Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem (unbekämpft gebliebenen) Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Oktober 2003 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Neubaues mit 24 Kleinwohnungen samt zwei Besucherparkplätzen und Außenanlagen auf einem Grundstück in Graz erteilt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes. Im Zuge des Beginnes der Bauarbeiten wurde von der Baubewilligung abgewichen; die Bauwerberin brachte daher ein neuerliches Baugesuch vom 2. Juni 2004 ein (bei der Baubehörde eingelangt am 4. Juni 2004).
Der Beschwerdeführer erhob in der Bauverhandlung vom 23. August 2004 Einwendungen gegen das Vorhaben, unter anderem betreffend Abstandsverletzungen: Das Kellergeschoß sei ein anrechenbares Geschoß, weshalb vier Geschoße für die Abstandsvorschriften "zu berechnen" seien. Der Mindestabstand betrage somit 6 m, zumindest an einer Stelle ergebe sich zu seinem Grundstück eine Unterschreitung des Mindestabstandes um ca. "70 m" (gemeint: 70 cm).
Mit Erledigung vom 8. September 2004 übermittelte die Baubehörde dem Beschwerdevertreter (der bereits damals den Beschwerdeführer vertrat) eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift mit dem Beifügen, wie ihm bereits bekannt sei, seien nach Durchführung der mündlichen Verhandlung von der Bauwerberin die Pläne insoweit modifiziert worden, als die Abstandskoten sowie die Darstellung des Stiegenhauses geändert worden seien. Diese geänderten Pläne seien am "20.08.2004" einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Beschwerdevertreters in Kopie ausgehändigt worden. Eine Stellungnahme zu diesen geänderten Plänen sei bislang noch nicht abgegeben worden; der Beschwerdevertreter werde eingeladen, binnen einer Frist von einer Woche (ab Zustellung dieser Mitteilung) eine solche Stellungnahme abzugeben (dies erfolgte nicht).
Der Stadtsenat erteilte sodann mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Oktober 2004 die angestrebte Baubewilligung zur Vornahme der projektgegenständlichen Änderungen des mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Oktober 2003 bewilligten Bauvorhabens; sie erachtete weiters (in der Begründung des Bescheides) die Einwendungen des Beschwerdeführers teils als unberechtigt und teils als unzulässig.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe mit Ausnahme der behaupteten Abstandsverletzung zu seiner Grundgrenze keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Das Baubewilligungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren; eine im Widerspruch mit den genehmigten Bauplänen stehende tatsächliche Bauausführung sei daher in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Frage, ob das so genannte Kellergeschoß künftig als Wohngeschoß verwendet werden könnte, sei ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens wie die nicht antragsgegenständlichen Parkplätze und der nicht antragsgegenständliche Kinderspielplatz (abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer als Nachbar hiezu kein Mitspracherecht zukomme). Hinsichtlich der behaupteten Diskrepanz, dass das Baugesuch 24 Wohnungen nenne, jedoch plangemäß nur 21 bewilligt worden seien, komme dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Mitspracherecht zu, ebenso wenig zur Frage, ob das Vorhaben die höchstzulässige Dichte überschreite. Es bestehe auch kein Nachbarrecht auf ein bestimmtes Bauplatzausmaß bzw. auf ein bestimmtes Gesamtausmaß der Geschoßflächen, auch nicht zur Frage, ob das Vorhaben die erforderlichen Abstände zu anderen Grundstücken als jenem des Beschwerdeführers einhalte, und auch nicht zur geltend gemachten Hochwassergefahr.
Hingegen komme dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben die erforderlichen Abstände zu seinem Grundstück einhalte; seine diesbezüglichen Einwände seien aber nicht berechtigt. Das Gebäude trete zum Grundstück des Beschwerdeführers zum Teil viergeschoßig in Erscheinung, habe damit einen Grenzabstand von 6,00 m einzuhalten. Der im Plan MTS EP0001 03 vom 24. August 2004 kotierte und bewilligte Abstand von 6,76 m überschreite den bauordnungsgemäßen Mindestabstand für ein viergeschoßiges Objekt um 76 cm. Gleiches gelte (sinngemäß) auch für das zwischen den Gebäuden liegende Stiegenhaus, das im Erdgeschoß dem Grundstück des Beschwerdeführers gegenüber eingeschoßig in Erscheinung trete und auf Höhe des zweiten Obergeschoßes zurückspringe, sodass auch diesbezüglich der bauordnungsgemäße Mindestabstand nicht verletzt sein könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Bauwerberin hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
Gemäß § 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz Stmk. BauG ist bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und daher das Projekt -
und nicht etwa ein in der Natur vom Projekt abweichender Zustand - maßgeblich ist. In dem von der belangten Behörde bezogenen und
mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan vom 24. August 2004, MTS EP0001 03, ist der Abstand des projektierten Objektes zur Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers mit 676 cm kotiert. Geht man, dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend, davon aus, dass das Gebäude zu seiner Grundgrenze viergeschoßig in Erscheinung trete (demnach im Sinne des Beschwerdevorbringens auch das Kellergeschoß ein in Bezug auf die Ermittlung des Mindestabstandes anrechenbares Geschoß darstelle), ist ein Mindestabstand von 6,00 m erforderlich, der somit vom bewilligten Projekt eingehalten wird. Die behauptete Abstandsverletzung liegt daher nicht vor.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in diesem Bauverfahren (hier allerdings erst in der Berufung) vorgebracht hat, dass eine Hochwassergefahr bestehe, die sich durch die gegenständliche Bauführung umso mehr vergrößere (im vorangegangenen Bauverfahren hatte er dies ebenfalls geltend gemacht). Er trägt nun in der Beschwerde vor, es handle sich bei dieser Einwendung nicht um ein Vorbringen zur mangelnden Bauplatzeignung, sondern um eine Einwendung betreffend eine nicht gehörige Ableitung von Niederschlagswässern. Da die Behörde diese Frage nicht ordnungsgemäß von Amts wegen geprüft habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Dem ist zu entgegnen, dass das Vorbringen in Bezug auf eine befürchtete Erhöhung der Gefahren eines Hochwassers für das Grundstück des Beschwerdeführers und der Einwand betreffend eine nicht gehörige Ableitung von Niederschlagswässern im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk BauG zweierlei sind, die behauptete Vergrößerung der Hochwassergefahr kann nicht als Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Stmk BauG verstanden werden. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die belangte Behörde eine diesbezügliche Einwendung nicht beachtet hätte, sondern wirft ihr vor, diesen Aspekt nicht von Amts wegen beachtet zu haben. Dadurch aber, dass die Berufungsbehörde aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers nicht von Amts wegen einen von ihm nicht eingewendeten Aspekt prüfte, wurden Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt (dem vom Beschwerdeführer bezogenen hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; in jenem Fall hatte die damalige Beschwerdeführerin die mangelnde Ableitung der Niederschlagswässer eingewendet, um eine Hochwassergefahr ging es damals nicht). Hinsichtlich der behaupteten Erhöhung der Hochwassergefahr kommt dem Beschwerdeführer als Nachbar aber kein Mitspracherecht zu (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0075, und vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205).
Mit dem Vorbringen, die Baubehörde habe die Errichtung von 24 Wohnungen bewilligt, obwohl den Projektunterlagen nur 21 zu entnehmen seien, macht der Beschwerdeführer kein Nachbarrecht im Sinne des Kataloges des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. Jänner 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)