Grund der Berufung gegen den Spruchteil C.) wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Teilbetrag von EUR 352,42 durch den Betrag von EUR 352,41 ersetzt wurde (wobei die Gesamtsumme des zur Zahlung vorgeschriebenen Betrages unverändert blieb, die erstinstanzliche Vorschreibung enthielt insofern offensichtlich ein Versehen).
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 aus, dass Übertretungen des Beleuchtungsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu EUR 14.500,-- (zum Zeitpunkt der Tat bis S 200.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen seien.
Die Bestimmungen hinsichtlich des Beleuchtungsverbotes seien mit der zweiten Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz 2000 eingeführt worden und am 30. August 2001 in Kraft getreten. Zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitpunkten sei die Bestimmung somit bereits seit einigen Monaten in Geltung gewesen.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe, habe der Beschwerdeführer die Taten in objektiver Hinsicht zu verantworten. Er habe sie auch subjektiv zu verantworten, da ihm vor allem auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit und auf Grund der hinsichtlich der gegenständlichen Anlagen bereits längere Zeit vor den Tatzeitpunkten bei den Behörden anhängigen naturschutzbehördlichen Verfahren die entsprechenden Bestimmungen bekannt sein mussten.
Dem Vorbringen der Berufung, es liege hier ein fortgesetztes Delikt vor, erwiderte die belangte Behörde, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 93/06/0241, betreffend Übertretungen nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz (mit näherer, im Einzelnen wiedergegebener Begründung) ausgesprochen, dass die Verhängung von einzelnen Strafen für die Aufstellung jeder Anlage ohne Berechtigung zulässig sei.
Der Auffassung der Berufung, wonach keine Strafbarkeit vorliege, weil der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beleuchtungen schon vor Inkrafttreten des Beleuchtungsverbotes betrieben habe, folgte die belangte Behörde (mit näherer Begründung) ebenfalls nicht.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe, vor allem der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, sei die vorgenommene Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zum Spruchteil A.) tat- und schuldangemessen.
Zum Spruchteil B.) werde bemerkt, dass gemäß § 36 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 in Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit des Verfalls und zwar sowohl gegen eine bestimmte Person als auch des sogenannten objektiven Verfalls als Ermessensentscheidung vorgesehen sei. Die Erstbehörde habe von diesem Ermessen zu Recht Gebrauch gemacht. Dies insbesondere deswegen, da sich aus der Verfahrensgeschichte ergebe, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit gewesen sei, von sich aus trotz negativer Entscheidungen der Naturschutzbehörde die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Gleiches gelte sinngemäß für die Vorschreibung der Kosten für die Durchführung der Beschlagnahme in Spruchpunkt C.).
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 6 und 36 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-2,
lauten auszugsweise:
"§ 6
Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
1. ...
4 die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3."
"§ 36
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.500,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
1. entgegen einer aufgrund des § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung handelt;
2. einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt;
...
(4) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verhängung von neun Geldstrafen wegen Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 durch die Beleuchtung von drei Werbeeinrichtungen zu drei verschiedenen Tatzeitpunkten mit Spruchteil A.) des erstinstanzlichen Bescheids nur insoweit stattgegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Strafe jeweils herabgesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung jeweils einer Strafe für die Beleuchtung der drei Werbeanlagen zu drei verschiedenen Zeitpunkten und vertritt die Auffassung, dass ein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde insoweit zum Erfolg.
Wenn die belangte Behörde für die Verhängung getrennter Strafen für die Beleuchtung jeder Werbeanlage zu drei verschiedenen Zeitpunkten das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 93/06/0241, ins Treffen führt, so wird damit nur belegt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Aufstellen von Dreieckplakatständern an verschiedenen Orten des Gemeindegebiets als jeweils eigene Tathandlung, die (nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz) gesondert bestraft werden kann, qualifiziert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auch keine Bedenken gegen die getrennte Bestrafung für die Beleuchtung von verschiedenen Werbeanlagen. Aus dem genannten Erkenntnis lässt sich jedoch nicht ableiten, dass für die Aufstellung eines Plakatständers über einen längeren Zeitraum mehrere Strafen (etwa für jeden einzelnen Tag, an dem der Plakatständer aufgestellt war) verhängt werden könnten, selbst wenn die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts erfüllt sind.
Nach der hg. Rechtsprechung liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2006, Zl. 2003/10/0053). Sowohl die Errichtung und das Bestehenlassen einer Anlage als auch deren regelmäßige Beleuchtung können in diesem Sinne als fortgesetztes Delikt verstanden werden, soferne sich nicht nachweisen lässt, dass zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretung gesetzt wurden (vgl. neuerlich das genannte Erkenntnis vom 9. August 2006, Zl. 2003/10/0053). Da die Tatzeitpunkte der drei vorgeworfenen Übertretungen innerhalb von vier Tagen liegen, ist der in der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang unter den im Beschwerdefall maßgeblichen Gesichtspunkten jedenfalls gegeben. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen getroffen, dass zwischen den der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeitpunkten Maßnahmen gesetzt worden wären, die auf eine Aufgabe des Willensentschlusses hindeuteten, die Werbeanlagen außerhalb der Tageslichtperioden zu beleuchten. Da nach der Rechtsprechung auch mehrere (getrennte) Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt vereinigt werden können, ist auch nicht maßgeblich, ob die Beleuchtung an den verschiedenen Tagen unter Verwendung einer Zeitschaltuhr oder von Helligkeitssensoren erfolgte oder jeweils eine gesonderte Ein- und Ausschaltung der Beleuchtung erfolgte. Die in der Rechtsprechung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts geforderte "zeitliche Kontinuität" liegt in beiden Fällen vor, soferne nicht etwa der einheitliche Vorsatz auszuschließen ist oder Gründe vorliegen, die gegen die Annahme einer einheitlichen Begehungsform sprechen (vgl. auch die Hinweise auf die hg. Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, E 143 ff zu § 22 VStG).
Auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ist im Beschwerdefall kein den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Sachverhalt gegeben.
Die belangte Behörde hat insoweit die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid, soweit damit über die Berufung gegen Spruchteil A.) des erstinstanzlichen Bescheids abgesprochen wird, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit (einschließlich des Ausspruches über den Kostenbeitrag) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Inkrafttreten des gesetzlichen "Beleuchtungsverbotes" erst nach Errichtung der Werbe- und Beleuchtungsanlagen (und deren Inbetriebnahme) - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht bedeutet, dass im Beschwerdefall das vorgeworfene Verhalten nicht strafbar wäre. Die hg. Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen die Unkenntnis des Gesetzes allenfalls unverschuldet sein kann, ist auch dann maßgeblich, wenn die Rechtsvorschrift, die die Strafbarkeit regelt, nicht schon in Geltung stand, als die Tätigkeit, die die Strafbarkeit begründet, oder das strafbare Verhalten begonnen wurde. Gerade wenn zum Tatzeitpunkt (zu den Tatzeitpunkten) noch naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren anhängig waren, konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, dass seine Maßnahmen rechtskonform seien. Insbesondere bestand auch die dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende besondere Manuduktionspflicht der Behörde im Hinblick auf die Information über das Inkrafttreten des Beleuchtungsverbots nicht.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung des Spruchteiles B.) des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen) wendet, ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen, dass es für die Zulässigkeit des Verfallsausspruches nicht auf den Abschluss der verschiedenen anhängigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ankommt.
Zu prüfen ist jedoch im Beschwerdefall, welche Auswirkung die Aufhebung der Bestätigung der Bestrafung durch Spruchteil A.) des erstinstanzlichen Bescheides auf den Ausspruch über den Verfall hat.
Dabei kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls nach § 17 VStG als Strafe stets die Verhängung einer Geldstrafe ist oder ob der Verfall auch unabhängig von einer Geldstrafe als Strafe für eine Verwaltungsübertretung verhängt werden kann (in diesem Sinne auf Grund der konkreten Anordnung des Salzburger Polizeistrafgesetzes das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0240). Für den Fall der Möglichkeit einer selbstständigen Verhängung einer Verfallsstrafe wären die Auswirkungen der Aufhebung der Verhängung einer Geldstrafe durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Verfallsausspruch zu prüfen, wenn dieser wie im Beschwerdefall neben der Verhängung einer Geldstrafe vorgenommen wurde.
Das NÖ Naturschutzgesetz sieht den Verfall (entgegen einer diesbezüglichen Bemerkung im angefochtenen Bescheid) nicht ausdrücklich als Sicherungsmittel vor; der selbstständige Verfall könnte aber auf Grund § 17 Abs. 3 VStG, dessen Anwendung durch das NÖ Naturschutzgesetz nicht ausgeschlossen wird, ausgesprochen werden. Die in § 36 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz getroffene Regelung sieht aber insoweit eine Abweichung vom VStG vor, als "neben der Verhängung einer Geldstrafe" der Verfall auch hinsichtlich Gegenständen ausgesprochen werden kann, die nicht im Eigentum des Bestraften stehen. Durch die vom Niederösterreichischen Gesetzgeber gewählte Formulierung ist jedenfalls klargestellt, dass es sich beim Verfall um eine Nebenstrafe handelt, die nicht wie im Fall des Salzburger Polizeistrafgesetzes (vgl. das oben genannte hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0240) auch für sich allein verhängt werden könnte. Der Ausspruch des Verfalls nach § 36 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 setzt vielmehr die Verhängung einer Geldstrafe voraus. Es erübrigt sich somit auch die Prüfung der Frage, ob es Anhaltspunkte gäbe, dass der Verfall neben seinem Strafcharakter auch als Sicherungsmaßnahme zu werten wäre und insoweit seine Verhängung bzw. die Aufrechterhaltung auch unabhängig von einer verhängten Geldstrafe möglich wäre (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 4 zu § 17 VStG). Im Übrigen enthält auch der angefochtene Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfall als Sicherungsmaßnahme auszusprechen gewesen wäre.
Da der Verfall im vorliegenden Zusammenhang somit nur als Nebenstrafe (§§ 10 und 17 VStG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000) ausgesprochen werden konnte und auch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen darüber hinaus gehenden Sicherungscharakter aufweist, hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf Spruchteil A.) des erstinstanzlichen Bescheides bezog, gemäß § 42 Abs. 3 VwGG auch zur Folge, dass dem Ausspruch über den Verfall rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wird. Der angefochtene Bescheid war daher - ungeachtet der Frage, ob wegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen im fortgesetzten Verfahren einheitliche Strafen für die Beleuchtung der jeweiligen Werbeanlage verhängt werden, sodass neuerlich die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls vorliegen könnten - aus diesem Grunde auch hinsichtlich seines Ausspruches betreffend Spruchteil B.) des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben.
Gleiches gilt für die Bestätigung des Spruchpunktes C.) des erstinstanzlichen Bescheides, die mit der Maßgabe erfolgte, dass ein Teilbetrag um ein Cent korrigiert wurde. Da die Vorschreibung der Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt (arg. "Bestraften"; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 3 zu § 64 VStG), ist auch insoweit gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsgrundlage für den Ausspruch mit der Aufhebung des auf Spruchteil A.) bezogenen Bescheidteiles weggefallen.
Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am 26. Februar 2007
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