Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §9;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Von Dr. D. B., Büro für Geologie und Hydrogeologie, wurde namens der Eigentümer (= der mitbeteiligten Parteien) der Liegenschaft S.- Straße 85 A/F.-Gasse 1, mit Schriftsatz vom 30. Juli 2003 eine Beschwerde bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht. Es sei im Zusammenhang mit Untersuchungen von Setzungsschäden an den Gebäuden an der vorgenannten Anschrift festgestellt worden, dass im Gebäude der Nachbaranlage auf der Gp. 225/1, KG G., seit mehreren Jahren "ein Brunnen" betrieben werde. Das Objekt auf der Gp. 225/1 werde von der erstbeschwerdeführenden Partei verwaltet. Im Fall eines schuldhaften Verhaltens der Nachbarn werde ersucht, die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten (wasserpolizeilicher Auftrag).
Vom Bürgermeister der Stadt Salzburg wurde eine mündliche Verhandlung für den 8. Oktober 2003 zur Klärung des relevanten Sachverhaltes anberaumt. Eine Fortsetzung der Verhandlung erfolgte am 13. Oktober 2003. In dieser Verhandlung wurde vom geologischen Amtssachverständigen - in Übereinstimmung mit näher genannten Privatgutachten - ein kausaler Zusammenhang zwischen der Grundwasserabsenkung auf Gp. 225/1 und den Setzungen im Nahbereich eines näher genannten Brunnens festgestellt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige beurteilte dies ebenso und forderte näher genannte Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Setzungen.
Im Zuge des Parteiengehörs wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass diese im Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei als Hausverwalterin tätig sei. In der EZ 262, Grundbuch G., sei das Grundstück Nr. 225/1 vorgetragen und es sei diese Grundbuchseinlage die Stammeinlage für die Baurechtseinlage EZ 1346, in welcher als Baurechtseigentümerin die zweitbeschwerdeführende Partei eingetragen sei. Die eigentumsrechtliche Übertragung des Baurechtes stehe noch aus.
Zum südwestlichen Pumpschacht wurde ausgeführt, dass bereits am 13. Oktober 2003 in Folge der Öffnung der Baugrube für die Abdichtung des Kellers das Ableitungsrohr für den Pumpenschacht entfernt worden sei. Auch der Stromanschluss sei entfernt worden, sodass eine Entwässerung oder Grundwasserabsenkung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Der südwestliche Schacht sei Teil des Hauskanalanschlussprojektes und somit nicht in der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, sondern der Baubehörde gelegen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 4. November 2003 wurde den beschwerdeführenden Parteien unter Spruchpunkt I gemäß den §§ 98, 105 und 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 WRG 1959 über Verlangen der mitbeteiligten Parteien aufgetragen, "jede künstliche Absenkung des Grundwassers auf Gst. Nr. 225/1, KG G., bis längstens 30.11.2003 zu beenden, d.h. alle Pumpen, über die Grundwasser gefördert wird, sind dauerhaft zu entfernen und alle Leitungen und Stromversorgungen zu beseitigen".
Zu diesem Zweck sei auch innerhalb der Leistungsfrist der Nachweis zu erbringen, dass in den südöstlichen Schacht, welcher mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 3. Dezember 1990 als Anlagenteil der Hauskanalisationsanlage bewilligt worden sei, kein Grundwasser eindringe oder über undichte Rohrleitungen einfließe.
Ferner wurde den beschwerdeführenden Parteien unter Spruchpunkt II aufgetragen, die näher bezeichneten Verfahrenskosten im Gesamtausmaß von EUR 469,20 binnen 10 Tagen nach eingetretener Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Nachforschungen in der Aktenevidenz der Bezirksverwaltungsbehörde und beim Wasserbuch der Stadt Salzburg hätten keinen Hinweis auf eine wasserrechtlich bewilligte Grundwasserabsenkung in Form einer motorbetriebenen Pumpe in einem Brunnenschacht ergeben.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass etwa in den Jahren zwischen 1993 und 1995 ein Brunnen mit einer Gesamttiefe von ca. 3,3 Metern errichtet worden sei. In einer Tiefe von etwa 2,7 Metern sei damals eine Förderpumpe eingebaut worden. Aufgabe dieser Pumpe sei die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels im unmittelbaren Nahbereich des Hauses R.-Gasse 4 gewesen. In dieser Form habe der Brunnen nachweislich bis April 2002 bestanden, wobei die Pumpe zu diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb gewesen sei, weil sich im Brunnen erhebliche Mengen von Feinteilen angesammelt hätten und die Pumpe in einer Sand-Schluffmasse eingebettet gewesen sei. Bei dieser Überprüfung im April 2002 habe der Brunnen einen Wasserspiegel von -1,87 Metern unter dem Gelände gezeigt. Die Betreiberin dieses Brunnens, nämlich die Erstbeschwerdeführerin, habe erkannt, dass ein Betrieb des Brunnens in der ursprünglichen Form durch die in den Brunnen eindringenden Feinteile nicht sinnvoll sei, und einen "Sanierungsvorschlag" eingeholt.
Aufgrund dieses Sanierungsvorschlages sei der Brunnen in weiterer Folge zu einem "Sammelschacht" umgebaut worden, wieder mit dem Ziel, das Grundwasser weiter abzusenken und so einen künstliche Eingriff in den Grundwasserhaushalt vorzunehmen. Dieser Zustand habe bis Ende September 2003 gedauert und sei durch die Inangriffnahme von Abdichtungsarbeiten an den Kelleraußenwänden des Gebäudes R.-Gasse 4 durch ein näher genanntes Unternehmen nahezu zeitgleich mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz beendet worden.
Der Gesetzgeber habe für Grundwasserentnahmen in den Bestimmungen der §§ 10 und gegebenenfalls 9 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht festgesetzt. In diesem Sinne sei der Brunnen als Wasserbenutzungsanlage und die Wasserhaltung als konsenslose Betriebsführung einer bewilligungsbedürftigen Anlage eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959.
Aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgenommenen Erhebungen bei Lokalaugenscheinen und amtlichen Erhebungen seien die Amtssachverständigen für Geologie und Wasserbautechnik zum Schluss gekommen, dass der Betrieb eines Grundwasserbrunnens auf Grundstück Nr. 225/1 zu einer Grundwasserabsenkung geführt habe, was in weiterer Folge zu einem Entzug von Feinteilen aus dem Untergrund führe. Dieser Volumsverlust im Untergrund bewirke differenzielle Setzungen im Untergrund und damit eine Absenkung an der Oberfläche. Die Eigentümer der Liegenschaften Sch.-Straße 85 und F.-Gasse 1 hätten sich als Betroffene an die Wasserrechtsbehörde gewandt, um ihr Grundeigentum zu schützen.
Für den Fall, dass der südwestliche Schacht undicht sein sollte, was aufgrund von Beobachtungen und Feststellungen der Amtssachverständigen zutreffen dürfte, erleide die baubehördlich bewilligte Anlage das gleiche Schicksal wie etwa eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage, die nach Erlöschen der Bewilligung weiter benutzt werde. Sie werde zur eigenmächtigen Neuerung aus der Sicht des WRG 1959; sie diene laufend zur Förderung von Grundwasser und damit zur Absenkung des Grundwasserspiegels und führe in letzter Konsequenz zu Veränderungen im Untergrund.
Die bleibenden Benachteiligungen am Grundeigentum der Betroffenen in Form der Setzungen des Bodens, die von einer eigenmächtigen Neuerung ausgegangen seien, würden ein unverzügliches Einstellen aller gefährdenden Maßnahmen erfordern.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die zweitbeschwerdeführende Partei könne nicht für die im Spruch genannten Maßnahmen herangezogen werden. Hinsichtlich des südwestlichen Pumpenschachtes sei bereits bei der Verhandlung am 13. Oktober 2003 das Ableitungsrohr im Zuge der Öffnung der Baugrube für die geplante Abdichtung des Kellers entfernt worden und die Pumpe nicht mehr in Betrieb gewesen. Bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei auch die Pumpe bereits ausgebaut gewesen. Hinsichtlich des südöstlichen Schachtes sei die Behauptung, dass laufend Grundwasser gefördert werde, durch Aussagen des wasserbautechnischen Amtsachverständigen nicht gedeckt. Insgesamt sei der Spruch nicht mit der entsprechenden Deutlichkeit gefasst, sodass auch eine entsprechende Vollstreckungsverfügung nicht möglich sei. Baurechtlich bewilligte Anlagenteile fielen nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2005 wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien seien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgefordert worden darzulegen, wann die getätigten Neuerungen entfernt bzw. unbrauchbar gemacht worden seien. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 sei eine Fotodokumentation mit Aufnahmen vom 3., 6. und 10. Oktober 2003 vorgelegt worden. In Zusammenschau mit dem bisherigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien gehe hervor, dass der Sammelschacht 2 (südwestlicher Schacht) zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 13. Oktober 2003 wegen der Haussanierung bereits derart abgebaut gewesen sei (keine Verbindung des Drainageschlauches mehr mit dem Brunnen, Abklemmen des Kabels), dass eine Funktionsfähigkeit für Pumpzwecke nicht mehr gegeben gewesen sei.
Hinsichtlich des Schachtes für die Schmutzwasserkanalisation sei vom wasserbautechnischen Amtsachverständigen festgestellt worden, dass dieser anlässlich der Verhandlung am 13. Oktober 2003 in der Natur nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die von den Amtsachverständigen im Verfahren erster Instanz getätigten Aussagen über den Zusammenhang von Eingriffen in den Grundwasserhaushalt mit Entfernung von Feinteilen und den folgenden Setzungen an Gebäuden seien unbestritten geblieben.
Im Rahmen der Objektsanierung bzw. der Kellersanierung durch die beschwerdeführenden Parteien sei man offenbar daran gegangen, die dem Wasserrecht unterliegenden Schächte einzureißen bzw. unbrauchbar zu machen. Beim Ortsaugenschein am 30. November 2004 sei festgestellt worden, dass die an der Längsseite des Objektes befindlichen Schächte (laut Plan mit "Schacht A" und "Schacht S 1.1" bezeichnet), vollständig entfernt worden seien. Somit sei hinsichtlich dieser Schächte dem wasserpolizeilichen Auftrag offenkundig nachgekommen worden und diesbezüglich eine Vollstreckung nicht mehr zu gewärtigen. Eine Beschwer hinsichtlich dieser beiden Schächte liege daher nicht mehr vor.
Vom Kanal- und Gewässeramt des Magistrates der Stadt Salzburg sei am 28. Dezember 2004 mitgeteilt worden, dass die Entwässerung der Tiefgarage über die baubehördlich bewilligte Hauskanalisationsanlage und den Pumpenschacht (kurz: PS) erfolge. Bezüglich dieses baubehördlich bewilligten Schachtes sei anzuführen, dass derartige Anlagen dem Baurecht unterlägen. Ein sich allenfalls ergebender Instandsetzungsauftrag sei nach baurechtlichen Vorschriften von der Baubehörde an den Eigentümer des Gebäudes zu richten. Da somit der erteilte wasserpolizeiliche Auftrag zur Hintanhaltung von Setzungen unbedingt erforderlich gewesen sei, habe der Berufung keine Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführenden Parteien machen u.a. geltend, es fehle schon an der rechtlichen Grundlage für den Auftrag, "jede künstliche Absenkung des Grundwassers auf Grundstücksnummer 225/1, KG G., bis längstens 30.11.2003 zu beenden." § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ermögliche nur einen Auftrag zur Beseitigung, nicht aber einen noch dazu so allgemeinen Auftrag, wie er im Beschwerdefall erteilt worden sei. Eine rechtliche Grundlage hiefür fehle. Ein solcher Auftrag sei aber auch nicht verständlich, weil - nach dem Standpunkt der Behörde erster Instanz - Grundwasserabsenkungen ohnedies unzulässig seien.
Die erforderliche Bestimmtheit für den weiteren Auftrag, "alle Pumpen, über die Grundwasser gefördert wird, sind dauerhaft zu entfernen und alle Leitungen und Stromversorgungen zu beseitigen" fehle gänzlich. Besonders deutlich werde das durch den weiteren Auftrag, den Nachweis zu erbringen, dass in den südöstlichen Schacht kein Grundwasser eindringe und über undichte Leitungen einfließe. Sogar nach dem Inhalt des Spruches sei offenbar unklar, ob über den südöstlichen Schacht Grundwasser abgeleitet werde. Die Behörde erster Instanz sei also nicht in der Lage gewesen festzulegen, welche konkreten Anlagen und Einrichtungen vom Beseitigungsauftrag umfasst seien. Dieser Mangel sei im Berufungsverfahren - begründungslos - nicht behoben worden.
Tatsächlicher Grund für die - rechtlich nicht gedeckte - unpräzise und allgemeine Formulierung des Spruches sei, weil auch schon nach dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des südwestlichen Pumpenschachtes nicht mehr von einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung ausgegangen werden könne, und weil der Betrieb desselben schon eingestellt und dieser abgeschlossen gewesen sei, also der Sachverhalt, der zu diesem Schacht für einen Beseitigungsauftrag Voraussetzung gewesen wäre, bereits beseitigt gewesen sei, und hinsichtlich des südöstlichen, baurechtlich bewilligten Schachtes einerseits eine positive Feststellung, dass in diesen Grundwasser eindringe, nicht getroffen worden sei, sondern nur Vermutungen aufgestellt worden seien, und andererseits die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für die Beseitigung eines baurechtlich bewilligten und auf Basis dieser baurechtlichen Bewilligung ordnungsgemäß ausgeführten Schachtes fehlten.
Weshalb der erteilte wasserpolizeiliche Auftrag zur Hintanhaltung von Setzungen unbedingt erforderlich sei, könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Diese Begründung sei - selbst auf den festgestellten Sachverhalt hin - im Widerspruch mit den Denkgesetzen und rechtlich verfehlt.
Da ein die behördlichen Aufträge rechtfertigender Sachverhalt während des gesamten Ermittlungsverfahrens erster und zweiter Instanz nicht vorgelegen sei, sei die Erteilung der Aufträge von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Abweisung der Berufung könne daher nicht mit dem Argument der weggefallenen Beschwer gerechtfertigt werden. Die Beschwerdeführer seien jedenfalls mit den zu Unrecht vorgeschriebenen Verfahrenskosten beschwert.
Schließlich fehle auch jegliche Begründung, warum die Zweitbeschwerdeführerin für die erteilten Aufträge haften solle.
Gemäß § 138 Abs. 4 WRG 1959 könne "an Stelle des nach § 138 Abs. 1 Verpflichteten dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, .... ausdrücklich gestattet hat".
Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht Liegenschaftseigentümerin. Die Liegenschaftseigentümerin sei die B. Gesellschaft mbH. Baurechtsberechtigte sei die S. Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Eine Auftragserteilung an die Zweitbeschwerdeführerin sei auch deshalb jedenfalls ausgeschlossen.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde:
Beim gegenständlichen südöstlichen Schacht handle es sich - dies habe die Behörde erster Instanz richtig festgestellt und angenommen - um einen Anlagenteil der Hauskanalisationsanlage, der baurechtlich bewilligungspflichtig gewesen und baurechtlich bewilligt worden sei, und nicht um eine Wasserbenutzungsanlage oder eine sonstige Anlage, die dem Wasserrechtsgesetz unterliege oder in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde falle.
Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass es hier zu einem Auftrag der unzuständigen Behörde gekommen sei. Völlig unerfindlich bleibe jedoch, weshalb sie dann der Berufung - zumindest in diesem Punkt - nicht Folge gegeben habe. Der diesbezügliche Spruchteil sei also mangels rechtlicher Deckung und mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde rechtswidrig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Seitens der mitbeteiligten Parteien wurde keine Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 138 WRG 1959 lautet (auszugsweise):
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
...
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. ...
...
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Maßnahmen handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0058, m.w.N.).
Fraglich ist, ob im vorliegenden Beschwerdefall tatsächlich eine eigenmächtige Neuerung vorliegt. Die von der Behörde angenommene Bewilligungspflicht der Anlage nach § 9 oder § 10 WRG 1959 setzt nämlich die Absicht zur Benutzung des Wassers (§ 9) bzw. zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers (§ 10 WRG 1959) voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, VwSlg. 14.320/A, m.w.N.). Die Behörde hätte sich daher im vorgesetzten Verfahren zunächst mit der Frage auseinander zu setzten, ob der Zweck der Anlage in einer Benutzung oder Erschließung des Wassers im oben dargestellten Sinn besteht bzw. ob allenfalls eine bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage nach § 40 WRG 1959 vorliegt.
Selbst wenn eine eigenmächtige Neuerung vorläge, erwiese sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Den beschwerdeführenden Parteien wurde - ohne konkrete Bezugnahme etwa auf diese Anlage schlechthin "jede künstliche Absenkung des Grundwassers" bis zu einem im erstinstanzlichen Bescheid näher genannten Termin durch Beseitigung "aller Pumpen, über die Grundwasser gefördert wird," untersagt. Wenngleich eine konkrete Bezugnahme auf die vorgenannte Brunnenanlage dem Spruch des erteilten wasserpolizeilichen Auftrages nicht zu entnehmen ist, umfasst dieser - aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung - auch die aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in diesem Brunnen befindliche Pumpe einschließlich der dazu gehörenden Leitungen und Stromversorgung. Abgesehen von der zutreffend von den beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang gerügten rechtswidrigen Unbestimmtheit dieses Auftrages fehlt es hiefür auch an einer rechtlichen Deckung, zumal während des gesamten wasserpolizeilichen Verfahrens keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Pumpen (als jenen in der Brunnenanlage) gegeben waren.
Darüber hinaus wiesen die beschwerdeführenden Parteien bereits in ihrer Berufung an die belangte Behörde darauf hin, dass der Betrieb des Brunnens "nahezu zeitgleich mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung" durch die Behörde erster Instanz beendet worden sei. Darüber hinaus führten die beschwerdeführenden Parteien auch aus, dass die Pumpe selbst bereits "ausgebaut gewesen" und "das Ableitungsrohr im Zuge der Öffnung der Baugrube für die geplante Abdichtung des Kellers entfernt" worden sei und nicht mehr die Absicht bestehe, den Brunnen wieder in Betrieb zu nehmen. Diesen Hinweisen, die auf eine bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte weitgehende Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung hinweisen, ist die belangte Behörde nicht näher nachgegangen.
Haben aber die beschwerdeführenden Parteien - wie diese behaupteten - bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die in Rede stehende Pumpe entfernt und gab es auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstiger Pumpen zur Grundwasserabsenkung auf dem Grundstück Nr. 225/1, hätte die belangte Behörde diesbezüglich den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen dürfen, sondern hätte ihn insofern aufzuheben gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis 21. September 1995, Zl. 95/07/0059, m.w.N.).
Auf Grund der zuletzt dargestellten Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Sie durfte diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil die beschwerdeführenden Parteien keine entsprechenden Nachweise vorgelegt haben, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995).
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - hinsichtlich der Auftragserteilung an die Zweitbeschwerdeführerin als rechtswidrig. Es wurde bereits in der Berufung, aber auch in der vorliegenden Beschwerde in Abrede gestellt, dass die Erteilung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zulässig sei.
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten einer Täterschaft nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 bedarf es gerade im Falle der Bestreitung der Täterschaft diesbezüglich entsprechender behördlicher Feststellungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 94/07/0182).
Weder dem erstinstanzlichen Bescheid, noch dem angefochtenen Bescheid kann näher entnommen werden, weshalb auch der zweitbeschwerdeführenden Partei der gegenständliche Auftrag erteilt werden könnte. Dass die Inanspruchnahme allenfalls - wie in der Beschwerde behauptet - im Zusammenhang mit dem Grundeigentum stehen könnte, kann weder dem erstinstanzlichen Bescheid, noch der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden. Insbesondere wurde der vorliegende wasserpolizeiliche Auftrag nicht auf § 138 Abs. 4 WRG 1959 gestützt. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.
Nur hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid, dass diese "Betreiberin" der gegenständlichen Brunnenanlage war. Dies wurde auch in der Folge nicht bestritten. Die Erstbeschwerdeführerin kam daher grundsätzlich als Adressatin eines wasserpolizeilichen Auftrages in Frage.
Die Beschwerde zeigt aber auch hinsichtlich des zweiten Teils des Spruchpunktes I des wasserpolizeilichen Auftrages betreffend den Nachweis, "dass in den 'südöstlichen Schacht' ... kein Grundwasser eindringt oder über undichte Rohrleitungen einfließt" eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Einerseits fehlen diesbezüglich nähere Feststellungen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass tatsächlich Grundwasser über diesen Schacht zur Ableitung gebracht wird und dass diese Maßnahme eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 darstellt. Darüber hinaus lässt sich diesem Auftrag nicht entnehmen, dass damit etwa eine "Beseitigung" einer eigenmächtigen Neuerung verfügt wird. Vielmehr gab bereits die Behörde erster Instanz zu erkennen, dass lediglich die Möglichkeit einer Grundwasserabsenkung aufgrund einer undichten (oder undicht gewordenen) Anlage bestand ("Für den Fall, dass diese Anlage "undicht" sein sollte, was aufgrund der Beobachtungen und Feststellungen zutreffen dürfte, ...").
Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht ferner nur dann, wenn durch diese die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte eines Betroffen auch tatsächlich beeinträchtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2002/07/0039, m.w.N.). Dass tatsächlich durch eine allfällige Absenkung des Grundwassers über diesen südöstlichen Schacht eine Beeinträchtigung der Rechte der Mitbeteiligten, die einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 begehrten, erfolgte, wurde weder von den dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen noch von den Behörden erster oder zweiter Instanz festgestellt.
Da der angefochtene Bescheid, soweit mit diesem Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, zur Gänze aufzuheben war, erweist sich auch die durch den angefochtenen Bescheid einschlussweise erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem den beschwerdeführenden Parteien näher genannte Verfahrenskosten auferlegt wurden, als rechtswidrig.
Da der angefochtene Bescheid bereits aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, war erübrigt es sich, auf das weiter Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.
Wien, am 24. April 2008
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